Rechtsprechung / BPatG / 2014
BPatG Urteil vom 28.05.2014 – 4 Ni 60/11 (EP)
4. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Zustellung an Verkündungs Statt am
…
In der Patentnichtigkeitssache
4 Ni 60/11 (EP)
(Aktenzeichen)
… 08.05
betreffend das europäische Patent 0 963 270
(DE 698 05 763)
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche
Verhandlung vom 28. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter Engels sowie die
Richter Dr. agr. Huber, Dipl.-Ing. Univ. Rippel, Richterin Kopacek und Richter Dr.-
Ing. Dorfschmidt für Recht erkannt:
I.
Das europäische Patent EP 0 963 270 wird dadurch mit Wirkung für die
Bundesrepublik Deutschland teilweise für nichtig erklärt, dass seine
Ansprüche folgende Fassung erhalten:
„ 1. Plattensägemaschine, enthaltend: einen horizontalen Tisch (5) zum Tragen
von wenigstens einer zu schneidenden Platte (30; 3a, 3b); wenigstens eine
bewegliche Vorrichtung (6; 6a), die dazu dient, die Platte entlang dem Tisch
in einer Vorschubrichtung (F; F2) oder in einer entgegengesetzt zu dieser
verlaufenden Richtung (F1; F3) zu schieben, und zwar auf solche Weise,
dass sie einer Sägevorrichtung (7; 7a) und/oder einer Drehvorrichtung (R)
zugeführt wird, wobei die genannte Sägevorrichtung (7; 7a) dazu bestimmt
ist, die Platte (30; 3a, 3b) in zwei oder mehrere schmalere Bretter (31; 4a,
4b) in einer Richtung rechtwinklig zu der Vorschubrichtung (F; F2) zu
schneiden, wobei die bewegliche Vorrichtung (6; 6a) mit wenigstens einem
Aufnehmerelement (16) versehen ist, welches die hintere Kante der Platte
in Position hält, während diese gesägt wird, und wobei das
Aufnehmerelement (16) auf solche Weise an der beweglichen Vorrichtung
(6; 6a) montiert ist, dass Antriebsmittel (36) es in einer horizontalen
Richtung (H) im rechten Winkel zu der Vorschubrichtung (F; F2) bewegen
können, wobei die bewegliche Vorrichtung (6; 6a) mit zwei oder mehreren
der genannten Aufnehmerelemente (16) versehen ist, Seite an Seite und in
einer horizontalen Richtung (H) rechtwinklig zu der Vorschubrichtung (F; F2)
angeordnet, wobei wenigstens eins derselben an der beweglichen
Vorrichtung (6; 6a) auf solche Weise montiert ist, dass es sich in einer
horizontalen Richtung (H) bewegen kann, dadurch gekennzeichnet, dass
wenigstens eins der Aufnehmerelemente (161) auf solche Weise an der
beweglichen Vorrichtung (6; 6a) montiert ist, dass Antriebsmittel (38) es in
der Vorschubrichtung (F; F2) in beiden Richtungen (K) im Verhältnis zu der
beweglichen Vorrichtung selbst bewegen können.
2. Plattensägemaschine, enthaltend: einen horizontalen Tisch (5) zum Tragen von
wenigstens einer zu schneidenden Platte (30; 3a, 3b); wenigstens eine
bewegliche Vorrichtung (6; 6a), die dazu dient, die Platte entlang dem Tisch
in einer Vorschubrichtung (F; F2) oder in einer entgegengesetzt zu dieser
verlaufenden Richtung (F1; F3) zu schieben, und zwar auf solche Weise,
dass sie einer Sägevorrichtung (7; 7a) und/oder einer Drehvorrichtung (R)
zugeführt wird, wobei die genannte Sägevorrichtung (7; 7a) dazu bestimmt
ist, die Platte (30; 3a, 3b) in zwei oder mehrere schmalere Bretter (31; 4a,
4b) in einer Richtung rechtwinklig zu der Vorschubrichtung (F; F2) zu
schneiden, wobei die bewegliche Vorrichtung (6; 6a) mit wenigstens einem
Aufnehmerelement (16) versehen ist, welches die hintere Kante der Platte
in Position hält, während diese gesägt wird, und wobei das
Aufnehmerelement (16) auf solche Weise an der beweglichen Vorrichtung
(6; 6a) montiert ist, dass Antriebsmittel (36) es in einer horizontalen
Richtung (H) im rechten Winkel zu der Vorschubrichtung (F; F2) bewegen
können,, dadurch gekennzeichnet, dass die bewegliche Vorrichtung (6; 6a)
mit einem oder mehreren der genannten Aufnehmerelemente (16, 161)
ausgestattet ist, die Seite an Seite in einer horizontalen Richtung (H) im
rechten Winkel zu der Vorschubrichtung (F; F2) angeordnet sind, von
welchen wenigstens eins (16) auf solche Weise an der beweglichen
Vorrichtung (6; 6a) montiert ist, dass es sich in horizontaler Richtung (H)
rechtwinklig zu der Vorschubrichtung (F; F2) bewegen kann, und
wenigstens eins (161) ist auf solche Weise an der beweglichen Vorrichtung
(6; 6a) montiert, dass Antriebsmittel (38) es in der Vorschubrichtung (F; F2)
in beiden Richtungen (K) im Verhältnis zu der Vorrichtung selbst bewegen
können.
3. Plattensägemaschine, enthaltend: einen horizontalen Tisch (5) zum Tragen von
wenigstens einer zu schneidenden Platte (30; 3a, 3b); wenigstens eine
bewegliche Vorrichtung (6; 6a), die dazu dient, die Platte entlang dem Tisch
in einer Vorschubrichtung (F; F2) oder in einer entgegengesetzt zu dieser
verlaufenden Richtung (F1; F3) zu schieben, und zwar auf solche Weise,
dass sie einer Sägevorrichtung (7; 7a) und/oder einer Drehvorrichtung (R)
zugeführt wird, wobei die genannte Sägevorrichtung (7; 7a) dazu bestimmt
ist, die Platte (30; 3a, 3b) in zwei oder mehrere schmalere Bretter (31; 4a,
4b) in einer Richtung rechtwinklig zu der Vorschubrichtung (F; F2) zu
schneiden, wobei die bewegliche Vorrichtung (6; 6a) mit wenigstens einem
Aufnehmerelement (16) versehen ist, welches die hintere Kante der Platte
in Position hält, während diese gesägt wird, und wobei das
Aufnehmerelement (16) auf solche Weise an der beweglichen Vorrichtung
(6; 6a) montiert ist, dass Antriebsmittel (36) es in einer horizontalen
Richtung (H) im rechten Winkel zu der Vorschubrichtung (F; F2) bewegen
können,, dadurch gekennzeichnet, dass die bewegliche Vorrichtung (6; 6a) mit
einem oder mehreren der genannten Aufnehmerelemente (16, 161, 162)
ausgestattet ist, die Seite an Seite in einer horizontalen Richtung (H) im rechten
Winkel zu der Vorschubrichtung (F; F2) angeordnet sind, von welchen
wenigstens eins (16) auf solche Weise an der beweglichen Vorrichtung (6; 6a)
montiert ist, dass es sich in horizontaler Richtung (H) rechtwinklig zu der
Vorschubrichtung (F; F2) bewegen kann, und wenigstens eins (161) ist auf solche
Weise an der beweglichen Vorrichtung (6; 6a) montiert, dass Antriebsmittel (38)
es in der Vorschubrichtung (F; F2) in beiden Richtungen (K) im Verhältnis zu
der Vorrichtung selbst bewegen können, und wenigstens eins (162) ist auf
solche Weise an der beweglichen Vorrichtung (6; 6a) montiert, dass
Antriebsmittel (39) es in vertikaler Richtung (Z) rauf und runter bewegen
können.
4. Plattensägemaschine, enthaltend: einen horizontalen Tisch (5) zum Tragen von
wenigstens einer zu schneidenden Platte (30; 3a, 3b); wenigstens eine
bewegliche Vorrichtung (6; 6a), die dazu dient, die Platte entlang dem Tisch in
einer Vorschubrichtung (F; F2) oder in einer entgegengesetzt zu dieser
verlaufenden Richtung (F1; F3) zu schieben, und zwar auf solche Weise, dass sie
einer Sägevorrichtung (7; 7a) und/oder einer Drehvorrichtung (R) zugeführt wird,
wobei die genannte Sägevorrichtung (7; 7a) dazu bestimmt ist, die Platte (30; 3a,
3b) in zwei oder mehrere schmalere Bretter (31; 4a, 4b) in einer Richtung
rechtwinklig zu der Vorschubrichtung (F; F2) zu schneiden, wobei die bewegliche
Vorrichtung (6; 6a) mit wenigstens einem Aufnehmerelement (16) versehen ist,
welches die hintere Kante der Platte in Position hält, während diese gesägt wird,
wobei das Aufnehmerelement (16) auf solche Weise an der beweglichen
Vorrichtung (6; 6a) montiert ist, dass Antriebsmittel (36) es in einer horizontalen
Richtung (H) im rechten Winkel zu der Vorschubrichtung (F; F2) bewegen können,
und wobei die bewegliche Vorrichtung (6) Teil einer Plattensägemaschine mit
einer einzigen, längsverlaufenden Schneidachse (7) ist, ausgestattet mit zwei oder
mehreren der genannten Aufnehmerelemente (16, 161), die Seite an Seite in
einer horizontalen Richtung (H) und rechtwinklig zu der Vorschubrichtung (F)
angeordnet sind, von welchen wenigstens eins an der beweglichen Vorrichtung (6)
auf solche Weise montiert ist, dass es sich in horizontaler Richtung (H) bewegen
kann, dadurch gekennzeichnet, dass wenigstens eins der Aufnehmerelemente,
das mit (161) bezeichnete, an der beweglichen Vorrichtung (6) auf solche Weise
montiert ist, dass Antriebsmittel (38) es in Vorschubrichtung (F) in beiden
Richtungen (K) im Verhältnis zu der Vorrichtung selbst bewegen können.
5. Plattensägemaschine, enthaltend: einen horizontalen Tisch (5) zum Tragen von
wenigstens einer zu schneidenden Platte (30; 3a, 3b); wenigstens eine bewegliche
Vorrichtung (6; 6a), die dazu dient, die Platte entlang dem Tisch in einer
Vorschubrichtung (F; F2) oder in einer entgegengesetzt zu dieser verlaufenden
Richtung (F1; F3) zu schieben, und zwar auf solche Weise, dass sie einer
Sägevorrichtung (7; 7a) und/oder einer Drehvorrichtung (R) zugeführt wird, wobei
die genannte Sägevorrichtung (7; 7a) dazu bestimmt ist, die Platte (30; 3a, 3b) in
zwei oder mehrere schmalere Bretter (31; 4a, 4b) in einer Richtung rechtwinklig
zu der Vorschubrichtung (F; F2) zu schneiden, wobei die bewegliche Vorrichtung (6;
6a) mit wenigstens einem Aufnehmerelement (15) versehen ist, welche die hintere
Kante der Platte in Position hält, während diese gesägt wird, wobei das
Aufnehmerelement (16) auf solche Weise an der beweglichen Vorrichtung (6; 6a)
montiert ist, dass Antriebsmittel (36) es in einer horizontalen Richtung (H) im
rechten Winkel zu der Vorschubrichtung (F; F2) bewegen können, und wobei die
bewegliche Vorrichtung (6) Teil einer Plattensägemaschine mit einer einzigen,
längsverlaufenden Schneidachse (7) ist, ausgestattet mit zwei oder mehreren der
genannten Aufnehmerelemente (16, 161), die Seite an Seite in einer
horizontalen Richtung (H) und rechtwinklig zu der Vorschubrichtung (F)
angeordnet sind, von welchen wenigstens eins an der beweglichen Vorrichtung (6)
auf solche Weise montiert ist, dass es sich in horizontaler Richtung (H) im rechten
Winkel zu der Vorschubrichtung (F) bewegen kann, dadurch gekennzeichnet,
dass wenigstens eins der Aufnehmerelemente (161) auf solche Weise an der
beweglichen Vorrichtung (6) montiert ist, dass Antriebsmittel (38) es in
Vorschubrichtung (F) in beiden Richtungen (K) im Verhältnis zu der
beweglichen Vorrichtung (6) selbst bewegen können.
