Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 17.03.2003 – 30 W (pat) 56/02
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 56/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 65 204.6
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 17. März 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann und der Richterinnen Winter und Hartlieb
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 10.99
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist PARKPILOT für "Elektrische
und elektronische Geräte zum Einbau in Kraftfahrzeuge".
Die Markenstelle für Klasse 9 des Patentamts hat die Anmeldung wegen bestehender absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen, weil sie eine beschreibende Angabe darstelle, die lediglich darauf
hinweise, daß es sich um elektronische Ein-/Ausparkhilfen handele.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie hält die Anmeldung wegen Mehrdeutigkeit für schutzfähig, zumal die Marke nicht für "Einparkhilfen" bestimmt sei.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Januar 2002 aufzuheben.
Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen und den Beschluß der Markenstelle Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg. Die
angemeldete Marke PARKPILOT ist für die beanspruchten Waren nach den
Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen. Sie ist eine
beschreibende Angabe iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, der auch jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG).
Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung
ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im
Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder
sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können. Diese Voraussetzungen liegen bei der angemeldeten Marke vor.
Die angemeldete Marke setzt sich erkennbar aus den Bestandteilen "PARK" und
"PILOT" zusammen. Beide Wortelemente kommen in der deutschen Sprache so
auch vor. "Park" ist in Verbindung mit Kraftfahrzeugen ein Hinweis auf das Parken
(Abstellen) und begegnet dem Verkehr in dieser Bedeutung vielfach. Nur zur
Veranschaulichung wird auf Wörter wie "Parkplatz", "Parkverbot" oder auch "Park
& Ride" hingewiesen. Das Wort "Pilot" bezeichnet im Allgemeinen einen Flugzeugführer (im Rennsport auch einen Rennfahrer, vgl Duden, Fremdwörterbuch
7. Aufl S 770). Im Bereich der Technik wird der Begriff "Pilot" mit einem "Steuergerät" gleichgesetzt, wie der Begriff "Autopilot" zeigt: das ist eine automatische
Steuerungsanlage in Flugzeugen, Raketen oder Ähnlichem (vgl Duden aaO
S 108; Eichborn, Die Sprache unserer Zeit, Wörterbuch in vier Bänden, Band II
S 260; vgl auch die auf PAVIS PROMA CD-ROM veröffentlichten Entscheidungen
des BPatG 24 W (pat) 48/95 - CNC-Pilot; 24 W (pat) 73/96 – MULTI-PILOT;
33 W (pat) 349/01 – Colorpilot).
Die Bezeichnung PARKPILOT ergibt in Bezug auf die beanspruchten Waren damit die sinnvolle und zur Beschreibung geeignete Sachaussage, daß die beanspruchten Waren "Elektrische und elektronische Geräte zum Einbau in Kraftfahrzeuge" nach ihrer Art oder Beschaffenheit Steuergeräte sind, die den Kraftfahrzeugführer beim Ein- oder Ausparken des Kraftfahrzeugs elektrisch/elektronisch
unterstützen. Lediglich zur Veranschaulichung ist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hinzuweisen, daß bereits seit geraumer Zeit von Kraftfahrzeugherstellern wie auch im Fahrzeugzubehörhandel elektrische/elektronische
Geräte als Einparkhilfen angeboten werden, die den Fahrer beim Einparken des
Fahrzeugs zB durch akustische Signale unterstützen (vgl zB www.renault.de;
www.z-tronic.de/carequipment/parkhilfe.asp); darüberhinaus sind Systeme – sogenannte Parkautomaten - in der Entwicklung, die das Manövrieren des Fahrzeugs
in Parklücken ganz übernehmen
(vgl COMPUTERWOCHE Nr. 41 vom
11. Oktober 2002 S 74, auch online www.computerwoche.de/heftarchiv/2002/-
20021011/a80109777).
Daß die Wörter "Park" und "Pilot" daneben auch die Bedeutung von "Landschaftsgarten" bzw "Flugzeugführer" haben, steht der genannten beschreibenden
Bedeutung nicht entgegen, insbesondere kann der Auffassung der Anmelderin
nicht gefolgt werden, daß der Sinngehalt der Anmeldung nicht eindeutig sei. Denn
ein beschreibender Gehalt einer Marke kann nicht abstrakt ohne Bezug zu den
beanspruchten Waren beurteilt werden, vgl § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG (auch BGH
BlPMZ 1995, 36, 37 liSp - VALUE). Nur wenn sich für den Ausdruck auch in
Verbindung mit diesen kein eindeutiger Sinngehalt erkennen läßt, ist er ob dieser
unbestimmten Aussagekraft nicht zur Beschreibung geeignet (vgl BGH GRUR
1995, 269 - U-KEY; BlPMZ 1997, 360 - à la Carte). Das ist hier aber – wie oben
ausgeführt - nicht der Fall: im Zusammenhang mit den hier maßgeblichen Waren
"Elektrische und elektronische Geräte zum Einbau in Kraftfahrzeuge" sind andere
Deutungen als die genannte nicht nahegelegt; der Gedanke, daß der Wortteil
"PARK" für einen "Landschaftsgarten" steht und "PILOT" für einen "Flugzeugpiloten" liegt vielmehr ausgesprochen fern.
Die Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses ist im Übrigen auch nicht davon
abhängig, ob die angemeldete Bezeichnung als solche bereits für den hier einschlägigen Warenbereich unmittelbar nachweisbar ist. Nach dem ausdrücklichen
Wortlaut des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, der lediglich voraussetzt, daß die fraglichen
Bezeichnungen zur Beschreibung "dienen können" ergibt sich, daß auch die erstmalige Verwendung dieser Zeichenzusammensetzung nicht schutzbegründend ist
(vgl BGH GRUR 1996, 770 - MEGA).
Wegen des in bezug auf die beanspruchten Waren für die angesprochenen Verkehrskreise erkennbar im Vordergrund stehenden rein beschreibenden Begriffsinhalts der angemeldeten Wortzusammensetzung fehlt der angemeldeten Marke
auch jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG (vgl ua BGH
GRUR aaO - antiKalk; BGH WRP 2001, 1082, 1083 - marktfrisch).
Dr. Buchetmann
Winter
Hartlieb
Hu