Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 19.03.2003 – 7 W (pat) 706/02
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Einspruchsache
betreffend das Patent 197 06 466
…
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 19. März 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing.
Schnegg sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn und Dipl.-Ing. Frühauf
beschlossen:
Das Patent wird aufrechterhalten. 10.99
G r ü n d e
Gegen das Patent 197 06 466 mit der Bezeichnung
"Verfahren zur spanlosen Herstellung eines eine Nabe aufweisenden Getriebeteiles",
dessen Erteilung am 2. Dezember 1999 veröffentlicht worden ist, hat die
Leico GmbH & Co. Werkzeugmaschinenbau, Ahlen
Einspruch erhoben.
Mit Schriftsatz vom 23. April 2002 hat die Einsprechende beantragt,
die Einspruchsache zur weiteren Bearbeitung an das Bundespatentgericht zu übergeben.
Mit Schriftsatz vom 19. November 2002 hat die Einsprechende ihren Einspruch
zurückgenommen.
Der Patentanspruch 1 hat folgende Fassung:
Verfahren zur spanlosen Herstellung eines eine Nabe aufweisenden, rotationssymmetrischen Gebriebeteiles aus einer eine zentrische Mittelbohrung aufweisenden, von einer Hauptspindel getragenen und relativ zu einer oder mehreren Drückrollen rotierend
angetriebenen Blechplatine, bei der durch Drücken mittels einer
oder mehrerer Drückrollen die Dicke verringert und zu einem von
der Blechplatine vorstehenden zylindrischen Vorsprung in einem
Aufnahmeraum um einen am Vorsetzer oder der Hauptspindel angeordneten, die Blechplatine durchdringenden Werkzeugstift verformt wird, dadurch gekennzeichnet, dass nach Ausbilden der
Nabe, das aus der Blechplatine oder einem Vorzug hergestellte
Werkstück mit seiner Vorderseite an eine weitere Hauptspindel
angesetzt und durch einen weiteren, einen Aufnahmeraum aufweisenden Vorsetzer festgelegt wird durch Drücken mittels einer
oder mehreren Drückrollen, die Dicke der Rückseite des Werkstückes verringert und zu einem konzentrisch zur Nabe ausgebildeten Stufenkörper des Werkstückes in den Aufnahmeraum des
Vorsetzers verformt wird und die Stufenkörper anschließend zur
Herstellung des fertigen Getriebeteiles (Zahnräder, Poly-V-Scheiben od. dgl.) bearbeitet werden.
Der als selbständiger Patentanspruch formulierte Patentanspruch 4 hat folgende
Fassung:
Vorrichtung zum Durchführen des Verfahrens nach Anspruch 1,
dadurch gekennzeichnet, dass der Werkzeugstift im Bereich des
Aufnahmeraumes einen Außendurchmesser aufweist, der größer
ist als die zentrische Mittenbohrung in der Blechplatine oder dem
Vorzug und nur der einen geringeren Außendurchmesser aufweisende Teil des Werkzeugstiftes die Mittenbohrung durchdringt und
in die Hauptspindel eingreift.
Das Einspruchsverfahren war nach § 61 Abs. 1 S. 2 PatG auch nach Rücknahme
des Einspruchs von Amts wegen fortzusetzen.
Die amtsseitig vorzunehmende Überprüfung des von der Einsprechenden genannten Standes der Technik hat ergeben, dass dieser Stand der Technik die Patentfähigkeit des Gegenstands des Streitpatents nicht in Frage stellen kann.
Die deutsche Patentschrift 975 677 und die deutsche Offenlegungsschrift
4 115 423 zeigen Herstellungsverfahren, bei welchen sowohl das Abspaltverfahren als auch das Drückverfahren angewandt werden (vgl. Abb. 2 und 3 mit
zugehöriger Beschreibung der DE-PS 975 677 bzw. Fig. 2 bis 5 mit zugehöriger
Beschreibung der DE-OS 41 15 423). Ein Umspannen des Werkstückes in der Art,
wie es sich aus den Merkmalen des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ergibt,
findet bei den bekannten Herstellungsverfahren nicht statt, so dass nicht erkennbar ist, wie eine Kombination einer dieser Druckschriften mit der gattungsbildenden deutschen Patentschrift 44 00 257 den Gegenstand des Patentanspruchs 1
nahelegen könnte.
Bei dem Verfahren zur Herstellung eines rotationssymmetrischen Werkstücks aus
Stahl gemäß der deutschen Offenlegungsschrift 195 13 634 ist das Ausgangswerkstück eine Hohlwelle und nicht eine Blechplatine, wie beim Streitpatent. Bei
diesem bekannten Verfahren werden sowohl spanabhebende als auch spanlose
Herstellungsverfahren angewandt (vgl Patentanspruch 1). Es ist daher nicht erkennbar, wie der Gegenstand dieser Druckschrift sinnvoll mit der deutschen Offenlegungsschrift 44 00 257 kombiniert werden kann, um zum Gegenstand des
Patentanspruchs 1 hinführen zu können.
Auch die zu den Unteransprüchen genannten US-Patentschriften 4 041 746 und
2 379 584 beschreiben spanlose Herstellungsverfahren, bei welchen Spalten und
Drücken angewandt wird. Sie liegen vom Verfahren nach Patentanspruch 1 weiter
ab als der Gegenstand der gattungsbildenden deutschen Patentschrift 44 00 257,
da aus ihnen nicht das Merkmal des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 hervor
geht, dass durch Drücken mittels einer oder mehrerer Druckrollen die Dicke einer
Blechplatine verringert und zu einem von der Blechplatine vorstehenden zylindrischen Vorsprung in einem Aufnahmeraum um einen am Vorsetzer oder der
Hauptspindel angeordneten, die Blechplatine durchdringenden Werkzeugstift verformt wird.
Das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 und der als selbständiger Patentanspruch formulierte Patentanspruch 4 sind daher rechtsbeständig.
Die Patentansprüche 2 und 3, die Merkmale zur Weiterbildung des Verfahrens zur
spanlosen Herstellung eines Getriebeteils nach Patentanspruch 1 enthalten, können sich als echte Unteransprüche dem Patentanspruch 1 anschließen.
Dr. Schnegg
Eberhard
Köhn
Frühauf
Hu