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BPatG Beschluss vom 10.03.2003 – 20 W (pat) 4/01

20. Senat

Zitiert von 3 Entscheidungen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

10. März 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 44 43 311

… 6.70

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 10. März 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Phys. Dr. Anders, der Richter Dipl.-Ing. Obermayer und

Dipl.-Phys. Dr. Hartung sowie der Richterin Martens

beschlossen:

Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Das Patentamt - Patentabteilung 52 - hat das Patent mit der Begründung widerrufen, der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 beruhe in Anbetracht eines

Standes der Technik, wie er durch die Druckschrift

1) IAA 1991, Kraftstoffördersysteme Kraftstoffmeßsysteme, VDO Adolf

Schindling AG, September 1991,

belegt sei, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent in vollem

Umfang aufrechtzuerhalten, hilfsweise im Umfang des Anspruchs 2.

Die Einsprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:

"1. Vorrichtung zur Ermittlung der Flüssigkeitsmenge in einem Flüssigkeitsbehälter mit mehreren Kammern, insbesondere in einem

Kraftstofftank eines Kraftfahrzeuges, die jeweils einen Meßwertaufnehmer mit einem mit einem Schwimmer zusammenarbeitenden

Geberarm zum Erfassen der Füllstandshöhe der Flüssigkeit in der

jeweiligen Kammer aufweisen, wobei die Meßwertaufnehmer einen

elektrisch wirksamen Widerstandswert eines Sensorwiderstandes

einstellen und der wirksame Widerstandswert linear von der in der

Kammer vorhandenen Flüssigkeitsmenge abhängt und wobei die

Sensorwiderstände (R1; R2) derart dimensioniert sind, daß Nichtlinearitäten in der Beziehung zwischen der Flüssigkeitsmenge (V1)

und der Füllstandshöhe (f1) und Nichtlinearitäten in der Abhängigkeit der Ausgangsgröße (4) des Meßwertaufnehmers (3) von der

Füllstandshöhe (f1) in dem wirksamen Widerstandswert des jeweiligen Sensorwiderstandes (R1) nicht wiedergegeben werden."

Patentanspruch 2 in der erteilten Fassung (Hauptanspruch nach Hilfsantrag) lautet:

"2. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die

einzelnen Sensorwiderstände (R1; R2) zur Darstellung der Gesamtflüssigkeitsmenge des Flüssigkeitsbehälters (5) in Reihe geschaltet sind."

In der mündlichen Verhandlung wurden neben der Druckschrift 1) ua noch die folgenden Entgegenhaltungen in Betracht gezogen:

2) WO 85/03348 A1,

7) VDO Information "Kraftstoffvorratsmessung", September 1979, und

8) DE 26 49 580 A1.

Während die Patentinhaberin die Vorveröffentlichung der Druckschrift 1) nicht in

Zweifel zieht, macht sie – wie auch schon im Einspruchsverfahren vor dem Patentamt – pauschal geltend, daß es sich bei der Druckschrift 7) nicht um eine vorveröffentlichte Druckschrift handle.

Dem widerspricht die Einsprechende. Sie legt in der Verhandlung ein Original der

Druckschrift 7) vor, übergibt eine Farbkopie der Vorder- und der Rückseite und

fügt diesen die bislang nicht vorgelegten Seiten 8 bis 13 in Kopie bei. Diese Informationsschrift sei wie 1) auf der alle zwei Jahre im September stattfindenden Internationalen Automobilausstellung verteilt worden, und zwar im September 1979.

