Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 26.03.2003 – 26 W (pat) 65/01

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 65/01 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 399 50 528

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 26. März 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert

sowie der Richter Kraft und Reker

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Gegen die Eintragung der Marke 399 50 528

Flaschenpost

für die Waren und Dienstleistungen

„Alkoholische Getränke, ausgenommen Biere; Werbung; Transportwesen; Verpackung von Waren“

ist Widerspruch erhoben worden aus der für die Waren und Dienstleistungen

"Transport von Gütern mit Kraftfahrzeugen, Vermietung von

Mobiliar, Gläseren, Geschirr, Bestecken, Tischwäsche, Dekorationsartikeln im Sinne eines Partydienstes; Biere, Mineralwässer

und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke;

Fruchtgetränke und Fruchtsäfte, Sirupe und andere Präparate für

die Zubereitung von Getränken; alkoholische Getränke, nämlich

Weine, Spirituosen und Liköre, alkoholische Milch-Mischgetränke,

Cocktails und Aperitifs auf Spirituosen- oder Weingrundlage,

weinhaltige Getränke"

eingetragenen älteren Marke 398 26 888

siehe Abb. 1 am Ende

Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

angegriffene Marke wegen des Widerspruchs teilweise, nämlich für die Waren und

Dienstleistungen „alkoholische Getränke; Transportwesen; Verpackung von

Waren“ gelöscht und den Widerspruch im übrigen sowie den Kostenantrag der

Markeninhaberin zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, zwischen

den Marken bestehe Verwechslungsgefahr, soweit die erforderliche Ähnlichkeit

der Waren und Dienstleistungen gegeben sei. Die beiderseitigen Waren seien

identisch. Die mit der

jüngeren Marke beanspruchten Transport- und

Verpackungsdienstleistungen lägen im engsten Ähnlichkeitsbereich der von der

Widersprechenden ausgeübten Dienstleistung

„Transport von Gütern mit

Kraftfahrzeugen“. Die Praxis auf dem Logistiksektor sei dadurch geprägt, dass

Transportunternehmen auch vorbereitende Verpackungsdienstleistungen anböten.

Die beiderseitigen Marken seien in klanglicher Hinsicht ähnlich, weil der

Gesamteindruck der Widerspruchsmarke durch das Wort „FLASCHENPOST“

geprägt werde. Der weitere Wortbestandteil

„Getränke-Service“ sei

rein

beschreibender Natur. Deshalb bestehe im Umfang der festgestellten Waren- und

Dienstleistungsähnlichkeit Verwechslungsgefahr. Ein Verstoß gegen prozessuale

Sorgfaltspflichten, der die beantragte Kostenauferlegung rechtfertigen könne, liege

nicht vor.

Hiergegen wendet sich die Markeninhaberin mit der Beschwerde. Sie hat das

ursprüngliche Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der angegriffenen Marke

beschränkt auf die Dienstleistungen „Werbung; Transportwesen, nämlich Briefe

oder Paketversand von Flaschen durch Transportdienstleister oder Versand von

persönlicher Post per Flaschen bzw ähnlicher Verpackungen“ und vertritt die

Ansicht, es bestehe keine Verwechslungsgefahr. Die unter der angegriffenen

Marke beworbenen und transportierten Waren seien höherwertig und würden als

Präsentartikel gehandelt. Weil der Begriff „Flaschenpost“ für eine Nachricht in

einer Flasche und nicht für einen Getränkeservice stehe, sei eine Verwechslungsgefahr mit dem Getränkekastentransport einer Getränkehandlung ausgeschlossen.

Demgegenüber vertritt die Widersprechende die Ansicht, die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen seien auch nach der von der Markeninhaberin

erklärten Beschränkung ähnlich. Die von ihr weiterhin beanspruchten Transportdienstleistungen

fielen nach wie vor

in Teilbereichen unter den mit der

Widerspruchsmarke eingetragenen Oberbegriff

„Transport von Gütern mit

Kraftfahrzeugen“. Maßgeblich hierfür sei, dass die von der Markeninhaberin

beanspruchten Dienstleistungen mangels einer entsprechenden Beschränkung

auch solche unter Einsatz von Kraftfahrzeugen umfassten und es sich bei den von

ihr transportierten bzw. versandten Flaschen um Güter im Sinne der für die

Widersprechende

registrierten Dienstleistung handele. Die Bezeichnung

„Flaschenpost“ sei normal kennzeichnungskräftig, weil sie umgangssprachlich

eine Bezeichnung für eine Nachricht sei, die in einer verschlossenen Flasche ins

Wasser geworfen werde und irgendwo von einem Finder aufgefischt werde, und

damit keine Beschreibung des Transports von Gütern mit Kraftfahrzeugen

darstelle. Sie präge die Widerspruchsmarke, weil der weitere Wortbestandteil

„Getränke-Service“ beschreibend sei. Beide Marken richteten sich auch an den

Endverbraucher. Eine Beschränkung auf höherwertige Waren sei aus dem

Dienstleistungsverzeichnis der Markeninhaberin nicht ersichtlich. Die Widersprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zwischen den beiderseitigen Marken

besteht auch unter Berücksichtigung der von der Markeninhaberin erklärten

Beschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses die Gefahr von Verwechslungen

Die Frage der Verwechslungsgefahr

i.S.d. genannten Vorschrift

ist unter

Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen

(EuGH

GRUR 1998, 387, 389 – Sabèl/Puma). Dabei besteht eine Wechselwirkung

zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der

Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der

Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke. Ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken kann durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren

ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH GRUR 1998, 922, 923 – Canon).

