Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 17.03.2003 – 20 W (pat) 6/01

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

17. März 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 44 41 413

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 17. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter

Dipl.-Phys. Dr. Anders,

die

Richter

Dipl.-Ing. Obermayer

und

Dipl.-Phys. Dr. Hartung sowie die Richterin Martens 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Das Patent 44 41 413 wurde widerrufen, weil sein Gegenstand durch den Stand

der Technik nahegelegt sei.

Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den

Patentansprüchen 1 bis 5 vom 11. März 2003 aufrechtzuerhalten,

hilfsweise mit Patentanspruch 1 vom 11. März 2003 gemäß Hilfsantrag.

Der Anspruch 1 nach Hauptantrag lautet:

"1. Datenaustauschsystem mit einem Grundgerät zur Aufnahme

eines tragbaren Datenträgers, mit Einrichtungen im Grundgerät

zur Aufnahme und Abgabe von Daten aus dem und an den Datentäger sowie zur Verarbeitung von Daten, mit Einrichtungen auf

dem Datenträger zur Aufnahme und Abgabe von Daten aus dem

und an das Grundgerät sowie zur Verarbeitung von Daten, wobei

auf dem Datenträger wenigstens eine Anwendung durch eine PIN

gesichert ist und dieser PIN-gesicherten Anwendung eine Börse

zugeordnet ist und auf dem Datenträger ein Kontrollfeld zur Registrierung von nicht PIN-gesicherten Anwendungen angelegt ist,

ein Maximalwert für nicht PIN-gesicherte Anwendungen auf dem

tragbaren Datenträger gespeichert ist und bei durch Vergleich

zwischen dem Maximalwert und dem Kontrollfeld festgestelltem

Überschreiten des Maximalwertes der Zugriff nur noch auf die

PIN-gesicherte Anwendung begrenzt ist,

wobei bei der nicht PIN-gesicherten Anwendung mittels einer

Routine (REDUCE2)

und

bei der PIN-gesicherten Anwendung mittels einer Routine

(REDUCE) ein Buchungsbetrag von dem Betragsfeld (EF_Kredit)

abbuchbar ist."

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag enthält zusätzlich noch das Merkmal einer Programmverzweigung, wonach

"diese Routinen, (REDUCE) oder (REDUCE 2), durch Programmverzweigung

auswählbar sind."

In der mündlichen Verhandlung hat ua die bereits im Prüfungsverfahren zur Beurteilung der Patentfähigkeit in Betracht gezogene Literaturstelle

Elektronik, 20/1993, Seite 58

eine Rolle gespielt.

II.

Das Patent ist nicht rechtsbeständig, sein Gegenstand nach den §§ 1 und 4 PatG

nicht patentfähig.

1. Der Gegenstand des Hauptanspruchs nach Hilfsantrag ist dem Fachmann

durch die Literaturstelle Elektronik aaO nahegelegt.

Sie weist auf die Möglichkeit hin, nicht kopierbare Chipkarten als "elektronisches

Geld" zu benutzen (reSp Abs 3 und 4). Der Karteninhaber kann durch eine Online-

Verbindung zum Zentralrechner der Bank und durch Eingabe seiner Geheimnummer über die Tastatur des Grundgerätes von seinem Bankkonto einen bestimmten

Betrag auf die Karte umbuchen. Er kann dann mit ihr in Geschäften und an Automaten bargeldlos bezahlen. Dabei wird in einer PIN-gesicherten Anwendung

durch PIN-Überprüfung innerhalb der Karte der entsprechende Betrag von ihrer

Börse ab- und auf das Konto des Zahlungsempfängers aufgebucht.

Die Literaturstelle schlägt weiter vor, die Chipkarte als Multifunktionskarte auszulegen, wobei namentlich an die Aufnahme der Telefonfunktion gedacht ist

(reSp Abs 5).

Da der Karteninhaber nicht jedesmal, wenn er mit seiner Multifunktionskarte telefonieren will, die Geheimnummer eingeben möchte, so wird der Fachmann schon

unter diesem Gesichtspunkt bei dieser Funktion eine PIN-gesicherte Anwendung

nicht in Betracht ziehen. Vielmehr wird er, um die Multifunktionskarte auch zum

Telefonieren verwenden zu können, sie dahingehend programmieren, daß beim

Telefonieren der Wertabzug des "elektronischen" Geldbetrages vom Börsenguthaben ohne Eingabe einer Geheimnummer stattfindet. Diese nicht PIN-gesicherte

Anwendung wird der Fachmann auch für alle noch weiter denkbaren Anwendungen der Karte als elektronisches Zahlungsmittel im Auge behalten, für die, wie

beim Telefonieren, in der Regel gleichfalls nur verhältnismäßig kleine Wertabzüge

erfolgen. Daß er für höhere Geldbeträge die PIN-gesicherte Anwendung nach wie

vor beibehält, verlangt die Sicherheit gegenüber Mißbrauch bei Kartenverlust: Die

nicht PIN-gesicherte Anwendung bis zu einem Maximalwert des Wertabzuges hält

den Verlust in erträglichen Grenzen.

Dies erreicht der Fachmann mittels eines Kontrollfeldes, das bei Überschreiten

eines von der Chipkartenbörse abzubuchenden Maximalwertes den Zugriff auf

PIN-gesicherte Anwendungen begrenzt. Abhängig von dieser Entscheidung verzweigt das Programm zu unterschiedlichen Befehlsfolgen (Routinen), die einen

nicht PIN-gesicherten oder PIN-gesicherten Wertabzug von der Kartenbörse veranlassen.

Ob der Fachmann mit seinem in Betracht gezogenen Vorschlag letztlich Erfolg

hat, ist keine Frage der Technik, sondern hängt davon ab, ob die Banken und die

Betreiber von "Verkaufsautomaten", wie Kartentelefonen, Getränke-, Parkhaus-,

Zigarren- und Fahrscheinautomaten letztlich sich auf diese Art elektronisches Geld

als Zahlungsmittel einigen können (vgl hierzu auch reSp Abs 5).

2. Auf den Hauptantrag braucht nicht gesondert eingegangen zu werden, weil sein

allgemeinerer Anspruch 1 den Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag

mitumfaßt.

Dr. Anders

Obermayer

Dr. Hartung

Martens

br/Ju