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BPatG Beschluss vom 19.03.2003 – 26 W (pat) 263/00

26. Senat

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BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 263/00 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 78 936.7

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 19. März 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert

sowie der Richter Kraft und Reker

beschlossen: 10.99

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 19. Juli 2000 aufgehoben.

G r ü n d e

I

Die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für

die Waren

"Handbetätigte Werkzeuge und Geräte für Haushalt und Küche;

Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel; Hieb- und Stichwaffen;

Rasierapparate; Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-,

Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie

sanitäre Anlagen; Möbel, Spiegel, Rahmen, insbesondere Küchenmöbel und Kücheneinrichtungen, auch individuell gefertigt;

Betten; Waren, soweit in Klasse 20 enthalten, aus Holz, Kork,

Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein,

Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen; Geräte und Behälter für Haushalt

und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert);elektrische Geräte

für Haushalt und Küche; Kämme und Schwämme; Bürsten (mit

Ausnahme von Pinseln); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlspäne; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von

Bauglas); Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21

enthalten; Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bett- und Tischdecken"

angemeldete Wortmarke

la bella casa

als beschreibende Angabe zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt,

die angemeldete italienischsprachige Wortfolge bedeute "das schöne Haus" und

stelle insoweit eine Bestimmungsangabe für die beanspruchten Waren dar. Für

die Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses genüge es dabei, dass dieser Verwendungszweck neben anderen Verwendungszwecken ernsthaft in Betracht

komme. Alle mit der Anmeldung beanspruchten Waren, selbst Rasierapparate,

könnten so gestaltet sein, dass sie ein Haus oder eine Wohnung als geschmackvoll eingerichtet erscheinen ließen. Auch bei Haushaltswaren gebe es Designerstücke. Putzzeug und Stahlspäne seien zum Saubermachen und damit ebenfalls

für ein schönes Haus gedacht. Die Bedeutung der angemeldeten Marke sei dem

deutschen Verkehr aufgrund der bei Urlauben in Italien erworbenen Sprachkenntnisse weitgehend bekannt, was eine Gleichstellung mit der deutschen Übersetzung rechtfertige.

Hiergegen wendet sich der Anmelder mit der Beschwerde. Er ist der Ansicht, die

angemeldete Marke bezeichne weder die Beschaffenheit noch die Bestimmung

der beanspruchten Waren, und verweist zugleich auf eine Vielzahl eingetragener

Marken mit den Bestandteilen "casa" bzw. "Haus". Als Beschreibung komme die

Marke allenfalls für Häuser oder das Erstellen von Bauwerken in Betracht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

II

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung als Marke stehen die in § 8 MarkenG aufgeführten Schutzhindernisse

nicht entgegen, wenn dies auch – jedenfalls im Hinblick auf einige der beanspruchten Waren – als Grenzfall anzusehen ist.

Bei der angemeldeten Marke handelt es sich letztlich nicht um eine Angabe, die

i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der

Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren

dienen kann.

Es trifft zwar im Ausgangspunkt zu, dass die angemeldete Wortfolge mit "das

schöne Haus" zu übersetzen ist. Diese deutsche Wortfolge mag von einem rechtlich beachtlichen Teil der hier angesprochenen Endverbraucher als Hinweis auf

die Eignung und Bestimmung der Waren aufgefasst werden, ein Haus nach ihrem

Geschmack "schön" einzurichten, und somit als Bestimmungsangabe von den

Konkurrenten des Anmelders benötigt werden. Der Umstand, dass die deutsche

Wortfolge "das schöne Haus" als warenbeschreibende Angabe dienen kann, indiziert jedoch nicht automatisch die Schutzunfähigkeit der angemeldeten italienischsprachigen Wortfolge.