6. Plattensägemaschine, enthaltend: einen horizontalen Tisch (5) zum Tragen von
wenigstens einer zu schneidenden Platte (30; 3a, 3b); wenigstens eine
bewegliche Vorrichtung (6; 6a), die dazu dient, die Platte entlang dem Tisch in
einer Vorschubrichtung (F; F2) oder in einer entgegengesetzt zu dieser
verlaufenden Richtung (F1; F3) zu schieben, und zwar auf solche Weise, dass sie
einer Sägevorrichtung (7; 7a) und/oder einer Drehvorrichtung (R) zugeführt wird,
wobei die genannte Sägevorrichtung (7; 7a) dazu bestimmt ist, die Platte (30; 3a,
3b) in zwei oder mehrere schmalere Bretter (31; 4a, 4b) in einer Richtung
rechtwinklig zu der Vorschubrichtung (F; F2) zu schneiden, wobei die bewegliche
Vorrichtung (6; 6a) mit wenigstens einem Aufnehmerelement (16) versehen ist,
welche die hintere Kante der Platte in Position hält, während diese gesägt wird,
und wobei das Aufnehmerelement (16) auf solche Weise an der beweglichen
Vorrichtung (6; 6a) montiert ist, dass Antriebsmittel (36) es in einer horizontalen
Richtung (H) im rechten Winkel zu der Vorschubrichtung (F; F2) bewegen können,
wobei die bewegliche Vorrichtung (6) Teil einer Plattensägemaschine mit einer
einzigen, längsverlaufenden Schneidachse (7) ist, ausgestattet mit zwei oder
mehreren der genannten Aufnehmerelemente (16, 161), die Seite an Seite in
einer horizontalen Richtung (H) und rechtwinklig zu der Vorschubrichtung (F)
angeordnet sind, von welchen wenigstens eins an der beweglichen Vorrichtung
(6) auf solche Weise montiert ist, dass es sich in horizontaler Richtung (H) im
rechten Winkel zu der Vorschubrichtung (F) bewegen kann; und dadurch
gekennzeichnet, dass wenigstens eins der Aufnehmerelemente (161) auf solche
Weise an der beweglichen Vorrichtung (6) montiert ist, dass Antriebsmittel (38)
es in Vorschubrichtung (F) in beiden Richtungen (K) im Verhältnis zu der
beweglichen Vorrichtung selbst bewegen können; und wenigstens eins (162) ist
an der beweglichen Vorrichtung (6) auf solche Weise montiert, dass
Antriebsmittel (39) es in vertikaler Richtung (Z) rauf und runter bewegen
können.
7. Plattensägemaschine, enthaltend: einen horizontalen Tisch (5) zum Tragen von
wenigstens einer zu schneidenden Platte (30; 3a, 3b); wenigstens eine
bewegliche Vorrichtung (6; 6a), die dazu dient, die Platte entlang dem Tisch in
einer Vorschubrichtung (F; F2) oder in einer entgegengesetzt zu dieser
verlaufenden Richtung (F1; F3) zu schieben, und zwar auf solche Weise,
dass sie einer Sägevorrichtung (7; 7a) und/oder einer Drehvorrichtung (R)
zugeführt wird, wobei die genannte Sägevorrichtung (7; 7a) dazu bestimmt
ist, die Platte (30; 3a, 3b) in zwei oder mehrere schmalere Bretter (31; 4a,
4b) in einer Richtung rechtwinklig zu der Vorschubrichtung (F; F2) zu
schneiden, wobei die bewegliche Vorrichtung (6; 6a) mit wenigstens einem
Aufnehmerelement (16) versehen ist, welche die hintere Kante der Platte in
Position hält, während diese gesägt wird, und wobei das
Aufnehmerelement (16) auf solche Weise an der beweglichen Vorrichtung
(6; 6a) montiert ist, dass Antriebsmittel (36) es in einer horizontalen
Richtung (H) im rechten Winkel zu der Vorschubrichtung (F; F2) bewegen
können, dadurch gekennzeichnet, dass die bewegliche Vorrichtung (6; 6a)
Teil einer Plattensägemaschine mit zwei Schneidachsen
ist, einer
längsverlaufenden Schneidachse
(7) und einer querverlaufenden
Schneidachse (7a), bezogen jeweils auf eine bewegliche Vorrichtung (6)
und (6a), von denen jede mit zwei oder mehreren der genannten
Aufnehmerelemente (16, 161) versehen ist, die Seite an Seite in einer
horizontalen Richtung (H) rechtwinklig jeweils zu den Vorschubrichtungen
(F) und
(F2) angeordnet
sind, wobei wenigstens eins der
Aufnehmerelemente einer jeden beweglichen Vorrichtung an der jeweiligen
beweglichen Vorrichtung (6; 6a) auf solche Weise montiert ist, dass es sich
in horizontaler Richtung (H) bewegen kann, wobei wenigstens eines der
Aufnehmerelemente an einer jeden beweglichen Vorrichtung (6; 6a), (161),
an der jeweiligen beweglichen Vorrichtung auf solche Weise montiert ist,
dass Antriebsmittel (38) es in Vorschubrichtung (F; F2) in beiden
Richtungen (K) im Verhältnis zu der Vorrichtung selbst bewegen können.
8. Verfahren zum Schneiden von Platten in Plattensägemaschinen, wobei die
Maschine wie folgt enthält: einen horizontalen Tisch (5) zum Tragen von
wenigstens einem Paar von zu schneidenden Platten (3a, 3b, ...3n); eine
bewegliche Vorrichtung (6; 6a), dazu bestimmt, die Platte entlang dem
Tisch
in einer Vorschubrichtung
(F; F2) zu schieben, um eine
Sägevorrichtung (7; 7a) zu beschicken, die dazu bestimmt ist, die Platten
(3a, 3b, ...3n) in zwei oder mehrere schmalere Bretter (40, 41, ...4N) zu
schneiden, und zwar in einer Richtung rechtwinklig zu der Vorschubrichtung
(F; F2), wobei die bewegliche Vorrichtung (6; 6a) mit wenigstens zwei
Aufnehmerelementen (16a, 16b, ...16n) versehen ist, welche die hintere
Kante einer jeden Platte in Position halten, während diese gesägt wird,
wobei das Verfahren dadurch gekennzeichnet
ist, dass die
Aufnehmerelemente (16a, 16b,
...16n), verwendet zum Durchführen
desselben, an der beweglichen Vorrichtung (6; 6a) auf solche Weise
montiert sind, dass alle derselben, mit Ausnahme von einem, falls notwendig
durch Antriebsmittel (36) in einer horizontalen Richtung (H) im rechten Winkel zu
der Vorschubrichtung (F; F2) bewegt werden können; wenigstens eins der
Aufnehmerelemente (16b, ...16n-1) auf solche Weise montiert ist, dass
Antriebsmittel (38) es in Vorschubrichtung (F; F2) in beiden Richtungen (K) im
Verhältnis zu der beweglichen Vorrichtung bewegen können; - jede Platte (3a,
3b, ...3n) von einem Aufnehmerelement (16a, 16b ...16n) aufgenommen wird,
und dass das Aufnehmerelement (16b, ...16n-1) in Vorschubrichtung (F; F2) in
beiden Richtungen (K) im Verhältnis zu der beweglichen Vorrichtung auf solche
Weise bewegt wird, dass es die Platten (3a, 3b, ...3n) positioniert, damit die
Linien, entlang welchen sie geschnitten werden sollen, ausgerichtet sind,
bevor sie der Sägevorrichtung (7; 7a) zugeführt werden.
9. Verfahren nach dem vorstehenden Patentanspruch 8, dadurch gekennzeichnet,
dass die Aufnehmerelemente (16a, 16b, ...16n), verwendet zum Durchführen
desselben, an der beweglichen Vorrichtung (6; 6a) auf solche Weise montiert
sind, dass alle derselben, mit Ausnahme von einem, falls notwendig durch
Antriebsmittel (36) in einer horizontalen Richtung (H) im rechten Winkel zu der
Vorschubrichtung (F; F2) bewegt werden können; wenigstens eins der
Aufnehmerelemente (16b,
...16n-1) auf solche Weise montiert
ist, dass
Antriebsmittel (38) es in Vorschubrichtung (F; F2) in beiden Richtungen (K) im
Verhältnis zu der beweglichen Vorrichtung bewegen können; wenigstens eins
der Aufnehmerelemente (16b, ...16n-1) auf solche Weise montiert ist, dass
Antriebsmittel (39) es in einer vertikalen Richtung (Z) bewegen können; wobei
es die genannten Bewegungen der beweglichen Vorrichtung (6; 6a) ermöglichen,
in einer Richtung entgegengesetzt zu der vorwärts laufenden Vorschubrichtung
(F; F2) zurück zu laufen und über eine auf dem Tisch (5) positionierte Platte
hinweg zu gehen, wobei einige der Aufnehmerelemente (162) bis zu einer
bestimmten Höhe entlang der Achse (Z) angehoben sind, um die genannte
Platte nicht zu behindern, und wobei einige der Aufnehmerelemente (161) sich
quer in der horizontalen Richtung (H) in eine seitliche Position außerhalb des
von der Platte belegten Bereiches verschoben haben.“
II.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Beklagte
ist eingetragene
Inhaberin des am 17.12.1998 unter
Inanspruchnahme der Priorität der italienischen Patentanmeldung BO 970 740
vom 24.12.1997 (erteiltes Streitpatent IT 1 298 389) angemeldeten, mit Wirkung
auch
für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents
Nr. 0 963 270 B1 (Streitpatent), das ein „Plattensägeverfahren und –maschine
mit in seitlicher Richtung bewegbarem Plattenschieber“ betrifft. Das in
englischer Sprache abgefasste Streitpatent wird vom Deutschen Patent- und
Markenamt unter der Nummer DE 698 05 763 T2 geführt. Es umfasst 16
Patentansprüche, welche sämtlich angegriffen sind. Die nebengeordneten
Patentansprüche 1 und 15 haben folgenden Wortlaut:
1.
A panel sawing machine comprising a horizontal table (5) to
support at least one panel (30, 3a, 3b) to be cut, at least one movable
device (6, 6a) designed to push the panel along the table in a feed
direction (F, F2) or in a direction (F1, F3) opposite to this, in such a way
as to feed a sawing device (7, 7a) and/or a rotation device (R), said
sawing device (7, 7a) being designed to cut the panel (30, 3a, 3b) into
two or more smaller boards (31, 4a, 4b) in a direction at right angles to
the feed direction (F, F2), the movable device (6, 6a) being equipped
with at least one pickup element (16) that holds the rear edge of the
panel
in position while
it
is being sawn,
the machine being
characterized in that the pickup element (16) is mounted on the
movable device (6, 6a) in such a way that drive means (36) can move it
in a horizontal direction (H) at right angles to the feed direction (F, F2)
15.
