Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 17.03.2003 – 30 W (pat) 61/02
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 61/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 397 31 751.4
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 17. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Buchetmann und
die Richterinnen Winter und Hartlieb 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 2. Februar 1999 und vom 29. Januar 2002 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
In das Markenregister eingetragen werden soll die Bezeichnung Foto Treff für die
Waren und Dienstleistungen
"unbelichtete Filme lichtempfindliche Leinwand sowie chemische
Erzeugnisse für die Fotografie, fotografische Papiere;
Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton
und/oder Bild, Radiogeräte, auch als Stereogeräte und Hifi-Geräte
und Zubehör, nämlich Mikrofone, Lautsprecher und -boxen, Kopfhörer, Verstärker, Tuner, Timer, Mischer, Mischpulte, Equalizer,
Synthesizer, Lichtorgeln, bespielte und unbespielte Bänder, Folien
oder Platten zur Aufnahme und Wiedergabe von Tönen und/oder
Bildern, Fernsehgeräte, Unterhaltungsgeräte als Zusatzgeräte für
Fernseher, Videogeräte und -kameras, Datenverarbeitungsgeräte
und Computer, Telefone, Telefaxgeräte, Fotokopiergeräte, Fernsehkabel, Fernsehbreitbandkabel, Fernsehverteilerkabel, Antennenkabel, Videokabel, Filmgeräte, Filmvorführgeräte, Videokameras, fotographische Instrumente, insbesondere Fotoapparae, Stative für Fotoapparae, Filmkameras und Zubehör, Blitzlichtapparate, Batterien, CDs, Kassetten, belichtete Filme, Telefonapparate;
Fotopapier, fotographische Filme, CDs, Kassetten, fotographische
Fachliteratur; Entwicklung von fotographischen Filmen, Filmbearbeitung, Vergrößerungen, Dienstleistungen eines Fotolabors und
eines Fotografen".
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung zurückgewiesen. Begründend ist im Wesentlichen ausgeführt, der
Marke fehle jegliche Unterscheidungskraft, weil sie lediglich beschreibend auf
einen Geschäftsbetrieb hinweise, in dem die beanspruchten, den Bereich der
Fotografie betreffenden Waren und Dienstleistungen angeboten werden.
Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt. Mit näheren Ausführungen hält er
Schutzhindernisse, die die Anmeldung von der Eintragung ausschließen, nicht für
gegeben.
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 vom
vom 2. Februar 1999 und vom 29. Januar 2002 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten
Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke
stehen die absoluten Eintragungshindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG
nicht entgegen.
An der angemeldeten Marke besteht in Bezug auf die beanspruchten Waren kein
Freihaltebedürfnis iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG; denn es ist nicht ersichtlich, daß
sie als konkrete Angabe über wesentliche Eigenschaften der unter dieser Marke
angebotenen Waren und Dienstleistungen dienen könnte und deswegen für die
Mitbewerber der Anmelderin freigehalten werden müßte.
Die angemeldete Marke setzt sich aus den Bestandteilen "Foto" und "Treff"
zusammen. "Foto/Photo" ist ein Wortbildungselement mit der Bedeutung "Licht"
und allgemein die Kurzform des Wortes "Fotografie", das nicht nur ein einzelnes
Lichtbild, sondern auch das Verfahren zur Herstellung von Lichtbildern bezeichnet
(vgl Duden aaO S 469, 470, 1032, 1033). Unter "Treff" wird ein Zusammentreffen
oder ein Treffpunkt verstanden (vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch,
4. Aufl 2001 S 1598). Die Marke Foto Treff bedeutet in der Gesamtheit
"Treffpunkt für Fotografie". Damit bezeichnet dieser Begriff aber nicht eine der in
§ 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG im einzelnen aufgeführten Angaben oder ein sonstiges
Merkmal der beanspruchten Waren. Denn von der Bestimmung des § 8 Abs 2
Nr 2 MarkenG werden nur Wörter erfaßt, die einen Warenbezug aufweisen (vgl
BGH MarkenR 1999, 351 - FOR YOU). Abgesehen davon, daß hier schon ein großer Teil der Waren nicht den Bereich der Fotografie betrifft, stellt aber auch eine
Bezeichnung für einen kaufmännischen Betrieb nicht auch eine beschreibende
Sachangabe für die in einem solchen Betrieb veräußerten Waren dar (vgl BGH
MarkenR 1999, 292, 293 - HOUSE OF BLUES). Dies gilt hier um so mehr, als der
Bestandteil "Treff" – wie oben ausgeführt – seiner Bedeutung nach keinen kaufmännischen Betrieb, sondern - nicht kommerzielle, dem Erfahrungsaustausch dienende - Zusammenkünfte bezeichnet. Anhaltspunkte dafür, daß mit einer Marke,
die sich nicht einmal auf einen solchen Betrieb, sondern allein auf eine Zusammenkunft oder den Ort einer Zusammenkunft bezieht, auch für die dabei etwa
veräußerten Waren als Bezeichnung besonderer Merkmale dienen kann, sind
indessen nicht erkennbar. Mit Wörtern wie "Markt, Welt, Haus, Land, Center" ist
"Treff" entgegen der Auffassung der Markenstelle daher nicht vergleichbar.
Dies gilt entsprechend auch für die beanspruchten Dienstleistungen, die im Kern
auf typische Tätigkeiten eines Fotolabors oder eines Fotografen bezogen sind.
Wenn, wie oben ausgeführt, das Wort "Treff" sich nur auf Zusammentreffen von
Gleichgesinnten zum Erfahrungsaustausch bezieht, werden mit "Foto Treff" auch
diese speziellen Dienstleistungen nicht beschrieben iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG.
Damit läßt sich nicht feststellen, daß das angemeldete Markenwort freihaltebedürftig im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG ist.
Der angemeldeten Marke kann auch nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Wenn Foto Treff die Waren und Dienstleistungen nicht beschreibt, so gibt es keinen Anhalt dafür, daß dem Zeichen die Eignung fehlt, vom
Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren eines
Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden
(vgl zB BGH WRP 2001, 1445 - INDIVIDUELLE mwN). Es fehlt an ausreichenden
Anhaltspunkten dafür, daß der Verkehr, wenn er die Kennzeichnung auf der Ware
bzw in Verbindung mit den Dienstleistungen erblickt, diese nicht als Kennzeichnungsmittel verstehen wird.
Dr. Buchetmann
Winter
Hartlieb
Hu