Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 24.03.2003 – 30 W (pat) 240/01

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 240/01 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

ohne Inlandsvertreter

betreffend die Marke 300 21 035

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 24. März 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann sowie der Richter Schramm und der Richterin Hartlieb

beschlossen:

1) Auf die Beschwerde der Widersprechenden zu 2 wird der

Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen

Patent- und Markenamtes vom 15. Oktober 2001 zu Zi. 2

und 3 aufgehoben.

2) Wegen der Gefahr von Verwechslungen mit der Marke

1 031 145 wird die Löschung der Marke 300 21 035 auch

bezüglich der Dienstleistung "gewerbsmäßige Beratung

auf dem Gebiet des Satellitenempfangs und der Installation von Satellitenempfangsanlagen" angeordnet.

3) Die Beschwerde der aus der Marke 1 147 800 Widersprechenden 1 ist (derzeit) gegenstandslos.

G r ü n d e

I.

Gegen die für

"Geräte für Ton und Bild, insbesondere Satellitenempfangsgeräte; gewerbsmäßige Beratung auf dem Gebiet des Satellitenempfangs und der Installation von Satellitenempfangssystemen"

unter der Nr 300 21 035 eingetragenen Wort-Bildmarke

wurde Widerspruch eingelegt aus der ua für Satellitenempfangsanlagen eingetragenen Marke Nr 11 47 800 "SATLAND" sowie der unter der Nr 10 31 145 für

"Antennen, insbesondere Parabolantennen" eingetragenen Marke "SatAn". Die

Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat auf den

Widerspruch der Widersprechenden zu 2 die teilweise Löschung der angegriffenen Marke, nämlich für die Waren "Geräte für Ton und Bild, insbesondere Satellitenempfangsgeräte" beschlossen und im übrigen die Widersprüche zurückgewiesen.

Zwischen den Marken "SatLan" und "SatAn" bestehe Verwechslungsgefahr; die

sich gegenüberstehenden Waren könnten identisch sein, die Widerspruchsmarke

weise eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft auf. Beide Marken kämen sich

klanglich so nahe, daß mit erheblichen Verwechslungen zu rechnen sei. Hinsichtlich der angegriffenen Dienstleistungen bestehe aber keine Verwechslungsgefahr,

da zu den Waren der Widerspruchsmarke allenfalls eine sehr geringe Ähnlichkeit

bestehe. Die übliche Beratungsleistung durch die Vertreiber von Satellitenantennen stelle lediglich eine Hilfsdienstleistung beim Verkauf der Ware dar. Als selbständige Dienstleistung sei sie nicht nachhaltig verbreitet. Der zusätzliche Buchstabe "L" sei durch die silbenmäßige Zäsur und den eigenen Begriffsgehalt der

Abkürzung "Lan" noch deutlich hörbar, so daß bei den sich eher fernstehenden

Waren und Dienstleistungen nicht mehr mit Verwechslungen zu rechnen sei.

Der Widerspruch aus der Widerspruchsmarke "SATLAND" habe keinen Erfolg, da

keine Verwechslungsgefahr bestehe. Die Widerspruchsmarke weise nur geringe

Kennzeichnungskraft auf, da sie aus häufig verwendeten Begriffen zusammengesetzt sei. Der somit selbst bei identischen Waren erforderliche geringe Markenunterschied sei gewahrt. In klanglicher Hinsicht sei der zusätzliche Sprenglaut "d" am

Ende der Widerspruchsmarke nicht zu überhören, der bildliche Gesamteindruck

hebe sich stark von der angegriffenen Marke ab.

Hiergegen hat die Widersprechende zu 1 Beschwerde eingelegt mit der Begründung, auch die angegriffene Marke "SatLan" verfüge nur über eine geringe Kennzeichnungskraft, sie setze sich aus den Abkürzungen für "Satellit" und "LOCAL

AREA NETWORKS" zusammen. Die Marke habe daher den Bedeutungsgehalt

"satellitengestütztes, örtlich begrenztes Netzwerk" und sei als beschreibend einzuordnen.

Die Widersprechende zu 2 hat Beschwerde eingelegt mit der Begründung, hinsichtlich der angegriffenen Dienstleistungen bestehe zumindest assoziative Verwechslungsgefahr. Bei den angegriffenen Dienstleistungen handele es sich um

Leistungen, die nur für Waren von Bedeutung seien, für die die Widerspruchsmarke geschützt sei.

Die Widersprechende zu 1 beantragt (sinngemäß),

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Löschung

der angegriffenen Marke anzuordnen.

Die Widersprechende zu 2 beantragt,

den angefochtenen Beschluß insoweit aufzuheben als der

Widerspruch zurückgewiesen wurde und die angegriffene

Kennzeichnung in vollem Umfange zu löschen.

