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BPatG Urteil vom 28.05.2014 – 4 Ni 60/11 (EP)

4. Senat

Zitiert 8+ Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Zustellung an Verkündungs Statt am

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

… 08.05

betreffend das europäische Patent 0 963 270

(DE 698 05 763)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche

Verhandlung vom 28. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter Engels sowie die

Richter Dr. agr. Huber, Dipl.-Ing. Univ. Rippel, Richterin Kopacek und Richter Dr.-

Ing. Dorfschmidt für Recht erkannt:

I.

Das europäische Patent EP 0 963 270 wird dadurch mit Wirkung für die

Bundesrepublik Deutschland teilweise für nichtig erklärt, dass seine

Ansprüche folgende Fassung erhalten:

„ 1. Plattensägemaschine, enthaltend: einen horizontalen Tisch (5) zum Tragen

von wenigstens einer zu schneidenden Platte (30; 3a, 3b); wenigstens eine

bewegliche Vorrichtung (6; 6a), die dazu dient, die Platte entlang dem Tisch

in einer Vorschubrichtung (F; F2) oder in einer entgegengesetzt zu dieser

verlaufenden Richtung (F1; F3) zu schieben, und zwar auf solche Weise,

dass sie einer Sägevorrichtung (7; 7a) und/oder einer Drehvorrichtung (R)

zugeführt wird, wobei die genannte Sägevorrichtung (7; 7a) dazu bestimmt

ist, die Platte (30; 3a, 3b) in zwei oder mehrere schmalere Bretter (31; 4a,

4b) in einer Richtung rechtwinklig zu der Vorschubrichtung (F; F2) zu

schneiden, wobei die bewegliche Vorrichtung (6; 6a) mit wenigstens einem

Aufnehmerelement (16) versehen ist, welches die hintere Kante der Platte

in Position hält, während diese gesägt wird, und wobei das

Aufnehmerelement (16) auf solche Weise an der beweglichen Vorrichtung

(6; 6a) montiert ist, dass Antriebsmittel (36) es in einer horizontalen

Richtung (H) im rechten Winkel zu der Vorschubrichtung (F; F2) bewegen

können, wobei die bewegliche Vorrichtung (6; 6a) mit zwei oder mehreren

der genannten Aufnehmerelemente (16) versehen ist, Seite an Seite und in

einer horizontalen Richtung (H) rechtwinklig zu der Vorschubrichtung (F; F2)

angeordnet, wobei wenigstens eins derselben an der beweglichen

Vorrichtung (6; 6a) auf solche Weise montiert ist, dass es sich in einer

horizontalen Richtung (H) bewegen kann, dadurch gekennzeichnet, dass

wenigstens eins der Aufnehmerelemente (161) auf solche Weise an der

beweglichen Vorrichtung (6; 6a) montiert ist, dass Antriebsmittel (38) es in

der Vorschubrichtung (F; F2) in beiden Richtungen (K) im Verhältnis zu der

beweglichen Vorrichtung selbst bewegen können.

2. Plattensägemaschine, enthaltend: einen horizontalen Tisch (5) zum Tragen von

wenigstens einer zu schneidenden Platte (30; 3a, 3b); wenigstens eine

bewegliche Vorrichtung (6; 6a), die dazu dient, die Platte entlang dem Tisch

in einer Vorschubrichtung (F; F2) oder in einer entgegengesetzt zu dieser

verlaufenden Richtung (F1; F3) zu schieben, und zwar auf solche Weise,

dass sie einer Sägevorrichtung (7; 7a) und/oder einer Drehvorrichtung (R)

zugeführt wird, wobei die genannte Sägevorrichtung (7; 7a) dazu bestimmt

ist, die Platte (30; 3a, 3b) in zwei oder mehrere schmalere Bretter (31; 4a,

4b) in einer Richtung rechtwinklig zu der Vorschubrichtung (F; F2) zu

schneiden, wobei die bewegliche Vorrichtung (6; 6a) mit wenigstens einem

Aufnehmerelement (16) versehen ist, welches die hintere Kante der Platte

in Position hält, während diese gesägt wird, und wobei das

Aufnehmerelement (16) auf solche Weise an der beweglichen Vorrichtung

(6; 6a) montiert ist, dass Antriebsmittel (36) es in einer horizontalen

Richtung (H) im rechten Winkel zu der Vorschubrichtung (F; F2) bewegen

können,, dadurch gekennzeichnet, dass die bewegliche Vorrichtung (6; 6a)

mit einem oder mehreren der genannten Aufnehmerelemente (16, 161)

ausgestattet ist, die Seite an Seite in einer horizontalen Richtung (H) im

rechten Winkel zu der Vorschubrichtung (F; F2) angeordnet sind, von

welchen wenigstens eins (16) auf solche Weise an der beweglichen

Vorrichtung (6; 6a) montiert ist, dass es sich in horizontaler Richtung (H)

rechtwinklig zu der Vorschubrichtung (F; F2) bewegen kann, und

wenigstens eins (161) ist auf solche Weise an der beweglichen Vorrichtung

(6; 6a) montiert, dass Antriebsmittel (38) es in der Vorschubrichtung (F; F2)

in beiden Richtungen (K) im Verhältnis zu der Vorrichtung selbst bewegen

können.

3. Plattensägemaschine, enthaltend: einen horizontalen Tisch (5) zum Tragen von

wenigstens einer zu schneidenden Platte (30; 3a, 3b); wenigstens eine

bewegliche Vorrichtung (6; 6a), die dazu dient, die Platte entlang dem Tisch

in einer Vorschubrichtung (F; F2) oder in einer entgegengesetzt zu dieser

verlaufenden Richtung (F1; F3) zu schieben, und zwar auf solche Weise,

dass sie einer Sägevorrichtung (7; 7a) und/oder einer Drehvorrichtung (R)

zugeführt wird, wobei die genannte Sägevorrichtung (7; 7a) dazu bestimmt

ist, die Platte (30; 3a, 3b) in zwei oder mehrere schmalere Bretter (31; 4a,

4b) in einer Richtung rechtwinklig zu der Vorschubrichtung (F; F2) zu

schneiden, wobei die bewegliche Vorrichtung (6; 6a) mit wenigstens einem

Aufnehmerelement (16) versehen ist, welches die hintere Kante der Platte

in Position hält, während diese gesägt wird, und wobei das

Aufnehmerelement (16) auf solche Weise an der beweglichen Vorrichtung

(6; 6a) montiert ist, dass Antriebsmittel (36) es in einer horizontalen

Richtung (H) im rechten Winkel zu der Vorschubrichtung (F; F2) bewegen

können,, dadurch gekennzeichnet, dass die bewegliche Vorrichtung (6; 6a) mit

einem oder mehreren der genannten Aufnehmerelemente (16, 161, 162)

ausgestattet ist, die Seite an Seite in einer horizontalen Richtung (H) im rechten

Winkel zu der Vorschubrichtung (F; F2) angeordnet sind, von welchen

wenigstens eins (16) auf solche Weise an der beweglichen Vorrichtung (6; 6a)

montiert ist, dass es sich in horizontaler Richtung (H) rechtwinklig zu der

Vorschubrichtung (F; F2) bewegen kann, und wenigstens eins (161) ist auf solche

Weise an der beweglichen Vorrichtung (6; 6a) montiert, dass Antriebsmittel (38)

es in der Vorschubrichtung (F; F2) in beiden Richtungen (K) im Verhältnis zu

der Vorrichtung selbst bewegen können, und wenigstens eins (162) ist auf

solche Weise an der beweglichen Vorrichtung (6; 6a) montiert, dass

Antriebsmittel (39) es in vertikaler Richtung (Z) rauf und runter bewegen

können.

4. Plattensägemaschine, enthaltend: einen horizontalen Tisch (5) zum Tragen von

wenigstens einer zu schneidenden Platte (30; 3a, 3b); wenigstens eine

bewegliche Vorrichtung (6; 6a), die dazu dient, die Platte entlang dem Tisch in

einer Vorschubrichtung (F; F2) oder in einer entgegengesetzt zu dieser

verlaufenden Richtung (F1; F3) zu schieben, und zwar auf solche Weise, dass sie

einer Sägevorrichtung (7; 7a) und/oder einer Drehvorrichtung (R) zugeführt wird,

wobei die genannte Sägevorrichtung (7; 7a) dazu bestimmt ist, die Platte (30; 3a,

3b) in zwei oder mehrere schmalere Bretter (31; 4a, 4b) in einer Richtung

rechtwinklig zu der Vorschubrichtung (F; F2) zu schneiden, wobei die bewegliche

Vorrichtung (6; 6a) mit wenigstens einem Aufnehmerelement (16) versehen ist,

welches die hintere Kante der Platte in Position hält, während diese gesägt wird,

wobei das Aufnehmerelement (16) auf solche Weise an der beweglichen

Vorrichtung (6; 6a) montiert ist, dass Antriebsmittel (36) es in einer horizontalen

Richtung (H) im rechten Winkel zu der Vorschubrichtung (F; F2) bewegen können,

und wobei die bewegliche Vorrichtung (6) Teil einer Plattensägemaschine mit

einer einzigen, längsverlaufenden Schneidachse (7) ist, ausgestattet mit zwei oder

mehreren der genannten Aufnehmerelemente (16, 161), die Seite an Seite in

einer horizontalen Richtung (H) und rechtwinklig zu der Vorschubrichtung (F)

angeordnet sind, von welchen wenigstens eins an der beweglichen Vorrichtung (6)

auf solche Weise montiert ist, dass es sich in horizontaler Richtung (H) bewegen

kann, dadurch gekennzeichnet, dass wenigstens eins der Aufnehmerelemente,

das mit (161) bezeichnete, an der beweglichen Vorrichtung (6) auf solche Weise

montiert ist, dass Antriebsmittel (38) es in Vorschubrichtung (F) in beiden

Richtungen (K) im Verhältnis zu der Vorrichtung selbst bewegen können.

5. Plattensägemaschine, enthaltend: einen horizontalen Tisch (5) zum Tragen von

wenigstens einer zu schneidenden Platte (30; 3a, 3b); wenigstens eine bewegliche

Vorrichtung (6; 6a), die dazu dient, die Platte entlang dem Tisch in einer

Vorschubrichtung (F; F2) oder in einer entgegengesetzt zu dieser verlaufenden

Richtung (F1; F3) zu schieben, und zwar auf solche Weise, dass sie einer

Sägevorrichtung (7; 7a) und/oder einer Drehvorrichtung (R) zugeführt wird, wobei

die genannte Sägevorrichtung (7; 7a) dazu bestimmt ist, die Platte (30; 3a, 3b) in

zwei oder mehrere schmalere Bretter (31; 4a, 4b) in einer Richtung rechtwinklig

zu der Vorschubrichtung (F; F2) zu schneiden, wobei die bewegliche Vorrichtung (6;

6a) mit wenigstens einem Aufnehmerelement (15) versehen ist, welche die hintere

Kante der Platte in Position hält, während diese gesägt wird, wobei das

Aufnehmerelement (16) auf solche Weise an der beweglichen Vorrichtung (6; 6a)

montiert ist, dass Antriebsmittel (36) es in einer horizontalen Richtung (H) im

rechten Winkel zu der Vorschubrichtung (F; F2) bewegen können, und wobei die

bewegliche Vorrichtung (6) Teil einer Plattensägemaschine mit einer einzigen,

längsverlaufenden Schneidachse (7) ist, ausgestattet mit zwei oder mehreren der

genannten Aufnehmerelemente (16, 161), die Seite an Seite in einer

horizontalen Richtung (H) und rechtwinklig zu der Vorschubrichtung (F)

angeordnet sind, von welchen wenigstens eins an der beweglichen Vorrichtung (6)

auf solche Weise montiert ist, dass es sich in horizontaler Richtung (H) im rechten

Winkel zu der Vorschubrichtung (F) bewegen kann, dadurch gekennzeichnet,

dass wenigstens eins der Aufnehmerelemente (161) auf solche Weise an der

beweglichen Vorrichtung (6) montiert ist, dass Antriebsmittel (38) es in

Vorschubrichtung (F) in beiden Richtungen (K) im Verhältnis zu der

beweglichen Vorrichtung (6) selbst bewegen können.

