Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 19.03.2003 – 26 W (pat) 149/02
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 149/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die eingetragene Marke 399 65 659 10.99
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 19. März 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert
sowie des Richters Kraft und der Richterin Eder
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der
Beschluß der Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 7. Juni 2002 aufgehoben.
Wegen des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke
EU 1 334 036 wird die Löschung der Marke 399 65 659
angeordnet.
G r ü n d e
I.
Gegen die für die Waren
"Keramikwaren für den Haushalt, soweit in Klasse 21 enthalten"
beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr 399 65 659 eingetragene
Marke
Pitasso
ist Widerspruch eingelegt worden aus der Gemeinschaftsmarke EU 1 334 036
siehe Abb. 1 am Ende
die ua für die Waren
"Nicht elektrische Geräte und Behälter für Haushalt oder
Küche (nicht aus Metall, nicht plattiert); Kämme und
Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlspäne; rohes oder teilweise
bearbeitetes Glas, mit Ausnahme von Bauglas; Glas-, Porzellan- und Steingutgeschirr, Papier-, Papp-, Kunststoff- und
Aluminiumgeschirr, Kunstgegenstände aus Porzellan, Steingut, Ton oder Glas, Dosen, Flaschen, Korkenzieher, Karaffen, Übertöpfe, Kaffeekannen, Leuchter, Glocken, Krüge,
Schüsseln, Tabletts aus Glas, Steingut, Keramik und Ton"
geschützt ist.
Die Markenstelle für Klasse 21 hat den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ua ausgeführt, daß zwischen den beiderseitigen Waren Identität bestehe, denn die Waren der Widerspruchsmarke seien im Oberbegriff der angegriffenen Marke enthalten. Während
die Wort-Bild-Marke "Picasso" aus der Unterschrift des Malers Picasso bestehe,
stehe ihr die Wortmarke "Pitasso" entgegen. Im klanglichen Vergleich unterschieden sich die Marken nur in ihrem dritten von sieben Buchstaben ("t" anstelle "c").
Da es sich um Kennzeichnungen mittlerer Länge handle, könne erwartet werden,
daß zumindest ein Teil der angesprochenen Verkehrskreise diese Unterschiede
wahrnehmen werde und damit die Marke auseinanderhalten könne. Es müsse
jedoch ebenso mit einer erheblichen Anzahl von Personen gerechnet werden, die
die jüngere Marke mit der älteren Kennzeichnung verwechselten. Es sei aber
neben der Warenidentität und der mittleren Markenähnlichkeit auch noch die stark
eingeschränkte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu berücksichtigen.
Hierbei handle es sich um die Unterschrift des weltweit sehr bekannten Malers
Picasso. Diese Kennzeichnung werde daher von der Mehrheit der angesprochenen Verkehrskreise entweder als Unterschrift des Malers im Sinne eines Bildes
auf den Waren oder als Hinweis darauf verstanden werden, daß die Waren mit Bildern Picassos versehen seien. Die Widerspruchsmarke weise daher allenfalls eine
sehr geringe markenrechtliche Unterscheidungskraft auf, weshalb sie Abwehrrechte nur gegen Kennzeichnungen geltend machen könne, die im wesentlichen
identisch seien. Hierzu zähle die angegriffene Marke jedoch aufgrund der genannten Abweichungen nicht.
Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit der Beschwerde. Ihrer Ansicht
nach besteht zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke die
Gefahr von Verwechslungen. Zur Begründung verweist sie auf die Identität der
beiderseitigen Waren der Klasse 21, die Übereinstimmung in sechs von sieben
Buchstaben sowie im Klangbild und im Klangrhythmus. Für die von der Markenstelle angenommene starke Einschränkung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke lägen keine Anhaltspunkte vor. Der hohe Bekanntheitsgrad des
Namens "Picasso" verstärke vielmehr die Gefahr von Verwechslungen.
Demgemäß beantragt sie, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die
Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.