A method for cutting panels in panel sawing machines
according to claim 1, the machine comprising a horizontal table (5) to
support at least one pair of panels (3a, 3b, …3n) to be cut, a movable
device (6, 6a) designed to push the panel along the table in a feed
direction (F, F2) to feed a sawing device (7, 7a) designed to cut the
panels (3a, 3b, …3n) into two or more smaller boards (40, 41, …4N) in
a direction at right angles to the feed direction (F, F2), the movable
device (6, 6a) being equipped with at least two pickup elements (16a,
16b, …16n) that hold the rear edge of each panel in position while it is
being sawn, the method being characterized in that the pickup elements
(16a, 16b, …16n) used to implement it are mounted on the movable
device (6, 6a) in such a way that all of them, except one, if necessary,
can be moved by drive means (36) in a horizontal direction (H) at right
angles to the feed direction (F, F2), at least one of the pickup elements
(16b… 16n-1) is mounted in such a way that drive means (38) can
move it in the feed direction (F, F2) in both directions (K) relative to the
movable device, each panel (3a, 3b …3n) is picked up by a pickup
element (16a, 16b, …16n) and that the pickup element (16b… 16n-1) is
moved in the feed direction (F, F2) in both directions (K) relative to the
movable device in such a way as to position the panels (3a, 3b, …3n)
so that the lines along which they have to be cut are aligned before they
are fed to the sawing device (7, 7a)
In deutscher Sprache lauten Patentansprüche 1 und 15 folgendermaßen:
1. Plattensägemaschine, enthaltend: einen horizontalen Tisch (5) zum
Tragen von wenigstens einer zu schneidenden Platte (30; 3a, 3b);
wenigstens eine bewegliche Vorrichtung (6; 6a), die dazu dient, die
Platte entlang dem Tisch in einer Vorschubrichtung (F; F2) oder in
einer entgegengesetzt zu dieser verlaufenden Richtung (F1; F3) zu
schieben, und zwar auf solche Weise, dass sie einer Sägevorrichtung
(7; 7a) und/oder einer Drehvorrichtung (R) zugeführt wird, wobei die
genannte Sägevorrichtung (7; 7a) dazu bestimmt ist, die Platte (30;
3a, 3b) in zwei oder mehrere schmalere Bretter (31; 4a, 4b) in einer
Richtung rechtwinklig zu der Vorschubrichtung (F; F2) zu schneiden,
wobei die bewegliche Vorrichtung (6; 6a) mit wenigstens einem
Aufnehmerelement (16) versehen ist, welche die hintere Kante der
Platte in Position hält, während diese gesägt wird, und wobei die
Maschine dadurch gekennzeichnet ist, dass das Aufnehmerelement
(16) auf solche Weise an der beweglichen Vorrichtung (6; 6a) montiert
ist, dass Antriebsmittel (36) es in einer horizontalen Richtung (H) im
rechten Winkel zu der Vorschubrichtung (F; F2) bewegen können.
15.
Verfahren
zum
Schneiden
von
Platten
in
Plattensägemaschinen nach Patentanspruch 1, wobei die Maschine
wie folgt enthält einen horizontalen Tisch (5) zum Tragen von
wenigstens einem Paar von zu schneidenden Platten (3a, 3b, …3n),
eine bewegliche Vorrichtung (6, 6a), dazu bestimmt, die Platte entlang
dem Tisch in einer Vorschubrichtung (F, F2) zu schieben, um eine
Sagevorrichtung (7, 7a) zu beschicken, die dazu bestimmt ist, die
Platten (3a, 3b, 3n) in zwei oder mehrere schmalere Bretter (40, 41,
…4N) zu schneiden, und zwar in einer Richtung rechtwinklig zu der
Vorschubrichtung (F, F2), wobei die bewegliche Vorrichtung (6, 6a) mit
wenigstens zwei Aufnehmerelementen (16a, 16b, …16n) versehen ist,
welche die hintere Kante einer jeden Platte in Position halten, während
diese gesagt wird, wobei das Verfahren dadurch gekennzeichnet ist,
dass die Aufnehmerelemente (16a, 16b, …16n), verwendet zum
Durchfuhren desselben, an der beweglichen Vorrichtung (6, 6a) auf
solche Weise montiert sind, dass alle derselben, mit Ausnahme von
einem, falls notwendig durch Antriebsmittel (36) in einer horizontalen
Richtung (H) im rechten Winkel zu der Vorschubrichtung (F, F2)
bewegt werden können, wenigstens eins der Aufnehmerelemente
(16b, …16n-1) auf solche Weise montiert ist, dass Antriebsmittel (38)
es in Vorschubrichtung (F, F2) in beiden Richtungen (K) im Verhältnis
zu der beweglichen Vorrichtung bewegen können, jede Platte (3a, 3b,
…3n) von einem Aufnehmerelement (16a, 16b, …16n) aufgenommen
wird, und dass das Aufnehmerelement
(16b, …16n-1)
in
Vorschubrichtung (F, F2) in beiden Richtungen (K) im Verhältnis zu
der beweglichen Vorrichtung auf solche Weise bewegt wird, dass es
die Platten (3a, 3b, …3n) positioniert, damit die Linien, entlang
welchen sie geschnitten werden sollen, ausgerichtet sind, bevor sie
der Sägevorrichtung (7, 7a) zugeführt werden.
Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des
Streitpatents sei weder in der mit dem Hauptantrag noch mit den in den
Hilfsanträgen verteidigten beschränkten Fassungen patentfähig. Er sei nicht neu,
beruhe aber jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Gegenstände
der Ansprüche 1 und 3 seien neuheitsschädlich getroffen durch die Druckschrift
NK4. Die Patentansprüche 1 bis 3 seien schon deshalb nicht mehr neu, da die
Beklagte selbst die Querverschiebbarkeit von Greifern an Vorschubbalken von
Plattensägemaschinen dokumentiert habe (Anlagen NK8 – NK12). Insoweit werde
eine offenkundige Vorbenutzung durch die von der italienischen Firma G…
…s.p.a. vor dem Prioritätstag des Streitpatents hergestellten und unter der
Modellbezeichnung A10 vertriebenen Plattensäge geltend gemacht. Die Klägerin
verweist diesbezüglich u.a. auf den Katalog als Anlage NK8, eine
Funktionsübersicht als Anlage NK9 sowie auf Anlage NK10, die Ersatzteillisten für
die Vorschubeinrichtungen mit deren Explosionszeichnungen als Auszüge aus
dem Ersatzteilkatalog enthalte. Die Gegenstände der weiteren Unteransprüche
beruhten – soweit sie nicht ebenfalls neuheitsschädlich vorweggenommen seien –
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Auch die Verfahren gemäß der
Verfahrensansprüche 8 und 9 seien weder neu noch erfinderisch.
Die Klägerin beruft sich insgesamt auf folgende vorveröffentlichte Druckschriften
und Dokumente:
DE 37 32 556 A1
DE 90 13 640 U1
Auszug aus dem Katalog der Fa. Gibenimpianti S.p.A.
vom November 1977
Teilkopie des Katalogs der Fa. Gibenimpianti S.p.A.,
Modell 17
Teilkopie des Katalogs der Fa. Gibenimpianti S.p.A.,
Modell 19, 1984
Katalog Gabbiani Macchine Modul A10
Funktionsübersicht über Modul A10
Ersatzteilliste der Fa. Gabbiani Macchine zu Modul A10
Rechnungskopie der Fa. Gabbiani Macchine vom
28.02.1989
NK3
NK4
NK5
NK6
NK7
NK8
NK9
NK10
NK11
NK12
Anlagenkonvolut Fibrex-Maschine Matrikelnummer
NK13
NK14
1100 aus dem Jahre 1989
DE 1 628 923 A
Antrag vom 19.09.2011 auf Durchführung einer
delegierten Beweisaufnahme durch das Landgericht
Brescia in einem Verfahren des Landgerichts Bologna
Nr. 17753/2010
NK15
Protokoll der Sitzung der delegierten Beweisaufnahme
vom 20.12.2011 in Brescia
NK16
Aussetzungsbeschluss des LG Düsseldorf vom
18.12.2012
NK17
Italienische Originalfassung eines Gutachtens vom
05.12.2012, eingeholt vom Landgericht Bologna in
einem italienischen Patentstreit zum Stammpatent
IT 1 298 389
NK18
deutsche Übersetzung von NK17
Im Übrigen bietet die Klägerin Beweis zur Vorveröffentlichung der Anlagen NK8
bis NK10 und der Zugänglichmachung der in den Fotografien veranschaulichten
Plattensäge (Anlage NK12) durch Einvernahme des Zeugen S… an.
Sie beantragt,
das europäische Patent 0 963 270 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet
der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu
erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, soweit das Streitpatent mit den
in der
mündlichen
Verhandlung
vom
28. Mai 2014
eingereichten
Patentansprüchen 1 bis 9 nach Hauptantrag verteidigt wird,
hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit das Streitpatent in der
Fassung des
in der mündlichen Verhandlung am 28.05.2014
eingereichten Hauptantrags mit dem Zusatz verteidigt wird, dass es am
Ende der Patentansprüche 1, 2, 4, 5 und 7 heißt: „um querverlaufende
Schnitte entlang von Schneidlinien zu erlauben, die sich
in
unterschiedlichen Abständen von den Enden der Platten befinden“ und
in den Patentansprüchen 3 und 6 vor der Textstelle „und wenigstens
eins“ ebenso lautet.
Die Patentansprüche 1 bis 9 nach Hauptantrag entsprechen dem
Urteilsausspruch.
Die Beklagte tritt den Ausführungen des Klägers in allen Punkten entgegen und
hält das Streitpatent in der nach Hauptantrag verteidigten Fassung für patentfähig.
Es handle sich entgegen den Ausführungen der Klägerin nicht um eine einfache
Ausgestaltung einer beweglichen Vorrichtung mit einem irgendwie beweglichen
Aufnehmerelement. Die Art der Ausbildung der beweglichen Vorrichtung mit quer
verfahrbaren Aufnehmerelementen
und
dem Relativverschieben
der
Aufnehmerelemente zum Vorschubbalken ermögliche Einsatzmöglichkeiten, die
den bisher bekannten Plattensägen nicht zu eigen gewesen seien. Keines der von
der Klägerin in Bezug genommenen Dokumente sowie keine der geltend
gemachten Vorbenutzungen legten dem Fachmann, weder für sich allein
genommen noch kombiniert mit allgemeinem Fachwissen, die in Anspruch 1
definierte Plattensägemaschine nahe.
Insbesondere offenbare keines der
Dokumente ein Aufnehmerelement, das quer zur Vorschubrichtung mit Hilfe von
Antriebsmitteln verfahren werden könne und in der Lage sei, zu sägende Platten
einer quer zur Vorschubrichtung sägenden Sägevorrichtung nicht nur zuzuführen,
sondern auch von der Sägevorrichtung zurückzuziehen, um auf diese Weise eine
besonders flexible Bearbeitung von Platten zu ermöglichen. In ihren Schriftsätzen
hat die Beklagte ferner beantragt, die auf den Unterlagen der Klägerin NK8 bis
NK12 basierenden Vortrag zur offenkundigen Vorbenutzung nicht zu
berücksichtigen.
