Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 12.03.2003 – 32 W (pat) 147/02

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 147/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 33 011.5

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

12. März 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und

Richter Sekretaruk 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 21. Januar 2002 aufgehoben.

Die Anmeldung der Wortmarke

G r ü n d e

I.

ClusterCoach,

die nach Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im

Beschwerdeverfahren noch beansprucht wird für

Geschäftsführung; Werbung;

Geräte zur Realisierung clustermethodischer Prozesse, wie für

Kristallisation, optische Mustererkennung, Graphenerkennung,

hat die Markenstelle für Klasse 41 mit Beschluss vom 21. Januar 2002 zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es, dass "Cluster" für einen ungeordneten Zellhaufen stehe, wie er beim Krebswachstum vorkomme. Es bezeichne auch eine

Krankheit. Diese Krankheit solle durch Waren und Dienstleistungen, die mit

"ClusterCoach" beschrieben würden, behandelt werden.

Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie ist der

Ansicht, sie selbst habe das Wort "ClusterCoach" erfunden und erstmals benutzt.

Da sie bereits über eine Serie mit "Cluster"-Marken verfüge, könne kein Freihaltungsbedürfnis gegeben sein.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben und die Eintragung der angemeldeten Marke zu beschließen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, nachdem das Waren- und

Dienstleistungsverzeichnis eingeschränkt wurde.

Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch das

einer Produktmerkmalsbezeichnung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke

innewohnende (konkrete) Eignung, dem Verkehr als Unterscheidungsmittel für die

angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen zu dienen. Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, das heißt, jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (st. Rspr.; BGH

GRUR 2002, 261, 262 - AC). Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist gegeben,

wenn eine Marke keinen für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt hat und es sich auch sonst nicht

um ein Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das der

Verbraucher - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung -

stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel versteht (st. Rspr.; BGH

GRUR 2000, 722 - LOGO; 2000, 231, 232 - FÜNFER; 2001, 735, 736 - Test ist;

2002, 261, 262 - AC; 2002, 816 - BONUS II).

Die (konkrete) Unterscheidungseignung fehlt er angemeldeten Marke für die noch

beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht, denn der Marke kommt insoweit

kein ohne weiteres erkennbarer beschreibender Begriffsinhalt zu. Ein Clustercoach ist ein Betreuer (Coach, Trainer, Lehrer), der auf dem Gebiet der Clustermedizin tätig ist. Das stellt hier keine im Vordergrund stehende Sachangabe dar.

Da ClusterCoach für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine beschreibende Aussage enthält, steht der angemeldeten Marke auch nicht das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

Winkler

Sekretaruk

Dr. Albrecht ist an der Unterschrift verhindert (Abordnung an das OLG-München).

Hu