Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 17.03.2003 – 20 W (pat) 6/01
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
17. März 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 44 41 413
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 17. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Phys. Dr. Anders,
die
Richter
Dipl.-Ing. Obermayer
und
Dipl.-Phys. Dr. Hartung sowie die Richterin Martens 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Das Patent 44 41 413 wurde widerrufen, weil sein Gegenstand durch den Stand
der Technik nahegelegt sei.
Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den
Patentansprüchen 1 bis 5 vom 11. März 2003 aufrechtzuerhalten,
hilfsweise mit Patentanspruch 1 vom 11. März 2003 gemäß Hilfsantrag.
Der Anspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
"1. Datenaustauschsystem mit einem Grundgerät zur Aufnahme
eines tragbaren Datenträgers, mit Einrichtungen im Grundgerät
zur Aufnahme und Abgabe von Daten aus dem und an den Datentäger sowie zur Verarbeitung von Daten, mit Einrichtungen auf
dem Datenträger zur Aufnahme und Abgabe von Daten aus dem
und an das Grundgerät sowie zur Verarbeitung von Daten, wobei
auf dem Datenträger wenigstens eine Anwendung durch eine PIN
gesichert ist und dieser PIN-gesicherten Anwendung eine Börse
zugeordnet ist und auf dem Datenträger ein Kontrollfeld zur Registrierung von nicht PIN-gesicherten Anwendungen angelegt ist,
ein Maximalwert für nicht PIN-gesicherte Anwendungen auf dem
tragbaren Datenträger gespeichert ist und bei durch Vergleich
zwischen dem Maximalwert und dem Kontrollfeld festgestelltem
Überschreiten des Maximalwertes der Zugriff nur noch auf die
PIN-gesicherte Anwendung begrenzt ist,
wobei bei der nicht PIN-gesicherten Anwendung mittels einer
Routine (REDUCE2)
und
bei der PIN-gesicherten Anwendung mittels einer Routine
(REDUCE) ein Buchungsbetrag von dem Betragsfeld (EF_Kredit)
abbuchbar ist."
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag enthält zusätzlich noch das Merkmal einer Programmverzweigung, wonach
"diese Routinen, (REDUCE) oder (REDUCE 2), durch Programmverzweigung
auswählbar sind."
In der mündlichen Verhandlung hat ua die bereits im Prüfungsverfahren zur Beurteilung der Patentfähigkeit in Betracht gezogene Literaturstelle
Elektronik, 20/1993, Seite 58
eine Rolle gespielt.
II.
nicht patentfähig.
1. Der Gegenstand des Hauptanspruchs nach Hilfsantrag ist dem Fachmann
durch die Literaturstelle Elektronik aaO nahegelegt.
Sie weist auf die Möglichkeit hin, nicht kopierbare Chipkarten als "elektronisches
Geld" zu benutzen (reSp Abs 3 und 4). Der Karteninhaber kann durch eine Online-
Verbindung zum Zentralrechner der Bank und durch Eingabe seiner Geheimnummer über die Tastatur des Grundgerätes von seinem Bankkonto einen bestimmten
Betrag auf die Karte umbuchen. Er kann dann mit ihr in Geschäften und an Automaten bargeldlos bezahlen. Dabei wird in einer PIN-gesicherten Anwendung
durch PIN-Überprüfung innerhalb der Karte der entsprechende Betrag von ihrer
Börse ab- und auf das Konto des Zahlungsempfängers aufgebucht.
Die Literaturstelle schlägt weiter vor, die Chipkarte als Multifunktionskarte auszulegen, wobei namentlich an die Aufnahme der Telefonfunktion gedacht ist
(reSp Abs 5).
Da der Karteninhaber nicht jedesmal, wenn er mit seiner Multifunktionskarte telefonieren will, die Geheimnummer eingeben möchte, so wird der Fachmann schon
unter diesem Gesichtspunkt bei dieser Funktion eine PIN-gesicherte Anwendung
nicht in Betracht ziehen. Vielmehr wird er, um die Multifunktionskarte auch zum
Telefonieren verwenden zu können, sie dahingehend programmieren, daß beim
Telefonieren der Wertabzug des "elektronischen" Geldbetrages vom Börsenguthaben ohne Eingabe einer Geheimnummer stattfindet. Diese nicht PIN-gesicherte
Anwendung wird der Fachmann auch für alle noch weiter denkbaren Anwendungen der Karte als elektronisches Zahlungsmittel im Auge behalten, für die, wie
beim Telefonieren, in der Regel gleichfalls nur verhältnismäßig kleine Wertabzüge
erfolgen. Daß er für höhere Geldbeträge die PIN-gesicherte Anwendung nach wie
vor beibehält, verlangt die Sicherheit gegenüber Mißbrauch bei Kartenverlust: Die
nicht PIN-gesicherte Anwendung bis zu einem Maximalwert des Wertabzuges hält
den Verlust in erträglichen Grenzen.
Dies erreicht der Fachmann mittels eines Kontrollfeldes, das bei Überschreiten
eines von der Chipkartenbörse abzubuchenden Maximalwertes den Zugriff auf
PIN-gesicherte Anwendungen begrenzt. Abhängig von dieser Entscheidung verzweigt das Programm zu unterschiedlichen Befehlsfolgen (Routinen), die einen
nicht PIN-gesicherten oder PIN-gesicherten Wertabzug von der Kartenbörse veranlassen.
Ob der Fachmann mit seinem in Betracht gezogenen Vorschlag letztlich Erfolg
hat, ist keine Frage der Technik, sondern hängt davon ab, ob die Banken und die
Betreiber von "Verkaufsautomaten", wie Kartentelefonen, Getränke-, Parkhaus-,
Zigarren- und Fahrscheinautomaten letztlich sich auf diese Art elektronisches Geld
als Zahlungsmittel einigen können (vgl hierzu auch reSp Abs 5).
2. Auf den Hauptantrag braucht nicht gesondert eingegangen zu werden, weil sein
allgemeinerer Anspruch 1 den Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag
mitumfaßt.
Dr. Anders
Obermayer
Dr. Hartung
Martens
br/Ju