6. Plattensägemaschine, enthaltend: einen horizontalen Tisch (5) zum Tragen von

wenigstens einer zu schneidenden Platte (30; 3a, 3b); wenigstens eine

bewegliche Vorrichtung (6; 6a), die dazu dient, die Platte entlang dem Tisch in

einer Vorschubrichtung (F; F2) oder in einer entgegengesetzt zu dieser

verlaufenden Richtung (F1; F3) zu schieben, und zwar auf solche Weise, dass sie

einer Sägevorrichtung (7; 7a) und/oder einer Drehvorrichtung (R) zugeführt wird,

wobei die genannte Sägevorrichtung (7; 7a) dazu bestimmt ist, die Platte (30; 3a,

3b) in zwei oder mehrere schmalere Bretter (31; 4a, 4b) in einer Richtung

rechtwinklig zu der Vorschubrichtung (F; F2) zu schneiden, wobei die bewegliche

Vorrichtung (6; 6a) mit wenigstens einem Aufnehmerelement (16) versehen ist,

welche die hintere Kante der Platte in Position hält, während diese gesägt wird,

und wobei das Aufnehmerelement (16) auf solche Weise an der beweglichen

Vorrichtung (6; 6a) montiert ist, dass Antriebsmittel (36) es in einer horizontalen

Richtung (H) im rechten Winkel zu der Vorschubrichtung (F; F2) bewegen können,

wobei die bewegliche Vorrichtung (6) Teil einer Plattensägemaschine mit einer

einzigen, längsverlaufenden Schneidachse (7) ist, ausgestattet mit zwei oder

mehreren der genannten Aufnehmerelemente (16, 161), die Seite an Seite in

einer horizontalen Richtung (H) und rechtwinklig zu der Vorschubrichtung (F)

angeordnet sind, von welchen wenigstens eins an der beweglichen Vorrichtung

(6) auf solche Weise montiert ist, dass es sich in horizontaler Richtung (H) im

rechten Winkel zu der Vorschubrichtung (F) bewegen kann; und dadurch

gekennzeichnet, dass wenigstens eins der Aufnehmerelemente (161) auf solche

Weise an der beweglichen Vorrichtung (6) montiert ist, dass Antriebsmittel (38)

es in Vorschubrichtung (F) in beiden Richtungen (K) im Verhältnis zu der

beweglichen Vorrichtung selbst bewegen können; und wenigstens eins (162) ist

an der beweglichen Vorrichtung (6) auf solche Weise montiert, dass

Antriebsmittel (39) es in vertikaler Richtung (Z) rauf und runter bewegen

können.

7. Plattensägemaschine, enthaltend: einen horizontalen Tisch (5) zum Tragen von

wenigstens einer zu schneidenden Platte (30; 3a, 3b); wenigstens eine

bewegliche Vorrichtung (6; 6a), die dazu dient, die Platte entlang dem Tisch in

einer Vorschubrichtung (F; F2) oder in einer entgegengesetzt zu dieser

verlaufenden Richtung (F1; F3) zu schieben, und zwar auf solche Weise,

dass sie einer Sägevorrichtung (7; 7a) und/oder einer Drehvorrichtung (R)

zugeführt wird, wobei die genannte Sägevorrichtung (7; 7a) dazu bestimmt

ist, die Platte (30; 3a, 3b) in zwei oder mehrere schmalere Bretter (31; 4a,

4b) in einer Richtung rechtwinklig zu der Vorschubrichtung (F; F2) zu

schneiden, wobei die bewegliche Vorrichtung (6; 6a) mit wenigstens einem

Aufnehmerelement (16) versehen ist, welche die hintere Kante der Platte in

Position hält, während diese gesägt wird, und wobei das

Aufnehmerelement (16) auf solche Weise an der beweglichen Vorrichtung

(6; 6a) montiert ist, dass Antriebsmittel (36) es in einer horizontalen

Richtung (H) im rechten Winkel zu der Vorschubrichtung (F; F2) bewegen

können, dadurch gekennzeichnet, dass die bewegliche Vorrichtung (6; 6a)

Teil einer Plattensägemaschine mit zwei Schneidachsen

ist, einer

längsverlaufenden Schneidachse

(7) und einer querverlaufenden

Schneidachse (7a), bezogen jeweils auf eine bewegliche Vorrichtung (6)

und (6a), von denen jede mit zwei oder mehreren der genannten

Aufnehmerelemente (16, 161) versehen ist, die Seite an Seite in einer

horizontalen Richtung (H) rechtwinklig jeweils zu den Vorschubrichtungen

(F) und

(F2) angeordnet

sind, wobei wenigstens eins der

Aufnehmerelemente einer jeden beweglichen Vorrichtung an der jeweiligen

beweglichen Vorrichtung (6; 6a) auf solche Weise montiert ist, dass es sich

in horizontaler Richtung (H) bewegen kann, wobei wenigstens eines der

Aufnehmerelemente an einer jeden beweglichen Vorrichtung (6; 6a), (161),

an der jeweiligen beweglichen Vorrichtung auf solche Weise montiert ist,

dass Antriebsmittel (38) es in Vorschubrichtung (F; F2) in beiden

Richtungen (K) im Verhältnis zu der Vorrichtung selbst bewegen können.

8. Verfahren zum Schneiden von Platten in Plattensägemaschinen, wobei die

Maschine wie folgt enthält: einen horizontalen Tisch (5) zum Tragen von

wenigstens einem Paar von zu schneidenden Platten (3a, 3b, ...3n); eine

bewegliche Vorrichtung (6; 6a), dazu bestimmt, die Platte entlang dem

Tisch

in einer Vorschubrichtung

(F; F2) zu schieben, um eine

Sägevorrichtung (7; 7a) zu beschicken, die dazu bestimmt ist, die Platten

(3a, 3b, ...3n) in zwei oder mehrere schmalere Bretter (40, 41, ...4N) zu

schneiden, und zwar in einer Richtung rechtwinklig zu der Vorschubrichtung

(F; F2), wobei die bewegliche Vorrichtung (6; 6a) mit wenigstens zwei

Aufnehmerelementen (16a, 16b, ...16n) versehen ist, welche die hintere

Kante einer jeden Platte in Position halten, während diese gesägt wird,

wobei das Verfahren dadurch gekennzeichnet

ist, dass die

Aufnehmerelemente (16a, 16b,

...16n), verwendet zum Durchführen

desselben, an der beweglichen Vorrichtung (6; 6a) auf solche Weise

montiert sind, dass alle derselben, mit Ausnahme von einem, falls notwendig

durch Antriebsmittel (36) in einer horizontalen Richtung (H) im rechten Winkel zu

der Vorschubrichtung (F; F2) bewegt werden können; wenigstens eins der

Aufnehmerelemente (16b, ...16n-1) auf solche Weise montiert ist, dass

Antriebsmittel (38) es in Vorschubrichtung (F; F2) in beiden Richtungen (K) im

Verhältnis zu der beweglichen Vorrichtung bewegen können; - jede Platte (3a,

3b, ...3n) von einem Aufnehmerelement (16a, 16b ...16n) aufgenommen wird,

und dass das Aufnehmerelement (16b, ...16n-1) in Vorschubrichtung (F; F2) in

beiden Richtungen (K) im Verhältnis zu der beweglichen Vorrichtung auf solche

Weise bewegt wird, dass es die Platten (3a, 3b, ...3n) positioniert, damit die

Linien, entlang welchen sie geschnitten werden sollen, ausgerichtet sind,

bevor sie der Sägevorrichtung (7; 7a) zugeführt werden.

9. Verfahren nach dem vorstehenden Patentanspruch 8, dadurch gekennzeichnet,

dass die Aufnehmerelemente (16a, 16b, ...16n), verwendet zum Durchführen

desselben, an der beweglichen Vorrichtung (6; 6a) auf solche Weise montiert

sind, dass alle derselben, mit Ausnahme von einem, falls notwendig durch

Antriebsmittel (36) in einer horizontalen Richtung (H) im rechten Winkel zu der

Vorschubrichtung (F; F2) bewegt werden können; wenigstens eins der

Aufnehmerelemente (16b,

...16n-1) auf solche Weise montiert

ist, dass

Antriebsmittel (38) es in Vorschubrichtung (F; F2) in beiden Richtungen (K) im

Verhältnis zu der beweglichen Vorrichtung bewegen können; wenigstens eins

der Aufnehmerelemente (16b, ...16n-1) auf solche Weise montiert ist, dass

Antriebsmittel (39) es in einer vertikalen Richtung (Z) bewegen können; wobei

es die genannten Bewegungen der beweglichen Vorrichtung (6; 6a) ermöglichen,

in einer Richtung entgegengesetzt zu der vorwärts laufenden Vorschubrichtung

(F; F2) zurück zu laufen und über eine auf dem Tisch (5) positionierte Platte

hinweg zu gehen, wobei einige der Aufnehmerelemente (162) bis zu einer

bestimmten Höhe entlang der Achse (Z) angehoben sind, um die genannte

Platte nicht zu behindern, und wobei einige der Aufnehmerelemente (161) sich

quer in der horizontalen Richtung (H) in eine seitliche Position außerhalb des

von der Platte belegten Bereiches verschoben haben.“

II.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu

vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Beklagte

ist eingetragene

Inhaberin des am 17.12.1998 unter

Inanspruchnahme der Priorität der italienischen Patentanmeldung BO 970 740

vom 24.12.1997 (erteiltes Streitpatent IT 1 298 389) angemeldeten, mit Wirkung

auch

für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents

Nr. 0 963 270 B1 (Streitpatent), das ein „Plattensägeverfahren und –maschine

mit in seitlicher Richtung bewegbarem Plattenschieber“ betrifft. Das in

englischer Sprache abgefasste Streitpatent wird vom Deutschen Patent- und

Markenamt unter der Nummer DE 698 05 763 T2 geführt. Es umfasst 16

Patentansprüche, welche sämtlich angegriffen sind. Die nebengeordneten

Patentansprüche 1 und 15 haben folgenden Wortlaut:

1.

A panel sawing machine comprising a horizontal table (5) to

support at least one panel (30, 3a, 3b) to be cut, at least one movable

device (6, 6a) designed to push the panel along the table in a feed

direction (F, F2) or in a direction (F1, F3) opposite to this, in such a way

as to feed a sawing device (7, 7a) and/or a rotation device (R), said

sawing device (7, 7a) being designed to cut the panel (30, 3a, 3b) into

two or more smaller boards (31, 4a, 4b) in a direction at right angles to

the feed direction (F, F2), the movable device (6, 6a) being equipped

with at least one pickup element (16) that holds the rear edge of the

panel

in position while

it

is being sawn,

the machine being

characterized in that the pickup element (16) is mounted on the

movable device (6, 6a) in such a way that drive means (36) can move it

in a horizontal direction (H) at right angles to the feed direction (F, F2)

15.

