Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 24.03.2003 – 19 W (pat) 43/01
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung …
hier: Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren
…
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
24. März 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer
und der Richter Schmöger, Dipl.-Phys. Dr. Mayer und Dr.-Ing. Scholz
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I
Der Anmelder hat am 16. März 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eine
Patentanmeldung mit der Bezeichnung
"…"
eingereicht und gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt. Mit Beschluss vom 23. April 2001 hat die Patentabteilung 11 des
Deutschen Patent- und Markenamts diesen Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie unter Bezugnahme auf ihren Prüfungsbescheid vom 2. Februar 2001
ausgeführt , dass der Anmeldungsgegenstand in der Anmeldung nicht in der von
PatG § 35 Absatz 2 geforderten Deutlichkeit/Klarheit offenbart sei, da die Ausgestaltung des Planeten(motoren)getriebes lediglich aufgabenhaft definiert sei,
und aus den Unterlagen nicht zu erkennen sei, welche Aufgabe diese Ausgestaltung erfüllen soll.
Dagegen hat der Anmelder mit Schreiben vom 8. Juli 2001, eingegangen am
19. Juli 2001, Beschwerde eingelegt.
Der einzige Patentanspruch („Schutzanspruch“) lautet :
"Ausgestaltung des Planeten(motoren)getriebes,
dadurch gekennzeichnet, derart gestaltet,
daß das Sonnenrad, oder entsprechende Einrichtung, insofern verlängert wird, bezw. ist, daß um diese Ausgestaltung – zur Kraftübertragung nach unten oder oben oder nach unten und oben –
zumindest eine technische Einheit zur Strom/Energieproduktion-
Wicklungskranz oder Feldspulenmagnetenkranz – insofern installiert
ist, daß bei Betrieb des Planeten(motoren)getriebes
Strom/Energie, durch das mit vorhandene, auch in oder an dem
Gehäuse des Planeten(motoren)getriebes installiertem nötigem Gegenstück der technischen Einheit zur Strom/Energieproduktion,
produziert wird, wobei die, bezw. eine Strom/Energieproduzierende
Einheit an der oberen oder unteren Ausgestaltung auch innerhalb
der Buchse installiert sein kann, wobei die nicht vom Sonnenrad
betriebene Einrichtung der Strom/Energieproduktion dazu an den
Achsen, die die Buchsenscheiben verbinden oder und an den Achsführungen der Planetenräder oder und an den Buchsenscheiben
selbst, fest installiert ist, welches bedeutet, daß auch drei oder vier
Energie/Stromerzeugungseinrichtungen installiert werden können,
wobei eine Anwendung von auch mehreren Strom/Energieerzeugungseinrichtungen in dem jeweiligen vorgesehenem Anwendungsbereich möglich, bezw. bedingt – Platz-, Drehmomenteinschränkungen – gegeben ist."
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
II
Die statthafte Beschwerde des Anmelders ist frist- und formgerecht eingelegt worden und zulässig. Wie den Akten zu entnehmen ist, ist für den Zurückweisungsbeschluss vom 23. April 2001 weder der Postaufgabetag noch der Zustellungstag
belegbar (Blatt 15 des Beihefts in der Amtsakte, Blatt 7 der Gerichtsakte). Damit
wurde auch die Beschwerdefrist nicht in Lauf gesetzt.
In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg.
Neben dem Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen (vgl
PatG § 130 Abs 1 Satz 1 iVm ZPO § 114 Satz 1) muss für die Bewilligung der
Verfahrenskostenhilfe hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents bestehen.
Hierzu ist im Hinblick auf den Charakter des Verfahrenskostenhilfeverfahrens als
einem summarischen Verfahren eine vorläufige Würdigung der Erfolgsaussichten
erforderlich, aber auch ausreichend (siehe Schulte, Patentgesetz, 6. Auflage,
§ 130, Rdn 41).