In der mündlichen Verhandlung vom 28.05.2014 hat die Klägerin den
Originalersatzteilkatalog zu NK10 übergeben. Den Parteien ist ein zweiseitiger
Auszug von gefertigten Kopien aus dem vorgelegten Ersatzteilkatalog vorgelegt
worden (vgl. Anlage 2 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
28.05.2014). Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 28.05.2014 die
Vorveröffentlichung der im Original vorgelegten NK10 unstreitig gestellt.
Der Senat hat den Parteien einen früher gerichtlichen Hinweis nach § 83 Abs. 1
PatG zugeleitet. Auf den qualifizierten Hinweis vom 20.08.2013 wird Bezug
genommen (Bl. 236 ff. d. A.).
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze samt allen Anlagen sowie auf das Protokoll der
mündlichen Verhandlung vom 28.05.2014 Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet, soweit das Streitpatent in
der erteilten Fassung von der Beklagten nicht mehr verteidigt worden ist. Im
Übrigen konnte der Senat nicht feststellen, dass der Gegenstand des Streitpatents
in der nach dem zulässigen Hauptantrag verteidigten Fassung wegen des von der
Klägerin geltend gemachten Nichtigkeitsgrunds der fehlenden Patentfähigkeit
nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, § 138 Abs. 1 Nr. 1 EPÜ sich als nicht
bestandsfähig erweist, insbesondere dass die beanspruchte Lehre gegenüber
dem Stand der Technik nicht neu ist oder nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.
Auf den Hilfsantrag kommt es daher nicht an.
I.
1.
Die Erfindung betrifft eine Plattensägemaschine wie sie üblicherweise zum
Schneiden von Platten, Paneelen oder Folien aus Holzwerkstoffen oder aus
Kunststoffen,
leichten Metalllegierungen, Stahl oder zusammengesetzten
Materialien verwendet werden, um aus Platten oder Plattenstapeln schmalere
Bretter herzustellen.
Nach der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift haben bekannte
Maschinen dieser Art normalerweise eine Anzahl von Aufnehmerelementen, die
Seite an Seite in einer bestimmten Richtung im rechten Winkel zu der
Vorschubrichtung (oder Rücklaufrichtung) der Platten angeordnet sind und auf die
hintere Kante der zu schneidenden Platten wirken, um sie der oder den
Schneidachsen zuzuführen.
Mit anderen Maschinen können auch Stapel von Brettern mit unterschiedlichen
Abmessungen, die Seite an Seite angeordnet sind, gleichzeitig gesägt werden.
Dazu ist es jedoch erforderlich, dass die Schneidlinie der verschiedenen Stapel
mit der Schneidachse der betreffenden Maschine übereinstimmt, wozu mehrere
Schieber vorgesehen werden müssen, welche jeder auf ein (oder mehrere)
Brett/Bretter oder Plattenabschnitt wirkt.
Jedoch sind derartige Maschinen eher inflexibel in Bezug auf den Wechsel der
Plattengrößen oder erfordern komplexe Ausstattungen, welche die Kosten der
Konstruktion sowie der Werkzeuge erheblich anheben.
2.
Daher liegt dem Streitpatent gemäß den Ausführungen in Absatz [0011] der
Streitpatentschrift die Aufgabe zu Grunde, eine Plattensägemaschine entweder
mit einer oder zwei (oder mehreren) Schneidachsen vorzusehen, die auf
ausgesprochen einfache und praktische Weise eingestellt werden können, um die
Platten oder Bretter oder Gruppen von Brettern jeder Größe bearbeiten zu
können. Insbesondere sollen nach den Ausführungen im Absatz [0012] der
Streitpatentschrift mit der streitpatentgemäßen Plattensägemaschine zwei oder
mehr Platten und/oder Bretter in Stapeln, die Seite an Seite angeordnet sind, in
Längsrichtung oder in Querrichtung (abhängig davon, welche Maschinenachse
benutzt wird) geschnitten werden können, auch wenn die angrenzenden Platten
und/oder Bretter, jeweils unterschiedliche Längen und Breiten haben. Hierunter
versteht der Fachmann die Durchführung sogenannter „Buntschnitte“.
3.
Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt der geltende Patentanspruch 1 des
Streitpatents nach Hauptantrag in der deutschen Fassung vor:
a. Plattensägemaschine, enthaltend:
b. einen horizontalen Tisch (5) zum Tragen von wenigstens einer zu
schneidenden Platte (30; 3a,3b);
c. wenigstens eine bewegliche Vorrichtung (6; 6a), die dazu dient, die Platte
entlang dem Tisch in einer Vorschubrichtung (F; F2) oder
in einer
entgegengesetzt zu dieser verlaufenden Richtung (F1; F3) zu schieben, und
zwar auf solche Weise, dass sie einer Sägevorrichtung (7; 7a) und/oder einer
Drehvorrichtung (R) zugeführt wird,
d. wobei die genannte Sägevorrichtung (7; 7a) dazu bestimmt ist, die Platte (30;
3a, 3b) in zwei oder mehrere schmalere Bretter (31; 4a, 4b) in einer Richtung
rechtwinklig zu der Vorschubrichtung (F; F2) zu schneiden,
e. wobei die bewegliche Vorrichtung
(6; 6a) mit wenigstens einem
Aufnehmerelement (16) versehen ist, welches die hintere Kante der Platte in
Position hält, während diese gesägt wird,
f. das Aufnehmerelement (16) ist auf solche Weise an der beweglichen
Vorrichtung (6; 6a) montiert, dass Antriebsmittel (36) es in einer horizontalen
Richtung (H) im rechten Winkel zu der Vorschubrichtung (F; F2) bewegen
können,
MA3: die bewegliche Vorrichtung (6; 6a) ist mit zwei oder mehreren der
genannten Aufnehmerelemente (16) versehen, Seite an Seite und in
einer horizontalen Richtung (H) rechtwinklig zu der Vorschubrichtung
(F; F2) angeordnet, wobei wenigstens eins derselben an der
beweglichen Vorrichtung (6; 6a) auf solche Weise montiert ist, dass es
sich in einer horizontalen Richtung (H) bewegen kann,
MA4: wenigstens eins der Aufnehmerelemente (161) ist auf solche Weise an
der beweglichen Vorrichtung (6; 6a) montiert, dass Antriebsmittel (38)
es in der Vorschubrichtung (F; F2) in beiden Richtungen (K) im
Verhältnis zu der beweglichen Vorrichtung selbst bewegen können.
Der nebengeordnete Patentanspruch 2 gemäß Hauptantrag enthält die Merkmale
a bis f sowie das Merkmal MA5 des erteilten Patentanspruchs 5.
MA5: die bewegliche Vorrichtung (6; 6a) ist mit einem oder mehreren der
genannten Aufnehmerelemente (16, 161) ausgestattet, die Seite an
Seite in einer horizontalen Richtung (H) im rechten Winkel zu der
Vorschubrichtung (F; F2) angeordnet sind, von welchen wenigstens
eins (16) auf solche Weise an der beweglichen Vorrichtung (6; 6a)
montiert ist, dass es sich in horizontaler Richtung (H) rechtwinklig zu
der Vorschubrichtung (F; F2) bewegen kann, und wenigstens eins (161)
ist auf solche Weise an der beweglichen Vorrichtung (6; 6a) montiert,
dass Antriebsmittel (38) es in der Vorschubrichtung (F; F2) in beiden
Richtungen (K) im Verhältnis zu der Vorrichtung selbst bewegen
können.
Der nebengeordnete Patentanspruch 3 gemäß Hauptantrag enthält die Merkmale
a bis f sowie das Merkmal MA6 des erteilten Patentanspruchs 6.
MA6: die bewegliche Vorrichtung (6; 6a) ist mit einem oder mehreren der
genannten Aufnehmerelemente (16, 161, 162) ausgestattet, die Seite
an Seite in einer horizontalen Richtung (H) im rechten Winkel zu der
Vorschubrichtung (F; F2) angeordnet sind, von welchen wenigstens
eins (16) auf solche Weise an der beweglichen Vorrichtung (6; 6a)
montiert ist, dass es sich in horizontaler Richtung (H) rechtwinklig zu
der Vorschubrichtung (F; F2) bewegen kann, und wenigstens eins (161)
ist auf solche Weise an der beweglichen Vorrichtung (6; 6a) montiert,
dass Antriebsmittel (38) es in der Vorschubrichtung (F; F2) in beiden
Richtungen (K) im Verhältnis zu der Vorrichtung selbst bewegen
können, und wenigstens eins (162) ist auf solche Weise an der
beweglichen Vorrichtung (6; 6a) montiert, dass Antriebsmittel (39) es in
vertikaler Richtung (Z) rauf und runter bewegen können.
Der nebengeordnete Patentanspruch 4 gemäß Hauptantrag enthält die Merkmale
a bis f sowie die Merkmale MA7 und MA8 der erteilten Patentansprüche 7 und 8.
MA7: wobei die bewegliche Vorrichtung (6) Teil einer Plattensägemaschine
mit einer einzigen,
längsverlaufenden Schneidachse
(7)
ist,
ausgestattet mit
zwei
oder mehreren
der
genannten
Aufnehmerelemente (16, 161), die Seite an Seite in einer horizontalen
Richtung (H) und rechtwinklig zu der Vorschubrichtung (F) angeordnet
sind, von welchen wenigstens eins an der beweglichen Vorrichtung (6)
auf solche Weise montiert ist, dass es sich in horizontaler Richtung (H)
bewegen kann,
MA8: wenigstens eins der Aufnehmerelemente, das mit (161) bezeichnete,
ist an der beweglichen Vorrichtung (6) auf solche Weise montiert, dass
Antriebsmittel (38) es in Vorschubrichtung (F) in beiden Richtungen (K)
im Verhältnis zu der Vorrichtung selbst bewegen können.
Der nebengeordnete Patentanspruch 5 gemäß Hauptantrag enthält die Merkmale
a bis f sowie die Merkmale MA7 und MA9 der erteilten Patentansprüche 7 und 9.
MA7: die bewegliche Vorrichtung (6) ist Teil einer Plattensägemaschine mit
einer einzigen, längsverlaufenden Schneidachse (7), ausgestattet mit
zwei oder mehreren der genannten Aufnehmerelemente (16, 161), die
Seite an Seite in einer horizontalen Richtung (H) und rechtwinklig zu
der Vorschubrichtung (F) angeordnet sind, von welchen wenigstens
eins an der beweglichen Vorrichtung (6) auf solche Weise montiert ist,
dass es sich in horizontaler Richtung (H) im rechten Winkel zu der
Vorschubrichtung (F) bewegen kann,
MA9: wenigstens eins (161) der Aufnehmerelemente ist auf solche Weise an
der beweglichen Vorrichtung (6) montiert, dass Antriebsmittel (38) es in
Vorschubrichtung (F) in beiden Richtungen (K) im Verhältnis zu der
beweglichen Vorrichtung (6) selbst bewegen können.
Der nebengeordnete Patentanspruch 6 gemäß Hauptantrag enthält die Merkmale
a bis f sowie die Merkmale MA7 und MA10 der erteilten Patentansprüche 7 und
10.
