Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 12.03.2003 – 26 W (pat) 177/01
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 177/01 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 300 16 659.1
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 12. März 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert
sowie der Richter Kraft und Reker
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Widersprechenden werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 17. September 2001 und vom
6. Februar 2001 aufgehoben.
Die Löschung der Marke 300 16 659 wird wegen des Widerspruchs aus der Marke 398 23 287 angeordnet.
G r ü n d e
I
Gegen die Eintragung der Marke 300 16 659
Kr u s e c c o
für
"Alkoholische Getränke (Qualitätsperlwein)”
ist Widerspruch erhoben worden aus der für
"Qualitäts-Perlwein"
eingetragenen älteren Marke 398 23 287
siehe Abb. 1 am Ende
Die Markenstelle hat den Widerspruch mit zwei Beschlüssen zurückgewiesen
("verworfen"), weil er nicht wirksam erhoben worden sei. Das auf dem Postwege
eingereichte Widerspruchsformular sei nicht handschriftlich unterzeichnet. Bei auf
diesem Weg im Original eingereichten Widersprüchen sei die handschriftliche
Unterzeichnung Wirksamkeitsvoraussetzung, sofern sich nicht ausnahmsweise
aufgrund anderer Anhaltspunkte eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für
die Urheberschaft und den Willen einer bestimmten Person ergebe, Widerspruch
zu erheben. Solche weiteren Umstände lägen nicht vor. Insbesondere sei ein der
Widerspruchsschrift beigefügter, vom Anwalt unterzeichneter Verrechnungsscheck, der sich allein auf die Gebührenzahlung beziehe, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht als sonstiger Anhaltspunkt zu werten.
Hiergegen wendet sich der Widersprechende mit der Beschwerde. Er ist der Ansicht, die Zulässigkeit des Widerspruchs ergebe sich bereits aus dem Umstand,
dass mit der nicht handschriftlich unterzeichneten Widerspruchsschrift als Anlage
ein eigenhändig unterzeichneter Verrechnungsscheck zur Zahlung der Widerspruchsgebühr eingereicht worden sei. Der Unterzeichner dieses Schecks sei derselbe Anwalt, dessen Name maschinenschriftlich auf dem Widerspruch angegeben sei. Aufgrund der gemeinsamen Einreichung und desselben Geschäftszeichens beider Schriftstücke sei der Wille, Widerspruch zu erheben, eindeutig erkennbar. Das Fehlen der Unterschrift in der Widerspruchsschrift sei deshalb unschädlich. Aber selbst wenn die Unterschrift auf dem Scheck als nicht ausreichend
angesehen werde, sei dennoch von einer wirksamen Widerspruchserhebung auszugehen, weil innerhalb der Widerspruchsfrist ein weiterer Schriftsatz vom
(23.11.2000) zu den Akten des Amtes gelangt sei. In diesem Schreiben, mit dem
die Vertretervollmacht vorgelegt worden sei und das handschriftlich unterzeichnet
sei, werde sowohl im Betreff als auch im Text auf den Widerspruch Bezug genommen. Aus diesem Schreiben seien auch die Widerspruchsmarke sowie die
angegriffene Marke einschließlich der jeweiligen Markeninhaber ersichtlich. Dieses
Schreiben stelle zudem auch ohne Rückgriff auf den ursprünglichen Widerspruch
selbst eine Widerspruchserklärung dar, weil aus ihm sämtliche für einen Widerspruch erforderlichen Angaben hervorgingen. Der Widersprechende beantragt die
Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse.
Der Markeninhaber hat sich weder im Beschwerdeverfahren noch im amtlichen
Verfahren geäußert.
II
Die zulässige Beschwerde des Widersprechenden ist begründet. Entgegen der
Auffassung der Markenstelle ist der Widerspruch insbesondere wirksam erhoben
worden.