Die Patentabteilung 11 hat im angefochtenen Beschluss zutreffend festgestellt,
dass der Antrag des Anmelders auf Verfahrenskostenhilfe zurückzuweisen ist, da
keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht (§ 130 Abs 1 S 1
PatG). Der beanspruchte Gegenstand ist nämlich in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann ihn
an Hand dieser Offenbarung in Verbindung mit seinem Fachwissen ausführen
kann (§ 34 Abs 4 PatG).
Als zuständiger Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik anzusehen, der sich in seiner Berufstätigkeit mit der Entwicklung von dynamoelektrischen Maschinen beschäftigt und für zugehörige Getriebe einen Getriebefachmann zu Rate zieht.
Der Anmelder hat sich bei seiner Anmeldung sinngemäß die Aufgabe gestellt, mit
Hilfe eines Planeten(motoren)getriebes Strom/Energie zu produzieren und dazu
mehrere Kraftabnahmemöglichkeiten des Planetengetriebes zu nutzen. (Beschreibung Seite I Abs 2 und 4)
Dazu sind nach Anspruch 1 und Zeichnung mit Beschreibung zu beiden Seiten eines Planetengetriebes mit dem Sonnenrad 1 bzw. mit den Planetenrädern (Buchsenscheibe 3) Energie / Stromerzeugungseinrichtungen, die Feldspulenmagneten
5 aufweisen, verbunden. Die Anordnung soll sich im Betrieb offenbar drehen, da
mehrmals von Drehzahlerhöhung (des Sonnenrades gegenüber der Buchsenscheibe) die Rede ist. Ob und ggf. wie die Anordnung angetrieben und auf die gewünschte Drehzahl gebracht werden soll, ist den Anmeldeunterlagen aber nicht zu
entnehmen.
Die Anmeldeunterlagen
zeigen
dem
Fachmann
nicht, wie
diese
Strom/Energieerzeugungseinrichtung ausgeführt werden könnte. Energieerzeugungseinrichtungen, die ohne entsprechende Energiezufuhr von außen funktionieren, sind dem zuständigen Fachmann nicht bekannt. Daher hätte es näherer Erläuterungen in der Anmeldung bedurft, um dem Fachmann die Ausführung einer
derartigen Einrichtung zu ermöglichen. Vor allem wären Angaben erforderlich gewesen über die Art und Herkunft der Energie, die unter Berücksichtigung des
Energieerhaltungssatzes durch die Energieerzeugungseinrichtung in elektrische
Energie umgesetzt werden soll, wenn die Vorrichtung im Betrieb ohne äußere
Energiezufuhr arbeitet. Alle diese Angaben fehlen.
In seinen Eingaben gibt der Anmelder zu verstehen, die Anordnung solle durch
Energiezufuhr von außen anlaufen und dann durch die in den Feldspulenmagneten gespeicherte und verstärkte Energie weiterlaufen. Es ergebe sich dabei ein
Energieüberschuss von beispielsweise 13% in einer bestimmten Konfiguration.
Auch hier fehlen nachvollziehbare Angaben darüber, wie die Energie in den Feldspulenmagneten aufgenommen, gespeichert, verstärkt und wieder abgegeben
werden soll.
Die Ausführungen lassen allenfalls den nach den Grundsätzen der Energieerhaltung nicht realisierbaren Wunsch erkennen, durch die Kombination der Getriebeübersetzung mit der Energiespeicherung in den Magneten eine Energievermehrung („durch Feldspulenmagneten verstärkt“, „13% Energie...über sind“) zu erreichen.
Abgesehen von der bezüglich der Energieverstärkung ungeklärten Funktion lässt
die offenbarte Vorrichtung als solche nichts erkennen, was über die dem Fachmann geläufige Kombination einer dynamoelektrischen Maschine mit einem Planetengetriebe (vgl. Müller: „Die Umlaufgetriebe“ Springer-Verlag, Berlin, Heidelberg, New York, 1971, S 97) in erfinderischer Weise hinausginge.
Eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht somit nicht.
Dr. Kellerer
Schmöger
Dr. Mayer
Dr.-Ing. Scholz
Pr