MA7: die bewegliche Vorrichtung (6) ist Teil einer Plattensägemaschine mit
einer einzigen, längsverlaufenden Schneidachse (7), ausgestattet mit
zwei oder mehreren der genannten Aufnehmerelemente (16, 161), die
Seite an Seite in einer horizontalen Richtung (H) und rechtwinklig zu
der Vorschubrichtung (F) angeordnet sind, von welchen wenigstens
eins an der beweglichen Vorrichtung (6) auf solche Weise montiert ist,
dass es sich in horizontaler Richtung (H) im rechten Winkel zu der
Vorschubrichtung (F) bewegen kann;
MA10: wenigstens eins der Aufnehmerelemente (161) ist auf solche Weise
an der beweglichen Vorrichtung (6) montiert, dass Antriebsmittel (38) es
in Vorschubrichtung (F) in beiden Richtungen (K) im Verhältnis zu der
beweglichen Vorrichtung selbst bewegen können; und wenigstens eins
(162) ist an der beweglichen Vorrichtung (6) auf solche Weise montiert,
dass Antriebsmittel (39) es in vertikaler Richtung (Z) rauf und runter
bewegen können.
Der nebengeordnete Patentanspruch 7 gemäß Hauptantrag enthält die Merkmale
a bis f sowie die Merkmale MA11 und MA12 der erteilten Patentansprüche 11 und
12.
MA11: die bewegliche Vorrichtung (6; 6a) ist Teil einer Plattensägemaschine
mit zwei Schneidachsen, einer längsverlaufenden Schneidachse (7)
und einer querverlaufenden Schneidachse (7a), bezogen jeweils auf
eine bewegliche Vorrichtung (6) und (6a), von denen jede mit zwei oder
mehreren der genannten Aufnehmerelemente (16, 161) versehen ist,
die Seite an Seite in einer horizontalen Richtung (H) rechtwinklig jeweils
zu den Vorschubrichtungen (F) und (F2) angeordnet sind, wobei
wenigstens eins der Aufnehmerelemente einer jeden beweglichen
Vorrichtung an der jeweiligen beweglichen Vorrichtung (6; 6a) auf
solche Weise montiert ist, dass es sich in horizontaler Richtung (H)
bewegen kann,
MA12: wenigstens eines der Aufnehmerelemente an einer
jeden
beweglichen Vorrichtung
(6; 6a),
(161)
ist an der
jeweiligen
beweglichen Vorrichtung auf solche Weise montiert, dass Antriebsmittel
(38) es in Vorschubrichtung (F; F2) in beiden Richtungen (K) im
Verhältnis zu der Vorrichtung selbst bewegen können.
Der nebengeordnete Patentanspruch 8 ist auf ein Verfahren zum Schneiden von
Platten in Plattensägemaschinen gerichtet und lässt sich wie folgt gliedern:
1) Verfahren zum Schneiden von Platten in Plattensägemaschinen,
wobei die Maschine wie folgt enthält
2)
einen horizontalen Tisch (5) zum Tragen von wenigstens einem Paar
von zu schneidenden Platten (3a, 3b, …3n),
3)
eine bewegliche Vorrichtung (6, 6a), dazu bestimmt, die Platte entlang
dem Tisch in einer Vorschubrichtung (F, F2) zu schieben, um eine
Sägevorrichtung (7, 7a) zu beschicken,
4)
eine Sägevorrichtung (7, 7a), die dazu bestimmt ist, die Platten (3a, 3b,
…3n) in zwei oder mehrere schmalere Bretter (40, 41, …4N) zu
schneiden, und zwar
in einer Richtung
rechtwinklig zu der
Vorschubrichtung (F, F2),
5)
die bewegliche Vorrichtung
(6,6a)
ist mit wenigstens zwei
Aufnehmerelementen (16a, 16b, …16n) versehen, welche die hintere
Kante einer jeden Platte in Position halten, während diese gesägt wird;
wobei das Verfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass
a)
die Aufnehmerelemente (16a, 16b, …16n), verwendet zum Durchführen
desselben, an der beweglichen Vorrichtung (6, 6a) auf solche Weise
montiert sind, dass alle derselben, mit Ausnahme von einem, falls
notwendig durch Antriebsmittel (36) in einer horizontalen Richtung (H)
im rechten Winkel zu der Vorschubrichtung (F, F2) bewegt werden
können;
b) wenigstens eines der Aufnehmerelemente (16b, …16n-1) ist auf solche
Weise montiert, dass Antriebsmittel (38) es in Vorschubrichtung (F, F2)
in beiden Richtungen (K) im Verhältnis zu der beweglichen Vorrichtung
bewegen können;
c)
jede Platte (3a, 3b, …3n) wird von einem Aufnehmerelement (16a, 16b
...16n) aufgenommen, und dass das Aufnehmerelement (16b, …16n-1)
in Vorschubrichtung (F, F2) in beiden Richtungen (K) im Verhältnis zu
der beweglichen Vorrichtung auf solche Weise bewegt wird, dass es die
Platten (3a, 3b, …3n) positioniert, damit die Linien, entlang welchen sie
geschnitten werden sollen, ausgerichtet sind, bevor sie der
Sägevorrichtung (7, 7a) zugeführt werden.
4.
Als zur objektiven Problemlösung berufener Fachmann ist vorliegend ein
Diplom-Ingenieur mit Fachhochschulausbildung der Fachrichtung Maschinenbau
mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Konstruktion von Plattensägemaschinen
anzusehen.
5. Nach
dessen maßgeblichem
Verständnis
und
einer
am
Gesamtzusammenhang orientierenden Betrachtung (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v.
18.11.2010, Xa ZR 149/07 = GRUR 2011, 129 – Fentanyl-TTS; Urt. v. 3.6.2004,
X ZR 82/03 = GRUR 2004, 845 – Drehzahlermittlung, m. w. N.) ist zu beurteilen,
welche technische Lehre Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs ist und
welcher technische Sinngehalt den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen
und in ihrer Gesamtheit zukommt (BGH, Urt. v. 12.3.2002, X ZR 168/00 = GRUR
2002, 515, 517 – Schneidmesser I; Urt. v. 7.11.2000, X ZR 145/98 = GRUR 2001,
232, 233 - Brieflocher, jeweils m. w. N.), Der Senat legt danach den geltenden
Patentansprüchen folgendes Verständnis zu Grunde:
5.1. Der Streitpatentgegenstand nach Patentanspruch 1 (Hauptantrag) betrifft
eine Plattensägemaschine, die einen horizontalen Tisch (5) zum Tragen von
wenigstens einer zu schneidenden Platte (30; 3a, 3b) aufweist. Mit ihr sollen
gemäß der geltenden Problemstellung des Streitpatents sog. „Buntschnitte“
(automatisiert) durchgeführt werden, also bei Seite an Seite angeordneten Bretter-
bzw. Plattenstapeln mit einem Schnitt unterschiedliche Abmessungen erzeugt
werden. Der Erörterung bedarf zunächst das Merkmal c, wonach die
streitpatentgemäße Plattensägemaschine eine bewegliche Vorrichtung (6; 6a) hat,
die dazu dient, die Platte bzw. den Plattenstapel entlang dem Tisch in einer
Vorschubrichtung (F; F2) oder in einer entgegengesetzt zu dieser verlaufenden
Richtung (F1; F3) zu „schieben“.
Wie der Senat bereits im qualifizierten Hinweis ausgeführt hat, ist dieses Merkmal
hinsichtlich des Begriffs „schieben“ nach Auffassung des Senats insgesamt recht
weit auszulegen. Einerseits
fallen Ausführungen (mit einer Schneidachse)
darunter, bei der entsprechend der Darstellung in Figur 1 die bewegliche
Vorrichtung (6; 6a) die Platte entlang dem Tisch zunächst in Vorschubrichtung (F;
F2) und anschließend auch in die dazu entgegen gesetzte Richtung (F1; F3)
„schieben“ kann, wobei im letzteren Fall das „Schieben“ dann (fachgerecht) ein
„Ziehen“ ist. Sachgerecht dürfte der in der englischen Originalfassung verwendete
Ausdruck „to push“ daher allgemein im Sinne von „Drängen“ der Platte in diese
oder jene Richtung, also ein „Bewegen“ allgemein zu verstehen sein. Dies belegen
auch die Ausführungen auf Seite 27 der NK2, bei dem von einem rückwärts
Verschieben, also fachgemäß von einem „Ziehen“ die Rede ist.
Ebenso bedarf der Begriff „oder“ einer Erläuterung. Isoliert betrachtet könnte der
Begriff „oder“ zunächst den Eindruck erwecken, dass die bewegliche Vorrichtung
(6; 6a) die Platte entlang dem Tisch entweder (nur) in einer Vorschubrichtung (F;
F2) oder (nur) in einer entgegengesetzt zu dieser verlaufenden Richtung (F1; F3)
bewegt. Gegen eine derartige Auslegung sprechen jedoch die Ausführungen
hinsichtlich der geltenden Problemstellung des Streitpatents, bei der es um die
Anfertigung sog. „Buntschnitte“ geht, bei dem Seite an Seite angeordnete Stapel
von Platten bzw. Plattenstapel mit unterschiedlichen Abmessungen gleichzeitig
(automatisiert) gesägt werden sollen. Hieraus leitet der Fachmann die Lehre ab,
dass zur (automatisierten) Einstellung der unterschiedlichen Abmessungen der
Plattenstapel die bewegliche Vorrichtung (6; 6a) jede Platte bzw. Plattenstapel je
nach Bedarf sowohl entlang dem Tisch in einer Vorschubrichtung (F; F2) als auch
in einer entgegengesetzt zu dieser verlaufenden Richtung (F1; F3) bewegen kann,
um die Platten bzw. Plattenstapel entsprechend ihren Sollabmessungen bezüglich
der Säge lagegeregelt zu positionieren.
Dieses „Drängen“ bzw. „Bewegen“ der Platte bzw. des jeweiligen Plattenstapels
dient nach Merkmal d dazu, sie einer Sägevorrichtung (7; 7a) und/oder einer
Drehvorrichtung (R) zuzuführen, wobei die Sägevorrichtung (7; 7a) die Platte (30;
3a, 3b) in zwei oder mehrere schmalere Bretter (31; 4a, 4b) „querschneidet“, also
rechtwinklig zur Vorschubrichtung (F; F2) schneidet.
Die bewegliche Vorrichtung (6; 6a) hat gemäß Merkmal e wenigstens ein
Aufnehmerelement (16), das die hintere Kante der Platte in Position hält, während
diese gesägt wird. Damit wird klar ausgesagt, dass das Aufnehmerelement nicht
nur dazu beiträgt die hintere Kante der Platte bzw. des Plattenstapels in Position
zu halten, sondern, dass dieses „in Position halten“ ausschließlich und alleine von
einem (oder mehreren derartiger) Aufnehmerelement(e) verwirklicht wird.
Weiterhin erschließt sich dem Fachmann in Verbindung mit dem Merkmal c, dass
das „in Position halten“ der Platte, während diese gesägt wird, nicht nur den
tatsächlichen Schnittvorgang betrifft, sondern eben auch das (automatisierte)
Einstellen der unterschiedlichen Abmessungen der Plattenstapel, also das
Bewegen der Platte bzw. des Plattenstapels im Sinne des Streitpatents je nach
Bedarf sowohl in (F; F2) als auch entgegen (F1; F3) der Vorschubrichtung.
