Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 26.03.2003 – 26 W (pat) 65/01
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 65/01 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 399 50 528
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 26. März 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert
sowie der Richter Kraft und Reker
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die Eintragung der Marke 399 50 528
Flaschenpost
für die Waren und Dienstleistungen
„Alkoholische Getränke, ausgenommen Biere; Werbung; Transportwesen; Verpackung von Waren“
ist Widerspruch erhoben worden aus der für die Waren und Dienstleistungen
"Transport von Gütern mit Kraftfahrzeugen, Vermietung von
Mobiliar, Gläseren, Geschirr, Bestecken, Tischwäsche, Dekorationsartikeln im Sinne eines Partydienstes; Biere, Mineralwässer
und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke;
Fruchtgetränke und Fruchtsäfte, Sirupe und andere Präparate für
die Zubereitung von Getränken; alkoholische Getränke, nämlich
Weine, Spirituosen und Liköre, alkoholische Milch-Mischgetränke,
Cocktails und Aperitifs auf Spirituosen- oder Weingrundlage,
weinhaltige Getränke"
eingetragenen älteren Marke 398 26 888
siehe Abb. 1 am Ende
Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
angegriffene Marke wegen des Widerspruchs teilweise, nämlich für die Waren und
Dienstleistungen „alkoholische Getränke; Transportwesen; Verpackung von
Waren“ gelöscht und den Widerspruch im übrigen sowie den Kostenantrag der
Markeninhaberin zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, zwischen
den Marken bestehe Verwechslungsgefahr, soweit die erforderliche Ähnlichkeit
der Waren und Dienstleistungen gegeben sei. Die beiderseitigen Waren seien
identisch. Die mit der
jüngeren Marke beanspruchten Transport- und
Verpackungsdienstleistungen lägen im engsten Ähnlichkeitsbereich der von der
Widersprechenden ausgeübten Dienstleistung
„Transport von Gütern mit
Kraftfahrzeugen“. Die Praxis auf dem Logistiksektor sei dadurch geprägt, dass
Transportunternehmen auch vorbereitende Verpackungsdienstleistungen anböten.
Die beiderseitigen Marken seien in klanglicher Hinsicht ähnlich, weil der
Gesamteindruck der Widerspruchsmarke durch das Wort „FLASCHENPOST“
geprägt werde. Der weitere Wortbestandteil
„Getränke-Service“ sei
rein
beschreibender Natur. Deshalb bestehe im Umfang der festgestellten Waren- und
Dienstleistungsähnlichkeit Verwechslungsgefahr. Ein Verstoß gegen prozessuale
Sorgfaltspflichten, der die beantragte Kostenauferlegung rechtfertigen könne, liege
nicht vor.
Hiergegen wendet sich die Markeninhaberin mit der Beschwerde. Sie hat das
ursprüngliche Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der angegriffenen Marke
beschränkt auf die Dienstleistungen „Werbung; Transportwesen, nämlich Briefe
oder Paketversand von Flaschen durch Transportdienstleister oder Versand von
persönlicher Post per Flaschen bzw ähnlicher Verpackungen“ und vertritt die
Ansicht, es bestehe keine Verwechslungsgefahr. Die unter der angegriffenen
Marke beworbenen und transportierten Waren seien höherwertig und würden als
Präsentartikel gehandelt. Weil der Begriff „Flaschenpost“ für eine Nachricht in
einer Flasche und nicht für einen Getränkeservice stehe, sei eine Verwechslungsgefahr mit dem Getränkekastentransport einer Getränkehandlung ausgeschlossen.
Demgegenüber vertritt die Widersprechende die Ansicht, die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen seien auch nach der von der Markeninhaberin
erklärten Beschränkung ähnlich. Die von ihr weiterhin beanspruchten Transportdienstleistungen
fielen nach wie vor
in Teilbereichen unter den mit der
Widerspruchsmarke eingetragenen Oberbegriff
„Transport von Gütern mit
Kraftfahrzeugen“. Maßgeblich hierfür sei, dass die von der Markeninhaberin
beanspruchten Dienstleistungen mangels einer entsprechenden Beschränkung
auch solche unter Einsatz von Kraftfahrzeugen umfassten und es sich bei den von
ihr transportierten bzw. versandten Flaschen um Güter im Sinne der für die
Widersprechende
registrierten Dienstleistung handele. Die Bezeichnung
„Flaschenpost“ sei normal kennzeichnungskräftig, weil sie umgangssprachlich
eine Bezeichnung für eine Nachricht sei, die in einer verschlossenen Flasche ins
Wasser geworfen werde und irgendwo von einem Finder aufgefischt werde, und
damit keine Beschreibung des Transports von Gütern mit Kraftfahrzeugen
darstelle. Sie präge die Widerspruchsmarke, weil der weitere Wortbestandteil
„Getränke-Service“ beschreibend sei. Beide Marken richteten sich auch an den
Endverbraucher. Eine Beschränkung auf höherwertige Waren sei aus dem
Dienstleistungsverzeichnis der Markeninhaberin nicht ersichtlich. Die Widersprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
II
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zwischen den beiderseitigen Marken
besteht auch unter Berücksichtigung der von der Markeninhaberin erklärten
Beschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses die Gefahr von Verwechslungen
i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.
