Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 18.03.2003 – 27 W (pat) 185/01
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 185/01 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angemeldete Marke 301 30 533.1
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 18. März 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer, Richterin Friehe-Wich sowie Richter Schwarz 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes
vom 10. Oktober 2001 aufgehoben.
G r ü n d e
I
dialogdesign
Die Bezeichnung
soll für
"Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, elektrische, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und –instrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; mit Programmen versehene Datenträger aller Art; Verkaufsautomaten und Mechaniken für
geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte; Telekommunikation; Betreiben von Websites; Verpflegung; Beherbergung von Gästen; wissenschaftliche und industrielle Forschung;
Erstellung von Internetseiten, Entwurf von Datenbanken; Training
und Beratung für die Datenverarbeitung"
in das Register eingetragen werden. Bei der Anmeldung ist die Bezeichnung zwar
in der grafischen Ausgestaltung
<dialogdesign>
eingereicht worden, im Anmeldeformular hat die Anmelderin aber bei den Angaben zur Markenform das Kästchen für "Wortmarke" angekreuzt.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme der
Dienstleistungen "Verpflegung; Beherbergung von Gästen" wegen mangelnder
Unterscheidungskraft und Bestehens eines Freihaltebedürfnisses mit der Begründung zurückgewiesen, dass es sich bei dem Begriff "dialogdesign" um einen EDV-
Fachbegriff handele, der die Optimierung und Anpassung der Bedienfunktionen
komplexer EDV-Anwendungen an die Aufgaben und Erwartungen der Benutzer
bezeichne, und die grafische Ausgestaltung die Schutzhindernisse nicht beseitigen könne.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Ihrer Auffassung nach lässt sich der Begriff "dialogdesign" lexikalisch nicht als EDV-Fachbegriff belegen; selbst wenn dies aber der Fall sei, sei nicht ersichtlich, welche
konkreten Eigenschaften der beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Verkehr, bei dem es sich um Endverbraucher handele, hiermit verbinde. Schließlich
sei aber auch die ungewöhnliche grafische Gestaltung der Marke von der Markenstelle nicht ausreichend als herkunftshinweisend gewürdigt worden.
Auf Hinweis des Senats und Übersendung von Kopien der Fundstellen, auf welche
die Markenstelle ihre Auffassung gestützt hat, hat die Anmelderin ihr Waren- und
Dienstleistungsverzeichnis, soweit es Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist,
wie folgt eingeschränkt:
"Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, elektrische, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und –instrumente (ausgenommen
Apparate und Geräte, die Daten elektronisch verarbeiten); Geräte
zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild
(ausgenommen Geräte, die Daten elektronisch verarbeiten); Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und
Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen (ausgenommen Geräte der elektronischen Datenverarbeitung); Feuerlöschgeräte".
II
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, denn nach der Einschränkung
des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses stehen der Eintragung der Anmeldemarke keine absoluten Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2 Nrn 1 und 2 MarkenG
mehr entgegen.
Ob die erforderliche Unterscheidungskraft der Anmeldemarke sich schon - wie die
Anmelderin meint - aus der grafischen Ausgestaltung ergibt, die der eingereichten
Wiedergabe der Marke zugrunde liegt, kann auf sich beruhen, weil die Anmelderin
die Marke ausdrücklich nur als Wortmarke angemeldet hat; da eine nachträgliche
Änderung der Markenform gemäß § 39 MarkenG nicht möglich ist, scheidet eine
Eintragung der Anmeldemarke als Wortbildmarke von vornherein aus.
Soweit es sich bei der Anmeldemarke somit um eine reine Wortmarke handelt, ist
zwar aufgrund der Recherchen der Markenstelle davon auszugehen, dass es sich
bei dem Wort "Dialogdesign" um einen gängigen EDV-Fachbegriff handelt, mit
dem die Optimierung und Anpassung der Bedienfunktionen von EDV-Programmen
an die Bedürfnisse der Benutzer bezeichnet wird. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG
ist dieser Begriff aber nur zur Kennzeichnung entsprechender Softwarelösungen
durch Mitbewerber freizuhalten. Dieses Freihaltebedürfnis besteht deshalb nicht
mehr für die nach der Einschränkung des Warenverzeichnisses noch beanspruchten Waren, bei denen solche Softwarelösungen schon von vornherein keine Rolle
spielen können. Insoweit kann auch das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft der Anmeldemarke nicht abgesprochen werden; denn die angesprochenen Verkehrskreise werden, selbst wenn ihnen der Fachbegriff "Dialogdesign"
bekannt ist, in der Anmeldemarke in bezug auf die beanspruchten Waren keine
warenbeschreibende Angabe mehr sehen, weil nicht erkennbar ist, inwieweit die
mit diesem Begriff bezeichneten Eigenschaften spezieller Software bei diesen Waren, die weder Software sind noch auf Softwarelösungen beruhen, eine Bedeutung
haben können; sie werden das Markenwort "dialogdesign" in bezug auf diese Waren daher als eigenartig und somit nur herkunftshinweisend auffassen.
Der die Eintragung der angemeldeten Marke teilweise versagende Beschluss der
Markenstelle war somit auf die Beschwerde der Anmelderin aufzuheben.
Dr. Schermer
Friehe-Wich
Schwarz
Pü