Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 12.03.2003 – 28 W (pat) 142/02
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
12. März 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 399 79 065 6.70
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 12. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter
Stoppel, die Richterin Schwarz-Angele und den Richter Paetzold
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss
des Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle für
Klasse 14 – vom 3. Mai 2002 aufgehoben.
Wegen des Widerspruchs aus der Marke 2R 187 820 wird die
Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
G r ü n d e
I.
Gegen die für "Zeitmessinstrumente" eingetragene Wortmarke
Cora
ist Widerspruch erhoben aus der prioritätsälteren Wort-Bild-Marke 2R 187 820
siehe Abb. 1 am Ende
die u.a. für "tous produits horlogers, montres" geschützt ist.
Die Markenstelle
für Klasse 14 hat den Widerspruch wegen
fehlender
Verwechslungsgefahr zurückgewiesen, da die Widerspruchsmarke selbst bei
alleiniger Prägung durch den Wortbestandteil gegenüber der angegriffenen Marke
wegen des ausgesprochenen Kurzwortcharakters beider Wörter auch bei
identischen Waren einen ausreichenden Abstand einhalte, zumal es sich bei
diesen nicht um bloße Konsumgüter handele.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit dem Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die angegriffene
Marke zu löschen.
Die Widersprechende verweist darauf, dass sich angesichts identischer Waren
und sehr ähnlicher
im Wortanfang übereinstimmender Markenwörter eine
Verwechslungsgefahr zwangsläufig ergebe, zumal die Widerspruchsmarke
aufgrund umfangreicher Benutzung auch noch einen erhöhten Schutzumfang
beanspruche.
Seitens der Markeninhaberin lag weder Antrag noch Stellungnahme vor. Zur
mündlichen Verhandlung ist sie nicht erschienen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist begründet. Nach Ansicht des
Senats besteht Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG
zwischen den einander gegenüberstehenden Kennzeichnungen, legt man die bei
der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nach dieser Vorschrift implizierte
Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere
der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten
Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu Grunde.
Was die zu vergleichenden Waren betrifft, besteht, da Benutzungsfragen nicht
aufgeworfen worden sind, nach der Registerlage Warenidentität, und zwar auch in
Preissegmenten, die entgegen der Auffassung im angefochtenen Beschluss
durchaus im Bereich von Konsumartikeln liegen können, da Billiguhren zB auch in
Supermärkten oder Kaufhäusern angeboten und dort häufig als
reiner
Mitnahmeartikel selbst vom durchschnittlich informierten, aufmerksamen und
verständigen Verbraucher ohne größere Aufmerksamkeit gegenüber den
Kennzeichnungen erworben werden. Hinzu kommt, dass der Widerspruchsmarke
aufgrund des unwidersprochen gebliebenen Vortrags der Widersprechenden zum
Umfang der Benutzung ein Schutzumfang zugebilligt werden muss, der etwas
oberhalb der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft angesiedelt ist. Vor diesem
Hintergrund ist daher an den für eine Verneinung der Verwechslungsgefahr
anzulegenden Markenabstand ein eher strenger Maßstab anzulegen, dem die
jüngere Marke im Ergebnis nicht mehr gerecht wird.
Dass die Marken in ihrem Gesamteindruck Unterschiede aufweisen, die eine
Verwechslungsgefahr ausschließen,
ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
Allerdings muss bei klanglicher Wiedergabe, etwa im Rahmen einer mündlichen
Empfehlung, damit gerechnet werden, dass das in der Widerspruchsmarke
enthaltene graphische Element in den Hintergrund tritt und sich der Verkehr bei
der Benennung dieser Marke allein auf deren Wortbestandteil stützt. Bei der
Prüfung der Markenähnlichkeit können daher die beiden Markenwörter "Cora" und
"Corum" zwanglos isoliert kollisionsbegründend gegenübergestellt werden. Vor
allem aus der Erinnerung heraus lassen sich diese Wörter aber aufgrund ihrer
starken Übereinstimmung im Wortanfang ("Cor") nicht sicher auseinanderhalten,
zumal sie sich für den Verkehr durchweg als Phantasiewörter präsentieren, die auf
dem betroffenen Warengebiet keine sachliche Entsprechung haben. Diese
Einschätzung entspricht
im übrigen auch der Rechtsprechung des
Bundespatentgerichts zu Kurzwörtern, wo bei Übereinstimmungen im Wortanfang
regelmäßig eine die Verwechslungsgefahr begründende Markenähnlichkeit
angenommen wird. Das gilt erst recht im System der Wechselwirkung zur
Warenähnlichkeit, wenn sich wie vorliegend gleiche Waren begegnen.
Im Ergebnis war daher der angefochtene Beschluss aufzuheben und die
Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 MarkenG) bestand kein Anlass.
Stoppel
Schwarz-Angele
Paetzold
Bb
Abb. 1