Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 12.03.2003 – 32 W (pat) 94/02
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 71 159.7
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
12. März 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und
Richter Sekretaruk 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle für
Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
28. August 2000 und vom 11. Januar 2002 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die Anmeldung der Bildmarke
siehe Abb. 1 am Ende
für
Speiseeis
hat die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts mit
zwei Beschlüssen von denen einer im Erinnerungsverfahren eingegangen ist, zurückgewiesen. Dazu ist ausgeführt, die Formgebung falle nicht aus dem handelsüblichen Rahmen. Der Marke, die nur die Ware naturgetreu zeige, fehle damit jegliche Unterscheidungskraft. Der Verbraucher sei an entsprechende Gestaltungen
bzw. an das Bestreben der Anbieter, abwechselnde Formen zu schaffen, gewöhnt.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie führt aus, die
Eiswaffel habe die Form von Nachos; dies sei auf dem vorliegenden Warengebiet
unterscheidungskräftig. Die dreieckige Eiswaffel zeige ein unterscheidungskräftiges Muster. Sie beantragt sinngemäß,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und die Eintragung der
Bildmarke zu verfügen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft der Marke (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG)
noch das einer Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, dem Verkehr als Unterscheidungsmittel für die
angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen zu dienen. Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab
auszugehen, das heißt, jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht
aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (st. Rspr.; BGH GRUR 2002, 261,
263 – AC). Höhere Anforderungen sind auch bei Bildmarken nicht zu stellen.
Diese (konkrete) Unterscheidungseignung weist die angemeldete Marke für Speiseeis auf.
Die naturgetreue Wiedergabe einer beanspruchten Ware ist als solche geeignet,
diese ihrer betrieblichen Herkunft nach zu individualisieren, wenn die Ware selbst
Gestaltungsmerkmale aufweist, die herkunftshinweisend wirken (vgl. BGHZ 130,
187, 192 – Füllkörper; BGH GRUR 1997, 527, 529 – Autofelgen; 2001, 734 –
Jeanshosentasche).
Zwar kann hier der Darstellung der Waffel an sich, des Schokoladenüberzugs und
der rauhen Oberfläche, die auf Nussstückchen hinweisen mag, noch kein
Herkunftshinweis entnommen werden. Für die übrigen Gestaltungselemente gilt
dies aber nicht. Die dreieckige Gestalt der Waffel und das darauf geprägte Muster
sind keine Speiseeis beschreibende Kennzeichen. Gleiches gilt für das Verhältnis
der Waffelgröße zum darin befindlichen Eiskörper, der so übersteht, dass die
Waffeloberfläche wesentlich kleiner ist. Bei diesen Gestaltungselementen handelt
es sich auch nicht um einfache Motive, die als bloße Schmuckelemente
verstanden werden (vgl. BGH GRUR 1999, 495 – Etiketten).
Ist auf dem Markt eine Formenvielfalt gegeben, so ist zwar grundsätzlich davon
auszugehen, dass der Verkehr einer in dieser Vielfalt untergehenden Form keinen
Herkunftshinweis entnimmt; etwas anderes gilt jedoch hier, weil der Verkehr daran
gewöhnt ist, dass Eissorten bestimmter Hersteller durch ihre Formen unterscheidbar sind, die auch nach Ablösen der Verpackung sichtbar bleiben und für
die Verbraucher kennzeichnend wirken.
Dass Dritte die angemeldete Form verwenden, hat die Markenstelle nicht festgestellt, und auch der Senat konnte dies nicht.
Da einige Gestaltungsmerkmale somit nicht rein beschreibend sind, fällt die angemeldete Marke auch nicht unter das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG. Danach sind nur Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die
ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des
Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder zur
Bezeichnung deren sonstiger Merkmale dienen können.
Es ist auch keine Tendenz, bestimmte Eissorten in der angemeldeten Form anzubieten, mit hinreichender Sicherheit feststellbar.
Winkler
Sekretaruk
Dr. Albrecht
Abb. 1
Na