Nach Merkmal f ist das (wenigstens eine) Aufnehmerelement (16) auf solche
Weise an der beweglichen Vorrichtung montiert, dass Antriebsmittel (36) es in
einer horizontalen Richtung (H) im rechten Winkel zu der Vorschubrichtung (F; F2)
bewegen können. In der geltenden, gegenüber der erteilten mit den Merkmalen
MA3 und MA4 beschränkten Fassung nach Hauptantrag hat die bewegliche
Vorrichtung in Ergänzung zu Merkmal f nicht nur wenigstens eins, sondern
zumindest zwei oder mehrere Aufnehmerelemente, die Seite an Seite und in einer
horizontalen Richtung rechtwinklig zu der Vorschubrichtung angeordnet sind,
wobei wenigstens eins dieser Aufnehmerelemente an der beweglichen
Vorrichtung (6; 6a) auf solche Weise montiert ist, dass es sich in einer
horizontalen Richtung (H) bewegen kann. In Verbindung mit Merkmal f können
dadurch die Abstände der Aufnehmerelemente rechtwinklig zur Vorschubrichtung
zueinander eingestellt bzw. verändert werden.
Nach Merkmal MA4 ist darüber hinaus wenigstens eins der Aufnehmerelemente
(161) auf solche Weise an der beweglichen Vorrichtung (6; 6a) montiert, dass
Antriebsmittel (38) es in der Vorschubrichtung (F; F2) in beiden Richtungen (K) im
Verhältnis zu der beweglichen Vorrichtung selbst bewegen können. Dadurch weist
zumindest ein Aufnehmerelement eine weitere Bewegungsachse gegenüber der
beweglichen
Vorrichtung
und
ebenfalls
gegenüber
den
übrigen
Aufnehmerelementen auf, so dass nunmehr eine Relativbewegung
in
Vorschubrichtung zwischen zwei Aufnehmerelementen und dadurch zwischen den
einzelnen Platten bzw. Plattenstapel möglich ist. Durch Aufnahme dieses
Merkmals ist es bei der streitpatentgemäßen Plattensägemaschine nunmehr
möglich, (automatisiert) Buntschnitte derart durchzuführen, dass zwei oder
mehrere nebeneinander angeordnete Platten- und/oder Bretter(stapel), von den
jeweils zugeordneten Aufnehmerelementen gehalten und unabhängig voneinander
in bzw. entgegen der Vorschubrichtung so positioniert werden, dass sie mit
unterschiedlichen Abmessungen gleichzeitig gesägt werden können.
5.2. Die nebengeordneten Ansprüche 2 bis 7 enthalten jeweils ebenfalls die
Merkmale a bis f sowie weiter ergänzende Merkmale, wobei in jedem der
nebengeordneten Ansprüche 2 bis 7 auch das Merkmal enthalten ist, wonach
„wenigstens eins der Aufnehmerelemente auf solche Weise an der beweglichen
Vorrichtung
(6; 6a) montiert
ist, dass Antriebsmittel
(38) es
in der
Vorschubrichtung (F; F2) in beiden Richtungen (K) im Verhältnis zu der
beweglichen Vorrichtung selbst bewegen können“.
Daneben bilden die weiter ergänzten Merkmale Plattensägemaschinen mit
zusätzlichen Achsen oder bestimmten Schneidachsen aus. Sie sind
selbsterklärend und bedürfen keiner Erläuterung.
II.
Der Senat sieht die ausschließlich auf fehlende Patentfähigkeit, insbesondere
fehlende Neuheit bzw. mangelnde Patentfähigkeit, gestützte Klage nur insoweit
als erfolgreich an, als sie sich gegen die nicht mehr verteidigte, erteilte Fassung
richtet, während sie im Übrigen abzuweisen ist, soweit das Streitpatent in der
Fassung der unbestritten zulässig geänderten Patentansprüche 1 bis 9 nach
Hauptantrag verteidigt wird: Denn der Senat konnte nicht feststellen, dass sich die
danach verteidigte Lehre als nicht neu oder nicht erfinderisch erweist.
1. Patentanspruch 1 nach Hauptantrag
1.1. Die Klägerin hat hinsichtlich des als maßgeblich angesehenen Standes der
Technik ihren Angriff auf das Streitpatent in der nach Hauptantrag verteidigten
Fassung zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor allem auf die Druckschriften
NK8 bis NK10 betreffend eine Plattensägemaschine des Typs „Gabbiani A10“
bzw. auf eine offenkundige Vorbenutzung der Maschine „Gabbiani A10“ gestützt,
deren Aufbau einer Zusammenschau der Druckschriften NK8 bis NK10 entspricht.
Die NK10, soweit in Kopien eingereicht, betrifft einen Auszug aus einem
Ersatzteilkatalog der Plattensägemaschine „Gabbiani A10“, der dem Senat in der
mündlichen Verhandlung im Original vorgelegt wurde. Auf den Seiten 4 bis 6 ist
dreisprachig ein Bestellbeispiel
für Ersatzteile aufgeführt, bei dem das
Herstellungsjahr 1982 des Maschinenmodells „Gabbiani A10“ angegeben ist und
deshalb nach Überzeugung des Senats zweifelsfrei die Existenz der
Plattensägemaschine „Gabbiani A10“ und auch des Ersatzteilkatalogs gemäß der
Anlage NK10 deutlich vor dem Prioritätstag des Streitpatents belegt. Die Beklagte
hat die Vorveröffentlichung NK10 nach Vorlage im Original in der mündlichen
Verhandlung unstreitig gestellt.
Bei den Druckschriften NK8 und NK9 handelt sich um Firmenprospekte der
Plattensägemaschine „Gabbiani A10“, die nach ihrem jeweiligen Aufbau und
Layout zweifelsfrei als Werbedruckschrift und damit zum öffentlichen Verteilen
zeitnah zum Druckdatum an interessierte Kreise und Kunden vorgesehen waren.
Wenngleich beide Druckschriften kein Druckdatum aufweisen, belegen jedoch die
baugleichen Ausführungen von einzelnen Bauteilen, wie sie der NK8 und NK9 zu
entnehmen sind, mit den in dem Ersatzteilkatalog nach der NK10 aufgeführten
Ersatzteilen, dass auch die Druckschriften NK8 und NK9 deutlich vor dem
Prioritätstag des Streitpatents gedruckt wurden und daher der Öffentlichkeit
zugänglich waren.
Die Beklagte hat den Zeitpunkt der öffentlichen Zugänglichkeit hinsichtlich der
Druckschriften NK8 und NK9 auch nur mit Nichtwissen und damit unsubstantiiert
bestritten, was nach ständiger Rechtsprechung, insbesondere auch der Senate
des Bundespatentgerichts,
zur Entkräftung der
insoweit bestehenden
Beweisvermutung nicht ausreicht (BPatGE 32, 109; BPatG Beschl. v. 10.3.2003;
20 W (pat) 4/01; BPatG Beschl. v. 8.11.2005, 23 W (pat) 308/04; vgl. ferner die
Rechtsprechungshinweise in Keukenschrijver/Busse, PatG, 7. Aufl. § 4 Rdn 195,
m.w. N.).
Die von der Klägerin behauptete offenkundige Vorbenutzung der Maschine
„Gabbiani A10“ mit dem Offenbarungsgehalt, wie er sich dem Fachmann anhand
der Dokumente NK8 bis NK10 dem Fachmann erschließt, sieht der Senat
ausdrücklich aufgrund der vorgelegten Dokumente NK8 bis NK10 als erwiesen an.
Im Übrigen konnte der Senat, wie bereits in der mündlichen Verhandlung erörtert
wurde und im Folgenden noch erläutert wird, eine Vorbenutzung als wahr
unterstellen, da sie dem Streitpatentgegenstand in der geltenden Fassung nicht
patenthindernd entgegensteht. Einer Beweisaufnahme durch Zeugeneinvernahme
bedurfte es deshalb nicht (vgl. hierzu BGH NJW-RR 05, 1051).
1.1.2. Weitgehend unstrittig zwischen den Parteien
ist, dass keine der
Druckschriften NK8 bis NK10
für sich dem Streitpatentgegenstand
neuheitsschädlich entgegensteht.
Denn die Druckschrift NK10 zeigt keine Plattensägemaschine im Ganzen, sondern
nur Einzelteile der Maschine „Gabbiani A10“. Die Druckschriften NK8 und NK9
können zumindest nicht das Merkmal MA4 „unmittelbar und eindeutig“ offenbaren.
Denn aus keiner Stelle der NK8 oder NK9 ist ersichtlich, dass zumindest eins der
Aufnehmerelemente durch Antriebsmittel in der Vorschubrichtung in beiden
Richtungen im Verhältnis zu der beweglichen Vorrichtung bewegbar sind. Dies gilt
insbesondere auch für das von der Klägerin herangezogene Bild 2 auf der Seite 6
der NK9 (mit nachträglicher Beschriftung auch eingereicht als NK19). Hier ist zwar
eine Schwalbenschwanzführung 7 für den Schubarm 9 erkennbar, jedoch kein
Antriebsmittel.
Zudem wird eine mögliche
Bewegung des Schubarms 9
entlang
dieser
Schwalbenschwanzführung 7
durch die mit den drei
Schrauben
angeschraubte
Platte
(ohne
Bezugsziffer,
eigene
jedoch
unmittelbar neben der Ziffer 7)
zumindest einseitig verhindert,
so dass sich hieraus dem
Fachmann
allenfalls
eine
manuelle Einstellmöglichkeit
für die Lage des Schubarms, jedoch keine Verstellmöglichkeit über Antriebsmittel
erschließt.
1.1.3. Aber auch die offenkundige Vorbenutzung der Maschine „Gabbiani A10“ im
Offenbarungsgehalt der Druckschriften NK8 bis NK10 offenbart keinen Stand der
Technik, der den Streitpatentgegenstand neuheitsschädlich vorwegnimmt.
1.1.3.1.
Die Winkelplattensägemaschine „Gabbiani A10“, wie sie durch die
Anlage NK8 schematisch und durch die Anlage NK9 in fotorealistischer Weise
offenbart wird, besteht aus einem Grundmodul 1 entsprechend der Darstellung auf
Seite 4 der NK8. Das Grundmodul der Winkelplattensägemaschine „Gabbiani
A10“, wie es auch auf Seite 3 beschrieben und dargestellt ist, weist eine
Sägevorrichtung für Längsschnitte (longitudinale 1) und eine für Querschnitte
(transversale 2) auf. Bestandteil des Grundmoduls sind auch die auf der Seite 6
der NK8 beschriebenen Ausrichtbolzen (allineatore laterali 5) für die Längsrichtung
(laterale) und die in der Tischebene versenkbaren Ausrichtscheiben (allineatore
frontale 4), wie sie auch auf Seite 22 beschrieben sind, sowie ein Vorschubbalken,
an dem mehrere Aufnehmerelemente (bracci di spinta con pinze 3) angeordnet
sind.
Je nach Anwendungsfall kann das Grundmodul in der Zone B durch die
Modulgruppen 2-14 (Seite 4 der NK8) im Baukastenprinzip beliebig ergänzt
werden. Typische Ausführungsbeispiele hierzu sind auf Seite 5 bis 13 der NK8
aufgelistet. Beispielsweise können gemäß der Prinzipskizze auf Seite 7, oben der
NK8 in der Ausführungsform Modul A10/03 oder A10/04 ein Anbautisch
entsprechend Modul 2 oder 3 und ein weiterer Vorschubbalken mit mehreren
Aufnehmerelementen 1 (bracci di spinta con pinze) entsprechend Modul 8 oder 10
ergänzt werden.