A method for cutting panels in panel sawing machines

according to claim 1, the machine comprising a horizontal table (5) to

support at least one pair of panels (3a, 3b, …3n) to be cut, a movable

device (6, 6a) designed to push the panel along the table in a feed

direction (F, F2) to feed a sawing device (7, 7a) designed to cut the

panels (3a, 3b, …3n) into two or more smaller boards (40, 41, …4N) in

a direction at right angles to the feed direction (F, F2), the movable

device (6, 6a) being equipped with at least two pickup elements (16a,

16b, …16n) that hold the rear edge of each panel in position while it is

being sawn, the method being characterized in that the pickup elements

(16a, 16b, …16n) used to implement it are mounted on the movable

device (6, 6a) in such a way that all of them, except one, if necessary,

can be moved by drive means (36) in a horizontal direction (H) at right

angles to the feed direction (F, F2), at least one of the pickup elements

(16b… 16n-1) is mounted in such a way that drive means (38) can

move it in the feed direction (F, F2) in both directions (K) relative to the

movable device, each panel (3a, 3b …3n) is picked up by a pickup

element (16a, 16b, …16n) and that the pickup element (16b… 16n-1) is

moved in the feed direction (F, F2) in both directions (K) relative to the

movable device in such a way as to position the panels (3a, 3b, …3n)

so that the lines along which they have to be cut are aligned before they

are fed to the sawing device (7, 7a)

In deutscher Sprache lauten Patentansprüche 1 und 15 folgendermaßen:

1. Plattensägemaschine, enthaltend: einen horizontalen Tisch (5) zum

Tragen von wenigstens einer zu schneidenden Platte (30; 3a, 3b);

wenigstens eine bewegliche Vorrichtung (6; 6a), die dazu dient, die

Platte entlang dem Tisch in einer Vorschubrichtung (F; F2) oder in

einer entgegengesetzt zu dieser verlaufenden Richtung (F1; F3) zu

schieben, und zwar auf solche Weise, dass sie einer Sägevorrichtung

(7; 7a) und/oder einer Drehvorrichtung (R) zugeführt wird, wobei die

genannte Sägevorrichtung (7; 7a) dazu bestimmt ist, die Platte (30;

3a, 3b) in zwei oder mehrere schmalere Bretter (31; 4a, 4b) in einer

Richtung rechtwinklig zu der Vorschubrichtung (F; F2) zu schneiden,

wobei die bewegliche Vorrichtung (6; 6a) mit wenigstens einem

Aufnehmerelement (16) versehen ist, welche die hintere Kante der

Platte in Position hält, während diese gesägt wird, und wobei die

Maschine dadurch gekennzeichnet ist, dass das Aufnehmerelement

(16) auf solche Weise an der beweglichen Vorrichtung (6; 6a) montiert

ist, dass Antriebsmittel (36) es in einer horizontalen Richtung (H) im

rechten Winkel zu der Vorschubrichtung (F; F2) bewegen können.

15.

Verfahren

zum

Schneiden

von

Platten

in

Plattensägemaschinen nach Patentanspruch 1, wobei die Maschine

wie folgt enthält einen horizontalen Tisch (5) zum Tragen von

wenigstens einem Paar von zu schneidenden Platten (3a, 3b, …3n),

eine bewegliche Vorrichtung (6, 6a), dazu bestimmt, die Platte entlang

dem Tisch in einer Vorschubrichtung (F, F2) zu schieben, um eine

Sagevorrichtung (7, 7a) zu beschicken, die dazu bestimmt ist, die

Platten (3a, 3b, 3n) in zwei oder mehrere schmalere Bretter (40, 41,

…4N) zu schneiden, und zwar in einer Richtung rechtwinklig zu der

Vorschubrichtung (F, F2), wobei die bewegliche Vorrichtung (6, 6a) mit

wenigstens zwei Aufnehmerelementen (16a, 16b, …16n) versehen ist,

welche die hintere Kante einer jeden Platte in Position halten, während

diese gesagt wird, wobei das Verfahren dadurch gekennzeichnet ist,

dass die Aufnehmerelemente (16a, 16b, …16n), verwendet zum

Durchfuhren desselben, an der beweglichen Vorrichtung (6, 6a) auf

solche Weise montiert sind, dass alle derselben, mit Ausnahme von

einem, falls notwendig durch Antriebsmittel (36) in einer horizontalen

Richtung (H) im rechten Winkel zu der Vorschubrichtung (F, F2)

bewegt werden können, wenigstens eins der Aufnehmerelemente

(16b, …16n-1) auf solche Weise montiert ist, dass Antriebsmittel (38)

es in Vorschubrichtung (F, F2) in beiden Richtungen (K) im Verhältnis

zu der beweglichen Vorrichtung bewegen können, jede Platte (3a, 3b,

…3n) von einem Aufnehmerelement (16a, 16b, …16n) aufgenommen

wird, und dass das Aufnehmerelement

(16b, …16n-1)

in

Vorschubrichtung (F, F2) in beiden Richtungen (K) im Verhältnis zu

der beweglichen Vorrichtung auf solche Weise bewegt wird, dass es

die Platten (3a, 3b, …3n) positioniert, damit die Linien, entlang

welchen sie geschnitten werden sollen, ausgerichtet sind, bevor sie

der Sägevorrichtung (7, 7a) zugeführt werden.

Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des

Streitpatents sei weder in der mit dem Hauptantrag noch mit den in den

Hilfsanträgen verteidigten beschränkten Fassungen patentfähig. Er sei nicht neu,

beruhe aber jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Gegenstände

der Ansprüche 1 und 3 seien neuheitsschädlich getroffen durch die Druckschrift

NK4. Die Patentansprüche 1 bis 3 seien schon deshalb nicht mehr neu, da die

Beklagte selbst die Querverschiebbarkeit von Greifern an Vorschubbalken von

Plattensägemaschinen dokumentiert habe (Anlagen NK8 – NK12). Insoweit werde

eine offenkundige Vorbenutzung durch die von der italienischen Firma G…

…s.p.a. vor dem Prioritätstag des Streitpatents hergestellten und unter der

Modellbezeichnung A10 vertriebenen Plattensäge geltend gemacht. Die Klägerin

verweist diesbezüglich u.a. auf den Katalog als Anlage NK8, eine

Funktionsübersicht als Anlage NK9 sowie auf Anlage NK10, die Ersatzteillisten für

die Vorschubeinrichtungen mit deren Explosionszeichnungen als Auszüge aus

dem Ersatzteilkatalog enthalte. Die Gegenstände der weiteren Unteransprüche

beruhten – soweit sie nicht ebenfalls neuheitsschädlich vorweggenommen seien –

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Auch die Verfahren gemäß der

Verfahrensansprüche 8 und 9 seien weder neu noch erfinderisch.

Die Klägerin beruft sich insgesamt auf folgende vorveröffentlichte Druckschriften

und Dokumente:

DE 37 32 556 A1

DE 90 13 640 U1

Auszug aus dem Katalog der Fa. Gibenimpianti S.p.A.

vom November 1977

Teilkopie des Katalogs der Fa. Gibenimpianti S.p.A.,

Modell 17

Teilkopie des Katalogs der Fa. Gibenimpianti S.p.A.,

Modell 19, 1984

Katalog Gabbiani Macchine Modul A10

Funktionsübersicht über Modul A10

Ersatzteilliste der Fa. Gabbiani Macchine zu Modul A10

Rechnungskopie der Fa. Gabbiani Macchine vom

28.02.1989

NK3

NK4

NK5

NK6

NK7

NK8

NK9

NK10

NK11

NK12

Anlagenkonvolut Fibrex-Maschine Matrikelnummer

NK13

NK14

1100 aus dem Jahre 1989

DE 1 628 923 A

Antrag vom 19.09.2011 auf Durchführung einer

delegierten Beweisaufnahme durch das Landgericht

Brescia in einem Verfahren des Landgerichts Bologna

Nr. 17753/2010

NK15

Protokoll der Sitzung der delegierten Beweisaufnahme

vom 20.12.2011 in Brescia

NK16

Aussetzungsbeschluss des LG Düsseldorf vom

18.12.2012

NK17

Italienische Originalfassung eines Gutachtens vom

05.12.2012, eingeholt vom Landgericht Bologna in

einem italienischen Patentstreit zum Stammpatent

IT 1 298 389

NK18

deutsche Übersetzung von NK17

Im Übrigen bietet die Klägerin Beweis zur Vorveröffentlichung der Anlagen NK8

bis NK10 und der Zugänglichmachung der in den Fotografien veranschaulichten

Plattensäge (Anlage NK12) durch Einvernahme des Zeugen S… an.

Sie beantragt,

das europäische Patent 0 963 270 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet

der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu

erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, soweit das Streitpatent mit den

in der

mündlichen

Verhandlung

vom

28. Mai 2014

eingereichten

Patentansprüchen 1 bis 9 nach Hauptantrag verteidigt wird,

hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit das Streitpatent in der

Fassung des

in der mündlichen Verhandlung am 28.05.2014

eingereichten Hauptantrags mit dem Zusatz verteidigt wird, dass es am

Ende der Patentansprüche 1, 2, 4, 5 und 7 heißt: „um querverlaufende

Schnitte entlang von Schneidlinien zu erlauben, die sich

in

unterschiedlichen Abständen von den Enden der Platten befinden“ und

in den Patentansprüchen 3 und 6 vor der Textstelle „und wenigstens

eins“ ebenso lautet.

Die Patentansprüche 1 bis 9 nach Hauptantrag entsprechen dem

Urteilsausspruch.

Die Beklagte tritt den Ausführungen des Klägers in allen Punkten entgegen und

hält das Streitpatent in der nach Hauptantrag verteidigten Fassung für patentfähig.

Es handle sich entgegen den Ausführungen der Klägerin nicht um eine einfache

Ausgestaltung einer beweglichen Vorrichtung mit einem irgendwie beweglichen

Aufnehmerelement. Die Art der Ausbildung der beweglichen Vorrichtung mit quer

verfahrbaren Aufnehmerelementen

und

dem Relativverschieben

der

Aufnehmerelemente zum Vorschubbalken ermögliche Einsatzmöglichkeiten, die

den bisher bekannten Plattensägen nicht zu eigen gewesen seien. Keines der von

der Klägerin in Bezug genommenen Dokumente sowie keine der geltend

gemachten Vorbenutzungen legten dem Fachmann, weder für sich allein

genommen noch kombiniert mit allgemeinem Fachwissen, die in Anspruch 1

definierte Plattensägemaschine nahe.

Insbesondere offenbare keines der

Dokumente ein Aufnehmerelement, das quer zur Vorschubrichtung mit Hilfe von

Antriebsmitteln verfahren werden könne und in der Lage sei, zu sägende Platten

einer quer zur Vorschubrichtung sägenden Sägevorrichtung nicht nur zuzuführen,

sondern auch von der Sägevorrichtung zurückzuziehen, um auf diese Weise eine

besonders flexible Bearbeitung von Platten zu ermöglichen. In ihren Schriftsätzen

hat die Beklagte ferner beantragt, die auf den Unterlagen der Klägerin NK8 bis

NK12 basierenden Vortrag zur offenkundigen Vorbenutzung nicht zu

berücksichtigen.