Die Patentinhaberin meint, selbst wenn man die Druckschrift 7) in den Stand der

Technik einbeziehe, beruhe der Gegenstand des Patents dennoch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Insbesondere macht die Patentinhaberin geltend, zum Zeitpunkt des Anmeldetages des Patents seien in Kraftfahrzeugen bereits Kombianzeigen mit µP-gesteuerter (Spannungs-) Signal-Verarbeitung und –Anzeige gängig

gewesen, so daß für den Fachmann keine Veranlassung bestanden habe, eine

Ausgestaltung einer Vorrichtung zur Ermittlung der Flüssigkeitsmenge gemäß dem

Patentgegenstand ins Auge zu fassen. Des weiteren habe auch die im Zusammenhang mit einem 1-Kammer-Kraftstoffbehälter in Druckschrift 1 beschriebene

Anpassung eines Widerstandswertes eines Sensorwiderstands an extreme Kraftstoffbehälterkennlinien den Fachmann nicht dazu anregen können, die Sensorwiderstände gemäß Patent so zu dimensionieren, daß in Flüssigkeitsbehältern mit

mehreren Kammern allgemein vorhandene – auch nicht- extreme - Nichtlinearitäten in der Beziehung zwischen der Flüssigkeitsmenge und der Füllstandshöhe und

auch Nichtlinearitäten in der Abhängigkeit der Ausgangsgröße des Meßwertaufnehmers nicht wiedergegeben würden, mithin eine strenge Linearisierung und

nicht nur eine Anpassung vorliege. Insbesondere wäre auch bei einer Summenbildung nicht nur eine Linearisierung in Bezug auf die einzelnen Meßwertaufnehmer

vorzunehmen, sondern diese Einzel-Linearisierungen seien auch hinsichtlich der

in Reihe geschalteten Sensorwiderstände mit einer unter den Summengliedern

aufeinander abgestimmten Steigung vorzunehmen. Schließlich lasse die Druckschrift 1 auch offen, wie die Auswertung der elektrischen Werte der Sensorwiderstände erfolge. Der Fachmann bevorzuge eine Auswertung von Spannungssignalen, die er erhalte, wenn er die Sensorwiderstände als 3-Leiter-Geber nach Art einer Potentiometer-Schaltung einsetze, und die der obengenannten Spannungs-

Signalverarbeitung bei gängigen Kombi-Instrumenten entspreche. Die patentgemäß vorgesehene direkte Bestimmung der Widerstandsgrößen, bei der die Sensorwiderstände als 2-Leiter-Geber geschaltet seien, ziehe der Fachmann nicht in

Betracht, da bei dieser Zuleitungs-Widerstände und Übergangswiderstände der

Schleifer der Sensorwiderstände das Meßergebnis verfälschen könnten. Die Entgegenhaltungen 2) und 8) würden noch weiter entfernt liegen.

Nach Auffassung der Einsprechenden haben sich die beanspruchten Gegenstände für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben.

II

Die Beschwerde der Patentinhaberin führt nicht zum Erfolg. Der Gegenstand des

Hauptanspruchs ist in beiden beantragten Fassungen nicht patentfähig. Er beruht

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

1. Nach Überzeugung des Senats ist davon auszugehen, daß zumindest die interessierte Fachöffentlichkeit vor dem Anmeldetag des Streitpatents die Möglichkeit

hatte, von der Firmenschrift 7) Kenntnis zu nehmen. Diese Feststellung ist unter

Heranziehung der in Rechtssprechung und Literatur entwickelten Grundsätze des

Anscheinsbeweises (prima

facie) gerechtfertigt, vgl BPatG Beschluß vom

15. Februar 1991, 19 W (pat) 47/88, Bl. f. PMZ 1991, 349f – mwN.

Die vorgelegte Schrift besteht aus DIN A5-Doppel-Blättern aus Glanzpapier, im

Querformat geheftet, Vorder- und Rückseite des aus dickeren Papier bestehenden

Umschlags sind farbig bedruckt, drei Seiten sind für Notizen vorgesehen. Die

Rückseite enthält Kontaktadresse und Telefonnummer. Die Firmenschrift ist, vgl

Vorder- und Rückseite, ersichtlich als Produktinformation für die interessierten

Fachkreise zum Thema "Kraftstoffvorratsmessung" von der damaligen Firma VDO

Adolf Schindling AG mit Sitz in – damals PLZ: 6231 – Schwalbach/Ts. in der

Schriftenreihe VDO INFORMATION im Jahre 1979 erschienen (also lange vor

dem Anmeldetag des Streitpatents) und auch – wie die Einsprechende glaubhaft

dargetan hat – zur Internationalen Automobil-Ausstellung (IAA) 1979 einem breiten Publikum zugänglich gemacht worden. Somit liegt ein Sachverhalt vor, bei

dem nach der Lebenserfahrung aus einem typischen Geschehensablauf auf ein

bestimmtes Ergebnis geschlossen werden kann. Jedenfalls bestehen unter Berücksichtigung der genannten Umstände keine ernsthaften Zweifel, daß die in

