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BPatG Beschluss vom 12.03.2003 – 32 W (pat) 277/02

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 277/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 67 697.6

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

12. März 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und

Richter Sekretaruk

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-

und Markenamts - Markenstelle für Klasse 24 - vom 26. Juni 2002

aufgehoben. 10.99

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für die Waren

Textilien, Accessoires, Schuhe

ist die Wortmarke

La Gioia.

Die Markenstelle für Klasse 24 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung wegen

fehlender Unterscheidungskraft der Marke und eines

Freihaltebedürfnisses daran zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde als Einschreibbrief am 1. Juli 2002 an den ursprünglichen Markeninhaber abgesandt. Am

1. August 2002 richtete die neue Markeninhaberin ein Schreiben an das Deutsche

Patent- und Markenamt, in dem es u.a. heißt:

"Als Anlage erhalten Sie - wie eben telefonisch besprochen - die

besagten Unterlagen vorab per Fax mit der Bitte, diesen Vorgang

nächste Woche mit Herrn S… zu erörtern".

Als Anlage lag diesem Schreiben u.a. eine Kopie der einbezahlten Beschwerdegebühr bei. Am 7. August 2002 ging die Beschwerdeschrift vom 1. August 2002

ein, die auch einen Umschreibungsantrag auf die neue Markeninhaberin enthielt

und der auch die Übertragungsvereinbarung auf die neue Markeninhaberin beilag.

Die Anmelderin trägt vor, alle vorbezeichneten Unterlagen seien zusammen am

1. August 2002 per Fax eingereicht worden.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie wurde von der neuen Markeninhaberin mit der

am 1. August 2002 eingereichten Erklärung rechtzeitig erhoben. Dieses Schreiben

enthielt zwar keine ausdrückliche Erklärung, dass Beschwerde eingelegt werden

soll. Ihm war jedoch eine Kopie des Einzahlungsbelegs über die Beschwerdegebühr beigefügt, weshalb der Bezug auf die Anlage nur so verstanden werden

kann, dass eine Anfechtung des patentamtlichen Beschlusses gewollt war. Die

neue Markeninhaberin war auch als materiell Berechtigte zur Erhebung der Beschwerde befugt.

2. Die Beschwerde ist auch begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft

a) Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende, konkrete Eignung,

vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren

oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist, die Ursprungsidentität der

gekennzeichneten Waren zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann

einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst

nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der

Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden

wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr.; vgl. BGH,

BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE). Die von der Marke beanspruchten Waren richten sich an die allgemeinen deutschen Verkehrskreise. Bei fremdsprachlichen

Ausdrücken ist Maßstab für das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft die Bekanntheit der Bedeutung innerhalb der maßgeblichen Kreise des inländischen

Verkehrs, ggf auch solchen Teilen, die die Fremdsprache nur rudimentär oder gar

nicht kennen (BGH NJW RR, 1998, 1 261 - Today). Abzustellen ist dabei auf nicht

unbeträchtliche Teile des inländischen Verkehrs (BGH, BlPMZ 1995, 444 - Quattro). Der Senat hat keinerlei Anhaltspunkte feststellen können, dass der Begriff "La

Gioia" überhaupt in der Bundesrepublik Deutschland in nennenswertem Umfang

bekannt ist. Selbst wenn man unterstellt, dass die angesprochenen Verbraucher

"La Gioia" mit "die Freude" übersetzen können, so findet sich jedoch kein

Anhaltspunkt dafür, dass hierin ein beschreibender Begriffsinhalt liegt. "Freude"

vermittelt vielmehr nicht mehr als die vage Vorstellung, dass die ausgesprochenen

Verbraucher die beanspruchten Waren dem Erwerber Freude machen sollen; ein

im Vordergrund stehender Begriffsinhalt der Waren wird dadurch nicht vermittelt.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Verkehr die Wortfolge "La Gioia"

- beispielsweise wegen einer Verwendung zu Werbezwecken durch viele Anbieter - nicht mehr als Unterscheidungsmittel der betrieblichen Herkunft versteht. Soweit die Wortfolge überhaupt in einem im Inland verständlichen Zusammenhang

verwendet wird, ist dies ausschließlich in kennzeichnender Art und Weise. Dies

verbietet die Annahme, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Wortfolge

stets nur als Anpreisung verstehen.

b) Die Marke ist auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung

ausgeschlossen. Sie besteht nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur

Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen können. Wie oben dargestellt, lässt sich weder dem

Markenbegriff "La Gioia", noch seiner deutschen Übersetzung "die Freude" eine

eindeutige Angabe entnehmen, welches Merkmal der beanspruchten Waren hier

bezeichnet werden könnte.

Winkler

Dr. Albrecht

Sekretaruk

Hu