Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 18.03.2003 – 33 W (pat) 35/03
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 35/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 300 72 904 10.99
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 18. März 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
der Richterin Dr. Hock und des Richters k.A. Kätker
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 22. Oktober 2002 ist wirkungslos,
soweit die Löschung der angegriffenen Marke 300 72 904
aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 833 942 angeordnet
worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 22. Oktober 2002 hat die Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke wegen des Widerspruchs
aus der Marke 833 942 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und
fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3
ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß
im Umfang der
Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser
Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des
Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Winkler
Dr. Hock
Kätker
Cl