Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 19.03.2003 – 20 W (pat) 13/01
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
19. März 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 199 26 504.6-35
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 19. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Phys. Dr. Anders sowie den Richter Dipl.-Ing. Obermayer, die Richterin
Martens und den Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner
beschlossen:
Der Beschluss des Patentamts vom 11. Oktober 2000 wird
aufgehoben und das Patent erteilt. 6.70
B e z e i c h n u n g : Verfahren und Vorrichtung zum Abschätzen von Gewichtungsfaktoren verschiedener Übertragungspfade eines
Nachrichtensignals
A n m e l d e t a g :
10. Juni 1999
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 9, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
11 Seiten Beschreibung, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
4 Blatt ursprüngliche Zeichnungen (Fig 1 bis 7).
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung wurde vom Patentamt mit der Begründung zurückgewiesen,
der Gegenstand des damals geltenden Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das
Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1
bis 9 sowie angepasster Beschreibung und den ursprünglichen Zeichnungen zu
erteilen.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
"Verfahren zum Abschätzen von zeitlich veränderlichen,
komplexen Gewichtungsfaktoren verschiedener Übertragungspfade für ein auf den verschiedenen Pfaden zwischen
einem Sender und einem Empfänger übertragenes Nachrichtensignal, bei dem zu zwei verschiedenen Meßzeiten
aktuelle Werte von Gewichtungsfaktoren ermittelt werden
und für zwischen den beiden Meßzeiten liegende Zeiten geltende Gewichtungsfaktoren durch eine Interpolationsrechnung abgeschätzt werden,
dadurch gekennzeichnet,
daß die Interpolationsrechnung jeweils unabhängig eine
Interpolation zwischen den Beträgen der ermittelten Gewichtungsfaktoren und eine Interpolation zwischen den Phasen der ermittelten Gewichtungsfaktoren umfaßt und
daß ein Grenzwert des Betrags des Gewichtungsfaktors
wenigstens eines der Übertragungswege festgelegt wird, und
daß jeweils unabhängig eine Interpolation zwischen den
Realteilen und den Imaginärteilen durchgeführt wird, wenn
wenigstens einer der zwei für den Übertragungsweg ermittelten Werte des Gewichtungsfaktors einen Betrag unterhalb
des Grenzwerts aufweist, und daß andernfalls die Interpolation zwischen den Beträgen und zwischen den Phasen
durchgeführt wird."
Der Vorrichtungsanspruch 6 enthält zu den Verfahrensmerkmalen des Patentanspruchs 1 die korrespondierenden Vorrichtungsmerkmale. Zu seinem Wortlaut und
zum Wortlaut der Patentansprüche 2 bis 5 und 7 bis 9 wird auf die Akte verwiesen.
Im Prüfungsverfahren wurden folgende Druckschriften berücksichtigt:
(1)
(2)
US 5 175 747
DE 197 47 367 A1.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und führt mit dem beschränkten Patentbegehren
auch zum Erfolg.
1. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig. Die Merkmale der Patentansprüche 1 und 6 sind in den ursprünglichen Patentansprüchen 1 und 3 beziehungsweise 7 und 8 offenbart.
2. Stand der Technik
Die Druckschrift (2) betrifft ein Verfahren zum Abschätzen von zeitlich veränderlichen, komplexen Gewichtungsfaktoren (Kanalkoeffizienten h) verschiedener Übertragungspfade für ein auf den verschiedenen Pfaden zwischen einem Sender und
einem Empfänger übertragenes Nachrichtensignal. An Hand einer in das übertragene Nachrichtensignal eingefügten Messsequenz (Trainingssequenz tseq) werden zu zwei verschiedenen Messzeiten aktuelle Werte von Gewichtungsfaktoren
bestimmt. Für zwischen den beiden Messzeiten liegende Zeiten werden die
Gewichtungsfaktoren durch eine lineare Interpolationsrechnung abgeschätzt (Sp 2
Z 27 - 43). Bei Auswertung von drei Messsequenzen ist auch eine quadratische
Interpolation möglich (Sp 2 Z 39 - 43). Eine Steuereinrichtung wertet bei der
Kanalschätzung erzeugte Korrelationswerte k aus. Abhängig von dieser Auswertung werden vom Detektor DT ermittelte Werte über eine Nachführeinheit NE
wahlweise in die Kanalschätzung einbezogen.
Nähere Angaben über die Art der Interpolationsrechnung sind aus (2) nicht zu entnehmen. Eine Interpolationsrechnung, die jeweils unabhängig eine Interpolation
zwischen den Beträgen der ermittelten Gewichtungsfaktoren und eine Interpolation zwischen den Phasen der ermittelten Gewichtungsfaktoren umfasst, wird nicht
beschrieben.
Die Druckschrift (1) hat in der mündlichen Verhandlung keine Rolle gespielt und
bringt hinsichtlich der Beurteilung der Patentfähigkeit keine neuen Gesichtspunkte.
