Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 12.03.2003 – 32 W (pat) 206/01
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 206/01 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 44 073.9
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) am 12. März 2003 durch die
Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und Richter Sekretaruk 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für
Heizungs-, Kühl-, Be- und Entlüftungsanlagen, Klimaanlagen, Heizungs-, Kühl-, Be- und Entlüftungsgeräte, Klimageräte, Wärmetausche, Wärmerückgewinnungsanlagen, Wärmerückgewinnungsgeräte, Thermostatsteuergeräte, Hydrostatsteuerungsgeräte, Schalldämpfer für Heizungs-, Kühl-, Be- und Entlüftungsanlagen sowie
Klimaanlagen.
Filter, vollautomatische Schlauchfilteranlagen Biofilter, halb- oder
vollautomatische Rüttelfilter, Elektrostatische Filter, Zyklonabscheider, Ölbadfilter, Trockenluftfilter, Nassluftfilter, Luftwäscher,
Ventilatoren, Industrie- und Fächerventilatoren,
Verdichter,
Befeuchtungsanlagen, Entfeuchtungsanlagen, Befeuchtungsgeräte,
Entfeuchtungsgeräte, Dampfverdunstungsgeräte, Zerstäuber, Kältetrockner, Kondensatoren zur Kondensation von Feuchtigkeit, Luftmischvorrichtungen, Luftverdünnungsanlagen, Luftkanäle aus
Kunststoff oder Metall,
Strahlenheizungen, Deckenluftheizgeräte, Wand- oder Standlufterhitzer, Lufterhitzer mit Direktbefeuerung, wie Hochtemperatur-
Lufterhitzer, Lufterhitzer für Frisch- und Umluftbetrieb mit Bypassregelung, Niedertemperatur-Lufterhitzer, Lufterhitzer mit Edelstahlaustauscher, direkt beheizte Warmlufterzeuger, Hellstrahler, Dunkelstrahler,
Stationäre Absauganlagen, mobile Absauganlagen, Trockenabsaugungsanlagen, Nassabsaugungsanlagen, Schweißrauchabsauganlagen, Lötarbeitsplatzabsauganlagen, Absaugarme, Absaugschläuche, Absaugkrane, Absaugwände für Zentralabsaugungen, Absaughauben,
Arbeitskabinen, Arbeitstische, Schallschutzkabinen, Schallschutztrennwände, Schallschutzkapselungen, Farbspritzkabinen, Schweißtisch mit Zu- und Abluft-Einrichtungen, Farbmischtische,
Abscheider zur Trennung von Flüssigkeiten,
Düsen, Induktionsdüsen, Weitwurfdüsen,
Lüftungsgitter, Luftabsperrklappen, Wetterschutzgitter,
Projektierung, Planung, Berechnung und Montage von und
Beratung zu Heizungs-, Be- und Entlüftungs- sowie Klimaanlagen in
privaten und öffentlichen Bereichen, beim Anlagenbau, zur
Verfahrenstechnik;
Reparatur, Wartung, Service derartiger Anlagen und der Geräte für
derartige Anlagen.
ist die Wortmarke
Wir wissen mehr über besseres Klima!.
Die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung in zwei Beschlüssen, wovon einer im Erinnerungsverfahren ergangen
ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen. Zur
Begründung wurde ausgeführt, dass sich aus der Marke keine schutzbegründende
Mehrdeutigkeit ergebe, da der Markenbestandteil "Klima" einen Hinweis auf
"Klimaanlagen" enthalte.
Gegen diese Entscheidungen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist
der Auffassung, dass es sich um eine kurze, prägnante und einprägsame
Wortfolge handle und sich "Klima" nicht nur für klimatische Bedingungen, sondern
auch für persönliche Beziehungen und Empfindungen definieren lasse, was man
etwa an dem Begriff "Arbeitsklima" erkenne. Somit ergäben sich mehrdeutige
Auslegungsmöglichkeiten, weshalb die Marke schutzfähig sei.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet; der begehrten Eintragung in das
Markenregister steht das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) entgegen.
Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom
Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder
Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen
aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der
gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der
Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen
Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im
Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und
handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder
einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer
entsprechenden Verwendung in der Werbung stets nur als solches und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr.; vgl. BGH, BlPMZ 2002, 85 - Individuelle). Diese
Grundsätze gelten für Wortfolgen entsprechend (vgl. BGH BlPMZ 2000, 161
- Radio von hier). Als nicht unterscheidungskräftig sind damit ua. Anpreisungen
und Werbeaussagen allgemeiner Art anzusehen. Eine solche liegt hier vor, da der
Satz "Wir wissen mehr über besseres Klima!" im Hinblick auf die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen, die mit Raumklimatechnik in Zusammenhang stehen, nicht über eine ganz allgemeine anpreisende Aussage hinausgeht. Hier wird
in einfachster Weise die Kompetenz auf diesem Gebiet der Technik ausgedrückt.
Die Verwendung des Begriffs "Klima" führt nicht zu einer Mehrdeutigkeit der
Aussage. Es trifft zwar zu, dass Klima über den meteorologischen Begriff hinaus
auch einen atmosphärischen Bedeutungsgehalt, etwa bei "Arbeitsklima", hat. Eine
solche Mehrdeutigkeit ist jedoch fernliegend, wenn man sich die Verwendung zur
Kennzeichnung der hier gegenständlichen Waren und Dienstleistungen vorstellt.
Da es ausschließlich um technische Waren und Dienstleistungen geht, ist nicht
anzunehmen, dass Klima in einer anderen Weise als Synonym für "Raumklima"
verstanden wird. Somit kann es ausgeschlossen werden, dass die angesprochenen Verkehrskreise in der Aussage "Wir wissen mehr über besseres Klima!"
einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen sehen.
Winkler
Dr. Albrecht
Sekretaruk
Hu