Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 01.04.2003 – 33 W (pat) 9/03

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 9/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 398 19 052

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 1. April 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,

des Richters Baumgärtner und der Richterin Dr. Hock

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 4. Dezember 2000 und vom 19. November 2002 sind wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke

398 14 700 angeordnet worden ist.

G r ü n d e :

Mit Beschluß vom 4. Dezember 2000 hat die Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 398 19 053 wegen des

Widerspruchs aus der Marke 398 14 700 angeordnet. Die Erinnerung der Markeninhaberin ist durch den Beschluß vom 19. November 2002 zurückgewiesen worden. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3

ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß sowie der zugrundeliegende Beschluß vom 4. Dezember 2000 im Umfang der Löschung wirkungslos ist

(vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der

Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von

Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlaß.

Winkler

Baumgärtner

Dr. Hock

Fa