In der mündlichen Verhandlung vom 28.05.2014 hat die Klägerin den

Originalersatzteilkatalog zu NK10 übergeben. Den Parteien ist ein zweiseitiger

Auszug von gefertigten Kopien aus dem vorgelegten Ersatzteilkatalog vorgelegt

worden (vgl. Anlage 2 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom

28.05.2014). Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 28.05.2014 die

Vorveröffentlichung der im Original vorgelegten NK10 unstreitig gestellt.

Der Senat hat den Parteien einen früher gerichtlichen Hinweis nach § 83 Abs. 1

PatG zugeleitet. Auf den qualifizierten Hinweis vom 20.08.2013 wird Bezug

genommen (Bl. 236 ff. d. A.).

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die zwischen den Parteien

gewechselten Schriftsätze samt allen Anlagen sowie auf das Protokoll der

mündlichen Verhandlung vom 28.05.2014 Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet, soweit das Streitpatent in

der erteilten Fassung von der Beklagten nicht mehr verteidigt worden ist. Im

Übrigen konnte der Senat nicht feststellen, dass der Gegenstand des Streitpatents

in der nach dem zulässigen Hauptantrag verteidigten Fassung wegen des von der

Klägerin geltend gemachten Nichtigkeitsgrunds der fehlenden Patentfähigkeit

nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, § 138 Abs. 1 Nr. 1 EPÜ sich als nicht

bestandsfähig erweist, insbesondere dass die beanspruchte Lehre gegenüber

dem Stand der Technik nicht neu ist oder nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.

Auf den Hilfsantrag kommt es daher nicht an.

I.

1.

Die Erfindung betrifft eine Plattensägemaschine wie sie üblicherweise zum

Schneiden von Platten, Paneelen oder Folien aus Holzwerkstoffen oder aus

Kunststoffen,

leichten Metalllegierungen, Stahl oder zusammengesetzten

Materialien verwendet werden, um aus Platten oder Plattenstapeln schmalere

Bretter herzustellen.

Nach der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift haben bekannte

Maschinen dieser Art normalerweise eine Anzahl von Aufnehmerelementen, die

Seite an Seite in einer bestimmten Richtung im rechten Winkel zu der

Vorschubrichtung (oder Rücklaufrichtung) der Platten angeordnet sind und auf die

hintere Kante der zu schneidenden Platten wirken, um sie der oder den

Schneidachsen zuzuführen.

Mit anderen Maschinen können auch Stapel von Brettern mit unterschiedlichen

Abmessungen, die Seite an Seite angeordnet sind, gleichzeitig gesägt werden.

Dazu ist es jedoch erforderlich, dass die Schneidlinie der verschiedenen Stapel

mit der Schneidachse der betreffenden Maschine übereinstimmt, wozu mehrere

Schieber vorgesehen werden müssen, welche jeder auf ein (oder mehrere)

Brett/Bretter oder Plattenabschnitt wirkt.

Jedoch sind derartige Maschinen eher inflexibel in Bezug auf den Wechsel der

Plattengrößen oder erfordern komplexe Ausstattungen, welche die Kosten der

Konstruktion sowie der Werkzeuge erheblich anheben.

2.

Daher liegt dem Streitpatent gemäß den Ausführungen in Absatz [0011] der

Streitpatentschrift die Aufgabe zu Grunde, eine Plattensägemaschine entweder

mit einer oder zwei (oder mehreren) Schneidachsen vorzusehen, die auf

ausgesprochen einfache und praktische Weise eingestellt werden können, um die

Platten oder Bretter oder Gruppen von Brettern jeder Größe bearbeiten zu

können. Insbesondere sollen nach den Ausführungen im Absatz [0012] der

Streitpatentschrift mit der streitpatentgemäßen Plattensägemaschine zwei oder

mehr Platten und/oder Bretter in Stapeln, die Seite an Seite angeordnet sind, in

Längsrichtung oder in Querrichtung (abhängig davon, welche Maschinenachse

benutzt wird) geschnitten werden können, auch wenn die angrenzenden Platten

und/oder Bretter, jeweils unterschiedliche Längen und Breiten haben. Hierunter

versteht der Fachmann die Durchführung sogenannter „Buntschnitte“.

3.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt der geltende Patentanspruch 1 des

Streitpatents nach Hauptantrag in der deutschen Fassung vor:

a. Plattensägemaschine, enthaltend:

b. einen horizontalen Tisch (5) zum Tragen von wenigstens einer zu

schneidenden Platte (30; 3a,3b);

c. wenigstens eine bewegliche Vorrichtung (6; 6a), die dazu dient, die Platte

entlang dem Tisch in einer Vorschubrichtung (F; F2) oder

in einer

entgegengesetzt zu dieser verlaufenden Richtung (F1; F3) zu schieben, und

zwar auf solche Weise, dass sie einer Sägevorrichtung (7; 7a) und/oder einer

Drehvorrichtung (R) zugeführt wird,

d. wobei die genannte Sägevorrichtung (7; 7a) dazu bestimmt ist, die Platte (30;

3a, 3b) in zwei oder mehrere schmalere Bretter (31; 4a, 4b) in einer Richtung

rechtwinklig zu der Vorschubrichtung (F; F2) zu schneiden,

e. wobei die bewegliche Vorrichtung

(6; 6a) mit wenigstens einem

Aufnehmerelement (16) versehen ist, welches die hintere Kante der Platte in

Position hält, während diese gesägt wird,

f. das Aufnehmerelement (16) ist auf solche Weise an der beweglichen

Vorrichtung (6; 6a) montiert, dass Antriebsmittel (36) es in einer horizontalen

Richtung (H) im rechten Winkel zu der Vorschubrichtung (F; F2) bewegen

können,

MA3: die bewegliche Vorrichtung (6; 6a) ist mit zwei oder mehreren der

genannten Aufnehmerelemente (16) versehen, Seite an Seite und in

einer horizontalen Richtung (H) rechtwinklig zu der Vorschubrichtung

(F; F2) angeordnet, wobei wenigstens eins derselben an der

beweglichen Vorrichtung (6; 6a) auf solche Weise montiert ist, dass es

sich in einer horizontalen Richtung (H) bewegen kann,

MA4: wenigstens eins der Aufnehmerelemente (161) ist auf solche Weise an

der beweglichen Vorrichtung (6; 6a) montiert, dass Antriebsmittel (38)

es in der Vorschubrichtung (F; F2) in beiden Richtungen (K) im

Verhältnis zu der beweglichen Vorrichtung selbst bewegen können.

Der nebengeordnete Patentanspruch 2 gemäß Hauptantrag enthält die Merkmale

a bis f sowie das Merkmal MA5 des erteilten Patentanspruchs 5.

MA5: die bewegliche Vorrichtung (6; 6a) ist mit einem oder mehreren der

genannten Aufnehmerelemente (16, 161) ausgestattet, die Seite an

Seite in einer horizontalen Richtung (H) im rechten Winkel zu der

Vorschubrichtung (F; F2) angeordnet sind, von welchen wenigstens

eins (16) auf solche Weise an der beweglichen Vorrichtung (6; 6a)

montiert ist, dass es sich in horizontaler Richtung (H) rechtwinklig zu

der Vorschubrichtung (F; F2) bewegen kann, und wenigstens eins (161)

ist auf solche Weise an der beweglichen Vorrichtung (6; 6a) montiert,

dass Antriebsmittel (38) es in der Vorschubrichtung (F; F2) in beiden

Richtungen (K) im Verhältnis zu der Vorrichtung selbst bewegen

können.

Der nebengeordnete Patentanspruch 3 gemäß Hauptantrag enthält die Merkmale

a bis f sowie das Merkmal MA6 des erteilten Patentanspruchs 6.

MA6: die bewegliche Vorrichtung (6; 6a) ist mit einem oder mehreren der

genannten Aufnehmerelemente (16, 161, 162) ausgestattet, die Seite

an Seite in einer horizontalen Richtung (H) im rechten Winkel zu der

Vorschubrichtung (F; F2) angeordnet sind, von welchen wenigstens

eins (16) auf solche Weise an der beweglichen Vorrichtung (6; 6a)

montiert ist, dass es sich in horizontaler Richtung (H) rechtwinklig zu

der Vorschubrichtung (F; F2) bewegen kann, und wenigstens eins (161)

ist auf solche Weise an der beweglichen Vorrichtung (6; 6a) montiert,

dass Antriebsmittel (38) es in der Vorschubrichtung (F; F2) in beiden

Richtungen (K) im Verhältnis zu der Vorrichtung selbst bewegen

können, und wenigstens eins (162) ist auf solche Weise an der

beweglichen Vorrichtung (6; 6a) montiert, dass Antriebsmittel (39) es in

vertikaler Richtung (Z) rauf und runter bewegen können.

Der nebengeordnete Patentanspruch 4 gemäß Hauptantrag enthält die Merkmale

a bis f sowie die Merkmale MA7 und MA8 der erteilten Patentansprüche 7 und 8.

MA7: wobei die bewegliche Vorrichtung (6) Teil einer Plattensägemaschine

mit einer einzigen,

längsverlaufenden Schneidachse

(7)

ist,

ausgestattet mit

zwei

oder mehreren

der

genannten

Aufnehmerelemente (16, 161), die Seite an Seite in einer horizontalen

Richtung (H) und rechtwinklig zu der Vorschubrichtung (F) angeordnet

sind, von welchen wenigstens eins an der beweglichen Vorrichtung (6)

auf solche Weise montiert ist, dass es sich in horizontaler Richtung (H)

bewegen kann,

MA8: wenigstens eins der Aufnehmerelemente, das mit (161) bezeichnete,

ist an der beweglichen Vorrichtung (6) auf solche Weise montiert, dass

Antriebsmittel (38) es in Vorschubrichtung (F) in beiden Richtungen (K)

im Verhältnis zu der Vorrichtung selbst bewegen können.

Der nebengeordnete Patentanspruch 5 gemäß Hauptantrag enthält die Merkmale

a bis f sowie die Merkmale MA7 und MA9 der erteilten Patentansprüche 7 und 9.

MA7: die bewegliche Vorrichtung (6) ist Teil einer Plattensägemaschine mit

einer einzigen, längsverlaufenden Schneidachse (7), ausgestattet mit

zwei oder mehreren der genannten Aufnehmerelemente (16, 161), die

Seite an Seite in einer horizontalen Richtung (H) und rechtwinklig zu

der Vorschubrichtung (F) angeordnet sind, von welchen wenigstens

eins an der beweglichen Vorrichtung (6) auf solche Weise montiert ist,

dass es sich in horizontaler Richtung (H) im rechten Winkel zu der

Vorschubrichtung (F) bewegen kann,

MA9: wenigstens eins (161) der Aufnehmerelemente ist auf solche Weise an

der beweglichen Vorrichtung (6) montiert, dass Antriebsmittel (38) es in

Vorschubrichtung (F) in beiden Richtungen (K) im Verhältnis zu der

beweglichen Vorrichtung (6) selbst bewegen können.

Der nebengeordnete Patentanspruch 6 gemäß Hauptantrag enthält die Merkmale

a bis f sowie die Merkmale MA7 und MA10 der erteilten Patentansprüche 7 und

10.

