Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 19.03.2003 – 26 W (pat) 100/01

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

19. März 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 93 400.9

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 19. März 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Albert sowie des Richters Kraft und der Richterin Eder 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichnung

PREMIUM

für die Waren

"Rohtabak, Zigaretten und andere Tabakerzeugnisse, Zigarettenpapier, Feuerzeuge, Raucherbedarfsartikel"

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 34 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Der aus dem

Englischen stammende Begriff "PREMIUM" mit der Bedeutung "Prämie, Preis"

habe sich in der deutschen Werbesprache längst als häufig verwendeter Qualitätshinweis durchgesetzt. Im Hinblick auf die beanspruchten Waren besage die

angemeldete Bezeichnung nichts anderes, als dass es sich hierbei um qualitativ

hervorragende Produkte handele. Eine andere Auslegung sei kaum möglich, ein

schutzbegründender phantasievoller Überschuß nicht erkennbar. Als ohne weiteres verständliche beschreibende Angabe sei die angemeldete Marke nicht geeignet, als Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen zu dienen. Darüber

hinaus bestehe auch ein Freihaltebedürfnis.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Wie aus Wörterbüchern

hervorgehe, habe der Begriff "PREMIUM" unterschiedliche Bedeutungen. Selbst

wenn dieses eingedeutschte Wort iS "Prämie bzw Preis" verwendet werde, könne

es die beanspruchten Waren nicht beschreiben. Die Anmeldung besitze keinen

konkreten Sinngehalt, wie er von der neueren Rechtsprechung für die Versagung

der Schutzfähigkeit verlangt werde. Vielmehr rufe sie die verschiedensten Assoziationen hervor. Nur im Zusammenhang mit weiteren Wörtern stelle "PREMIUM"

einen Qualitätshinweis dar. Der Verkehr habe deshalb keine Veranlassung, die

angemeldete Bezeichnung nicht als Herkunftshinweis zu werten.

Das Fehlen eines unmittelbaren Bezugs der Anmeldung zu den konkreten Waren

spreche auch gegen ein Freihaltebedürfnis.

Demgemäß beantragte die Anmelderin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

Für den Fall der Zurückweisung der Beschwerde regt sie die Zulassung der

Rechtsbeschwerde mit der Begründung an, daß eine Schutzversagung im Widerspruch zur etablierten Spruchpraxis stehen würde.

II.

Die zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet, denn auch nach Auffassung des Senats stehen der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung die

Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegen.

Bei der angemeldeten Bezeichnung handelt es sich um eine beschreibende Angabe iSd § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Nach dieser Bestimmung sind Marken von der

Eintragung ausgeschlossen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen können

und die deshalb zugunsten der Mitbewerber freizuhalten sind. Dabei ist eine Bezeichnung nur dann als freihaltebedürftig zu erachten, wenn ihre Eintragung tatsächlich ernsthafte Beeinträchtigungen der Mitbewerber bei der ungehinderten

Verwendung dieser Bezeichnung als beschreibende Angaben befürchten läßt oder

hinreichende Anhaltspunkte für eine derartige künftige Behinderung vorliegen

(BGH GRUR 1995, 408 – PROTECH). Zu den nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom

Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die dort

ausdrücklich aufgeführten, sondern auch solche, die für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände

mit konkretem Bezug auf die betreffenden Waren selbst beschreiben (BGH BlPMZ

1999, 410 – FOR YOU). Eine solche konkret und unmittelbar warenbeschreibende

Aussage stellt die angemeldete Marke in Bezug auf die versagten Waren dar.

Wie die der Anmelderin zur Kenntnis gebrachten Fundstellen eindeutig belegen,

wird die angemeldete Bezeichnung "PREMIUM" von der Werbung als Hinweis auf

ein "Produkt von besonderer, bester Qualität" verwendet. So wird beispielsweise

von "Premiumbier" gesprochen (vgl DUDEN Das große Wörterbuch der deutschen

Sprache, Bd 7, 1999). Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass das

Wort "PREMIUM" etwa ungeeignet sein könnte, die hier beanspruchten Tabakwaren und Raucherartikel als qualitativ besonders hochwertig zu beschreiben. Das

Ergebnis der Recherche im Internet, in dem ausdrücklich "Premium Zigaretten"

und "Premium Zigarren" angeboten werden, spricht vielmehr eindeutig dafür, dass

mit "PREMIUM" gerade auch auf dem Gebiet der Tabakwaren ein wesentliches

Merkmal der zurückgewiesenen Tabakerzeugnisse bezeichnet wird (vgl dazu

EuGH GRUR 2001, 403 – Bravo).

Die von der Anmelderin hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch:

Aufgrund der häufigen Verwendung des Begriffes "PREMIUM" auf den verschiedensten Warengebieten – und auch auf dem Tabakwarensektor – ist dem inländischen Verkehr die Bedeutung des Wortes "PREMIUM" ohne weiteres geläufig.

Eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung in Alleinstellung steht dieser

Wertung nicht entgegen, da "PREMIUM" auch in Alleinstellung keinen Sinngehalt

aufweist, der über das oben Dargelegte hinausgeht. Als gängiger Begriff, der von

allen angesprochenen Verbrauchern ohne weiteres verstanden wird, stellt die angemeldete Kennzeichnung deshalb für die beanspruchten Waren eine konkret

unmittelbar warenbeschreibende Angabe dar.

Die angemeldete Marke weist auch nicht die gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft auf.

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende

konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung

zugrundeliegenden Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus,

um dieses Schutzhindernis zu überwinden. Einer Wortmarke kann eine ausreichende Unterscheidungskraft jedoch nur zugesprochen werden, wenn ihr kein für

die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt

zugeordnet werden kann und es sich auch nicht um eine gebräuchliche Bezeichnung handelt, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung (BGH BlPMZ 1998, 248 – TODAY) – stets nur als solche

verstanden wird (BGH MarkenR 1999, 349 – YES).

Wie bereits ausgeführt erschöpft sich die hier in Rede stehende Bezeichnung in

einer dem angesprochenen Verkehr ohne weiteres und unmittelbar verständlichen

Beschreibung der betreffenden Waren. Da sie dem Verkehr ohne weiteres bekannt und geläufig ist, liegt auch keine schutzbegründende Mehrdeutigkeit vor

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs 2 kam nicht in Betracht,

denn das vorliegende Verfahren warf weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher

Bedeutung auf, noch erfordert die Fortbildung des Rechts für die Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs; die

Entscheidung beruht auf der Bewertung tatsächlicher Umstände.

Vorsitzender Richter Albert

Eder

Kraft

befindet sich im Urlaub und

kann deshalb nicht unterschreiben.

Kraft

Bb