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BPatG Beschluss vom 12.03.2003 – 28 W (pat) 142/02

28. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

Verkündet am

12. März 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 399 79 065 6.70

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 12. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter

Stoppel, die Richterin Schwarz-Angele und den Richter Paetzold

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss

des Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle für

Klasse 14 – vom 3. Mai 2002 aufgehoben.

Wegen des Widerspruchs aus der Marke 2R 187 820 wird die

Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

G r ü n d e

I.

Gegen die für "Zeitmessinstrumente" eingetragene Wortmarke

Cora

ist Widerspruch erhoben aus der prioritätsälteren Wort-Bild-Marke 2R 187 820

siehe Abb. 1 am Ende

die u.a. für "tous produits horlogers, montres" geschützt ist.

Die Markenstelle

für Klasse 14 hat den Widerspruch wegen

fehlender

Verwechslungsgefahr zurückgewiesen, da die Widerspruchsmarke selbst bei

alleiniger Prägung durch den Wortbestandteil gegenüber der angegriffenen Marke

wegen des ausgesprochenen Kurzwortcharakters beider Wörter auch bei

identischen Waren einen ausreichenden Abstand einhalte, zumal es sich bei

diesen nicht um bloße Konsumgüter handele.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit dem Antrag,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die angegriffene

Marke zu löschen.

Die Widersprechende verweist darauf, dass sich angesichts identischer Waren

und sehr ähnlicher

im Wortanfang übereinstimmender Markenwörter eine

Verwechslungsgefahr zwangsläufig ergebe, zumal die Widerspruchsmarke

aufgrund umfangreicher Benutzung auch noch einen erhöhten Schutzumfang

beanspruche.

Seitens der Markeninhaberin lag weder Antrag noch Stellungnahme vor. Zur

mündlichen Verhandlung ist sie nicht erschienen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist begründet. Nach Ansicht des

Senats besteht Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG

zwischen den einander gegenüberstehenden Kennzeichnungen, legt man die bei

der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nach dieser Vorschrift implizierte

Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere

der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten

Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu Grunde.

Was die zu vergleichenden Waren betrifft, besteht, da Benutzungsfragen nicht

aufgeworfen worden sind, nach der Registerlage Warenidentität, und zwar auch in

Preissegmenten, die entgegen der Auffassung im angefochtenen Beschluss

durchaus im Bereich von Konsumartikeln liegen können, da Billiguhren zB auch in

Supermärkten oder Kaufhäusern angeboten und dort häufig als

reiner

Mitnahmeartikel selbst vom durchschnittlich informierten, aufmerksamen und

verständigen Verbraucher ohne größere Aufmerksamkeit gegenüber den

Kennzeichnungen erworben werden. Hinzu kommt, dass der Widerspruchsmarke

aufgrund des unwidersprochen gebliebenen Vortrags der Widersprechenden zum

Umfang der Benutzung ein Schutzumfang zugebilligt werden muss, der etwas

oberhalb der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft angesiedelt ist. Vor diesem

Hintergrund ist daher an den für eine Verneinung der Verwechslungsgefahr

anzulegenden Markenabstand ein eher strenger Maßstab anzulegen, dem die

jüngere Marke im Ergebnis nicht mehr gerecht wird.

Dass die Marken in ihrem Gesamteindruck Unterschiede aufweisen, die eine

Verwechslungsgefahr ausschließen,

ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

Allerdings muss bei klanglicher Wiedergabe, etwa im Rahmen einer mündlichen

Empfehlung, damit gerechnet werden, dass das in der Widerspruchsmarke

enthaltene graphische Element in den Hintergrund tritt und sich der Verkehr bei

der Benennung dieser Marke allein auf deren Wortbestandteil stützt. Bei der

Prüfung der Markenähnlichkeit können daher die beiden Markenwörter "Cora" und

"Corum" zwanglos isoliert kollisionsbegründend gegenübergestellt werden. Vor

allem aus der Erinnerung heraus lassen sich diese Wörter aber aufgrund ihrer

starken Übereinstimmung im Wortanfang ("Cor") nicht sicher auseinanderhalten,

zumal sie sich für den Verkehr durchweg als Phantasiewörter präsentieren, die auf

dem betroffenen Warengebiet keine sachliche Entsprechung haben. Diese

Einschätzung entspricht

im übrigen auch der Rechtsprechung des

Bundespatentgerichts zu Kurzwörtern, wo bei Übereinstimmungen im Wortanfang

regelmäßig eine die Verwechslungsgefahr begründende Markenähnlichkeit

angenommen wird. Das gilt erst recht im System der Wechselwirkung zur

Warenähnlichkeit, wenn sich wie vorliegend gleiche Waren begegnen.

Im Ergebnis war daher der angefochtene Beschluss aufzuheben und die

Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 MarkenG) bestand kein Anlass.

Stoppel

Schwarz-Angele

Paetzold

Bb

Abb. 1