Fremdsprachige Marken dürfen nicht schematisch ihren jeweiligen deutschen

Übersetzungen markenrechtlich gleichgestellt werden. Eine markenrechtliche

Gleichbehandlung ist vielmehr nur dann gerechtfertigt, wenn entweder die beschreibende Bedeutung des fremdsprachigen Ausdrucks auch von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres erkannt wird oder die Mitbewerber den fraglichen Begriff beim inländischen Warenvertrieb bzw beim Import

oder Export einschlägiger Waren benötigen (BGH GRUR 1996, 771, 772 – THE

HOME DEPOT).

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die deutschen Endverbraucher

die angemeldete Wortfolge in rechtserheblichem Umfang ohne weiteres als warenbeschreibende Angabe erkennen und verstehen. Die Kenntnis der italienischen

Sprache ist im Inland deutlich weniger verbreitet als die der englischen oder französischen Sprache, die häufig in der Schule erlernt werden. Die Kenntnis des Italienischen beschränkt sich demgegenüber in der Regel auf einige wenige, während eines Aufenthalts in Italien erlernte Grundbegriffe, wie sie einem Touristen

dort im Hotel, beim Essen, beim Einkauf oder bei Besichtigungen typischerweise

begegnen. Insofern kann zwar davon ausgegangen werden, dass einem erheblichen Teil des deutschen Verkehrs der Artikel "la" und das häufig verwendete

weibliche Adjektiv "bella" bekannt sind. Es ist jedoch nicht feststellbar, dass dies in

gleichem Umfang auch für den in der angemeldeten Marke enthaltenen weiteren

Begriff "casa" gilt. Deshalb kann nicht unterstellt werden, dass ein rechtserheblicher Teil des deutschen Verkehrs die angemeldete Wortfolge ohne weiteres in

dem von der Markenstelle angenommenen beschreibenden Sinn verstehen wird,

zumal sie – selbst wenn sie korrekt übersetzt werden sollte – auch als Hinweis auf

ein schönes Haus als solches, d.h. z.B. als Hinweis auf eine ästhetisch ansprechende Verkaufs- und Angebotsstätte der beanspruchten Waren verstanden werden kann, also in einer Bedeutung, die über deren Eigenschaften der beanspruchten Waren selbst nichts aussagt.

Die Markenstelle hat auch keine tatsächlichen Umstände dargelegt, die die Feststellung zuließen, diese italienischsprachige Bezeichnung in ihrer angemeldeten

Form werde aktuell oder zukünftig als beschreibender Sachhinweis für den Import

oder Export der beanspruchten Waren benötigt. Auch der erkennende Senat hat

keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür gefunden, dass derzeit ein entsprechendes Bedürfnis an einer Verwendung als warenbeschreibende Angabe besteht.

Der angemeldeten Wortfolge fehlt auch nicht jegliche Unterscheidungskraft i.S.d.

Angesichts des dargelegten Umfangs der Kenntnis der italienischen Sprache im

allgemeinen sowie des in der angemeldeten Wortfolge enthaltenen Begriffs "casa"

im besonderen bei den deutschen durchschnittlich gebildeten und informierten

Durchschnittsverbrauchern der beanspruchten Waren kann nicht davon ausgegangen werden, dass die italienischsprachige Wortfolge "la bella casa" von einem

rechtserheblichen Teil dieses Verkehrskreises nur als rein beschreibende Sachangabe verstanden werden wird. Vielmehr spricht einiges dafür, dass ein Teil des

Verkehrs, der den begrifflichen Inhalt der Wortfolge nicht versteht, sie schon deshalb als Marke auffaßt, und ein weiterer Verkehrsteil, der die Wortfolge übersetzen

kann, wegen der dargelegten verschiedenen Verständnismöglichkeiten eher an

eine Marke als an eine beschreibende Sachbezeichnung denken wird, zumal die

Verwendung einer so gebildeten fremdsprachigen Bezeichnung als ausschließlich

beschreibende Angabe auf dem einschlägigen Warengebiet eher unüblich ist.

Der Beschwerde des Anmelders war daher stattzugeben.

Albert

Kraft

Reker

Bb