Als Aufnehmerelemente 1 stehen die auf Seite 21 unter der Überschrift „pinze“ für
die unterschiedlichen Bewegungsrichtungen (longitudinale und
transversale)
unterschiedliche Ausführungsformen zur Verfügung. Für die Längsschnitte im
Bereich der Zone B ist ein „Schubarm mit Spannzange“ vorgesehen. Der genaue
Aufbau dieses „Schubarms mit Spannzange“, der an dem vorderen Ende eine
Rolle als Schieber aufweist, ist aus der Anlage NK22 (Auszug aus NK10)
ersichtlich. An der einen Seite der am Schubarm angebrachten Rolle ist ein
Schwenkhebel 17 angeordnet, der über den Zylinder 15 geschwenkt werden kann.
An der anderen Seite der Rolle ist ein Schieber 2 mit einer Zunge am vorderen
Ende (ohne Bezugszeichen) vorgesehen, der über den Zylinder 10 vor- bzw.
zurückgezogen werden kann. Für die Querschnitte ist ein „Schubarm mit
Spannzange“ anderer Bauart (ohne Rolle) vorgesehen, wie er auf Seite 7, Bild 2
der NK9 oder auf Seite 21 der NK8 dargestellt ist. Deutlich erkennbar weist dieser
(zweite) „Schubarm mit Spannzange“ keine beidseitig greifende Zange, sondern
lediglich einen schwenkbaren Niederhalter auf. Diese beiden Arten von
Spannzangen sollen beim Anhalten der Schubarme ein Verrutschen der oberen
Platten eines Plattenstapels verhindern, wie es auf Seite 21 der NK8 beschrieben
und gezeigt ist.
Jeder Vorschubbalken und
die jeweiligen als Schubarme
ausgebildeten
Aufnehmerelemente dienen
gemeinsam dazu, die Platte
entlang dem Tisch in einer
jeweiligen Richtung vorwärts
zu schieben und zwar in der
Zone B
in einer ersten
Richtung
und
auf
dem
Grundmodul
in einer dazu
rechtwinkligen Richtung, wie
auf Seite 3 der NK8 anhand
des Pfeils dargestellt ist. Dadurch wird die Platte jeweils einer Sägevorrichtung
zugeführt. Anders als beim Streitpatent nach Merkmal c ist ein durch die
bewegliche Vorrichtung (Vorschubbalken) verursachte Bewegung der Platte bzw.
Plattenstapels entgegen der jeweiligen Vorschubrichtung, also ein „Ziehen“ der
Platte bzw. Plattenstapels, in keiner der Druckschriften NK8 bis NK10 offenbart.
Vielmehr ist in den Druckschriften NK8 bis NK10 grundsätzlich nur von Schieben
die Rede was auch durch die Benennung der Bauteile (Schubarm oder Schieber
nach der NK9) dokumentiert wird.
Dies
gilt
insbesondere auch
für die von der
Klägerin herangezogenen
Prinzipskizzen auf Seite 7,
oben oder Seite 10,
unten
unter
Verweis auf die
Pfeile,
welche
entgegen
die
(Haupt-
)Bewegungsrichtung
des
Grundmoduls
gerichtet sind. Zwar wird dort ein Plattenstapel (unstrittig) entgegen der
Bewegungsrichtung des Grundmoduls bewegt, allerdings soll dadurch der
Plattenstapel nicht entsprechend Merkmal c einer Säge- bzw. Drehvorrichtung
zugeführt werden, sondern aus der Sägemaschine ausgeschleust werden. Zudem
erfolgt diese Bewegung des Plattenstapels nicht durch die bewegliche Vorrichtung
(Vorschubbalken), sondern durch zusätzliche Schieber (espulsore pretaglio 4).
Die bekannte Winkelplattensägemaschine „Gabbiani A10“
ist entsprechend
Merkmal d dazu geeignet, die Platte in zwei oder mehrere schmalere Bretter in
einer Richtung rechtwinklig zu der Vorschubrichtung zu schneiden.
Die Aufnehmerelemente (bracci di spinta con pinze
(1)) der beweglichen Vorrichtung (Vorschubbalken),
welche die Platte bzw. den Plattenstapel
in
Vorschubrichtung schieben, haben gemäß den
Zeichnungen auf Seite 22 der NK8 auch die Funktion
den
Plattenstapel
gemeinsam mit weiteren
Ausrichtelementen auszurichten. Nach der unteren Prinzipskizze, rechte Spalte,
dieser Seite können diese Aufnehmerelemente auch dazu beitragen, dass die
hintere Kante der Platte nicht nach hinten ausweicht, während diese gesägt wird.
Damit tragen diese Aufnehmerelemente jedoch allenfalls dazu bei, die hintere
Kante der Platte bzw. des Plattenstapels in Position zu halten. Für ein alleiniges
„in Position halten“ des Plattenstapels, entsprechend Merkmal e des Streitpatents,
ist das bekannte Aufnehmerelement der bekannten Winkelplattensägemaschine
„Gabbiani A10“ weder vorgesehen noch geeignet.
Die NK8 zeigt mehrere Ausführungsbeispiele, bei denen die Aufnehmerelemente
unterschiedliche Positionen bezüglich der Querrichtung des Vorschubbalkens
einnehmen, was vermuten lässt, dass sie in einer horizontalen Richtung im
rechten Winkel zu der Vorschubrichtung bewegbar sind.
Durch die ergänzende Offenbarung der NK10, gemäß der nachfolgenden
Zeichnung „Vorschubarm mit automatischer Verstellung“, TAV. B in dem Abschnitt
„Längsvorschubgruppe“, P/114 000 (eingereicht als Anlage NK21) ist ersichtlich,
dass der gesamte Schubarm 2 des Aufnehmerelements, gemeinsam mit dem
ersten Schlitten 10, an dem er über den Bolzen 1 schwenkbar befestigt ist, und
einem weiteren Schlitten (ohne Bezugszeichen), über Antriebsmittel (Antriebswelle
21) in einer horizontalen Richtung im rechten Winkel zu der Vorschubrichtung
bewegbar sind.
Dadurch lässt sich dieser Offenbarungsstelle der NK10 auch das Merkmal MA3
entnehmen, wonach die bewegliche Vorrichtung (Vorschubbalken) mit zwei oder
mehreren der genannten Aufnehmerelemente (Schubarme 2) versehen ist, die
Seite an Seite und
in einer horizontalen Richtung rechtwinklig zu der
Vorschubrichtung angeordnet sind, wobei wenigstens eins derselben an der
beweglichen Vorrichtung auf solche Weise montiert ist, dass es sich in einer
horizontalen Richtung, nämlich entsprechend Merkmal f im rechten Winkel zu der
Vorschubrichtung bewegen kann.
Jedoch weist die bekannte Maschine „Gabbiani A10“ das Merkmal MA4 im Sinne
des Streitpatents nicht auf. Zwar hat die bekannte Winkelplattensägemaschine
„Gabbiani A10“, wie die Zeichnung NK21 „Vorschubarm mit automatischer
Verstellung“, TAV. B in dem Abschnitt „Längsvorschubgruppe“, P/114 000 der
NK10 i.V. mit der zugehörigen Stückliste zeigt, mit der Position *17 eine Kolben-
Zylinder-Einheit zur Bewegung des jeweils zugeordneten Aufnehmerelements in
zwei möglichen Ausführungsformen, die sich offenbar nur im Verstellweg
unterscheiden („Cilindro Waircom 80/25K/50 EHD“ bzw. „Cilindro Waircom
100/25K/50 EHD“). Aus der zeichnerischen Darstellung sowie der Bezeichnung ist
dem Fachmann ersichtlich, dass es sich hierbei um herkömmliche Kolben-
Zylinder-Einheiten handelt, die druckmittelangetrieben lediglich von einer Endlage
in die andere
fahren. Zweck dieser Verstellbarkeit
ist offenbar, die
Aufnehmerelemente (Schubarme 2) vor dem Hochschwenken, um eine bestimmte
(gleichbleibende) Strecke entsprechend dem Hub der Kolben-Zylinder-Einheit
zurückzufahren und auf diese Weise ein ungewolltes Verschieben von Platten des
Plattenstapels beim Verschwenken des Schubarms zu vermeiden.
Entgegen dem Vortrag der Klägerin sind diese herkömmlichen Kolben-Zylinder-
Einheiten der Winkelplattensägemaschine „Gabbiani A10“ nicht dazu geeignet,
mehrere Plattenstapel entsprechend
ihrer vorprogrammierten Sollgröße
unterschiedlich zu positionieren, wie es zur (automatisierten) Herstellung von
Buntschnitten erforderlich wäre. Denn hierfür müsste die Antriebseinheit in der
Lage sein, den
jeweiligen Plattenstapel
in beliebige (vorprogrammierbare)
Stellungen lagegeregelt positionieren zu können, wozu neben dem Positionieren
in beliebigen Stellungen auch ein Zurückziehen des Plattenstapels zumindest im
Rahmen der Lageregelung gehört. Beides, nämlich weder das Positionieren in
beliebigen Stellungen, noch eine Lageregelung, können diese einfachen auf
Endanschlag
fahrenden
Kolben-Zylinder-Einheiten
der
Winkelplattensägemaschine „Gabbiani A10“ verwirklichen.
Zusammenfassend
ist
festzustellen, dass sich die streitpatentgemäße
Plattensägemaschine, wie vorstehend erläutert, in den Merkmalen c, e und MA4
von der bekannten Winkelplattensägemaschine „Gabbiani A10“ unterscheidet.
1.1.3.2.
Insgesamt vermittelt die bekannte Winkelplattensägemaschine
„Gabbiani A10“ dem Fachmann die Lehre, dass mit ihr automatisch Paletten bzw.
Packeinheiten zusammenstellbar sind, auf denen verschiedene Plattenstapel
unterschiedlicher Länge und Breite vorhanden sind, wie auf Seite 2 der NK8
dargestellt. Dies wird
bei
der
bekannten
Winkelplattensägemaschine
„Gabbiani
A10“
entsprechend der Darstellung auf
Seite 15, unten der NK8 i.V. mit Seite
oben
durch
eine
Art
„Kommissionierung“ verwirklicht, also
dem
Zusammenlegen
von
Plattenstapeln verschiedener Aufträge
(A bzw. B) mit gleichen Schnittgrößen
für
das
Quersägen
anschließendem
Sortieren
und
der
Plattenstapel entsprechend der gewünschten Packeinheit.
Damit sind mit der bekannten Winkelplattensägemaschine „Gabbiani A10“ jedoch
keine „Buntschnitte“ im Sinne der Aufgabenstellung des Streitpatents möglich, bei
denen zwei oder mehr Platten und/oder Bretter in Stapeln, die Seite an Seite
angeordnet sind und unterschiedliche Länge und Breite aufweisen, in einem
Schnitt quergesägt werden können. Schon deshalb kann die bekannte
Winkelplattensägemaschine „Gabbiani A10“ auch die streitpatentgemäße Aufgabe
nicht lösen, in der es darum geht, sogenannte „Buntschnitte“ durchzuführen.
Entgegen dem Vortrag der Klägerin
ist diese Winkelplattensägemaschine
„Gabbiani A10“ auch nicht dafür geeignet, wozu auf die vorstehend erläuterten
Unterschiede in den Merkmalen c, e und MA4 hinzuweisen ist.