Die Frage der Verwechslungsgefahr
i.S.d. genannten Vorschrift
ist unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen
(EuGH
GRUR 1998, 387, 389 – Sabèl/Puma). Dabei besteht eine Wechselwirkung
zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der
Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der
Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke. Ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken kann durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren
ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH GRUR 1998, 922, 923 – Canon).
Die von der Markeninhaberin nach der Beschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses noch beanspruchten Transportdienstleistungen sind mit der umfassenderen Dienstleistung „Transport von Gütern mit Kraftfahrzeugen“, für die die
Widerspruchsmarke Schutz genießt, teilweise identisch, soweit sie von diesem
weiten Oberbegriff umfasst werden, und im übrigen sehr ähnlich. Die allein im
Sachvortrag geltend gemachte Beschränkung der Dienstleistungen der Markeninhaberin auf höherwertige Waren findet auch in dem eingeschränkten
Dienstleistungsverzeichnis keinen Ausdruck und kann schon von daher keine
Berücksichtigung finden. Sie würde im übrigen auch bei einer Aufnahme in das
Dienstleistungsverzeichnis keine für die Markeninhaberin günstigere Beurteilung
rechtfertigen, weil der im Verzeichnis der Widerspruchsmarke enthaltene, weitergehende Dienstleistungsbegriff auch den Transport höherwertiger Güter umfasst.
Auch die beiderseitigen Marken sind ähnlich. Zwar unterscheiden sie sich
insgesamt aufgrund der
in der Widerspruchsmarke neben dem Wort
„FLASCHENPOST“ enthaltenen weiteren Bestandteile voneinander. Jedoch kann
auch einem einzelnen Markenbestandteil ausnahmsweise eine selbständig
kollisionsbegründende Bedeutung zukommen, wenn er den Gesamteindruck einer
aus mehreren Bestandteilen bestehenden Marke prägt,
indem er eine
eigenständig kennzeichnende Funktion aufweist, und wenn die übrigen
Markenteile für die angesprochenen Verkehrskreise in einer Weise zurücktreten,
dass sie
für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können
(BGH
GRUR 2000, 233, 234 – RAUSCH / ELFI RAUCH).
Die Widerspruchsmarke wird jedenfalls in klanglicher Hinsicht durch den Begriff
„Flaschenpost“ geprägt, der
für die Dienstleistungen,
für die die Widerspruchsmarke Schutz genießt, normal kennzeichnungskräftig ist, weil er in seiner
dem Verkehr bekannten Bedeutung einer Mitteilung, die in eine Flasche gesteckt
und ins Wasser geworfen wird, um von einem Unbekannten gefunden und
gelesen zu werden, die Dienstleistungen der Widersprechenden nicht beschreibt.
Das in der Widerspruchs-marke weiterhin enthaltene Wort „Getränke-Service“
trägt zur Prägung des Gesamteindrucks der Marke dagegen nichts bei, weil es
lediglich die Art der von der Widersprechenden angebotenen Dienstleistung
bezeichnet. Da sich der Verkehr zur Benennung einer Marke erfahrungsgemäß in
erster Linie ihrer Wortbestandteile bedient und die in der Widerspruchsmarke
enthaltene Abbildung einer Flasche zwar grundsätzlich benennbar ist, jedoch nicht
dazu taugt, die Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens gegenüber
solchen anderer Anbieter zu bezeichnen, wird auch dieser Bildbestandteil vom
Verkehr bei der Benennung der Widerspruchsmarke vernachlässigt werden. Hinzu
kommt, dass das Wort „FLASCHENPOST“ die Widerspruchsmarke wegen seines
Fettdrucks, seiner Unterstreichung und seiner Wiedergabe
in Versalien
blickfangmäßig dominiert und sich dem Verkehr dadurch zur Benennung dieser
Marke geradezu aufdrängt.
Angesichts der Identität der angegriffenen Marke mit dem die Widerspruchsmarke
prägenden Wortbestandteil und der Identität bzw hochgradigen Ähnlichkeit der
beiderseitigen Dienstleistungen besteht zwischen den Marken Verwechslungsgefahr, so dass die Beschwerde der Markeninhaberin keinen Erfolg haben konnte.
Für eine Aufhebung der Kostenentscheidung der Markenstelle besteht angesichts
des Verfahrensausgangs kein Anlass. Auch für eine Auferlegung der Kosten des
Beschwerdeverfahrens aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG) fehlt es
an hierfür ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten.
Albert
Kraft
Reker
Ju
Abb. 1