Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 12.03.2003 – 32 W (pat) 228/01

32. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 228/01 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 83 210.9

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

12. März 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und

Richter Sekretaruk 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für

Datenverarbeitungsprogramme für das Bauwesen; Schulung, Training und technische Beratung für das Bauwesen; Erstellen von

Programmen für die Datenverarbeitung für das Bauwesen

ist die Wortmarke

We build the future

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Verkehr die beanspruchte Wortfolge

unschwer mit "Wir bauen die Zukunft" in das Deutsche übersetzen könne. Weder

im Deutschen, noch im Englischen gehe die Marke über eine glatte Werbeaussage hinaus.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie weist

darauf hin, dass das englische Verb "build" nicht nur bauen, sondern auch

"errichten, konstruieren, bilden, gestalten, gründen, setzen, zunehmen, wachsen,

vermehren und erwerben" bedeute. Mehrdeutigen Marken fehle die Unterscheidungskraft nicht.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet; der Anmeldung steht das

Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) entgegen.

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom

Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder

Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen

aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der

gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab

auszugehen. Wortmarken fehlt für die fraglichen Waren und Dienstleistungen die

Unterscheidungskraft dann, wenn insoweit ein beschreibender Begriffsinhalt

zugeordnet werden kann oder es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen

oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - auch wegen

einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und

nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (st. Rspr.; vgl. BGH BlPMZ - Individuelle). Für Wortfolgen gelten diese für Einwortmarken entwickelten Grundsätze

entsprechend, so dass u.a. nicht unterscheidungskräftig Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art sind (vgl BGH, BlPMZ 2000, 161 - Radio von hier).

Die Waren und Dienstleistungen der Anmeldung sind speziell für Fachkreise des

Bauwesens bestimmt. Fachkreisen kann nach der Lebenserfahrung unterstellt

werden, dass sie die englische Wortfolge "We build the future" korrekt mit "Wir

bauen die Zukunft" übersetzen können. Diese Wortfolge geht über eine ganz

allgemeine Werbeaussage nicht hinaus. "Wir bauen die Zukunft" bedeutet nichts

anderes, als dass die Dienstleistungen so beschaffen sind, dass sie auch künftigen Anforderungen entsprechen. Die von der Anmelderin behauptete Mehrdeutigkeit kann nicht festgestellt werden. Im Hinblick auf die beanspruchten Waren

und Dienstleistungen, die sich schon von der Fassung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses erkennbar nur mit dem Bauwesen befassen, ist eine

andere Übersetzung von "build" mit "bauen" fernliegend. Damit kann ausgeschlossen werden, dass die angesprochenen Verkehrskreise "We build the future"

als Hinweis auf einen bestimmten Anbieter verstehen werden.

Winkler

Dr. Albrecht

Sekretaruk

Hu