3. Neuheit
Der zweifelsfrei gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruches 1 ist
neu, denn keine der Druckschriften zeigt alle seine Merkmale, wie sich aus den
vorstehenden Ausführungen zum Stand der Technik ergibt.
4.
Erfinderische Tätigkeit
Der Fachmann, ein Hochschulingenieur der Fachrichtung Nachrichtentechnik mit
Berufserfahrung und mehrjähriger Entwicklertätigkeit auf dem Gebiet der Mobilfunktechnik, hat bei der Entwicklung von Mobilfunkgeräten immer das Ziel, die
durch die Mehrwegeübertragung der Funksignale verursachten Verzerrungen
möglichst vollständig zu kompensieren. Ausgehend von dem Verfahren nach
Druckschrift (2) sucht er daher nach einem Weg, um die Genauigkeit der Interpolation der Gewichtungsfaktoren zu verbessern. Dabei bemüht er sich insbesondere darum, ein geeigneteres Interpolationsverfahren zu entwickeln, denn andere
sich anbietende Möglichkeiten wie die Einfügung von mehr Trainingssequenzen in
das Signal, um so durch eine größere Anzahl von Messwerten den durch Interpolation zu überbrückenden Zeitraum zu verkleinern, verfolgt er nicht weiter, weil
dadurch Zeit für die Übertragung des eigentlichen Nutzsignals verloren geht.
Die Verzerrung der übertragenen Funksignale wirkt sich auf die Amplitude und die
Phase der Funksignale aus. Es ist daher notwendig, zur Beschreibung der Verzerrung sowohl Werte für relative Phasendifferenzen als auch Amplitudenwerte anzugeben. Entsprechend müssen auch die zur Korrektur der Verzerrungen erforderlichen Gewichtungsfaktoren Informationen über Phasendifferenzen und Amplituden
enthalten. Für die Darstellung von Phasendifferenzen und Amplituden wird in der
Regel auf komplexe Zahlen zurückgegriffen. Es ist daher anzunehmen, dass es
sich bei den durch den Kanalschätzer KS nach (2) erzeugten Gewichtungsfaktoren (Kanalkoeffizienten h) um komplexe Zahlen handelt, auch wenn darauf in (2)
nicht ausdrücklich hingewiesen wird. Für den Fachmann mag es sich anbieten, die
Werte für Phasendifferenzen und Amplituden enthaltenden komplexen Gewichtungsfaktoren in Polarkoordinaten anzugeben. Es mag dann für ihn auch naheliegend sein, die Interpolation der Gewichtungsfaktoren in Polarkoordinaten derart
durchzuführen, dass die Interpolationsrechnung jeweils unabhängig eine Interpolation zwischen den Beträgen der ermittelten Gewichtungsfaktoren und eine Interpolation zwischen den Phasen der ermittelten Gewichtungsfaktoren umfasst.
Der Fachmann erhält jedoch aus Druckschrift (2) keinen Hinweis darauf, die
Genauigkeit der Interpolation dadurch zu erhöhen, dass zwei unterschiedliche
Interpolationsverfahren eingesetzt werden. Denn die Druckschrift (2) geht in eine
andere Richtung, weil dort bei der Kanalschätzung zusätzlich Korrelationswerte
erzeugt werden, mit deren Hilfe eine Steuereinrichtung entscheidet, ob vom
Detektor DT ermittelte Werte über eine Nachführeinheit wahlweise in die Kanalschätzung einbezogen werden (Sp 5 Z 28 - 35). Auch unter Berücksichtigung seines Fachkönnens und Fachwissens gelangt der Fachmann daher nur durch erfinderische Tätigkeit dazu, einen Grenzwert des Betrags des Gewichtungsfaktors
festzulegen und jeweils unabhängig eine Interpolation zwischen den Realteilen
und den Imaginärteilen durchzuführen, wenn wenigstens einer der zwei für den
Übertragungsweg ermittelten Werte des Gewichtungsfaktors einen Betrag unterhalb des Grenzwerts aufweist, und andernfalls die Interpolation zwischen den
Beträgen und zwischen den Phasen durchzuführen.
5. Der nebengeordnete, auf eine Vorrichtung gerichtete Patentanspruch 6 enthält zu den Verfahrensmerkmalen des Patentanspruchs 1 die entsprechenden
Vorrichtungsmerkmale. Für ihn gelten die vorstehend dargelegten Gründe in gleicher Weise.
6. Die auf die Patentansprüche 1 und 6 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis
5 und 7 bis 9 betreffen über das Selbstverständliche hinausgehende Ausgestaltungen der Gegenstände der Patentansprüche 1 und 6 und sind daher ebenfalls
gewährbar.
7. Die Beschreibung genügt den an sie nach § 34 PatG zu stellenden Anforderungen.
Dr. Anders
Obermayer
Martens
Dr. Zehendner
Fa