Der Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke ist gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 8,
Abs. 2 MarkenG i.V.m. § 64 Abs. 1 MarkenV unterschrieben einzureichen. Bei auf
dem Postwege eingehenden Widersprüchen setzt dies, wie die Markenstelle im
Ausgangspunkt zutreffend angenommen hat, grundsätzlich die handschriftliche
Unterzeichnung der Widerspruchsschrift voraus. Ist die Widerspruchsschrift nicht
handschriftlich unterzeichnet, kann allerdings gleichwohl ausnahmsweise ein wirksamer Widerspruch vorliegen, wenn sich aufgrund anderer Anhaltspunkte eine der
Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen einer bestimmten Person ergibt, Widerspruch zu erheben (BGH GRUR 1989, 908 – Beschwerde per Fernschreiben; BPatG GRUR 1992, 601, 603 – Telekopie-Einspruch). Insoweit reicht die Unterzeichnung eines der Widerspruchsschrift beigefügten Verrechnungsschecks, mit dem die Widerspruchsgebühr gezahlt wird, allein als Anhaltspunkt für die Feststellung eines sicheren Willens zur Widerspruchserhebung – in Abgrenzung von einem bloßen, versehentlich übersandten
Entwurf – zwar nicht aus (BGH aaO – Beschwerde per Fernschreiben). Als hinreichender Anhaltspunkt für den unbedingten Willen zur Stellung eines verfahrenseinleitenden Antrags ist jedoch insbesondere der Umstand zu werten, dass
mit dem Antrag oder danach innerhalb der für die Stellung des Antrags vorgesehenen Frist ein weiterer Schriftsatz eingereicht wird, der auf die Antragstellung
Bezug nimmt und die eigenhändige Unterschrift des Antragstellers trägt (BGH
Rdn 261 ff.).
Im vorliegenden Verfahren bietet jedenfalls die Unterzeichnung des innerhalb der
am 28. Dezember 2000 endenden Widerspruchsfrist eingereichten Schriftsatzes
vom 23. November 2000 durch den Vertreter des Widersprechenden einen hinreichend sicheren Anhalt dafür, dass es sich bei dem nicht unterzeichneten Widerspruch nicht nur um einen versehentlich eingereichten Entwurf gehandelt hat;
denn dieser Schriftsatz weist neben der maschinenschriftlichen Angabe des Vertreternamens dessen eigenhändige Unterschrift auf und nimmt inhaltlich auf den
zuvor eingereichten Widerspruch ausdrücklich Bezug. Er enthält ferner noch einmal alle im Rahmen der Erhebung eines Widerspruchs gemäß § 27 Abs. 1 MarkenV zwingend erforderlichen Angaben zu der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke einschließlich der jeweiligen Markeninhaber. Aufgrund dieses
Schriftsatzes, der auch selbst als Widerspruch gewertet werden könnte, können
an der Ernsthaftigkeit und Endgültigkeit des Widerspruchs keine Zweifel mehr bestehen.
Der Widerspruch ist auch begründet. Zwischen den beiderseitigen Marken besteht
Verwechslungsgefahr i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.
Die Frage der Verwechslungsgefahr i.S.d. genannten Vorschrift ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (EuGH GRUR 1998, 387,
389 – Sabèl/Puma). Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht
kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke. Ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken kann durch
einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH GRUR 1998, 922, 923 – Canon).
Hiervon ausgehend muss angesichts des Umstandes, dass die angegriffene
Marke für Waren bestimmt ist, für die auch die Widerspruchsmarke Schutz genießt, sowie unter weiterer Berücksichtigung der von Haus normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zwischen den Marken ein deutlicher Abstand
bestehen, um eine Verwechslungsgefahr verneinen zu können. Dieser deutliche
Abstand ist jedoch zumindest in klanglicher Hinsicht nicht gewahrt.
Die angegriffene Marke unterscheidet sich zwar von der Widerspruchsmarke in ihrer Gesamtheit wegen der dort enthaltenen Vielzahl von Wort- und Bildbestandteilen hinreichend. Gleichwohl besteht zwischen den Marken Verwechslungsgefahr, weil der Gesamteindruck der Widerspruchsmarke durch das Wort
"KRESSECCO" geprägt wird, das mit der angegriffenen Marke "Krusecco" eine
deutliche Ähnlichkeit aufweist.
Die Prägung einer aus mehreren Elementen bestehenden Marke durch einen einzelnen Bestandteil setzt voraus, dass dieser Bestandteil innerhalb der Marke eine
eigenständig kennzeichnende Funktion innehat und deshalb geeignet ist, die Erinnerung an das Gesamtzeichen wachzurufen, während die übrigen Markenteile für
die angesprochenen Verkehrskreise in einer Weise zurücktreten, dass sie für den
Gesamteindruck vernachlässigt werden können (BGH GRUR 2000, 233 –
RAUSCH / ELFI RAUCH).