Rede stehende Druckschrift vor dem Anmeldetag des Streitpatents der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist und damit als Stand der Technik gilt. Die Patentinhaberin hat keine konkreten Tatsachen vorgetragen, die geeignet gewesen

wären, den Anscheinsbeweis zu entkräften.

2. Der zur Beurteilung der Frage der Patentfähigkeit zu berücksichtigende Fachmann ist ein Ingenieur oder Physiker mit abgeschlossener Hoch- oder Fachhochschulausbildung und mehrjährigen Erfahrungen auf dem Gebiet der Messung von

Flüssigkeitsmengen.

Zum Hilfsantrag

Der Gegenstand des Patentanspruchs 2 erteilter Fassung ergibt sich für den

Fachmann am Anmeldetag in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

Aus 1) S 2.4 Abschnitt 2.2, ist eine Vorrichtung zur Ermittlung der Flüssigkeitsmenge in einem Flüssigkeitsbehälter als bekannt entnehmbar mit mehreren (hier

fakultativ zwei) Kammern, insbesondere in einem Kraftstofftank eines Kraftfahrzeuges, die jeweils einen Meßwertaufnehmer (Vorratsgeber) mit einem mit einem

Schwimmer zusammenarbeitenden Geberarm (vgl insbesondere Bild 2, Geberarme und Schwimmer jeweils seitlich oberhalb der Kraftstoffvorratsgeber iVm S

2.2 2. Abs und S 2.4 1. Abs) zum Erfassen der Füllstandshöhe der Flüssigkeit in

der jeweiligen Kammer aufweisen. Im Zusammenhang mit den in Bild 2 dargestellten Meßwertaufnehmern ist zwar nicht näher ausgeführt, wie die Stellung des

jeweiligen Geberarms erfaßt wird. Jedoch kommen dafür offensichtlich Geber mit

einem Sensorwiderstand infrage, wie sie im unmittelbar vorhergehenden Abschnitt

beschrieben werden (Vorratsgeber als Sensoren für die Kraftstoffvorratsanzeige,

S 2.4 1. Abs). Diese Meßwertaufnehmer stellen einen elektrisch wirksamen Widerstandswert eines Sensorwiderstandes ein (S 2.4 1. Abs), eine entsprechende

Auswertung der elektrischen (elektrisch wirksamen) Werte ermöglicht die Anzeige

der Kammerinhalte (S 2.4 2. Abs le Satz).

Zwar wendet die Patentinhaberin hier zu recht ein, daß Druckschrift 1) zur Auswertung der elektrischen Werte keine näheren Angaben macht, außer daß diese

Auswertung auf Widerstandswerten beruht. Jedoch läßt auch der Anspruchstext

offen, auf welche Weise der von den Meßwertaufnehmern eingestellte Widerstandswert eines Sensorwiderstandes elektrisch wirksam ist, mithin ausgewertet

wird. Jedenfalls sind dem Fachmann aber aus seinem Fachwissen heraus Möglichkeiten bekannt, elektrisch wirksame Widerstandswerte auszuwerten, sei es

mittels einer Spannungsmessung nach Art der von der Patentinhaberin betonten

Potentiometerschaltung (Sensorwiderstände als 3-Leiter-Geber) oder aber auf direktem Wege mittels einer Widerstandsmessung (Sensorwiderstände als 2-Leiter-

Geber). Als Beleg für dieses Fachwissen sei bspw auf Druckschrift 2), Fig 2 und

4a, S 7 Z 9 bis 25, verwiesen, wo beide Meß-Varianten im Zusammenhang mit einer Füllstandsmessung und einer Anpassung an Behälter-Kennlinien beschrieben

sind, siehe auch S 5 Z 27 bis 37. Welche Variante der Fachmann letztlich wählt,

mag seinem Belieben überlassen bleiben.

