Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 17.03.2003 – 25 W (pat) 212/01

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 212/01 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 25 588.8

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 17. März 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems

sowie der Richterin Sredl und des Richters Engels

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I.

Die Bezeichnung

Controlling-Cockpit

ist am 5. Juni 1997 für die Waren und Dienstleistungen

"Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Computersoftware;

Druckereierzeugnisse Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate), Handbücher; Unternehmensberatung; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Erstellen von Software-

Programmen; Beratung auf dem Gebiet des Computer- und Softwareeinsatzes in Unternehmen"

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 42 hat in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Anmeldung wegen eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zurückgewiesen. Im Bereich der

Datenverarbeitung habe sich der Begriff "Cockpit" mittlerweile über die eigentliche

Bedeutung für "Steuerstand" oder "Flugzeugkanzel" hinaus zu einem Synonym für

"Steuer- und Kontrollstation" entwickelt. "Controlling" sei im Bereich der Betriebswirtschaft im Sinne von "von der Unternehmensführung ausgeübte Steuerfunktion"

auch im Deutschen gebräuchlich. In Verbindung mit den angemeldeten Waren

bzw Dienstleistungen handele es sich bei der fraglichen Bezeichnung um eine

glatt beschreibende und freihaltungsbedürftige Angabe, wie sich auch aus den

Beispielen im Internet ergebe.

Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Begehren,

die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 aufzuheben und die angemeldete Bezeichnung zur Eintragung zuzulassen.

Zur Begründung bezieht sich die Anmelderin auf ihren Vortrag vor der Markenstelle. Mit Schriftsatz vom 10. März 2003 beantragt sie,

die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.

Der Senat ist mit der Markenstelle der Auffassung, dass die angemeldete Bezeichnung gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung in das Markenregister

ausgeschlossen ist.

Die Wortkombination "Controlling-Cockpit" stellt im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine freihaltungsbedürftige beschreibende

Angabe dar. Die ursprünglich aus der englischen Sprache stammenden Wörter "Controlling" und "Cockpit" sind mittlerweile auch in die deutsche Umgangssprache eingegangen, wie die von der Markenstelle in den angefochtenen Beschlüssen genannten Beispiele belegen, und haben auf dem Gebiet der Datenverarbeitung die Bedeutung von "Überwachungs- bzw Steuerungszentrale von Geschäftsabläufen". Hinweise auf diesen von den ursprünglichen Bedeutungsinhalten wie "Kontrolle" bzw "Flugkanzel" oder "Steuerstand" etwas abweichenden

Wortgebrauch, der sich auf etliche Eintragungen im Internet stützen kann, wurden

der Anmelderin zusätzlich mit Schreiben vom 28. Februar 2003 übermittelt. Auch

der angefochtene Erinnerungsbeschluß enthält Beispiele dafür, in welchem Zusammenhang die Wortkombination eingesetzt wird. Insgesamt folgt daraus, dass

die angemeldete Bezeichnung zur schlagwortartigen Kennzeichnung in dem Sinne

dienen kann, dass Geschäftsabläufe mittels der angemeldeten Waren und Dienstleistungen besser kontrolliert, überwacht und gesteuert werden.

Auch die weiteren, von der Anmelderin im Prüfungsverfahren vorgebrachten Argumente wie die Eintragung vergleichbarer Drittmarken oder der Zeitpunkt der Feststellung des Freihaltebedürfnisses hat die Markenstelle im Erinnerungsbeschluß

zutreffend behandelt. Welche Einwände die Anmelderin hiergegen geltend machen will, ist nicht erkennbar.

Schließlich sieht der Senat keinen Anlaß, der Anregung der Anmelderin gemäß

die Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs 2 MarkenG zuzulassen. Zum einen handelt

es sich hier nicht um einen Fall, der von grundsätzlicher Bedeutung ist oder der

zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsprechung der Vorlage an den Bundesgerichtshof bedarf. Zum anderen ist nicht ersichtlich, auf welche Begründung sich die Anmelderin bei ihrem Antrag stützen

will.

Kliems

Engels

Sredl