Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 12.03.2003 – 32 W (pat) 277/01
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 277/01 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 83 798.4
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
12. März 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und
Richter Sekretaruk 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-
und Markenamts
- Markenstelle
für Klasse 30 -
vom
14. September 2001 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für die Waren
Tee, Früchtetee, Teemischungen
ist die Wortmarke
Meijing.
Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen und
zur Begründung ausgeführt, dass "Meijing" eine Bezeichnung für eine Teesorte
sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der
Auffassung, dass "Meijing" keine Teesorte, sondern eine von ihr kreierte
Phantasiebezeichnung darstelle, die aus dem Chinesischen übersetzt "schöne
Landschaft" bedeute.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das
Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Angabe im Sinne von § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
a) Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom
Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren eines
Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden.
Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten
Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der
Unterscheidungskraft
ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab
auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund
stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich
auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten
Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür,
dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft
fehlt (st. Rspr; vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 - Individuelle).
Die von der Marke beanspruchten Waren richten sich an die allgemeinen deutschen Verkehrskreise. Diese werden das chinesische Wort "Meijing" ohne weiteres als unterscheidungskräftigen Phantasiebegriff auffassen.
b) Die Marke ist auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung
ausgeschlossen. Sie besteht nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur
Bezeichnung der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten
Waren dienen können. Soweit
feststellbar,
ist "Meijing" keine Merkmalsbezeichnung für Tee. Aus einer Bestätigung des deutschen T… e.V.
vom 16. Oktober 2001 ergibt sich, dass im Chinesischen "Meijing" je nach Betonung mit "schöner Landschaft" oder auch "schöner Brunnen" übersetzt werden
kann. Als Hinweis auf den sogenannten "Drachenbrunnen-Tee" wird dieser Begriff
nach dieser Auskunft in Deutschland jedoch nicht gesehen, da dieser hier mit
"Long Jing Tee" und "Lung Ching Tee" bezeichnet wird.
Der Senat hat damit auch keinen Anhaltspunkt, an der Richtigkeit der Angaben
einer Mitarbeiterin der Anmelderin zu zweifeln, dass der Markenbegriff mit seiner
deutschen Übersetzung "schöne Landschaft" als kennzeichnende Benennung für
einen Grüntee aus der chinesischen Provinz Yunnan kreiert wurde. Vor diesem
Hintergrund kann bei der Verwendung des Markenbegriffs auf der Internetseite
www.baeren-maegenwil.ch, auf der der Tee "Yunnan Meijing" als gelblich grün mit
zartem Rauchgeschmack beschrieben wird, allein nicht die Folgerung entnommen
werden, dass "Meijing" ein Produktmerkmal des Tees sei. Es handelt sich dabei
nur um eine Beschreibung eines Tees, der unter der Marek "Meijing" läuft. Die
übrigen Treffer bei Internetrecherchen führen zur Anmelderin und lassen keinen
Schluss auf die Eignung der beanspruchten Marke zur Merkmalsbezeichnung zu.
Winkler
Dr. Albrecht
Sekretaruk
Hu