Die Markeninhaberin zu 1 hat keinen Antrag gestellt.

Die Markeninhaberin zu 2 ist nicht mehr durch einen Inlandsvertreter vertreten.

II.

Durch die Mandatsniederlegung der bisherigen Vertreter der Inhaberin der angegriffenen Marke zu 2 ist eine Sachentscheidung über die Beschwerde der Widersprechenden nicht ausgeschlossen. Der Wegfall des Inlandsvertreters bewirkt im

Widerspruchsverfahren lediglich, daß die Inhaberin der angegriffenen Marke zu 2

am Widerspruchsverfahren nicht teilnehmen kann, dh selbst keine Anträge stellen

könnte. Dagegen ist über die Beschwerde der Gegnerin auch nach Wegfall des

Inlandsvertreters der Markeninhaberin zu entscheiden (vgl hierzu Althammer/

Ströbele, MarkenG, 5. Aufl, § 96 Rdn 20 mwNachw; PAVIS/PROMA, Kliems,

30 W (pat) 92/96 "XENON").

Die Beschwerde der Widersprechenden zu 2 ist zulässig und hat in der Sache

Erfolg. Wegen der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der von ihnen erfaßten Waren und Dienstleistungen besteht für das angesprochene Publikum die

Gefahr von Verwechslungen iSv § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG auch bezüglich der

Dienstleistungen der angegriffenen Marke.

Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt ab von der Identität oder Ähnlichkeit der

sich gegenüberstehenden Marken einerseits und andererseits von der Identität

oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken erfaßten Waren und Dienstleistungen. Darüber hinaus sind auch alle weiteren Umstände zu berücksichtigen, die

sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, insbesondere die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, wobei die verschiedenen für die Beurteilung

der Verwechslungsgefahr heranzuziehenden Faktoren in einer Wechselwirkung

stehen (st Rspr vgl BGH GRUR 2001, 507, 508 – EVIAN/REVIAN; GRUR 2000,

506, 508 ATTACHÉ/TISSERAND).

Es besteht markenrechtliche Ähnlichkeit auch zwischen der Dienstleistung: "gewerbsmäßige Beratung auf dem Gebiet des Satellitenempfangs und der Installation von Satellitenempfangssystemen" der angegriffenen Marke und der Ware

"Antennen, insbesondere Parabolantennen" der Widerspruchsmarke.

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit von Dienstleistung und Waren sind die Grundsätze der Ähnlichkeit von Waren zueinander zu berücksichtigen und damit alle

erheblichen Faktoren, die das Verhältnis der Waren und Dienstleistung zueinander

kennzeichnen, insbesondere ihre Beschaffenheit, ihre regelmäßige betriebliche

Herkunft, ihre regelmäßige Vertriebs- oder Erbringungsart sowie ihre Eigenart als

miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte und Leistungen.

Entscheidend ist somit, ob in Berücksichtigung aller erheblicher Faktoren die beiderseitigen Waren und Dienstleistungen so enge Berührungspunkte aufweisen,

daß die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus

denselben oder ggf wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, sofern sie mit identischen Marken gekennzeichnet sind (vgl Althammer/Ströbele MarkenG § 9 Rdn 41,

67).

Maßgeblich ist dabei auch, ob bei den beteiligten Verkehrskreisen der Eindruck

entstehen kann, Waren und Dienstleistung unterlägen der Kontrolle desselben

Unternehmens, da der Warenhersteller sich auf dem entsprechenden Dienstleistungsbereich selbständig gewerblich betätigt (vgl Althammer/Ströbele aaO).

Dem Erwerb einer Antennenanlage, der kein Geschäft des täglichen Lebens darstellt, geht in der Regel eine an den individuellen Bedürfnissen der Kunden ausgerichtete technische Beratung voraus. Dies gilt im besonderem für Antennen, die

Satellitensender empfangen können. Hier erfordern die vielfältigen Besonderheiten allein schon im Hinblick auf die notwendige exakte Ausrichtung des Parabolspiegels zumindest gegenüber einem Teil der Kunden eine Beratung, die über die

gewöhnliche, beim Handel selbst als Nebenleistung erbrachte Beratung deutlich

hinausgeht. Denn diese beschränkt sich in aller Regel auf die Verkaufsräume und

kann daher naturgemäß nur grundsätzliche Fragen des Kunden berücksichtigen.