MA7: die bewegliche Vorrichtung (6) ist Teil einer Plattensägemaschine mit

einer einzigen, längsverlaufenden Schneidachse (7), ausgestattet mit

zwei oder mehreren der genannten Aufnehmerelemente (16, 161), die

Seite an Seite in einer horizontalen Richtung (H) und rechtwinklig zu

der Vorschubrichtung (F) angeordnet sind, von welchen wenigstens

eins an der beweglichen Vorrichtung (6) auf solche Weise montiert ist,

dass es sich in horizontaler Richtung (H) im rechten Winkel zu der

Vorschubrichtung (F) bewegen kann;

MA10: wenigstens eins der Aufnehmerelemente (161) ist auf solche Weise

an der beweglichen Vorrichtung (6) montiert, dass Antriebsmittel (38) es

in Vorschubrichtung (F) in beiden Richtungen (K) im Verhältnis zu der

beweglichen Vorrichtung selbst bewegen können; und wenigstens eins

(162) ist an der beweglichen Vorrichtung (6) auf solche Weise montiert,

dass Antriebsmittel (39) es in vertikaler Richtung (Z) rauf und runter

bewegen können.

Der nebengeordnete Patentanspruch 7 gemäß Hauptantrag enthält die Merkmale

a bis f sowie die Merkmale MA11 und MA12 der erteilten Patentansprüche 11 und

12.

MA11: die bewegliche Vorrichtung (6; 6a) ist Teil einer Plattensägemaschine

mit zwei Schneidachsen, einer längsverlaufenden Schneidachse (7)

und einer querverlaufenden Schneidachse (7a), bezogen jeweils auf

eine bewegliche Vorrichtung (6) und (6a), von denen jede mit zwei oder

mehreren der genannten Aufnehmerelemente (16, 161) versehen ist,

die Seite an Seite in einer horizontalen Richtung (H) rechtwinklig jeweils

zu den Vorschubrichtungen (F) und (F2) angeordnet sind, wobei

wenigstens eins der Aufnehmerelemente einer jeden beweglichen

Vorrichtung an der jeweiligen beweglichen Vorrichtung (6; 6a) auf

solche Weise montiert ist, dass es sich in horizontaler Richtung (H)

bewegen kann,

MA12: wenigstens eines der Aufnehmerelemente an einer

jeden

beweglichen Vorrichtung

(6; 6a),

(161)

ist an der

jeweiligen

beweglichen Vorrichtung auf solche Weise montiert, dass Antriebsmittel

(38) es in Vorschubrichtung (F; F2) in beiden Richtungen (K) im

Verhältnis zu der Vorrichtung selbst bewegen können.

Der nebengeordnete Patentanspruch 8 ist auf ein Verfahren zum Schneiden von

Platten in Plattensägemaschinen gerichtet und lässt sich wie folgt gliedern:

1) Verfahren zum Schneiden von Platten in Plattensägemaschinen,

wobei die Maschine wie folgt enthält

2)

einen horizontalen Tisch (5) zum Tragen von wenigstens einem Paar

von zu schneidenden Platten (3a, 3b, …3n),

3)

eine bewegliche Vorrichtung (6, 6a), dazu bestimmt, die Platte entlang

dem Tisch in einer Vorschubrichtung (F, F2) zu schieben, um eine

Sägevorrichtung (7, 7a) zu beschicken,

4)

eine Sägevorrichtung (7, 7a), die dazu bestimmt ist, die Platten (3a, 3b,

…3n) in zwei oder mehrere schmalere Bretter (40, 41, …4N) zu

schneiden, und zwar

in einer Richtung

rechtwinklig zu der

Vorschubrichtung (F, F2),

5)

die bewegliche Vorrichtung

(6,6a)

ist mit wenigstens zwei

Aufnehmerelementen (16a, 16b, …16n) versehen, welche die hintere

Kante einer jeden Platte in Position halten, während diese gesägt wird;

wobei das Verfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass

a)

die Aufnehmerelemente (16a, 16b, …16n), verwendet zum Durchführen

desselben, an der beweglichen Vorrichtung (6, 6a) auf solche Weise

montiert sind, dass alle derselben, mit Ausnahme von einem, falls

notwendig durch Antriebsmittel (36) in einer horizontalen Richtung (H)

im rechten Winkel zu der Vorschubrichtung (F, F2) bewegt werden

können;

b) wenigstens eines der Aufnehmerelemente (16b, …16n-1) ist auf solche

Weise montiert, dass Antriebsmittel (38) es in Vorschubrichtung (F, F2)

in beiden Richtungen (K) im Verhältnis zu der beweglichen Vorrichtung

bewegen können;

c)

jede Platte (3a, 3b, …3n) wird von einem Aufnehmerelement (16a, 16b

...16n) aufgenommen, und dass das Aufnehmerelement (16b, …16n-1)

in Vorschubrichtung (F, F2) in beiden Richtungen (K) im Verhältnis zu

der beweglichen Vorrichtung auf solche Weise bewegt wird, dass es die

Platten (3a, 3b, …3n) positioniert, damit die Linien, entlang welchen sie

geschnitten werden sollen, ausgerichtet sind, bevor sie der

Sägevorrichtung (7, 7a) zugeführt werden.

4.

Als zur objektiven Problemlösung berufener Fachmann ist vorliegend ein

Diplom-Ingenieur mit Fachhochschulausbildung der Fachrichtung Maschinenbau

mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Konstruktion von Plattensägemaschinen

anzusehen.

5. Nach

dessen maßgeblichem

Verständnis

und

einer

am

Gesamtzusammenhang orientierenden Betrachtung (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v.

18.11.2010, Xa ZR 149/07 = GRUR 2011, 129 – Fentanyl-TTS; Urt. v. 3.6.2004,

X ZR 82/03 = GRUR 2004, 845 – Drehzahlermittlung, m. w. N.) ist zu beurteilen,

welche technische Lehre Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs ist und

welcher technische Sinngehalt den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen

und in ihrer Gesamtheit zukommt (BGH, Urt. v. 12.3.2002, X ZR 168/00 = GRUR

2002, 515, 517 – Schneidmesser I; Urt. v. 7.11.2000, X ZR 145/98 = GRUR 2001,

232, 233 - Brieflocher, jeweils m. w. N.), Der Senat legt danach den geltenden

Patentansprüchen folgendes Verständnis zu Grunde:

5.1. Der Streitpatentgegenstand nach Patentanspruch 1 (Hauptantrag) betrifft

eine Plattensägemaschine, die einen horizontalen Tisch (5) zum Tragen von

wenigstens einer zu schneidenden Platte (30; 3a, 3b) aufweist. Mit ihr sollen

gemäß der geltenden Problemstellung des Streitpatents sog. „Buntschnitte“

(automatisiert) durchgeführt werden, also bei Seite an Seite angeordneten Bretter-

bzw. Plattenstapeln mit einem Schnitt unterschiedliche Abmessungen erzeugt

werden. Der Erörterung bedarf zunächst das Merkmal c, wonach die

streitpatentgemäße Plattensägemaschine eine bewegliche Vorrichtung (6; 6a) hat,

die dazu dient, die Platte bzw. den Plattenstapel entlang dem Tisch in einer

Vorschubrichtung (F; F2) oder in einer entgegengesetzt zu dieser verlaufenden

Richtung (F1; F3) zu „schieben“.

Wie der Senat bereits im qualifizierten Hinweis ausgeführt hat, ist dieses Merkmal

hinsichtlich des Begriffs „schieben“ nach Auffassung des Senats insgesamt recht

weit auszulegen. Einerseits

fallen Ausführungen (mit einer Schneidachse)

darunter, bei der entsprechend der Darstellung in Figur 1 die bewegliche

Vorrichtung (6; 6a) die Platte entlang dem Tisch zunächst in Vorschubrichtung (F;

F2) und anschließend auch in die dazu entgegen gesetzte Richtung (F1; F3)

„schieben“ kann, wobei im letzteren Fall das „Schieben“ dann (fachgerecht) ein

„Ziehen“ ist. Sachgerecht dürfte der in der englischen Originalfassung verwendete

Ausdruck „to push“ daher allgemein im Sinne von „Drängen“ der Platte in diese

oder jene Richtung, also ein „Bewegen“ allgemein zu verstehen sein. Dies belegen

auch die Ausführungen auf Seite 27 der NK2, bei dem von einem rückwärts

Verschieben, also fachgemäß von einem „Ziehen“ die Rede ist.

Ebenso bedarf der Begriff „oder“ einer Erläuterung. Isoliert betrachtet könnte der

Begriff „oder“ zunächst den Eindruck erwecken, dass die bewegliche Vorrichtung

(6; 6a) die Platte entlang dem Tisch entweder (nur) in einer Vorschubrichtung (F;

F2) oder (nur) in einer entgegengesetzt zu dieser verlaufenden Richtung (F1; F3)

bewegt. Gegen eine derartige Auslegung sprechen jedoch die Ausführungen

hinsichtlich der geltenden Problemstellung des Streitpatents, bei der es um die

Anfertigung sog. „Buntschnitte“ geht, bei dem Seite an Seite angeordnete Stapel

von Platten bzw. Plattenstapel mit unterschiedlichen Abmessungen gleichzeitig

(automatisiert) gesägt werden sollen. Hieraus leitet der Fachmann die Lehre ab,

dass zur (automatisierten) Einstellung der unterschiedlichen Abmessungen der

Plattenstapel die bewegliche Vorrichtung (6; 6a) jede Platte bzw. Plattenstapel je

nach Bedarf sowohl entlang dem Tisch in einer Vorschubrichtung (F; F2) als auch

in einer entgegengesetzt zu dieser verlaufenden Richtung (F1; F3) bewegen kann,

um die Platten bzw. Plattenstapel entsprechend ihren Sollabmessungen bezüglich

der Säge lagegeregelt zu positionieren.

Dieses „Drängen“ bzw. „Bewegen“ der Platte bzw. des jeweiligen Plattenstapels

dient nach Merkmal d dazu, sie einer Sägevorrichtung (7; 7a) und/oder einer

Drehvorrichtung (R) zuzuführen, wobei die Sägevorrichtung (7; 7a) die Platte (30;

3a, 3b) in zwei oder mehrere schmalere Bretter (31; 4a, 4b) „querschneidet“, also

rechtwinklig zur Vorschubrichtung (F; F2) schneidet.

Die bewegliche Vorrichtung (6; 6a) hat gemäß Merkmal e wenigstens ein

Aufnehmerelement (16), das die hintere Kante der Platte in Position hält, während

diese gesägt wird. Damit wird klar ausgesagt, dass das Aufnehmerelement nicht

nur dazu beiträgt die hintere Kante der Platte bzw. des Plattenstapels in Position

zu halten, sondern, dass dieses „in Position halten“ ausschließlich und alleine von

einem (oder mehreren derartiger) Aufnehmerelement(e) verwirklicht wird.

Weiterhin erschließt sich dem Fachmann in Verbindung mit dem Merkmal c, dass

das „in Position halten“ der Platte, während diese gesägt wird, nicht nur den

tatsächlichen Schnittvorgang betrifft, sondern eben auch das (automatisierte)

Einstellen der unterschiedlichen Abmessungen der Plattenstapel, also das

Bewegen der Platte bzw. des Plattenstapels im Sinne des Streitpatents je nach

Bedarf sowohl in (F; F2) als auch entgegen (F1; F3) der Vorschubrichtung.

