Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 24.03.2003 – 19 W (pat) 38/02
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung …
hier: Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren
…
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
24. März 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer
und der Richter Schmöger, Dipl.-Phys. Dr. Mayer und Dr.-Ing. Scholz
beschlossen:
Das Gesuch auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I
Der Anmelder hat am 18. Mai 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt eine
Patentanmeldung mit der Bezeichnung
"…"
eingereicht und gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt. Mit Beschluss vom 8. April 2002, hat die Patentabteilung 11 des
Deutschen Patent- und Markenamts diesen Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung
führt sie unter Bezugnahme auf
ihren Prüfungsbescheid vom
25. Januar 2002 aus, dass die Anmeldung keine vollständige technische Lehre
erkennen lasse und gewerblich nicht brauchbar sei.
Dagegen hat der Anmelder mit Schreiben vom 26. April 2002, eingegangen am
27. April 2002, Beschwerde eingelegt. Eine Beschwerdegebühr hat er nicht bezahlt, jedoch erneut - für das Beschwerdeverfahren - Verfahrenskostenhilfe beantragt.
Der Patentanspruch („Schutzanspruch“) lautet :
"Mehrachsiger Kraftantrieb
dadurch gekennzeichnet, daß um den Planetenmotor (Hochleistungs-)Magneten installiert sind, um die Stromabnehmer (-kranz/-
kränze) durch den Planetenmotor mittels technischer Einrichtung
geführt werden, so daß Strom/Energieproduktion getätigt wird, bzw
getätigt werden kann, wobei die Einrichtung auch andersherum
installiert sein kann."
Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
II
Die Beschwerde ist statthaft; sie ist form- und fristgerecht eingelegt (PatG § 73
Abs 1, Abs 2 Satz 1). Die Beschwerdegebühr ist nicht bezahlt.
Im Verfahren der Beschwerde gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe ist
nach Auffassung des Senats Verfahrenskostenhilfe statthaft (vgl 19 W (pat) 20/02,
Beschluss vom 18. Dezember 2002, zur Veröffentlichung vorgesehen, und 19 W
(pat) 23/02, Beschluss vom 13. Februar 2003) und ihre Gewährung unter den
Voraussetzungen des PatG § 130 iVm ZPO §§ 114 bis 116 geboten.
Im vorliegenden Fall ist das Gesuch jedoch zurückzuweisen, und die beantragte
Verfahrenskostenhilfe, ungeachtet des Vorliegens der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen (PatG § 130 iVm ZPO § 114), für das Beschwerdeverfahren zu versagen, da die Beschwerde keinen Erfolg verspricht.
Denn letztlich hat die Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts
aufgrund der gebotenen, aber ausreichend kursorischen Prüfung zu Recht die
Aussicht auf Erteilung eines Patents verneint (§ 130 Abs 1 S 1 PatG). Der beanspruchte Gegenstand ist nämlich in den ursprünglich eingereichten Unterlagen
nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann ihn an Hand dieser
Offenbarung in Verbindung mit seinem Fachwissen ausführen kann.
Als zuständiger Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik anzusehen, der sich im Rahmen seiner Berufstätigkeit mit der Entwicklung von
dynamoelektrischen Maschinen beschäftigt.
Der Anmelder hat sich bei seiner Anmeldung die Aufgabe gestellt, einen Antrieb
zu schaffen, der - möglichst - ohne Fremdenergie funktioniert und sich nach dem
Anlauf selbst mit Energie versorgt (Seite I, Zeile 5 bis 7,10 bis 15).
Dazu sind gemäß dem Patentanspruch und der Figur mit Beschreibung um einen
Planetenmotor (Hochleistungs-)magneten installiert, um die Stromabnehmer
(-kranz/kränze) durch den Planetenmotor mittels technischer Einrichtungen geführt
werden.
Bei Betrachtung der Zeichnung kann der Fachmann vielleicht noch vermuten,
dass die technischen Einrichtungen Gestänge sein sollen, die den Planetenmotor
mit den Stromabnehmern verbinden. Wie die Stromabnehmer und der Planetenmotor aufgebaut sein sollen und wie sie funktionieren sollen, weiß der Fachmann
aber nicht und kann es den Unterlagen auch nicht entnehmen. Unter Stromabnehmern versteht der Fachmann Schleifstücke auf Leiterbahnen zur Stromübertragung auf bewegliche Teile. Als Gegenstücke von Dauermagneten in einem
elektrischen Antrieb sind sie ihm unbekannt. Ebenso kennt er zwar Planetengetriebe, aber keine Planetenmotoren.
Zur Umwandlung von elektrischer Energie in mechanische Energie oder umgekehrt in einem Motor oder Generator mit Dauermagneten kennt der Fachmann nur
die Möglichkeit, elektrische Leiter in Form von Spulen durch das Magnetfeld des
Dauermagneten zu bewegen. In der Anmeldung gibt es aber keinen Hinweis darauf, dass mit den Stromabnehmern solche Spulen gemeint sein könnten.
Der Fachmann weiß somit nicht, wie er den anmeldungsgemäßen Antrieb insbesondere die Stromabnehmer und den Planetenmotor ausführen könnte. Insbesondere weiß er nicht, wie er sie konstruieren müsste, damit der Antrieb aufgabengemäß ohne Fremdenergie funktioniert. Antriebe, die dauerhaft ohne Energie von
außen funktionieren, sind dem Fachmann unbekannt. Es wären deshalb genaue
Angaben über die Erzeugung, Umwandlung und den Fluss der Energie nötig gewesen. Solche Angaben fehlen.
Der mehrachsige Kraftantrieb ist somit in der Anmeldung nicht so deutlich und
vollständig offenbart, dass ein Fachmann ihn ausführen kann.
Eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht somit nicht.
Dr. Kellerer
Schmöger
Dr. Mayer
Dr. Scholz
Pr