Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 17.03.2003 – 30 W (pat) 61/02

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 61/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 31 751.4

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 17. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Buchetmann und

die Richterinnen Winter und Hartlieb 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse der

Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 2. Februar 1999 und vom 29. Januar 2002 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

In das Markenregister eingetragen werden soll die Bezeichnung Foto Treff für die

Waren und Dienstleistungen

"unbelichtete Filme lichtempfindliche Leinwand sowie chemische

Erzeugnisse für die Fotografie, fotografische Papiere;

Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton

und/oder Bild, Radiogeräte, auch als Stereogeräte und Hifi-Geräte

und Zubehör, nämlich Mikrofone, Lautsprecher und -boxen, Kopfhörer, Verstärker, Tuner, Timer, Mischer, Mischpulte, Equalizer,

Synthesizer, Lichtorgeln, bespielte und unbespielte Bänder, Folien

oder Platten zur Aufnahme und Wiedergabe von Tönen und/oder

Bildern, Fernsehgeräte, Unterhaltungsgeräte als Zusatzgeräte für

Fernseher, Videogeräte und -kameras, Datenverarbeitungsgeräte

und Computer, Telefone, Telefaxgeräte, Fotokopiergeräte, Fernsehkabel, Fernsehbreitbandkabel, Fernsehverteilerkabel, Antennenkabel, Videokabel, Filmgeräte, Filmvorführgeräte, Videokameras, fotographische Instrumente, insbesondere Fotoapparae, Stative für Fotoapparae, Filmkameras und Zubehör, Blitzlichtapparate, Batterien, CDs, Kassetten, belichtete Filme, Telefonapparate;

Fotopapier, fotographische Filme, CDs, Kassetten, fotographische

Fachliteratur; Entwicklung von fotographischen Filmen, Filmbearbeitung, Vergrößerungen, Dienstleistungen eines Fotolabors und

eines Fotografen".

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung zurückgewiesen. Begründend ist im Wesentlichen ausgeführt, der

Marke fehle jegliche Unterscheidungskraft, weil sie lediglich beschreibend auf

einen Geschäftsbetrieb hinweise, in dem die beanspruchten, den Bereich der

Fotografie betreffenden Waren und Dienstleistungen angeboten werden.

Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt. Mit näheren Ausführungen hält er

Schutzhindernisse, die die Anmeldung von der Eintragung ausschließen, nicht für

gegeben.

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 vom

vom 2. Februar 1999 und vom 29. Januar 2002 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten

Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke

stehen die absoluten Eintragungshindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG

nicht entgegen.

An der angemeldeten Marke besteht in Bezug auf die beanspruchten Waren kein

Freihaltebedürfnis iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG; denn es ist nicht ersichtlich, daß

sie als konkrete Angabe über wesentliche Eigenschaften der unter dieser Marke

angebotenen Waren und Dienstleistungen dienen könnte und deswegen für die

Mitbewerber der Anmelderin freigehalten werden müßte.

Die angemeldete Marke setzt sich aus den Bestandteilen "Foto" und "Treff"

zusammen. "Foto/Photo" ist ein Wortbildungselement mit der Bedeutung "Licht"

und allgemein die Kurzform des Wortes "Fotografie", das nicht nur ein einzelnes

Lichtbild, sondern auch das Verfahren zur Herstellung von Lichtbildern bezeichnet

(vgl Duden aaO S 469, 470, 1032, 1033). Unter "Treff" wird ein Zusammentreffen

oder ein Treffpunkt verstanden (vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch,

4. Aufl 2001 S 1598). Die Marke Foto Treff bedeutet in der Gesamtheit

"Treffpunkt für Fotografie". Damit bezeichnet dieser Begriff aber nicht eine der in

§ 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG im einzelnen aufgeführten Angaben oder ein sonstiges

Merkmal der beanspruchten Waren. Denn von der Bestimmung des § 8 Abs 2

Nr 2 MarkenG werden nur Wörter erfaßt, die einen Warenbezug aufweisen (vgl

BGH MarkenR 1999, 351 - FOR YOU). Abgesehen davon, daß hier schon ein großer Teil der Waren nicht den Bereich der Fotografie betrifft, stellt aber auch eine

Bezeichnung für einen kaufmännischen Betrieb nicht auch eine beschreibende

Sachangabe für die in einem solchen Betrieb veräußerten Waren dar (vgl BGH

MarkenR 1999, 292, 293 - HOUSE OF BLUES). Dies gilt hier um so mehr, als der

Bestandteil "Treff" – wie oben ausgeführt – seiner Bedeutung nach keinen kaufmännischen Betrieb, sondern - nicht kommerzielle, dem Erfahrungsaustausch dienende - Zusammenkünfte bezeichnet. Anhaltspunkte dafür, daß mit einer Marke,

die sich nicht einmal auf einen solchen Betrieb, sondern allein auf eine Zusammenkunft oder den Ort einer Zusammenkunft bezieht, auch für die dabei etwa

veräußerten Waren als Bezeichnung besonderer Merkmale dienen kann, sind

indessen nicht erkennbar. Mit Wörtern wie "Markt, Welt, Haus, Land, Center" ist

"Treff" entgegen der Auffassung der Markenstelle daher nicht vergleichbar.

Dies gilt entsprechend auch für die beanspruchten Dienstleistungen, die im Kern

auf typische Tätigkeiten eines Fotolabors oder eines Fotografen bezogen sind.

Wenn, wie oben ausgeführt, das Wort "Treff" sich nur auf Zusammentreffen von

Gleichgesinnten zum Erfahrungsaustausch bezieht, werden mit "Foto Treff" auch

diese speziellen Dienstleistungen nicht beschrieben iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG.

Damit läßt sich nicht feststellen, daß das angemeldete Markenwort freihaltebedürftig im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG ist.

Der angemeldeten Marke kann auch nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Wenn Foto Treff die Waren und Dienstleistungen nicht beschreibt, so gibt es keinen Anhalt dafür, daß dem Zeichen die Eignung fehlt, vom

Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren eines

Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden

(vgl zB BGH WRP 2001, 1445 - INDIVIDUELLE mwN). Es fehlt an ausreichenden

Anhaltspunkten dafür, daß der Verkehr, wenn er die Kennzeichnung auf der Ware

bzw in Verbindung mit den Dienstleistungen erblickt, diese nicht als Kennzeichnungsmittel verstehen wird.

Dr. Buchetmann

Winter

Hartlieb

Hu