Dagegen ist es nicht ungewöhnlich, daß die notwendige Abklärung der örtlichen

Gegebenheiten eine Beratung durch darauf spezialisierte Unternehmen erfordert.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Parabolantennen, die inzwischen sehr

preiswert erhältlich sind, durchaus auch ein kleinerer Betrieb herstellen kann und

es dabei nicht fern liegt, dass er gleichzeitig auch als selbständige Dienstleistungen die Beratung (vor Ort) anbietet (vgl hierzu etwa BGH GRUR 1986, 380, 381

- RE-WA-MAT). Um optimale Empfangsergebnisse der Antennenanlage zu erreichen, wird der Interessent, der die fachmännische Beratung in Anspruch nimmt,

möglicherweise auch beim Berater kaufen. Gleiches gilt für die Beratung bezüglich

der Installation der Anlage. Um eine fachgerechte Montage unter Einhaltung aller

erforderlichen Sicherheitsbestimmungen und damit eine höchst mögliche Qualität

sowie die reibungslose Abwicklung möglicher Garantieansprüche sicherzustellen,

wird der Verbraucher auch die Beratung bezüglich der Installation vom Hersteller

bzw Vertreiber der Empfangsanlage verlangen. Dabei kann dahingestellt bleiben,

inwieweit in Baumärkten vertriebene Antennenempfangsanlagen mit den hier zu

beurteilenden Dienstleistungen ähnlich im Sinn des Markengesetzes sind. Denn

unter das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen fallen auch hochwertige

Anlagen, insbesondere solche für größere Wohnanlagen, bei denen eine eingehende Beratung durch darauf spezialisierte Unternehmen die Regel ist. Dementsprechend weist allein das Branchenfernsprechbuch der Stadt München unter den

Suchwörtern Antennenanlagen wie auch Satellitenempfangsanlagen zahlreiche

Adressen von Unternehmen auf, die zumindest zum Teil neben der Beratung auch

die Installation und den Verkauf von Antennenanlagen anbieten. Die Ware der

Widerspruchsmarke und die Dienstleistung der angegriffenen Marke haben damit

so starke Berührungspunkte, daß der Verkehr zu der Auffassung gelangen kann,

beide seien demselben Unternehmen zuzuordnen.

Dafür daß es sich bei der Dienstleistung auch um eine selbständige Leistung handeln kann, spricht auch die in der Branche der Herstellung technischer Geräte

übliche Handhabung, durch ein Netz von dem Herstellungsunternehmen verpflichteten und autorisierten Vertragsfachhändlern, die wiederum der ständigen Qualitätskontrolle des Herstellungsunternehmens unterliegen, für einen optimalen Produktvertrieb zu sorgen.

Auf in der Entscheidungspraxis vergleichbare Beurteilungen der Ähnlichkeit zwischen der Dienstleistung Beratung und der hierauf bezogenen Ware bei Richter/

Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 12. Aufl, S 379 wird

Bezug genommen.

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke erscheint eher unterdurchschnittlich. Der Zeichenbestandteil "Sat" ist Kürzel für Satellit und wird auch in

Wortverbindungen in diesem Sinn und damit beschreibend gebraucht. So wird

heute üblicherweise nicht mehr von Satellitenanlagen, sondern von Sat-Anlagen

gesprochen. Das Zeichenende "An" ist jedoch nicht unmittelbar beschreibend, da

diese zwei Buchstaben keine übliche Abkürzung für Antenne oder Anlage sind.

Das Gesamtzeichen ist somit noch ausreichend phantasievoll.

Den unter den gegebenen Umständen zur Vermeidung von Verwechslungen erforderlichen, nicht sehr deutlichen, aber auch nicht nur ganz geringfügigen Abstand

hält das angegriffene Zeichen nicht ein.

Mit der Markenstelle ist davon auszugehen, daß die angegriffene Marke von dem

Wortbestandteil "SatLAN" geprägt ist, da bei klanglicher Wiedergabe das grafische

Element nicht hervortritt, zumal es hier auch einen Satelliten wiedergibt und damit

beschreibend ist. Die sich gegenüberstehenden Marken "SatAn" und "SatLAN"

kommen sich aber klanglich so nahe, daß bei der nicht ganz entfernt liegenden

Ähnlichkeit zwischen den Waren und Dienstleistungen Verwechslungsgefahr besteht.

Die beiden zweisilbigen Worte stimmen in Betonung und Buchstabenfolge bis auf

den zusätzlichen Konsonanten "l" in der Mitte der angegriffenen Marke überein.

Dieser folgt auf einen Sprenglaut "t" am Ende der ersten Silbe und wird nur bei

besonders akzentuierter Sprechweise deutlicher hörbar. Es lassen sich auch keine

sicheren Anhaltspunkte dafür feststellen, daß der Vokal "a" in der zweiten Silbe

bei beiden Marken stets unterschiedlich ausgesprochen wird.

Die Beschwerde der Widersprechenden zu 2 hat daher Erfolg.

Die Beschwerde der Widersprechenden zu 1 ist damit derzeit gegenstandslos.

Dr. Buchetmann

Schramm

Hartlieb

Fa