Das Wort "KRESSECCO" weist in der Widerspruchsmarke jedenfalls in klanglicher
Hinsicht eine eigenständig kennzeichnende Funktion auf, weil sich der Bildbestandteil der Marke zur Benennung der Ware deutlich weniger eignet als deren
Wortelemente und weil die in der kombinierten Marke neben dem Wort
"KRESSECCO" enthaltenen weiteren Wörter für den Verkehr erkennbar nur Angaben über die Art, die Menge und die geografische Herkunft der Ware darstellen.
Dies gilt auch für das neben dem Wort "KRESSECCO" einzig noch nach Art einer
Marke herausgestellte Wort "BODENSEE", das eine Bezeichnung der regionalen
Herkunft der Ware ist und vom Verkehr auch allein in diesem Sinne verstanden
werden wird. Soweit die Widerspruchsmarke als weitere die betriebliche Herkunft
der Ware kennzeichnende Angabe den Namen "Weinkellerei Steinhauser" enthält,
steht diese der Annahme einer eigenständig kennzeichnenden Funktion des
Wortes "KRESSECCO" nicht entgegen, weil sich der Verkehr zur Bestellung eines
bestimmten Produkts aus einem Unternehmen erfahrungsgemäß der Produkt- und
nicht der Firmenkennzeichnung bedient (BGH GRUR 1996, 404 – Blendax Pep /
PEP). Dies gilt im vorliegenden Fall im besonderen Maße deshalb, weil die Firmenbezeichnung durch den Zusatz "Weinkellerei" als solche zweifelsfrei kenntlich
ist und die Produktbezeichnung "KRESSECCO" gegenüber der Firmenkennzeichnung aufgrund ihrer Größe und Anordnung innerhalb der Gesamtmarke deutlich
herausgestellt ist.
Die mit der Widerspruchsmarke konfrontierten Verkehrskreise werden angesichts
der ohne weiteres erkennbaren Anlehnung des Markenwortes "KRESSECCO" an
die in Deutschland weithin bekannte italienische Weinbezeichnung "Prosecco"
dieses Markenwort in rechtserheblichem Umfang als Einheit sehen und es deshalb - trotz der leicht nach unten versetzten Wiedergabe des beschreibenden
Wortteiles "SECCO" (ital. = trocken) – auch nicht auf den Bestandteil "KRES" verkürzen. Allein der Umstand, dass der Wortteil "SECCO" für Qualitätsperlwein eine
beschreibende Angabe darstellt, führt nicht dazu, dass dieser Wortteil von vornherein unberücksichtigt bleiben kann; denn auch ein an sich beschreibender Markenteil kann sich mit einem weiteren Markenteil zu einem zusammengehörigen
betrieblichen Herkunftshinweis verbinden und insoweit zur Prägung des Gesamteindrucks beitragen (BGH GRUR 1998, 932, 933 – MEISTERBRAND). Von einer
solchen Verbindung der Bestandteile "KRES" und "SECCO" zu der betrieblichen
Produktkennzeichnung "KRESSECCO" ist im vorliegenden Fall nicht zuletzt angesichts der Anlehnung dieser Wortschöpfung an die bekannte Angabe "Prosecco"
auszugehen.
Die Wörter "Krusecco" und "KRESSECCO" weisen eine erhebliche klangliche
Ähnlichkeit auf. Sie stimmen in der Silbenzahl, der Silbengliederung, in der Konsonantenfolge und im überwiegenden Teil der Vokalfolge überein. Die Verdoppelung des Konsonanten "S" ist selbst kaum hörbar und wirkt sich allein auf die
Länge des vorangehenden Vokals "E" aus. Der einzige hörbare Unterschied der
Wörter findet sich in den Vokalen der Anfangssilbe. Dieser fällt jedoch klanglich
schon deshalb nicht entscheidend ins Gewicht, weil die Betonung der beiden Markenwörter üblicherweise auf der zweiten Silbe liegt. Unter Berücksichtigung des
Umstands, dass sich beide Markenwörter regelmäßig nicht unmittelbar nebeneinander begegnen und für die gleiche Ware benutzt werden sollen, reichen die vorhandenen Unterschiede der Marken für ein sicheres Auseinanderhalten im Verkehr nicht aus. Daher war dem Widerspruch stattzugeben und die Löschung der
angegriffenen Marke anzuordnen.
Gründe dafür, einem der Beteiligten die Kosten des Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen (§ 71 Abs 1 MarkenG), liegen nicht vor.
Albert
Kraft
Abb. 1
Reker
Bb