Nach Merkmal f ist das (wenigstens eine) Aufnehmerelement (16) auf solche

Weise an der beweglichen Vorrichtung montiert, dass Antriebsmittel (36) es in

einer horizontalen Richtung (H) im rechten Winkel zu der Vorschubrichtung (F; F2)

bewegen können. In der geltenden, gegenüber der erteilten mit den Merkmalen

MA3 und MA4 beschränkten Fassung nach Hauptantrag hat die bewegliche

Vorrichtung in Ergänzung zu Merkmal f nicht nur wenigstens eins, sondern

zumindest zwei oder mehrere Aufnehmerelemente, die Seite an Seite und in einer

horizontalen Richtung rechtwinklig zu der Vorschubrichtung angeordnet sind,

wobei wenigstens eins dieser Aufnehmerelemente an der beweglichen

Vorrichtung (6; 6a) auf solche Weise montiert ist, dass es sich in einer

horizontalen Richtung (H) bewegen kann. In Verbindung mit Merkmal f können

dadurch die Abstände der Aufnehmerelemente rechtwinklig zur Vorschubrichtung

zueinander eingestellt bzw. verändert werden.

Nach Merkmal MA4 ist darüber hinaus wenigstens eins der Aufnehmerelemente

(161) auf solche Weise an der beweglichen Vorrichtung (6; 6a) montiert, dass

Antriebsmittel (38) es in der Vorschubrichtung (F; F2) in beiden Richtungen (K) im

Verhältnis zu der beweglichen Vorrichtung selbst bewegen können. Dadurch weist

zumindest ein Aufnehmerelement eine weitere Bewegungsachse gegenüber der

beweglichen

Vorrichtung

und

ebenfalls

gegenüber

den

übrigen

Aufnehmerelementen auf, so dass nunmehr eine Relativbewegung

in

Vorschubrichtung zwischen zwei Aufnehmerelementen und dadurch zwischen den

einzelnen Platten bzw. Plattenstapel möglich ist. Durch Aufnahme dieses

Merkmals ist es bei der streitpatentgemäßen Plattensägemaschine nunmehr

möglich, (automatisiert) Buntschnitte derart durchzuführen, dass zwei oder

mehrere nebeneinander angeordnete Platten- und/oder Bretter(stapel), von den

jeweils zugeordneten Aufnehmerelementen gehalten und unabhängig voneinander

in bzw. entgegen der Vorschubrichtung so positioniert werden, dass sie mit

unterschiedlichen Abmessungen gleichzeitig gesägt werden können.

5.2. Die nebengeordneten Ansprüche 2 bis 7 enthalten jeweils ebenfalls die

Merkmale a bis f sowie weiter ergänzende Merkmale, wobei in jedem der

nebengeordneten Ansprüche 2 bis 7 auch das Merkmal enthalten ist, wonach

„wenigstens eins der Aufnehmerelemente auf solche Weise an der beweglichen

Vorrichtung

(6; 6a) montiert

ist, dass Antriebsmittel

(38) es

in der

Vorschubrichtung (F; F2) in beiden Richtungen (K) im Verhältnis zu der

beweglichen Vorrichtung selbst bewegen können“.

Daneben bilden die weiter ergänzten Merkmale Plattensägemaschinen mit

zusätzlichen Achsen oder bestimmten Schneidachsen aus. Sie sind

selbsterklärend und bedürfen keiner Erläuterung.

II.

Der Senat sieht die ausschließlich auf fehlende Patentfähigkeit, insbesondere

fehlende Neuheit bzw. mangelnde Patentfähigkeit, gestützte Klage nur insoweit

als erfolgreich an, als sie sich gegen die nicht mehr verteidigte, erteilte Fassung

richtet, während sie im Übrigen abzuweisen ist, soweit das Streitpatent in der

Fassung der unbestritten zulässig geänderten Patentansprüche 1 bis 9 nach

Hauptantrag verteidigt wird: Denn der Senat konnte nicht feststellen, dass sich die

danach verteidigte Lehre als nicht neu oder nicht erfinderisch erweist.

1. Patentanspruch 1 nach Hauptantrag

1.1. Die Klägerin hat hinsichtlich des als maßgeblich angesehenen Standes der

Technik ihren Angriff auf das Streitpatent in der nach Hauptantrag verteidigten

Fassung zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor allem auf die Druckschriften

NK8 bis NK10 betreffend eine Plattensägemaschine des Typs „Gabbiani A10“

bzw. auf eine offenkundige Vorbenutzung der Maschine „Gabbiani A10“ gestützt,

deren Aufbau einer Zusammenschau der Druckschriften NK8 bis NK10 entspricht.

Die NK10, soweit in Kopien eingereicht, betrifft einen Auszug aus einem

Ersatzteilkatalog der Plattensägemaschine „Gabbiani A10“, der dem Senat in der

mündlichen Verhandlung im Original vorgelegt wurde. Auf den Seiten 4 bis 6 ist

dreisprachig ein Bestellbeispiel

für Ersatzteile aufgeführt, bei dem das

Herstellungsjahr 1982 des Maschinenmodells „Gabbiani A10“ angegeben ist und

deshalb nach Überzeugung des Senats zweifelsfrei die Existenz der

Plattensägemaschine „Gabbiani A10“ und auch des Ersatzteilkatalogs gemäß der

Anlage NK10 deutlich vor dem Prioritätstag des Streitpatents belegt. Die Beklagte

hat die Vorveröffentlichung NK10 nach Vorlage im Original in der mündlichen

Verhandlung unstreitig gestellt.

Bei den Druckschriften NK8 und NK9 handelt sich um Firmenprospekte der

Plattensägemaschine „Gabbiani A10“, die nach ihrem jeweiligen Aufbau und

Layout zweifelsfrei als Werbedruckschrift und damit zum öffentlichen Verteilen

zeitnah zum Druckdatum an interessierte Kreise und Kunden vorgesehen waren.

Wenngleich beide Druckschriften kein Druckdatum aufweisen, belegen jedoch die

baugleichen Ausführungen von einzelnen Bauteilen, wie sie der NK8 und NK9 zu

entnehmen sind, mit den in dem Ersatzteilkatalog nach der NK10 aufgeführten

Ersatzteilen, dass auch die Druckschriften NK8 und NK9 deutlich vor dem

Prioritätstag des Streitpatents gedruckt wurden und daher der Öffentlichkeit

zugänglich waren.

Die Beklagte hat den Zeitpunkt der öffentlichen Zugänglichkeit hinsichtlich der

Druckschriften NK8 und NK9 auch nur mit Nichtwissen und damit unsubstantiiert

bestritten, was nach ständiger Rechtsprechung, insbesondere auch der Senate

des Bundespatentgerichts,

zur Entkräftung der

insoweit bestehenden

Beweisvermutung nicht ausreicht (BPatGE 32, 109; BPatG Beschl. v. 10.3.2003;

20 W (pat) 4/01; BPatG Beschl. v. 8.11.2005, 23 W (pat) 308/04; vgl. ferner die

Rechtsprechungshinweise in Keukenschrijver/Busse, PatG, 7. Aufl. § 4 Rdn 195,

m.w. N.).

Die von der Klägerin behauptete offenkundige Vorbenutzung der Maschine

„Gabbiani A10“ mit dem Offenbarungsgehalt, wie er sich dem Fachmann anhand

der Dokumente NK8 bis NK10 dem Fachmann erschließt, sieht der Senat

ausdrücklich aufgrund der vorgelegten Dokumente NK8 bis NK10 als erwiesen an.

Im Übrigen konnte der Senat, wie bereits in der mündlichen Verhandlung erörtert

wurde und im Folgenden noch erläutert wird, eine Vorbenutzung als wahr

unterstellen, da sie dem Streitpatentgegenstand in der geltenden Fassung nicht

patenthindernd entgegensteht. Einer Beweisaufnahme durch Zeugeneinvernahme

bedurfte es deshalb nicht (vgl. hierzu BGH NJW-RR 05, 1051).

1.1.2. Weitgehend unstrittig zwischen den Parteien

ist, dass keine der

Druckschriften NK8 bis NK10

für sich dem Streitpatentgegenstand

neuheitsschädlich entgegensteht.

Denn die Druckschrift NK10 zeigt keine Plattensägemaschine im Ganzen, sondern

nur Einzelteile der Maschine „Gabbiani A10“. Die Druckschriften NK8 und NK9

können zumindest nicht das Merkmal MA4 „unmittelbar und eindeutig“ offenbaren.

Denn aus keiner Stelle der NK8 oder NK9 ist ersichtlich, dass zumindest eins der

Aufnehmerelemente durch Antriebsmittel in der Vorschubrichtung in beiden

Richtungen im Verhältnis zu der beweglichen Vorrichtung bewegbar sind. Dies gilt

insbesondere auch für das von der Klägerin herangezogene Bild 2 auf der Seite 6

der NK9 (mit nachträglicher Beschriftung auch eingereicht als NK19). Hier ist zwar

eine Schwalbenschwanzführung 7 für den Schubarm 9 erkennbar, jedoch kein

Antriebsmittel.

Zudem wird eine mögliche

Bewegung des Schubarms 9

entlang

dieser

Schwalbenschwanzführung 7

durch die mit den drei

Schrauben

angeschraubte

Platte

(ohne

Bezugsziffer,

eigene

jedoch

unmittelbar neben der Ziffer 7)

zumindest einseitig verhindert,

so dass sich hieraus dem

Fachmann

allenfalls

eine

manuelle Einstellmöglichkeit

für die Lage des Schubarms, jedoch keine Verstellmöglichkeit über Antriebsmittel

erschließt.

1.1.3. Aber auch die offenkundige Vorbenutzung der Maschine „Gabbiani A10“ im

Offenbarungsgehalt der Druckschriften NK8 bis NK10 offenbart keinen Stand der

Technik, der den Streitpatentgegenstand neuheitsschädlich vorwegnimmt.

1.1.3.1.

Die Winkelplattensägemaschine „Gabbiani A10“, wie sie durch die

Anlage NK8 schematisch und durch die Anlage NK9 in fotorealistischer Weise

offenbart wird, besteht aus einem Grundmodul 1 entsprechend der Darstellung auf

Seite 4 der NK8. Das Grundmodul der Winkelplattensägemaschine „Gabbiani

A10“, wie es auch auf Seite 3 beschrieben und dargestellt ist, weist eine

Sägevorrichtung für Längsschnitte (longitudinale 1) und eine für Querschnitte

(transversale 2) auf. Bestandteil des Grundmoduls sind auch die auf der Seite 6

der NK8 beschriebenen Ausrichtbolzen (allineatore laterali 5) für die Längsrichtung

(laterale) und die in der Tischebene versenkbaren Ausrichtscheiben (allineatore

frontale 4), wie sie auch auf Seite 22 beschrieben sind, sowie ein Vorschubbalken,

an dem mehrere Aufnehmerelemente (bracci di spinta con pinze 3) angeordnet

sind.

Je nach Anwendungsfall kann das Grundmodul in der Zone B durch die

Modulgruppen 2-14 (Seite 4 der NK8) im Baukastenprinzip beliebig ergänzt

werden. Typische Ausführungsbeispiele hierzu sind auf Seite 5 bis 13 der NK8

aufgelistet. Beispielsweise können gemäß der Prinzipskizze auf Seite 7, oben der

NK8 in der Ausführungsform Modul A10/03 oder A10/04 ein Anbautisch

entsprechend Modul 2 oder 3 und ein weiterer Vorschubbalken mit mehreren

Aufnehmerelementen 1 (bracci di spinta con pinze) entsprechend Modul 8 oder 10

ergänzt werden.

