Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 12.03.2003 – 32 W (pat) 277/01

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 277/01 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 83 798.4

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

12. März 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und

Richter Sekretaruk 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-

und Markenamts

- Markenstelle

für Klasse 30 -

vom

14. September 2001 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für die Waren

Tee, Früchtetee, Teemischungen

ist die Wortmarke

Meijing.

Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen und

zur Begründung ausgeführt, dass "Meijing" eine Bezeichnung für eine Teesorte

sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der

Auffassung, dass "Meijing" keine Teesorte, sondern eine von ihr kreierte

Phantasiebezeichnung darstelle, die aus dem Chinesischen übersetzt "schöne

Landschaft" bedeute.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das

Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Angabe im Sinne von § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

a) Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom

Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren eines

Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden.

Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten

Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der

Unterscheidungskraft

ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab

auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund

stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich

auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten

Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür,

dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft

fehlt (st. Rspr; vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 - Individuelle).

Die von der Marke beanspruchten Waren richten sich an die allgemeinen deutschen Verkehrskreise. Diese werden das chinesische Wort "Meijing" ohne weiteres als unterscheidungskräftigen Phantasiebegriff auffassen.

b) Die Marke ist auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung

ausgeschlossen. Sie besteht nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur

Bezeichnung der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten

Waren dienen können. Soweit

feststellbar,

ist "Meijing" keine Merkmalsbezeichnung für Tee. Aus einer Bestätigung des deutschen T… e.V.

vom 16. Oktober 2001 ergibt sich, dass im Chinesischen "Meijing" je nach Betonung mit "schöner Landschaft" oder auch "schöner Brunnen" übersetzt werden

kann. Als Hinweis auf den sogenannten "Drachenbrunnen-Tee" wird dieser Begriff

nach dieser Auskunft in Deutschland jedoch nicht gesehen, da dieser hier mit

"Long Jing Tee" und "Lung Ching Tee" bezeichnet wird.

Der Senat hat damit auch keinen Anhaltspunkt, an der Richtigkeit der Angaben

einer Mitarbeiterin der Anmelderin zu zweifeln, dass der Markenbegriff mit seiner

deutschen Übersetzung "schöne Landschaft" als kennzeichnende Benennung für

einen Grüntee aus der chinesischen Provinz Yunnan kreiert wurde. Vor diesem

Hintergrund kann bei der Verwendung des Markenbegriffs auf der Internetseite

www.baeren-maegenwil.ch, auf der der Tee "Yunnan Meijing" als gelblich grün mit

zartem Rauchgeschmack beschrieben wird, allein nicht die Folgerung entnommen

werden, dass "Meijing" ein Produktmerkmal des Tees sei. Es handelt sich dabei

nur um eine Beschreibung eines Tees, der unter der Marek "Meijing" läuft. Die

übrigen Treffer bei Internetrecherchen führen zur Anmelderin und lassen keinen

Schluss auf die Eignung der beanspruchten Marke zur Merkmalsbezeichnung zu.

Winkler

Dr. Albrecht

Sekretaruk

Hu