Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 19.03.2003 – 20 W (pat) 13/01

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

19. März 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 199 26 504.6-35

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 19. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter

Dipl.-Phys. Dr. Anders sowie den Richter Dipl.-Ing. Obermayer, die Richterin

Martens und den Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner

beschlossen:

Der Beschluss des Patentamts vom 11. Oktober 2000 wird

aufgehoben und das Patent erteilt. 6.70

B e z e i c h n u n g : Verfahren und Vorrichtung zum Abschätzen von Gewichtungsfaktoren verschiedener Übertragungspfade eines

Nachrichtensignals

A n m e l d e t a g :

10. Juni 1999

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 9, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

11 Seiten Beschreibung, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

4 Blatt ursprüngliche Zeichnungen (Fig 1 bis 7).

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung wurde vom Patentamt mit der Begründung zurückgewiesen,

der Gegenstand des damals geltenden Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das

Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1

bis 9 sowie angepasster Beschreibung und den ursprünglichen Zeichnungen zu

erteilen.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

"Verfahren zum Abschätzen von zeitlich veränderlichen,

komplexen Gewichtungsfaktoren verschiedener Übertragungspfade für ein auf den verschiedenen Pfaden zwischen

einem Sender und einem Empfänger übertragenes Nachrichtensignal, bei dem zu zwei verschiedenen Meßzeiten

aktuelle Werte von Gewichtungsfaktoren ermittelt werden

und für zwischen den beiden Meßzeiten liegende Zeiten geltende Gewichtungsfaktoren durch eine Interpolationsrechnung abgeschätzt werden,

dadurch gekennzeichnet,

daß die Interpolationsrechnung jeweils unabhängig eine

Interpolation zwischen den Beträgen der ermittelten Gewichtungsfaktoren und eine Interpolation zwischen den Phasen der ermittelten Gewichtungsfaktoren umfaßt und

daß ein Grenzwert des Betrags des Gewichtungsfaktors

wenigstens eines der Übertragungswege festgelegt wird, und

daß jeweils unabhängig eine Interpolation zwischen den

Realteilen und den Imaginärteilen durchgeführt wird, wenn

wenigstens einer der zwei für den Übertragungsweg ermittelten Werte des Gewichtungsfaktors einen Betrag unterhalb

des Grenzwerts aufweist, und daß andernfalls die Interpolation zwischen den Beträgen und zwischen den Phasen

durchgeführt wird."

Der Vorrichtungsanspruch 6 enthält zu den Verfahrensmerkmalen des Patentanspruchs 1 die korrespondierenden Vorrichtungsmerkmale. Zu seinem Wortlaut und

zum Wortlaut der Patentansprüche 2 bis 5 und 7 bis 9 wird auf die Akte verwiesen.

Im Prüfungsverfahren wurden folgende Druckschriften berücksichtigt:

(1)

(2)

US 5 175 747

DE 197 47 367 A1.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und führt mit dem beschränkten Patentbegehren

auch zum Erfolg.

1. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig. Die Merkmale der Patentansprüche 1 und 6 sind in den ursprünglichen Patentansprüchen 1 und 3 beziehungsweise 7 und 8 offenbart.

2. Stand der Technik

Die Druckschrift (2) betrifft ein Verfahren zum Abschätzen von zeitlich veränderlichen, komplexen Gewichtungsfaktoren (Kanalkoeffizienten h) verschiedener Übertragungspfade für ein auf den verschiedenen Pfaden zwischen einem Sender und

einem Empfänger übertragenes Nachrichtensignal. An Hand einer in das übertragene Nachrichtensignal eingefügten Messsequenz (Trainingssequenz tseq) werden zu zwei verschiedenen Messzeiten aktuelle Werte von Gewichtungsfaktoren

bestimmt. Für zwischen den beiden Messzeiten liegende Zeiten werden die

Gewichtungsfaktoren durch eine lineare Interpolationsrechnung abgeschätzt (Sp 2

Z 27 - 43). Bei Auswertung von drei Messsequenzen ist auch eine quadratische

Interpolation möglich (Sp 2 Z 39 - 43). Eine Steuereinrichtung wertet bei der

Kanalschätzung erzeugte Korrelationswerte k aus. Abhängig von dieser Auswertung werden vom Detektor DT ermittelte Werte über eine Nachführeinheit NE

wahlweise in die Kanalschätzung einbezogen.

Nähere Angaben über die Art der Interpolationsrechnung sind aus (2) nicht zu entnehmen. Eine Interpolationsrechnung, die jeweils unabhängig eine Interpolation

zwischen den Beträgen der ermittelten Gewichtungsfaktoren und eine Interpolation zwischen den Phasen der ermittelten Gewichtungsfaktoren umfasst, wird nicht

beschrieben.

Die Druckschrift (1) hat in der mündlichen Verhandlung keine Rolle gespielt und

bringt hinsichtlich der Beurteilung der Patentfähigkeit keine neuen Gesichtspunkte.

