Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 24.03.2003 – 19 W (pat) 38/02

19. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung …

hier: Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

24. März 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer

und der Richter Schmöger, Dipl.-Phys. Dr. Mayer und Dr.-Ing. Scholz

beschlossen:

Das Gesuch auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I

Der Anmelder hat am 18. Mai 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt eine

Patentanmeldung mit der Bezeichnung

"…"

eingereicht und gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt. Mit Beschluss vom 8. April 2002, hat die Patentabteilung 11 des

Deutschen Patent- und Markenamts diesen Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung

führt sie unter Bezugnahme auf

ihren Prüfungsbescheid vom

25. Januar 2002 aus, dass die Anmeldung keine vollständige technische Lehre

erkennen lasse und gewerblich nicht brauchbar sei.

Dagegen hat der Anmelder mit Schreiben vom 26. April 2002, eingegangen am

27. April 2002, Beschwerde eingelegt. Eine Beschwerdegebühr hat er nicht bezahlt, jedoch erneut - für das Beschwerdeverfahren - Verfahrenskostenhilfe beantragt.

Der Patentanspruch („Schutzanspruch“) lautet :

"Mehrachsiger Kraftantrieb

dadurch gekennzeichnet, daß um den Planetenmotor (Hochleistungs-)Magneten installiert sind, um die Stromabnehmer (-kranz/-

kränze) durch den Planetenmotor mittels technischer Einrichtung

geführt werden, so daß Strom/Energieproduktion getätigt wird, bzw

getätigt werden kann, wobei die Einrichtung auch andersherum

installiert sein kann."

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

II

Die Beschwerde ist statthaft; sie ist form- und fristgerecht eingelegt (PatG § 73

Abs 1, Abs 2 Satz 1). Die Beschwerdegebühr ist nicht bezahlt.

Im Verfahren der Beschwerde gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe ist

nach Auffassung des Senats Verfahrenskostenhilfe statthaft (vgl 19 W (pat) 20/02,

Beschluss vom 18. Dezember 2002, zur Veröffentlichung vorgesehen, und 19 W

(pat) 23/02, Beschluss vom 13. Februar 2003) und ihre Gewährung unter den

Voraussetzungen des PatG § 130 iVm ZPO §§ 114 bis 116 geboten.

Im vorliegenden Fall ist das Gesuch jedoch zurückzuweisen, und die beantragte

Verfahrenskostenhilfe, ungeachtet des Vorliegens der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen (PatG § 130 iVm ZPO § 114), für das Beschwerdeverfahren zu versagen, da die Beschwerde keinen Erfolg verspricht.

Denn letztlich hat die Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts

aufgrund der gebotenen, aber ausreichend kursorischen Prüfung zu Recht die

Aussicht auf Erteilung eines Patents verneint (§ 130 Abs 1 S 1 PatG). Der beanspruchte Gegenstand ist nämlich in den ursprünglich eingereichten Unterlagen

nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann ihn an Hand dieser

Offenbarung in Verbindung mit seinem Fachwissen ausführen kann.

Als zuständiger Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik anzusehen, der sich im Rahmen seiner Berufstätigkeit mit der Entwicklung von

dynamoelektrischen Maschinen beschäftigt.

Der Anmelder hat sich bei seiner Anmeldung die Aufgabe gestellt, einen Antrieb

zu schaffen, der - möglichst - ohne Fremdenergie funktioniert und sich nach dem

Anlauf selbst mit Energie versorgt (Seite I, Zeile 5 bis 7,10 bis 15).

Dazu sind gemäß dem Patentanspruch und der Figur mit Beschreibung um einen

Planetenmotor (Hochleistungs-)magneten installiert, um die Stromabnehmer

(-kranz/kränze) durch den Planetenmotor mittels technischer Einrichtungen geführt

werden.

Bei Betrachtung der Zeichnung kann der Fachmann vielleicht noch vermuten,

dass die technischen Einrichtungen Gestänge sein sollen, die den Planetenmotor

mit den Stromabnehmern verbinden. Wie die Stromabnehmer und der Planetenmotor aufgebaut sein sollen und wie sie funktionieren sollen, weiß der Fachmann

aber nicht und kann es den Unterlagen auch nicht entnehmen. Unter Stromabnehmern versteht der Fachmann Schleifstücke auf Leiterbahnen zur Stromübertragung auf bewegliche Teile. Als Gegenstücke von Dauermagneten in einem

elektrischen Antrieb sind sie ihm unbekannt. Ebenso kennt er zwar Planetengetriebe, aber keine Planetenmotoren.

Zur Umwandlung von elektrischer Energie in mechanische Energie oder umgekehrt in einem Motor oder Generator mit Dauermagneten kennt der Fachmann nur

die Möglichkeit, elektrische Leiter in Form von Spulen durch das Magnetfeld des

Dauermagneten zu bewegen. In der Anmeldung gibt es aber keinen Hinweis darauf, dass mit den Stromabnehmern solche Spulen gemeint sein könnten.

Der Fachmann weiß somit nicht, wie er den anmeldungsgemäßen Antrieb insbesondere die Stromabnehmer und den Planetenmotor ausführen könnte. Insbesondere weiß er nicht, wie er sie konstruieren müsste, damit der Antrieb aufgabengemäß ohne Fremdenergie funktioniert. Antriebe, die dauerhaft ohne Energie von

außen funktionieren, sind dem Fachmann unbekannt. Es wären deshalb genaue

Angaben über die Erzeugung, Umwandlung und den Fluss der Energie nötig gewesen. Solche Angaben fehlen.

Der mehrachsige Kraftantrieb ist somit in der Anmeldung nicht so deutlich und

vollständig offenbart, dass ein Fachmann ihn ausführen kann.

Eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht somit nicht.

Dr. Kellerer

Schmöger

Dr. Mayer

Dr. Scholz

Pr