Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 24.03.2003 – 30 W (pat) 76/02
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 76/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 87 221.6
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 24. März 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann und der Richterinnen Winter und Hartlieb 10.99
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der
Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Februar 2002 aufgehoben soweit die Anmeldung hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen "wissenschaftliche, Schiffahrts-, Vermessungs-, fotografische,
Film-, Signal-, Rettungsapparate und –instrumente; Papier,
Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in
Klasse 16 enthalten; Versicherungswesen" zurückgewiesen
worden ist.
2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist Quicktrade für die Waren/Dienstleistungen
Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Computerhardware,
Computersoftware; wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-,
Kontrol-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente;
elektronische Apparate und Instrumente, soweit in Klasse 9
enthalten; Geräte
zur Aufzeichnung, Übertragung und
Wiedergabe von Daten, Texten, Ton und Bild; Verkaufsautomaten
und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen;
Teile vorgenannter Waren, soweit in Klasse 9 enthalten;
Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit
in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate);
Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Dienstleistungen eines Retail-Technologie-Anbieters,
nämlich Beratung auf betriebswirtschaftlichem Gebiet;
Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Dienstleistungen eines Retail-Technologie-Anbieters, nämlich Beratung in Finanzdingen;
Telekommunikation; Dienstleistungen eines Retail-Technologie-Anbieters, nämlich Beratung bezüglich Instore-Kommunikation im Handel;
Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen eines Retail-Technologie-Anbieters, einschließlich
Beratung in technischer Hinsicht.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung wegen bestehender absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1
und 2 MarkenG zurückgewiesen, weil sie eine beschreibende Angabe darstelle,
die lediglich darauf hinweise, daß die Waren und Dienstleistungen für einen
"schnellen Handel" bestimmt seien oder diesen ermöglichten.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Eine Begründung ist nicht zu den Akten gelangt. Auch im Verfahren vor dem Patentamt hat sie sich zur Sache nicht
geäußert.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Februar 2002 aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist hinsichtlich der im Tenor unter 1.
genannten Waren und Dienstleistungen begründet; der Eintragung der angemeldeten Marke Quicktrade stehen insoweit die absoluten Eintragungshindernisse
des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht entgegen. Im Übrigen ist die Beschwerde
unbegründet; die angemeldete Marke ist für die verbleibenden Waren und Dienstleistungen nach den Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen; sie ist ohne Unterscheidungskraft sowie eine beschreibende Angabe.
1. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr
ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger
Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können. Diese Voraussetzungen liegen bei der angemeldeten Marke vor.
Der englische Begriff "quick" bedeutet "schnell (reagierend), sofort" (vgl Der kleine
Eichborn, Englisch-Deutsch S 633); er kommt in der deutschen Sprache in entsprechender Bedeutung vor ("flink, rege, lebhaft" vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch 4. Aufl S 1265). Das englische Wort "Trade" bedeutet im Deutschen
"Gewerbe, Geschäft, Handel, Handel treiben" (vgl Duden Oxford Großwörterbuch
Englisch 2. Aufl 1999 S 1627).
Die sprachüblich gebildete, aus sich heraus ohne weiteres verständliche Wortzusammensetzung Quicktrade ergibt in Bezug auf die – nach Ziffer 2 des Tenors -
versagten Waren und Dienstleistungen die sinnvolle und zur Beschreibung geeignete Sachaussage, daß sie zum Betreiben eines schnellen Handels mit dem Ziel
des schnellstmöglichen Geschäftsabschlusses bestimmt und geeignet sind.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, daß der Online-
Handel seit geraumer Zeit dem konventionellen Handel Konkurrenz macht und
zum Betrieb Geräte wie Software und Dienstleistungen angeboten werden, die in
der Kommunikation zwischen Herstellern/Lieferanten/Endabnehmern die Daten
über Bestellmengen und Preise von Verkaufsartikeln/Dienstleistungen prompt zur
Verfügung stellen und so der gesamte Handel erheblich beschleunigt abgwickelt
wird. Aber auch im Bereich des herkömmlichen Kaufs und Verkaufs ist das
schnellstmögliche Betreiben des Handels von Bedeutung, so daß auch hier in
weiten Bereichen der Online-Geschäftsverkehr üblich ist; so hat beispielsweise die
Einführung der elektronischen Kassensysteme, in die zB auch Wägesysteme –
wie ua beansprucht - integriert werden können, zu einer erheblichen Beschleunigung der Geschäftsabwicklung geführt.