Auch der weiters in diesem Zusammenhang vorgebrachte Einwand der Patentinhaberin, der Fachmann bevorzuge eine Auswertung von Spannungssignalen –

und damit eine Potentiometerschaltung -, weil zum Zeitpunkt des Anmeldetages

des Patents in Kraftfahrzeugen bereits Kombianzeigen mit µP-gesteuerter Spannungs-Signal-Verarbeitung gängig gewesen seien, kann ein Beruhen des beanspruchten Gegenstands auf einer erfinderischen Tätigkeit nicht begründen. Denn

es lag – wie oben dargelegt - jedenfalls im Rahmen fachmännischen Überlegens,

eine direkte Widerstandsmessung als Meßverfahren zumindest in der beanspruchten Allgemeinheit als Ziel ins Auge zu fassen. Dies auch dann, wenn sich

die Realisierung eines solchen Meßverfahrens im konkreten Fall als schwierig

oder gar unpraktikabel erwiesen haben sollte, da bei einer direkten Widerstandsmessung Zuleitungs-Widerstände und Übergangswiderstände der Schleifer der

Sensorwiderstände das Meßergebnis verfälschen hätten können (vgl BGH GRUR

1996, 857 - Rauchgasklappe).

Weiter ist in Druckschrift 1) angegeben, daß sich die Sensorwiderstände (aufgedruckte Dickschichtwiderstände) derart dimensionieren lassen - durch entsprechende Gestaltung des Aufdrucks und Laserabgleich -, daß damit eine Anpassung

an extreme Kraftstoffbehälterkennlinien erfolgt (S 2.4 1.Abs Z 3-4).

Unter einer Kraftstoffbehälterkennlinie versteht der Fachmann den Zusammenhang zwischen der Füllstandshöhe des Behälters – erfaßt durch den mit einem

Schwimmer zusammenarbeitenden Geberarm des jeweiligen Meßwertaufnehmers

– und der in der jeweiligen Kammer des Flüssigkeitsbehälters vorhandenen Flüssigkeitsmenge, der im Allgemeinen nicht linear ist und insbesondere bei sehr unregelmäßig geformten Hohlkörpern einen extremen – extrem nichtlinearen – Verlauf zeigt. Diese in der Druckschrift 1) im Zusammenhang mit der Anpassung der

Sensorwiderstände geschilderten Gegebenheiten (S 2.4 1. Abs Z 4, 2. Abs) erhellen vollends aus der Druckschrift 7), vgl S 2 le Abs bis S 3 1. und 2. Abs iVm S

4 2. Abs, die im gleichen Zusammenhang feststellt, daß zwischen Füllstand und

Inhalt des Hohlkörpers keine lineare Beziehung besteht, vielmehr ergibt sich für

jeden Tank eine spezifische Kennlinie, an die – mittels Dimensionierung der Sensorwiderstände - eine sehr genaue Anpassung möglich ist. Der Fachmann wird

deshalb die in 1) geschilderte Anpassung der Sensorwiderstände an – möglicherweise auch extreme, jedenfalls aber nichtlineare – Kraftstoffbehälterkennlinien als

Anregung dahingehend verstehen, die Sensorwiderstände so zu dimensionieren,

daß Nichtlinearitäten in der Beziehung zwischen der Flüssigkeitsmenge und der

Füllstandshöhe – der Kraftstoffbehälterkennlinie - nicht wiedergegeben werden.

Bei der Messung des Füllstandes mit Hebelgebern, wie in 1) beschrieben, ist außerdem die Abhängigkeit der Ausgangsgröße des Meßwertaufnehmers (dem

Drehwinkel des Geberarms entsprechender Widerstandswert) von der Füllstandshöhe stets nichtlinear (zumindest für größere Winkel: nichtlineare Winkelfunktion).