Der Markeninhaber hat sich zur Beschwerde nicht geäußert. Gegenüber der Markenstelle hatte er eine Verwechslungsgefahr bestritten und dazu vorgetragen, die
angegriffene Marke "Pitasso" sei aus der Kreiszahl PI (rund) und Tasso wie Tasse
entstanden. Sie sei für die Kennzeichnung von Tassen bestimmt, die nie mit
Zeichnungen oder Gemälden des Malers Picasso versehen würden.
II.
Die zulässige Beschwerde erweist sich als begründet. Zwischen der angegriffenen
Marke "Pitasso" und der Widerspruchsmarke "Picasso" besteht die Gefahr von
Verwechslungen iSv § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.
Die Gefahr markenrechtlich erheblicher Verwechslungen ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, die zueinander in einer Wechselbeziehung
stehen, umfassend zu beurteilen. Zu den maßgeblichen Umständen gehören insbesondere die Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren
sowie die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl EuGH GRUR 1998,
387 – Sabèl/Puma; BGH GRUR 1995, 216 – Oxygenol II).
Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren ist im vorliegenden
Fall von Identität auszugehen, denn beide Kennzeichnungen sind ua für "Keramikwaren für den Haushalt" einerseits sowie für "Behälter für Haushalt oder
Küche" und "Kunstgegenstände aus ... Steingut, Ton" andererseits bestimmt. Die
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist entgegen der Annahme der Markenstelle nicht stark eingeschränkt. Zwar ist über eine Benutzung der Widerspruchsmarke für die hier in Rede stehenden Waren nichts vorgetragen oder
gerichtsbekannt, es liegen jedoch keine überzeugenden Gründe dafür vor, daß die
Widerspruchsmarke "Picasso", bei der es sich um den Namen eines der berühmtesten und bekanntesten Maler des 20. Jahrhunderts handelt, als Kennzeichnung
für Keramikwaren für den Haushalt nur eingeschränkt schutzfähig ist; das Gegenteil dürfte vielmehr der Fall sein (vgl dazu HABM, R0247/01-3 vom 18. März 2002
- PICARO/PICASSO). Selbst wenn mit der Markenstelle von einer eingeschränkten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgegangen wird, sind im Hinblick auf die Identität der beiderseitigen Waren an den Abstand der sich gegenüberstehenden Kennzeichnungen zu stellenden durchschnittlichen Anforderungen
nicht erfüllt.
Bei der Prüfung der Ähnlichkeit der beiderseitigen Kennzeichen ist grundsätzlich
auf den Gesamteindruck abzustellen, den sie hervorrufen (vgl EuGH aaO - Sabèl/
Puma; BGH GRUR 2000, 506 – ATTACHÉ/TISSERAND mwNachw). Insoweit
beschränkt sich der Schutz der Widerspruchsmarke jedoch nicht etwa nur auf ihre
bildliche Ausgestaltung als Unterschrift des Malers Picasso. Vielmehr ist bei der
Beurteilung der klanglichen Übereinstimmung das klangliche Gesamtbild der
Widerspruchsmarke entscheidend.
Insoweit weist die angegriffene Marke
"Pitasso" zur Widerspruchsmarke "Picasso" weitgehende Übereinstimmungen in
der Silbenzahl, den Anfangs- und Endsilben und in der Vokalfolge "i-a-o" auf.
Demgegenüber reicht der einzige (sehr geringe) Unterschied in den Buchstaben
"t" anstelle des (wie "k" gesprochenen) "c" zu Beginn der jeweils zweiten Silbe
nicht aus, um ein Verhören hinreichend auszuschließen. Der Hinweis des Markeninhabers, die jüngere Marke "Pitasso" sei aus der Kreiszahl "PI" und "Tasso"
wie Tasse entstanden, vermag die Verwechslungsgefahr im Gesamtklang deshalb
nicht hinreichend auszuschließen, zumal der Markenbestandteil "-tasso" nicht
ohne weiteres auf den deutschen Begriff "Tasse" hinweist und er deshalb die
bestehenden klanglichen Ähnlichkeiten nicht entscheidungserheblich reduzieren
kann.
Für eine Auferlegung der Kosten aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs 1 MarkenG)
bestand kein Anlaß.
Albert
Eder
Kraft
Fa
Abb. 1