Zur Ermöglichung und Erreichung eines schnellen Handels können die versagten
Waren der Klasse 9 bestimmt und geeignet sein. Bei den versagten Waren der
Klasse 16 kann es sich um gedruckte Erzeugnisse handeln, die Anleitungen und
Hinweise zum Einsatz der Produkte enthalten, die den schnellen Handel ermöglichen oder auch um Druckwerke, die allgemein über schnellen Handel unterrichten. Auch in bezug auf die versagten Dienstleistungen stellt Quicktrade eine
knappe, aber dennoch ausreichend deutliche Sachangabe in der Form einer Bestimmungsangabe bzw einer Angabe über deren Inhalt dar, durch die das angesprochene Publikum erfährt, daß sich die Dienstleistungen auf die im Zusammenhang mit schnellem Handel anfallenden Tätigkeiten beziehen oder hiermit im Zusammenhang stehen. Die Dienstleistungen können zum Beispiel darauf gerichtet
sein, einzelne Unternehmen in Bezug auf die Beschaffung von Geräten zur Ermöglichung/Unterstützung von schnellem Handel im gesamten Geschäftsablauf zu
beraten, wie dies insbesondere auch ausdrücklich im Dienstleistungsverzeichnis
mit der Bezugnahme auf "Dienstleistungen eines Retail-Technologie-Anbieters"
und "Beratung bezüglich Instore-Kommunikation im Handel" zum Ausdruck gebracht ist. Inhalt der Werbung kann zB der Schnellhandel sein oder sie kann im
Bereich des Online-Schnellhandels – zB durch Einblendungen in der aufgerufenen
Bildschirmseite – erfolgen usw..
Die angemeldete Marke kann daher im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen
der versagten Waren und Dienstleistungen dienen, ist also als beschreibende freihaltebedürftige Angabe iSd § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG insoweit von der Eintragung
ausgeschlossen.
Wegen des in bezug auf diese Waren und Dienstleistungen für die angesprochenen Verkehrskreise erkennbar im Vordergrund stehenden rein beschreibenden
Begriffsinhalts der angemeldeten Wortzusammensetzung fehlt der angemeldeten
Marke auch jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG (vgl ua
BGH GRUR 2001, 1153 - antiKalk; BGH WRP 2001, 1082, 1083 - marktfrisch).
2. Anders verhält es sich hinsichtlich der im Tenor unter 1. genannten Waren und
Dienstleistungen "wissenschaftliche, Schiffahrts-, Vermessungs-, fotografische,
Film-, Signal-, Rettungsapparate und –instrumente; Papier, Pappe (Karton), und
Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Versicherungswesen". Es geht insoweit nicht um Waren und Dienstleistungen, die den Bereich des
schnellen Handels ernstlich betreffen könnten. Unter diesen Umständen kann
nicht hinreichend sicher davon ausgegangen werden, daß Quicktrade eine konkrete, sachliche Mitteilung ist, die Gegenstand eines Freihaltebedürfnisses iSv § 8
Abs 2 Nr 2 MarkenG sein könnte.
Ausgehend von diesen Überlegungen kann der angemeldeten Marke, da ihr insoweit kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zuzuordnen ist,
auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
abgesprochen werden. Es sind auch keine anderen Umstände erkennbar, die gegen ihre Eignung zur Ausübung der Herkunftsfunktion sprechen.
Dr. Buchetmann
Winter
Hartlieb
Hu