Als Aufnehmerelemente 1 stehen die auf Seite 21 unter der Überschrift „pinze“ für

die unterschiedlichen Bewegungsrichtungen (longitudinale und

transversale)

unterschiedliche Ausführungsformen zur Verfügung. Für die Längsschnitte im

Bereich der Zone B ist ein „Schubarm mit Spannzange“ vorgesehen. Der genaue

Aufbau dieses „Schubarms mit Spannzange“, der an dem vorderen Ende eine

Rolle als Schieber aufweist, ist aus der Anlage NK22 (Auszug aus NK10)

ersichtlich. An der einen Seite der am Schubarm angebrachten Rolle ist ein

Schwenkhebel 17 angeordnet, der über den Zylinder 15 geschwenkt werden kann.

An der anderen Seite der Rolle ist ein Schieber 2 mit einer Zunge am vorderen

Ende (ohne Bezugszeichen) vorgesehen, der über den Zylinder 10 vor- bzw.

zurückgezogen werden kann. Für die Querschnitte ist ein „Schubarm mit

Spannzange“ anderer Bauart (ohne Rolle) vorgesehen, wie er auf Seite 7, Bild 2

der NK9 oder auf Seite 21 der NK8 dargestellt ist. Deutlich erkennbar weist dieser

(zweite) „Schubarm mit Spannzange“ keine beidseitig greifende Zange, sondern

lediglich einen schwenkbaren Niederhalter auf. Diese beiden Arten von

Spannzangen sollen beim Anhalten der Schubarme ein Verrutschen der oberen

Platten eines Plattenstapels verhindern, wie es auf Seite 21 der NK8 beschrieben

und gezeigt ist.

Jeder Vorschubbalken und

die jeweiligen als Schubarme

1

ausgebildeten

Aufnehmerelemente dienen

gemeinsam dazu, die Platte

entlang dem Tisch in einer

jeweiligen Richtung vorwärts

zu schieben und zwar in der

Zone B

in einer ersten

Richtung

und

auf

dem

Grundmodul

in einer dazu

rechtwinkligen Richtung, wie

auf Seite 3 der NK8 anhand

des Pfeils dargestellt ist. Dadurch wird die Platte jeweils einer Sägevorrichtung

zugeführt. Anders als beim Streitpatent nach Merkmal c ist ein durch die

bewegliche Vorrichtung (Vorschubbalken) verursachte Bewegung der Platte bzw.

Plattenstapels entgegen der jeweiligen Vorschubrichtung, also ein „Ziehen“ der

Platte bzw. Plattenstapels, in keiner der Druckschriften NK8 bis NK10 offenbart.

Vielmehr ist in den Druckschriften NK8 bis NK10 grundsätzlich nur von Schieben

die Rede was auch durch die Benennung der Bauteile (Schubarm oder Schieber

nach der NK9) dokumentiert wird.

Dies

gilt

insbesondere auch

für die von der

Klägerin herangezogenen

Prinzipskizzen auf Seite 7,

oben oder Seite 10,

unten

unter

Verweis auf die

Pfeile,

welche

entgegen

die

(Haupt-

)Bewegungsrichtung

des

Grundmoduls

gerichtet sind. Zwar wird dort ein Plattenstapel (unstrittig) entgegen der

Bewegungsrichtung des Grundmoduls bewegt, allerdings soll dadurch der

Plattenstapel nicht entsprechend Merkmal c einer Säge- bzw. Drehvorrichtung

zugeführt werden, sondern aus der Sägemaschine ausgeschleust werden. Zudem

erfolgt diese Bewegung des Plattenstapels nicht durch die bewegliche Vorrichtung

(Vorschubbalken), sondern durch zusätzliche Schieber (espulsore pretaglio 4).

Die bekannte Winkelplattensägemaschine „Gabbiani A10“

ist entsprechend

Merkmal d dazu geeignet, die Platte in zwei oder mehrere schmalere Bretter in

einer Richtung rechtwinklig zu der Vorschubrichtung zu schneiden.

Die Aufnehmerelemente (bracci di spinta con pinze

(1)) der beweglichen Vorrichtung (Vorschubbalken),

welche die Platte bzw. den Plattenstapel

in

Vorschubrichtung schieben, haben gemäß den

Zeichnungen auf Seite 22 der NK8 auch die Funktion

den

Plattenstapel

gemeinsam mit weiteren

Ausrichtelementen auszurichten. Nach der unteren Prinzipskizze, rechte Spalte,

dieser Seite können diese Aufnehmerelemente auch dazu beitragen, dass die

hintere Kante der Platte nicht nach hinten ausweicht, während diese gesägt wird.

Damit tragen diese Aufnehmerelemente jedoch allenfalls dazu bei, die hintere

Kante der Platte bzw. des Plattenstapels in Position zu halten. Für ein alleiniges

„in Position halten“ des Plattenstapels, entsprechend Merkmal e des Streitpatents,

ist das bekannte Aufnehmerelement der bekannten Winkelplattensägemaschine

„Gabbiani A10“ weder vorgesehen noch geeignet.

Die NK8 zeigt mehrere Ausführungsbeispiele, bei denen die Aufnehmerelemente

unterschiedliche Positionen bezüglich der Querrichtung des Vorschubbalkens

einnehmen, was vermuten lässt, dass sie in einer horizontalen Richtung im

rechten Winkel zu der Vorschubrichtung bewegbar sind.

Durch die ergänzende Offenbarung der NK10, gemäß der nachfolgenden

Zeichnung „Vorschubarm mit automatischer Verstellung“, TAV. B in dem Abschnitt

„Längsvorschubgruppe“, P/114 000 (eingereicht als Anlage NK21) ist ersichtlich,

dass der gesamte Schubarm 2 des Aufnehmerelements, gemeinsam mit dem

ersten Schlitten 10, an dem er über den Bolzen 1 schwenkbar befestigt ist, und

einem weiteren Schlitten (ohne Bezugszeichen), über Antriebsmittel (Antriebswelle

21) in einer horizontalen Richtung im rechten Winkel zu der Vorschubrichtung

bewegbar sind.

Dadurch lässt sich dieser Offenbarungsstelle der NK10 auch das Merkmal MA3

entnehmen, wonach die bewegliche Vorrichtung (Vorschubbalken) mit zwei oder

mehreren der genannten Aufnehmerelemente (Schubarme 2) versehen ist, die

Seite an Seite und

in einer horizontalen Richtung rechtwinklig zu der

Vorschubrichtung angeordnet sind, wobei wenigstens eins derselben an der

beweglichen Vorrichtung auf solche Weise montiert ist, dass es sich in einer

horizontalen Richtung, nämlich entsprechend Merkmal f im rechten Winkel zu der

Vorschubrichtung bewegen kann.

Jedoch weist die bekannte Maschine „Gabbiani A10“ das Merkmal MA4 im Sinne

des Streitpatents nicht auf. Zwar hat die bekannte Winkelplattensägemaschine

„Gabbiani A10“, wie die Zeichnung NK21 „Vorschubarm mit automatischer

Verstellung“, TAV. B in dem Abschnitt „Längsvorschubgruppe“, P/114 000 der

NK10 i.V. mit der zugehörigen Stückliste zeigt, mit der Position *17 eine Kolben-

Zylinder-Einheit zur Bewegung des jeweils zugeordneten Aufnehmerelements in

zwei möglichen Ausführungsformen, die sich offenbar nur im Verstellweg

unterscheiden („Cilindro Waircom 80/25K/50 EHD“ bzw. „Cilindro Waircom

100/25K/50 EHD“). Aus der zeichnerischen Darstellung sowie der Bezeichnung ist

dem Fachmann ersichtlich, dass es sich hierbei um herkömmliche Kolben-

Zylinder-Einheiten handelt, die druckmittelangetrieben lediglich von einer Endlage

in die andere

fahren. Zweck dieser Verstellbarkeit

ist offenbar, die

Aufnehmerelemente (Schubarme 2) vor dem Hochschwenken, um eine bestimmte

(gleichbleibende) Strecke entsprechend dem Hub der Kolben-Zylinder-Einheit

zurückzufahren und auf diese Weise ein ungewolltes Verschieben von Platten des

Plattenstapels beim Verschwenken des Schubarms zu vermeiden.

Entgegen dem Vortrag der Klägerin sind diese herkömmlichen Kolben-Zylinder-

Einheiten der Winkelplattensägemaschine „Gabbiani A10“ nicht dazu geeignet,

mehrere Plattenstapel entsprechend

ihrer vorprogrammierten Sollgröße

unterschiedlich zu positionieren, wie es zur (automatisierten) Herstellung von

Buntschnitten erforderlich wäre. Denn hierfür müsste die Antriebseinheit in der

Lage sein, den

jeweiligen Plattenstapel

in beliebige (vorprogrammierbare)

Stellungen lagegeregelt positionieren zu können, wozu neben dem Positionieren

in beliebigen Stellungen auch ein Zurückziehen des Plattenstapels zumindest im

Rahmen der Lageregelung gehört. Beides, nämlich weder das Positionieren in

beliebigen Stellungen, noch eine Lageregelung, können diese einfachen auf

Endanschlag

fahrenden

Kolben-Zylinder-Einheiten

der

Winkelplattensägemaschine „Gabbiani A10“ verwirklichen.

Zusammenfassend

ist

festzustellen, dass sich die streitpatentgemäße

Plattensägemaschine, wie vorstehend erläutert, in den Merkmalen c, e und MA4

von der bekannten Winkelplattensägemaschine „Gabbiani A10“ unterscheidet.

1.1.3.2.

Insgesamt vermittelt die bekannte Winkelplattensägemaschine

„Gabbiani A10“ dem Fachmann die Lehre, dass mit ihr automatisch Paletten bzw.

Packeinheiten zusammenstellbar sind, auf denen verschiedene Plattenstapel

unterschiedlicher Länge und Breite vorhanden sind, wie auf Seite 2 der NK8

dargestellt. Dies wird

bei

der

bekannten

Winkelplattensägemaschine

„Gabbiani

A10“

entsprechend der Darstellung auf

Seite 15, unten der NK8 i.V. mit Seite

23

oben

durch

eine

Art

„Kommissionierung“ verwirklicht, also

dem

Zusammenlegen

von

Plattenstapeln verschiedener Aufträge

(A bzw. B) mit gleichen Schnittgrößen

für

das

Quersägen

anschließendem

Sortieren

und

der

Plattenstapel entsprechend der gewünschten Packeinheit.

Damit sind mit der bekannten Winkelplattensägemaschine „Gabbiani A10“ jedoch

keine „Buntschnitte“ im Sinne der Aufgabenstellung des Streitpatents möglich, bei

denen zwei oder mehr Platten und/oder Bretter in Stapeln, die Seite an Seite

angeordnet sind und unterschiedliche Länge und Breite aufweisen, in einem

Schnitt quergesägt werden können. Schon deshalb kann die bekannte

Winkelplattensägemaschine „Gabbiani A10“ auch die streitpatentgemäße Aufgabe

nicht lösen, in der es darum geht, sogenannte „Buntschnitte“ durchzuführen.

Entgegen dem Vortrag der Klägerin

ist diese Winkelplattensägemaschine

„Gabbiani A10“ auch nicht dafür geeignet, wozu auf die vorstehend erläuterten

Unterschiede in den Merkmalen c, e und MA4 hinzuweisen ist.