Dem Fachmann ist diese Problematik schon aufgrund einfacher geometrischer

Überlegungen gegenwärtig. Nachdem die aus 1) als bekannt entnehmbaren Sensorwiderstände (Dickschichtwiderstände) sich durch entsprechende Gestaltung

des Aufdrucks und Laserabgleich in Anpassung an Kraftstoffbehälterkennlinien

dimensionieren lassen, ist es für den Fachmann selbstverständlich, bei dieser Anpassung Vorkehrungen auch dafür zu treffen, daß Nichtlinearitäten in der Abhängigkeit der Ausgangsgröße des Meßwertaufnehmers von der Füllstandshöhe in

dem wirksamen Widerstandswert des jeweiligen Sensorwiderstandes ebenfalls

nicht wiedergegeben werden.

Schließlich wird nach Druckschrift 1) die Darstellung der Gesamtflüssigkeitsmenge

des Flüssigkeitsbehälters durch eine entsprechende Auswertung der elektrischen

Werte als Summenwert ermöglicht (vgl S 2.4 2. Abs le Satz). Zwar sind auch in

diesem Falle zur Auswertung der elektrischen Werte an sich der Druckschrift 1)

keine näheren Angaben zu entnehmen, außer daß es sich um elektrische Werte

von Widerständen handelt. Dem Fachmann ist aber die Reihenschaltung von Widerständen wohlbekannt, sowohl zur Summierung von Widerstandswerten selbst,

wie auch zur Summierung von an den Widerständen abfallenden Spannungen. Als

Beleg für das einschlägige Fachwissen sei einmal mehr verwiesen auf die Druckschrift 2) Fig 4a iVm S 7 Z 9 bis 25, aber auch auf 8) Fig 1 und 2, Anspruch 1 iVm

S 5 1. Abs. Unabhängig davon, welches Meß-Verfahren der Fachmann zur Darstellung einer Teil-Flüssigkeitsmenge in Anschlag bringt, wird er zur Darstellung

der Gesamtflüssigkeitsmenge – Summation der Teilmengen – die einzelnen Sensorwiderstände in Reihe schalten.

Damit gelangt der Fachmann aber ausgehend von der aus Druckschrift 1) - interpretativ unterstützt durch Druckschrift 7) - als bekannt entnehmbaren Anordnung

unter Berücksichtigung seines insbesondere durch die Druckschriften 2) und 8)

belegten Fachwissens ohne besondere Überlegungen zum Gegenstand des Patentanspruchs gemäß Hilfsantrag.

Die des weiteren vorgetragene Argumentation der Patentinhaberin, bei einer

Summenbildung seien die Linearisierungen betreffs der einzelnen Meßwertaufnehmer hinsichtlich ihrer Steigungen aufeinander abzustimmen, findet so keinen

Rückhalt in der Formulierung des Anspruches nach Hilfsantrag. Jedoch könnte

auch eine solche Maßnahme die Erfindungshöhe des beanspruchten Gegenstandes nicht stützen, weil die der Linearisierung der Reihenschaltung von Meßwertaufnehmern entsprechende Parameterwahl der einer Linearisierung hinsichtlich

der einzelnen Meßwertaufnehmer entspricht. Der Fachmann wird deshalb die in

Rede stehenden Parameter, wie zB die Steigung der Kennlinien, den aus der

Schaltung resultierenden Erfordernissen entsprechend wählen. Im übrigen wäre

auch bzgl dieses Sachverhaltes auf die Druckschrift 2) zu verweisen, vgl Fig 4a

bis 4c iVm S 7 Z 26 bis S 8 Z 15.

Zum Hauptantrag

Der breitere Patentanspruch 1 nach Hauptantrag umfaßt den vorstehend abgehandelten Anspruchsgegenstand nach dem Hilfsantrag. Er hat daher ebenfalls

keinen Rechtsbestand.

Dr. Anders

Obermayer

Dr. Hartung

Martens

Pr