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BPatG Beschluss vom 12.03.2003 – 32 W (pat) 206/01

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 206/01 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 44 073.9

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) am 12. März 2003 durch die

Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und Richter Sekretaruk 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für

Heizungs-, Kühl-, Be- und Entlüftungsanlagen, Klimaanlagen, Heizungs-, Kühl-, Be- und Entlüftungsgeräte, Klimageräte, Wärmetausche, Wärmerückgewinnungsanlagen, Wärmerückgewinnungsgeräte, Thermostatsteuergeräte, Hydrostatsteuerungsgeräte, Schalldämpfer für Heizungs-, Kühl-, Be- und Entlüftungsanlagen sowie

Klimaanlagen.

Filter, vollautomatische Schlauchfilteranlagen Biofilter, halb- oder

vollautomatische Rüttelfilter, Elektrostatische Filter, Zyklonabscheider, Ölbadfilter, Trockenluftfilter, Nassluftfilter, Luftwäscher,

Ventilatoren, Industrie- und Fächerventilatoren,

Verdichter,

Befeuchtungsanlagen, Entfeuchtungsanlagen, Befeuchtungsgeräte,

Entfeuchtungsgeräte, Dampfverdunstungsgeräte, Zerstäuber, Kältetrockner, Kondensatoren zur Kondensation von Feuchtigkeit, Luftmischvorrichtungen, Luftverdünnungsanlagen, Luftkanäle aus

Kunststoff oder Metall,

Strahlenheizungen, Deckenluftheizgeräte, Wand- oder Standlufterhitzer, Lufterhitzer mit Direktbefeuerung, wie Hochtemperatur-

Lufterhitzer, Lufterhitzer für Frisch- und Umluftbetrieb mit Bypassregelung, Niedertemperatur-Lufterhitzer, Lufterhitzer mit Edelstahlaustauscher, direkt beheizte Warmlufterzeuger, Hellstrahler, Dunkelstrahler,

Stationäre Absauganlagen, mobile Absauganlagen, Trockenabsaugungsanlagen, Nassabsaugungsanlagen, Schweißrauchabsauganlagen, Lötarbeitsplatzabsauganlagen, Absaugarme, Absaugschläuche, Absaugkrane, Absaugwände für Zentralabsaugungen, Absaughauben,

Arbeitskabinen, Arbeitstische, Schallschutzkabinen, Schallschutztrennwände, Schallschutzkapselungen, Farbspritzkabinen, Schweißtisch mit Zu- und Abluft-Einrichtungen, Farbmischtische,

Abscheider zur Trennung von Flüssigkeiten,

Düsen, Induktionsdüsen, Weitwurfdüsen,

Lüftungsgitter, Luftabsperrklappen, Wetterschutzgitter,

Projektierung, Planung, Berechnung und Montage von und

Beratung zu Heizungs-, Be- und Entlüftungs- sowie Klimaanlagen in

privaten und öffentlichen Bereichen, beim Anlagenbau, zur

Verfahrenstechnik;

Reparatur, Wartung, Service derartiger Anlagen und der Geräte für

derartige Anlagen.

ist die Wortmarke

Wir wissen mehr über besseres Klima!.

Die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung in zwei Beschlüssen, wovon einer im Erinnerungsverfahren ergangen

ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen. Zur

Begründung wurde ausgeführt, dass sich aus der Marke keine schutzbegründende

Mehrdeutigkeit ergebe, da der Markenbestandteil "Klima" einen Hinweis auf

"Klimaanlagen" enthalte.

Gegen diese Entscheidungen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist

der Auffassung, dass es sich um eine kurze, prägnante und einprägsame

Wortfolge handle und sich "Klima" nicht nur für klimatische Bedingungen, sondern

auch für persönliche Beziehungen und Empfindungen definieren lasse, was man

etwa an dem Begriff "Arbeitsklima" erkenne. Somit ergäben sich mehrdeutige

Auslegungsmöglichkeiten, weshalb die Marke schutzfähig sei.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet; der begehrten Eintragung in das

Markenregister steht das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) entgegen.

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom

Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder

Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen

aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der

gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der

Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen

Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im

Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und

handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder

einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer

entsprechenden Verwendung in der Werbung stets nur als solches und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr.; vgl. BGH, BlPMZ 2002, 85 - Individuelle). Diese

Grundsätze gelten für Wortfolgen entsprechend (vgl. BGH BlPMZ 2000, 161

- Radio von hier). Als nicht unterscheidungskräftig sind damit ua. Anpreisungen

und Werbeaussagen allgemeiner Art anzusehen. Eine solche liegt hier vor, da der

Satz "Wir wissen mehr über besseres Klima!" im Hinblick auf die beanspruchten

Waren und Dienstleistungen, die mit Raumklimatechnik in Zusammenhang stehen, nicht über eine ganz allgemeine anpreisende Aussage hinausgeht. Hier wird

in einfachster Weise die Kompetenz auf diesem Gebiet der Technik ausgedrückt.

Die Verwendung des Begriffs "Klima" führt nicht zu einer Mehrdeutigkeit der

Aussage. Es trifft zwar zu, dass Klima über den meteorologischen Begriff hinaus

auch einen atmosphärischen Bedeutungsgehalt, etwa bei "Arbeitsklima", hat. Eine

solche Mehrdeutigkeit ist jedoch fernliegend, wenn man sich die Verwendung zur

Kennzeichnung der hier gegenständlichen Waren und Dienstleistungen vorstellt.

Da es ausschließlich um technische Waren und Dienstleistungen geht, ist nicht

anzunehmen, dass Klima in einer anderen Weise als Synonym für "Raumklima"

verstanden wird. Somit kann es ausgeschlossen werden, dass die angesprochenen Verkehrskreise in der Aussage "Wir wissen mehr über besseres Klima!"

einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen sehen.

Winkler

Dr. Albrecht

Sekretaruk

Hu