1.1.4. Die DE 90 13 640 U1 (Anlage NK4) zeigt, wie bereits im gerichtlichen
Hinweis ausführlich beschrieben, eine Plattensägemaschine, die allenfalls die
Merkmale a bis f sowie MA3 aufweist. Das Merkmal MA4, wonach die
Aufnehmerelemente
zusätzlich
zur Querverstellbarkeit
relativ
zum
Vorschubbalken auch
in Vorschubrichtung verstellbar sind, zeigt diese
Druckschrift
jedoch nicht, weil dort die Aufnehmerelemente relativ zum
Vorschubbalken (Werkstückschieber 36) nur quer zur Vorschubrichtung, jedoch
nicht in bzw. entgegen der Vorschubrichtung verfahrbar sind.
1.1.5.
Auch das
vorgelegte Firmenprospekt NK5
lässt
keine
Relativbewegung der
Aufnehmerelemente in
Vorschubrichtung
bezüglich
beweglichen
der
Vorrichtung
erkennen.
Hierzu ist auf die Bilder
auf Seiten 76 und 77
der NK5 zu verweisen,
bei der lediglich zwei
gepaarte Sonderschieber (= bewegliche Vorrichtungen i.S, des Streitpatents)
angeordnet sind, die zwar jeweils unabhängig in Vorschubrichtung verstellbar sind
und dadurch eine gleichzeitige Ausführung von Buntschnitten auf zwei
Paketportionen erlauben, jedoch keine Relativbewegung der Aufnehmerelemente
in Vorschubrichtung bezüglich der beweglichen Vorrichtung verwirklichen. Somit
entspricht dieser Stand der Technik dem in der Beschreibungseinleitung auf Seite
2, letzter Absatz bis Seite 4, Mitte der NK2 des Streitpatents genannten Stand der
Technik.
1.1.6. Die übrigen Druckschriften liegen weiter ab vom Streitpatentgegenstand
gemäß dem geltendem Hauptantrag und wurden von der Klägerin hinsichtlich
fehlender Neuheit des Streitgegenstandes in der mündlichen Verhandlung nicht
mehr herangezogen.
1.2. Die Klägerin vermochte den Senat auch nicht davon zu überzeugen, dass
die streitpatentgemäße Plattensägemaschine nach dem Patentanspruch 1 durch
den im Verfahren befindlichen Stand der Technik nahegelegt ist, Art. 56 EPÜ.
1.2.1. Insbesondere hat die Klägerin selbst hinsichtlich des nunmehr gemäß
Hauptantrag verteidigten Patentanspruchs 1 lediglich darauf hingewiesen, dass
„Buntschnitte“ im Stand der Technik aus der NK5, Seite 75 bis 76 und auch ein
Zurückziehen von Plattenstapel beispielsweise aus der NK4 dem Fachmann
bekannt seien. Welchen Anlass jedoch der Fachmann ausgehend von der
offensichtlich bekannten Winkelplattensägemaschine „Gabbiani A10“ hat, diese
einzelnen Funktionen der völlig andersartig aufgebauten Plattensägemaschinen -
wie die der NK4 oder die der NK5 - in die Winkelplattensägemaschine „Gabbiani
A10“ zu übernehmen, hat die Klägerin nicht darzulegen vermocht. Insofern ist der
von
der
Klägerin
vorgetragene Hinweis
auf
die
Entscheidung
„Aufzugsmultigruppensteuerung“
(BGH, Urt. v. 14.5.2013, X ZR 107/10 =
GRUR 2013, 1022) nicht einschlägig, weil dort für naheliegende Möglichkeiten zur
Optimierung einer übergreifenden Gesamtsteuerung bei der Überlagerung mit
zwei oder mehreren Aufzugsgruppen auf dem Fachmann bekannte Lösungen
vergleichbarer Problemstellung abgestellt wurde. Der Bundesgerichtshof hat dies
in den jüngeren Entscheidungen „Kollagenase I“ (Beschl. v. 25.2.2014, X ZB 5/13
= GRUR 2014, 461) und
„Farbversorgungssystem“
(Urt. v. 11.3.2014,
X ZR 139/10 = GRUR 2014, 647) dahingehend präzisiert, dass eine Veranlassung
für den Fachmann zur Heranziehung einer maschinenbautechnischen Lösung
bereits dann bestehen kann, wenn diese Lösung als generelles Mittel zum
allgemeinen Fachwissen gehört und für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in
Betracht zu ziehen ist, d.h. zum „Standard-Repertoire“ gehört, und wenn
andererseits insbesondere keine besonderen Umstände feststellbar sind, die eine
Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden
oder sonst untunlich erscheinen lassen. Der Hinweis auf die Üblichkeit von
Buntschnitten und der Einsatz dieser Sägetechnik als „Standard-Repertoire“ allein
begründet deshalb gerade im Hinblick auf den insoweit andersartigen Aufbau
derartiger, dieses Sägeverfahren nutzende Maschinen gerade nicht eine
Naheliegen ohne Nachweis konkreter sonstiger Veranlassung.
1.2.2. Nach Überzeugung des Senats ist im vorliegenden Fall bereits eine
Kombination (nur) der Druckschrift NK5 mit der Winkelplattensägemaschine
„Gabbiani A10“ nicht naheliegend. Denn wie bereits beim Neuheitsvergleich
ausgeführt, beschreitet die bekannte Winkelplattensägemaschine „Gabbiani A10“
einen völlig anderen Lösungsweg, um automatisch Paletten bzw. Packeinheiten
zusammenzustellen, auf denen verschiedene Plattenstapel unterschiedlicher
Länge und Breite vorhanden sind, als Plattensägemaschinen wie die NK5, die
Buntschnitte
durchführen
können.
Während
die
bekannte
Winkelplattensägemaschine „Gabbiani A10“ durch das auf Seite 15 der NK8
offenbarte Ablaufprinzip des „Kommissionierens“ Paletten bzw. Packeinheiten
unterschiedlicher
Länge
und
Breite
zusammenstellt,
fertigt
die
Plattensägemaschine nach NK5 Paletten bzw. Packeinheiten durch die
Durchführung der Buntschnitte unmittelbar an. Jede dieser Druckschriften bietet
somit ein in sich abgeschlossenes Lösungskonzept, um automatisch Paletten bzw.
Packeinheiten zusammenzustellen, auf denen verschiedene Plattenstapel
unterschiedlicher Länge und Breite vorhanden sind, so dass der Fachmann keine
Veranlassung hatte, einzelne aus dem Stand der Technik bekannte
gegenständliche Elemente willkürlich herauszugreifen und zur Lehre des
Anspruchs 1 zusammenzufügen; dies käme vielmehr einer unzulässigen ex-post-
Betrachtung in Kenntnis der Erfindung gleich.
1.2.3. Doch selbst für den nicht naheliegenden Fall, dass der Fachmann die aus
der NK5
bekannte
Lehre
hinsichtlich
der Buntschnitte
auf
die
Winkelplattensägemaschine „Gabbiani A10“ übertragen wollte, führt dies nicht
naheliegend zum Streitpatentgegenstand.
Zum einen leitet die bekannte Plattensägemaschine nach der NK5 den Fachmann
allenfalls dazu an, zur Durchführung von Buntschnitten bei der bekannten
Winkelplattensägemaschine „Gabbiani A10“ zwei bewegliche Vorrichtungen
anzuordnen, die unabhängig voneinander in Vorschubrichtung verstellbar sind, um
dadurch eine gleichzeitige Ausführung von bunten Querschnitten auf zwei
Paketportionen zu erlauben. Dies ist jedoch ein anderer Lösungsweg als der, den
das Streitpatent beschreitet, bei dem das Verschieben bzw. das Positionieren der
Paketportionen durch eine Relativbewegung der Aufnehmerelemente
in
Vorschubrichtung bezüglich der beweglichen Vorrichtung verwirklicht wird. Zum
anderen erhält der Fachmann auch keine Hinweise auf eine derartige
Ausgestaltung der Maschine nach Merkmal c im Sinne des Streitpatents, die ein
Vor - und Zurückziehen des Plattenstapels ermöglicht; für eine solche technische
Lösung existieren in der NK5 und der Winkelplattensägemaschine „Gabbiani A10“
keine Hinweise.
Zusammenfassend
ist
festzustellen, dass der Patentanspruch 1 gemäß
Hauptantrag Bestand hat.
2. Patentansprüche 2 bis 7 nach Hauptantrag
Die Klägerin vermochte den Senat auch nicht davon zu überzeugen, dass die mit
den
jeweils nebengeordneten Patentansprüchen 2 bis 7 beanspruchten
Plattensägemaschinen aufgrund des im Verfahren befindlichen Standes der
Technik nahe gelegt sind.
2.1. Da die nebengeordneten Patentansprüche 2 bis 7, neben weiteren
(unbestritten zulässigen) Merkmalen, auch die Merkmale a bis f sowie MA3 und
MA4 umfassen, die dem Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag
zugrunde liegen, ist das Vorliegen der Neuheit sowie erfinderischen Tätigkeit
übereinstimmend zu beurteilen. Die Gegenstände der jeweils nebengeordneten
Patentansprüche 2 bis 7 gemäß Hauptantrag sind deshalb neu, da keine
entgegengehaltene Druckschrift ihre Merkmale in ihrer Gesamtheit zeigt. Sie
beruhen zudem auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
2.2. Wie bereits zur Beurteilung der Patentfähigkeit der Plattensägemaschine
nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ausgeführt worden ist, sind aus
dem Stand der Technik keine Plattensägemaschinen bekannt oder nahe gelegt,
die die im Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag aufgeführten Merkmale a bis f
sowie MA3 und MA4 aufweisen.
3.
Patentansprüche 8 und 9 nach Hauptantrag
3.1. Wie bereits bei der Beurteilung der Neuheit sowie erfinderischen Tätigkeit
der Plattensägemaschine nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag
ausgeführt ist, sind aus dem Stand der Technik keine Plattensägemaschinen
bekannt oder nahe gelegt, bei denen zur Durchführung von Buntschnitten
zumindest eines der Aufnehmerelemente in Vorschubrichtung relativ bezüglich der
beweglichen Vorrichtung bewegbar ist.
3.2. Da der auf ein Verfahren
zum Schneiden
von Platten
in
Plattensägemaschinen gerichtete Patentanspruch 8 gemäß Hauptantrag im
Wesentlichen die verfahrenstechnische Lösung der im Patentanspruch 1 unter
Schutz gestellten Plattensägemaschine beschreibt und sinngemäß weitgehend
auch diejenige Merkmale aufweist, die in dem Patentanspruch 1 aufgeführt sind,
ist das Vorliegen der erfinderischen Tätigkeit übereinstimmend zu beurteilen. Auf
die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen. Patentanspruch 8 gemäß
Hauptantrag hat daher auch Bestand.
Die Patentfähigkeit des Verfahrens des Patentanspruchs 8 gemäß Hauptantrag
begründet ebenso die Rechtsbeständigkeit des darauf rückbezogenen, ebenfalls
angegriffenen Unteranspruchs 9, der Ausgestaltungen der Erfindung nach
Patentanspruch 8 enthält. Er wird vom beständigen Hauptanspruch getragen,
ohne dass es hierzu weiterer Feststellungen bedurfte (BPatGE 34, 215).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 1
ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG
i.V.m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufungsschrift muss von einer
in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der
Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt
unterzeichnet und innerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße
45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Berufungsfrist beginnt mit der
Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem
Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufungsfrist kann nicht
verlängert werden.
Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung
gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung
eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte
Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Engels
Dr. Huber
Rippel
Kopacek
Dr. Dorfschmidt