Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 12.03.2003 – 32 W (pat) 228/01
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 228/01 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 83 210.9
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
12. März 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und
Richter Sekretaruk 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für
Datenverarbeitungsprogramme für das Bauwesen; Schulung, Training und technische Beratung für das Bauwesen; Erstellen von
Programmen für die Datenverarbeitung für das Bauwesen
ist die Wortmarke
We build the future
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Verkehr die beanspruchte Wortfolge
unschwer mit "Wir bauen die Zukunft" in das Deutsche übersetzen könne. Weder
im Deutschen, noch im Englischen gehe die Marke über eine glatte Werbeaussage hinaus.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie weist
darauf hin, dass das englische Verb "build" nicht nur bauen, sondern auch
"errichten, konstruieren, bilden, gestalten, gründen, setzen, zunehmen, wachsen,
vermehren und erwerben" bedeute. Mehrdeutigen Marken fehle die Unterscheidungskraft nicht.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet; der Anmeldung steht das
Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) entgegen.
Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom
Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder
Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen
aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der
gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab
auszugehen. Wortmarken fehlt für die fraglichen Waren und Dienstleistungen die
Unterscheidungskraft dann, wenn insoweit ein beschreibender Begriffsinhalt
zugeordnet werden kann oder es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen
oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - auch wegen
einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und
nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (st. Rspr.; vgl. BGH BlPMZ - Individuelle). Für Wortfolgen gelten diese für Einwortmarken entwickelten Grundsätze
entsprechend, so dass u.a. nicht unterscheidungskräftig Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art sind (vgl BGH, BlPMZ 2000, 161 - Radio von hier).
Die Waren und Dienstleistungen der Anmeldung sind speziell für Fachkreise des
Bauwesens bestimmt. Fachkreisen kann nach der Lebenserfahrung unterstellt
werden, dass sie die englische Wortfolge "We build the future" korrekt mit "Wir
bauen die Zukunft" übersetzen können. Diese Wortfolge geht über eine ganz
allgemeine Werbeaussage nicht hinaus. "Wir bauen die Zukunft" bedeutet nichts
anderes, als dass die Dienstleistungen so beschaffen sind, dass sie auch künftigen Anforderungen entsprechen. Die von der Anmelderin behauptete Mehrdeutigkeit kann nicht festgestellt werden. Im Hinblick auf die beanspruchten Waren
und Dienstleistungen, die sich schon von der Fassung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses erkennbar nur mit dem Bauwesen befassen, ist eine
andere Übersetzung von "build" mit "bauen" fernliegend. Damit kann ausgeschlossen werden, dass die angesprochenen Verkehrskreise "We build the future"
als Hinweis auf einen bestimmten Anbieter verstehen werden.
Winkler
Dr. Albrecht
Sekretaruk
Hu