Die von der Markeninhaberin nach der Beschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses noch beanspruchten Transportdienstleistungen sind mit der umfassenderen Dienstleistung „Transport von Gütern mit Kraftfahrzeugen“, für die die

Widerspruchsmarke Schutz genießt, teilweise identisch, soweit sie von diesem

weiten Oberbegriff umfasst werden, und im übrigen sehr ähnlich. Die allein im

Sachvortrag geltend gemachte Beschränkung der Dienstleistungen der Markeninhaberin auf höherwertige Waren findet auch in dem eingeschränkten

Dienstleistungsverzeichnis keinen Ausdruck und kann schon von daher keine

Berücksichtigung finden. Sie würde im übrigen auch bei einer Aufnahme in das

Dienstleistungsverzeichnis keine für die Markeninhaberin günstigere Beurteilung

rechtfertigen, weil der im Verzeichnis der Widerspruchsmarke enthaltene, weitergehende Dienstleistungsbegriff auch den Transport höherwertiger Güter umfasst.

Auch die beiderseitigen Marken sind ähnlich. Zwar unterscheiden sie sich

insgesamt aufgrund der

in der Widerspruchsmarke neben dem Wort

„FLASCHENPOST“ enthaltenen weiteren Bestandteile voneinander. Jedoch kann

auch einem einzelnen Markenbestandteil ausnahmsweise eine selbständig

kollisionsbegründende Bedeutung zukommen, wenn er den Gesamteindruck einer

aus mehreren Bestandteilen bestehenden Marke prägt,

indem er eine

eigenständig kennzeichnende Funktion aufweist, und wenn die übrigen

Markenteile für die angesprochenen Verkehrskreise in einer Weise zurücktreten,

dass sie

für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können

(BGH

GRUR 2000, 233, 234 – RAUSCH / ELFI RAUCH).

Die Widerspruchsmarke wird jedenfalls in klanglicher Hinsicht durch den Begriff

„Flaschenpost“ geprägt, der

für die Dienstleistungen,

für die die Widerspruchsmarke Schutz genießt, normal kennzeichnungskräftig ist, weil er in seiner

dem Verkehr bekannten Bedeutung einer Mitteilung, die in eine Flasche gesteckt

und ins Wasser geworfen wird, um von einem Unbekannten gefunden und

gelesen zu werden, die Dienstleistungen der Widersprechenden nicht beschreibt.

Das in der Widerspruchs-marke weiterhin enthaltene Wort „Getränke-Service“

trägt zur Prägung des Gesamteindrucks der Marke dagegen nichts bei, weil es

lediglich die Art der von der Widersprechenden angebotenen Dienstleistung

bezeichnet. Da sich der Verkehr zur Benennung einer Marke erfahrungsgemäß in

erster Linie ihrer Wortbestandteile bedient und die in der Widerspruchsmarke

enthaltene Abbildung einer Flasche zwar grundsätzlich benennbar ist, jedoch nicht

dazu taugt, die Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens gegenüber

solchen anderer Anbieter zu bezeichnen, wird auch dieser Bildbestandteil vom

Verkehr bei der Benennung der Widerspruchsmarke vernachlässigt werden. Hinzu

kommt, dass das Wort „FLASCHENPOST“ die Widerspruchsmarke wegen seines

Fettdrucks, seiner Unterstreichung und seiner Wiedergabe

in Versalien

blickfangmäßig dominiert und sich dem Verkehr dadurch zur Benennung dieser

Marke geradezu aufdrängt.

Angesichts der Identität der angegriffenen Marke mit dem die Widerspruchsmarke

prägenden Wortbestandteil und der Identität bzw hochgradigen Ähnlichkeit der

beiderseitigen Dienstleistungen besteht zwischen den Marken Verwechslungsgefahr, so dass die Beschwerde der Markeninhaberin keinen Erfolg haben konnte.

Für eine Aufhebung der Kostenentscheidung der Markenstelle besteht angesichts

des Verfahrensausgangs kein Anlass. Auch für eine Auferlegung der Kosten des

Beschwerdeverfahrens aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG) fehlt es

an hierfür ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten.

Albert

Kraft

Reker

Ju

Abb. 1