3. Neuheit

Der zweifelsfrei gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruches 1 ist

neu, denn keine der Druckschriften zeigt alle seine Merkmale, wie sich aus den

vorstehenden Ausführungen zum Stand der Technik ergibt.

4.

Erfinderische Tätigkeit

Der Fachmann, ein Hochschulingenieur der Fachrichtung Nachrichtentechnik mit

Berufserfahrung und mehrjähriger Entwicklertätigkeit auf dem Gebiet der Mobilfunktechnik, hat bei der Entwicklung von Mobilfunkgeräten immer das Ziel, die

durch die Mehrwegeübertragung der Funksignale verursachten Verzerrungen

möglichst vollständig zu kompensieren. Ausgehend von dem Verfahren nach

Druckschrift (2) sucht er daher nach einem Weg, um die Genauigkeit der Interpolation der Gewichtungsfaktoren zu verbessern. Dabei bemüht er sich insbesondere darum, ein geeigneteres Interpolationsverfahren zu entwickeln, denn andere

sich anbietende Möglichkeiten wie die Einfügung von mehr Trainingssequenzen in

das Signal, um so durch eine größere Anzahl von Messwerten den durch Interpolation zu überbrückenden Zeitraum zu verkleinern, verfolgt er nicht weiter, weil

dadurch Zeit für die Übertragung des eigentlichen Nutzsignals verloren geht.

Die Verzerrung der übertragenen Funksignale wirkt sich auf die Amplitude und die

Phase der Funksignale aus. Es ist daher notwendig, zur Beschreibung der Verzerrung sowohl Werte für relative Phasendifferenzen als auch Amplitudenwerte anzugeben. Entsprechend müssen auch die zur Korrektur der Verzerrungen erforderlichen Gewichtungsfaktoren Informationen über Phasendifferenzen und Amplituden

enthalten. Für die Darstellung von Phasendifferenzen und Amplituden wird in der

Regel auf komplexe Zahlen zurückgegriffen. Es ist daher anzunehmen, dass es

sich bei den durch den Kanalschätzer KS nach (2) erzeugten Gewichtungsfaktoren (Kanalkoeffizienten h) um komplexe Zahlen handelt, auch wenn darauf in (2)

nicht ausdrücklich hingewiesen wird. Für den Fachmann mag es sich anbieten, die

Werte für Phasendifferenzen und Amplituden enthaltenden komplexen Gewichtungsfaktoren in Polarkoordinaten anzugeben. Es mag dann für ihn auch naheliegend sein, die Interpolation der Gewichtungsfaktoren in Polarkoordinaten derart

durchzuführen, dass die Interpolationsrechnung jeweils unabhängig eine Interpolation zwischen den Beträgen der ermittelten Gewichtungsfaktoren und eine Interpolation zwischen den Phasen der ermittelten Gewichtungsfaktoren umfasst.

Der Fachmann erhält jedoch aus Druckschrift (2) keinen Hinweis darauf, die

Genauigkeit der Interpolation dadurch zu erhöhen, dass zwei unterschiedliche

Interpolationsverfahren eingesetzt werden. Denn die Druckschrift (2) geht in eine

andere Richtung, weil dort bei der Kanalschätzung zusätzlich Korrelationswerte

erzeugt werden, mit deren Hilfe eine Steuereinrichtung entscheidet, ob vom

Detektor DT ermittelte Werte über eine Nachführeinheit wahlweise in die Kanalschätzung einbezogen werden (Sp 5 Z 28 - 35). Auch unter Berücksichtigung seines Fachkönnens und Fachwissens gelangt der Fachmann daher nur durch erfinderische Tätigkeit dazu, einen Grenzwert des Betrags des Gewichtungsfaktors

festzulegen und jeweils unabhängig eine Interpolation zwischen den Realteilen

und den Imaginärteilen durchzuführen, wenn wenigstens einer der zwei für den

Übertragungsweg ermittelten Werte des Gewichtungsfaktors einen Betrag unterhalb des Grenzwerts aufweist, und andernfalls die Interpolation zwischen den

Beträgen und zwischen den Phasen durchzuführen.

5. Der nebengeordnete, auf eine Vorrichtung gerichtete Patentanspruch 6 enthält zu den Verfahrensmerkmalen des Patentanspruchs 1 die entsprechenden

Vorrichtungsmerkmale. Für ihn gelten die vorstehend dargelegten Gründe in gleicher Weise.

6. Die auf die Patentansprüche 1 und 6 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis

5 und 7 bis 9 betreffen über das Selbstverständliche hinausgehende Ausgestaltungen der Gegenstände der Patentansprüche 1 und 6 und sind daher ebenfalls

gewährbar.

7. Die Beschreibung genügt den an sie nach § 34 PatG zu stellenden Anforderungen.

Dr. Anders

Obermayer

Martens

Dr. Zehendner

Fa