1.1.4. Die DE 90 13 640 U1 (Anlage NK4) zeigt, wie bereits im gerichtlichen

Hinweis ausführlich beschrieben, eine Plattensägemaschine, die allenfalls die

Merkmale a bis f sowie MA3 aufweist. Das Merkmal MA4, wonach die

Aufnehmerelemente

zusätzlich

zur Querverstellbarkeit

relativ

zum

Vorschubbalken auch

in Vorschubrichtung verstellbar sind, zeigt diese

Druckschrift

jedoch nicht, weil dort die Aufnehmerelemente relativ zum

Vorschubbalken (Werkstückschieber 36) nur quer zur Vorschubrichtung, jedoch

nicht in bzw. entgegen der Vorschubrichtung verfahrbar sind.

1.1.5.

Auch das

vorgelegte Firmenprospekt NK5

lässt

keine

Relativbewegung der

Aufnehmerelemente in

Vorschubrichtung

bezüglich

beweglichen

der

Vorrichtung

erkennen.

Hierzu ist auf die Bilder

auf Seiten 76 und 77

der NK5 zu verweisen,

bei der lediglich zwei

gepaarte Sonderschieber (= bewegliche Vorrichtungen i.S, des Streitpatents)

angeordnet sind, die zwar jeweils unabhängig in Vorschubrichtung verstellbar sind

und dadurch eine gleichzeitige Ausführung von Buntschnitten auf zwei

Paketportionen erlauben, jedoch keine Relativbewegung der Aufnehmerelemente

in Vorschubrichtung bezüglich der beweglichen Vorrichtung verwirklichen. Somit

entspricht dieser Stand der Technik dem in der Beschreibungseinleitung auf Seite

2, letzter Absatz bis Seite 4, Mitte der NK2 des Streitpatents genannten Stand der

Technik.

1.1.6. Die übrigen Druckschriften liegen weiter ab vom Streitpatentgegenstand

gemäß dem geltendem Hauptantrag und wurden von der Klägerin hinsichtlich

fehlender Neuheit des Streitgegenstandes in der mündlichen Verhandlung nicht

mehr herangezogen.

1.2. Die Klägerin vermochte den Senat auch nicht davon zu überzeugen, dass

die streitpatentgemäße Plattensägemaschine nach dem Patentanspruch 1 durch

den im Verfahren befindlichen Stand der Technik nahegelegt ist, Art. 56 EPÜ.

1.2.1. Insbesondere hat die Klägerin selbst hinsichtlich des nunmehr gemäß

Hauptantrag verteidigten Patentanspruchs 1 lediglich darauf hingewiesen, dass

„Buntschnitte“ im Stand der Technik aus der NK5, Seite 75 bis 76 und auch ein

Zurückziehen von Plattenstapel beispielsweise aus der NK4 dem Fachmann

bekannt seien. Welchen Anlass jedoch der Fachmann ausgehend von der

offensichtlich bekannten Winkelplattensägemaschine „Gabbiani A10“ hat, diese

einzelnen Funktionen der völlig andersartig aufgebauten Plattensägemaschinen -

wie die der NK4 oder die der NK5 - in die Winkelplattensägemaschine „Gabbiani

A10“ zu übernehmen, hat die Klägerin nicht darzulegen vermocht. Insofern ist der

von

der

Klägerin

vorgetragene Hinweis

auf

die

Entscheidung

„Aufzugsmultigruppensteuerung“

(BGH, Urt. v. 14.5.2013, X ZR 107/10 =

GRUR 2013, 1022) nicht einschlägig, weil dort für naheliegende Möglichkeiten zur

Optimierung einer übergreifenden Gesamtsteuerung bei der Überlagerung mit

zwei oder mehreren Aufzugsgruppen auf dem Fachmann bekannte Lösungen

vergleichbarer Problemstellung abgestellt wurde. Der Bundesgerichtshof hat dies

in den jüngeren Entscheidungen „Kollagenase I“ (Beschl. v. 25.2.2014, X ZB 5/13

= GRUR 2014, 461) und

„Farbversorgungssystem“

(Urt. v. 11.3.2014,

X ZR 139/10 = GRUR 2014, 647) dahingehend präzisiert, dass eine Veranlassung

für den Fachmann zur Heranziehung einer maschinenbautechnischen Lösung

bereits dann bestehen kann, wenn diese Lösung als generelles Mittel zum

allgemeinen Fachwissen gehört und für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in

Betracht zu ziehen ist, d.h. zum „Standard-Repertoire“ gehört, und wenn

andererseits insbesondere keine besonderen Umstände feststellbar sind, die eine

Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden

oder sonst untunlich erscheinen lassen. Der Hinweis auf die Üblichkeit von

Buntschnitten und der Einsatz dieser Sägetechnik als „Standard-Repertoire“ allein

begründet deshalb gerade im Hinblick auf den insoweit andersartigen Aufbau

derartiger, dieses Sägeverfahren nutzende Maschinen gerade nicht eine

Naheliegen ohne Nachweis konkreter sonstiger Veranlassung.

1.2.2. Nach Überzeugung des Senats ist im vorliegenden Fall bereits eine

Kombination (nur) der Druckschrift NK5 mit der Winkelplattensägemaschine

„Gabbiani A10“ nicht naheliegend. Denn wie bereits beim Neuheitsvergleich

ausgeführt, beschreitet die bekannte Winkelplattensägemaschine „Gabbiani A10“

einen völlig anderen Lösungsweg, um automatisch Paletten bzw. Packeinheiten

zusammenzustellen, auf denen verschiedene Plattenstapel unterschiedlicher

Länge und Breite vorhanden sind, als Plattensägemaschinen wie die NK5, die

Buntschnitte

durchführen

können.

Während

die

bekannte

Winkelplattensägemaschine „Gabbiani A10“ durch das auf Seite 15 der NK8

offenbarte Ablaufprinzip des „Kommissionierens“ Paletten bzw. Packeinheiten

unterschiedlicher

Länge

und

Breite

zusammenstellt,

fertigt

die

Plattensägemaschine nach NK5 Paletten bzw. Packeinheiten durch die

Durchführung der Buntschnitte unmittelbar an. Jede dieser Druckschriften bietet

somit ein in sich abgeschlossenes Lösungskonzept, um automatisch Paletten bzw.

Packeinheiten zusammenzustellen, auf denen verschiedene Plattenstapel

unterschiedlicher Länge und Breite vorhanden sind, so dass der Fachmann keine

Veranlassung hatte, einzelne aus dem Stand der Technik bekannte

gegenständliche Elemente willkürlich herauszugreifen und zur Lehre des

Anspruchs 1 zusammenzufügen; dies käme vielmehr einer unzulässigen ex-post-

Betrachtung in Kenntnis der Erfindung gleich.

1.2.3. Doch selbst für den nicht naheliegenden Fall, dass der Fachmann die aus

der NK5

bekannte

Lehre

hinsichtlich

der Buntschnitte

auf

die

Winkelplattensägemaschine „Gabbiani A10“ übertragen wollte, führt dies nicht

naheliegend zum Streitpatentgegenstand.

Zum einen leitet die bekannte Plattensägemaschine nach der NK5 den Fachmann

allenfalls dazu an, zur Durchführung von Buntschnitten bei der bekannten

Winkelplattensägemaschine „Gabbiani A10“ zwei bewegliche Vorrichtungen

anzuordnen, die unabhängig voneinander in Vorschubrichtung verstellbar sind, um

dadurch eine gleichzeitige Ausführung von bunten Querschnitten auf zwei

Paketportionen zu erlauben. Dies ist jedoch ein anderer Lösungsweg als der, den

das Streitpatent beschreitet, bei dem das Verschieben bzw. das Positionieren der

Paketportionen durch eine Relativbewegung der Aufnehmerelemente

in

Vorschubrichtung bezüglich der beweglichen Vorrichtung verwirklicht wird. Zum

anderen erhält der Fachmann auch keine Hinweise auf eine derartige

Ausgestaltung der Maschine nach Merkmal c im Sinne des Streitpatents, die ein

Vor - und Zurückziehen des Plattenstapels ermöglicht; für eine solche technische

Lösung existieren in der NK5 und der Winkelplattensägemaschine „Gabbiani A10“

keine Hinweise.

Zusammenfassend

ist

festzustellen, dass der Patentanspruch 1 gemäß

Hauptantrag Bestand hat.

2. Patentansprüche 2 bis 7 nach Hauptantrag

Die Klägerin vermochte den Senat auch nicht davon zu überzeugen, dass die mit

den

jeweils nebengeordneten Patentansprüchen 2 bis 7 beanspruchten

Plattensägemaschinen aufgrund des im Verfahren befindlichen Standes der

Technik nahe gelegt sind.

2.1. Da die nebengeordneten Patentansprüche 2 bis 7, neben weiteren

(unbestritten zulässigen) Merkmalen, auch die Merkmale a bis f sowie MA3 und

MA4 umfassen, die dem Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag

zugrunde liegen, ist das Vorliegen der Neuheit sowie erfinderischen Tätigkeit

übereinstimmend zu beurteilen. Die Gegenstände der jeweils nebengeordneten

Patentansprüche 2 bis 7 gemäß Hauptantrag sind deshalb neu, da keine

entgegengehaltene Druckschrift ihre Merkmale in ihrer Gesamtheit zeigt. Sie

beruhen zudem auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

2.2. Wie bereits zur Beurteilung der Patentfähigkeit der Plattensägemaschine

nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ausgeführt worden ist, sind aus

dem Stand der Technik keine Plattensägemaschinen bekannt oder nahe gelegt,

die die im Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag aufgeführten Merkmale a bis f

sowie MA3 und MA4 aufweisen.

3.

Patentansprüche 8 und 9 nach Hauptantrag

3.1. Wie bereits bei der Beurteilung der Neuheit sowie erfinderischen Tätigkeit

der Plattensägemaschine nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag

ausgeführt ist, sind aus dem Stand der Technik keine Plattensägemaschinen

bekannt oder nahe gelegt, bei denen zur Durchführung von Buntschnitten

zumindest eines der Aufnehmerelemente in Vorschubrichtung relativ bezüglich der

beweglichen Vorrichtung bewegbar ist.

3.2. Da der auf ein Verfahren

zum Schneiden

von Platten

in

Plattensägemaschinen gerichtete Patentanspruch 8 gemäß Hauptantrag im

Wesentlichen die verfahrenstechnische Lösung der im Patentanspruch 1 unter

Schutz gestellten Plattensägemaschine beschreibt und sinngemäß weitgehend

auch diejenige Merkmale aufweist, die in dem Patentanspruch 1 aufgeführt sind,

ist das Vorliegen der erfinderischen Tätigkeit übereinstimmend zu beurteilen. Auf

die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen. Patentanspruch 8 gemäß

Hauptantrag hat daher auch Bestand.

Die Patentfähigkeit des Verfahrens des Patentanspruchs 8 gemäß Hauptantrag

begründet ebenso die Rechtsbeständigkeit des darauf rückbezogenen, ebenfalls

angegriffenen Unteranspruchs 9, der Ausgestaltungen der Erfindung nach

Patentanspruch 8 enthält. Er wird vom beständigen Hauptanspruch getragen,

ohne dass es hierzu weiterer Feststellungen bedurfte (BPatGE 34, 215).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 1

ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG

i.V.m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Die Berufungsschrift muss von einer

in der Bundesrepublik Deutschland

zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der

Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt

unterzeichnet und innerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße

45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Berufungsfrist beginnt mit der

Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem

Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufungsfrist kann nicht

verlängert werden.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung

gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung

eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte

Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Engels

Dr. Huber

Rippel

Kopacek

Dr. Dorfschmidt