Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 01.04.2003 – 33 W (pat) 46/02

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 46/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 300 52 614

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 1. April 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, der

Richterin Dr. Hock und des Richters k.A. Kätker

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 4. Dezember 2001 ist wirkungslos, soweit die Teillöschung der angegriffenen Marke

wegen des Widerspruchs aus der Marke 396 27 445 angeordnet worden ist.

G r ü n d e :

Mit Beschluß vom 4. Dezember 2001 hat die Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamts die Teillöschung der Marke 300 52 614 wegen des

Widerspruchs aus der Marke 396 27 445 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3

ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang der Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch

erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO,

60. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlaß.

Winkler

Dr. Hock

Kätker

Fa