Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 02.04.2003 – 32 W (pat) 285/01
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
2. April 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 397 35 336 6.70
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 2. April 2003 durch die Richter Sekretaruk, Rauch
und die Richterin Bayer
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle
für Klasse 30, vom 7. Februar 2000 und vom 25. September 2001
aufgehoben, soweit der Widerspruch hinsichtlich der Waren
Kaffee, Kakao, Kaffee-Ersatzmittel, Aromastoffe für Getränke,
ausgenommen ätherische Öle, Kaffeegetränke, Kakaogetränke,
Schokoladegetränke, Gewürzmischungen, Kaffeearomen, Kakaoerzeugnisse, Malzextrakte
für Nahrungszwecke, Milchkaffee,
Milchkakao, Milchschokolade, Schokoladegetränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Mineralwässer und kohlensäurehaltige
Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Sirupe und andere
Präparate für die Zubereitung von Getränken; Biere, Brausepulver
für Getränke, Brausetabletten für Getränke, Essenzen für die Zubereitung von Getränken, Gemüsesäfte (Getränke), Molkegetränke, Liköre, Präparate für die Zubereitung von Likören, Limonaden, Limonadensirupe, Malzbier, Most (unvergoren), Sodawasser,
Sorbets (Getränke), Tafelwässer, Tomatensaft (Getränke), Traubenmost; alkoholische Getränke (ausgenommen Biere); alkoholhaltige Getränke, alkoholische Essenzen, alkoholische Extrakte,
alkoholische Fruchtgetränke, Aperitifs, Apfelwein, Branntwein,
Cocktails, destillierte Getränke, Extrakte (alkoholhaltige Frucht-),
Kirschwasser, Liköre, Magenbitter, Schnaps, Spirituosen, Verdauungslikör, -schnaps, Weine, Whisky
zurückgewiesen worden ist.
Hinsichtlich dieser Waren wird die Marke 397 35 336 wegen des
Widerspruchs gelöscht.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 25. Juli 1997 angemeldete und am 22. September 1997 für
Kaffee, Tee Kakao, Kaffee-Ersatzmittel, Aromastoffe für Getränke, ausgenommen ätherische Öle, Kaffeegetränke, Kakaogetränke, Schokoladegetränke, Gewürzmischungen,
Kaffeearomen, Kakaoerzeugnisse, Kräutertees (nicht medizinische) Malzextrakte für Nahrungszwecke, Milchkaffee,
Milchkakao, Milchschokolade, Schokoladegetränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke;
Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von
Getränken; Biere, Brausepulver für Getränke, Brausetabletten für Getränke, Essenzen für die Zubereitung von Getränken, Gemüsesäfte (Getränke), Molkegetränke, Liköre,
Präparate für die Zubereitung von Likören, Limonaden,
Limonadensirupe, Malzbier, Most (unvergoren), Sodawasser,
Sorbets (Getränke), Tafelwässer, Tomatensaft (Getränke),
Traubenmost; alkoholische Getränke (ausgenommen Biere);
alkoholhaltige Getränke, alkoholische Essenzen, alkoholische Extrakte, alkoholische Fruchtgetränke, Aperitifs, Apfelwein, Branntwein, Cocktails, destillierte Getränke, Extrakte
(alkoholhaltige Frucht-), Glühwein, Kirschwasser, Liköre, Magenbitter, Schnaps, Spirituosen, Verdauungslikör, -schnaps,
Weine, Whisky
eingetragene Wortmarke
WINTERNACHT
ist Widerspruch erhoben aus der seit 28. Juni 1996 für
Kaffee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel;
Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver, Salz,
Senf; Essig, Saucen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis; Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie
Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere
Präparate für die Zubereitung von Getränken; Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)
eingetragenen Wortmarke 396 147 453
Winterabend.
Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch in zwei Entscheidungen, wovon eine im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Markenähnlichkeit zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie macht geltend,
es stünden sich identische oder zumindest hochgradig ähnliche Waren gegenüber. Da auch die Marken begrifflich miteinander ähnlich seien, sei die Gefahr von
Verwechslungen gegeben.
Die Markeninhaberin weist auf die ganz geringe Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke hin und sieht keine Ähnlichkeit der Zeichen. Eine begriffliche Ähnlichkeit setze wesentliche identische Sinngehalte voraus. "Abend" und "Nacht"
wiesen jedoch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch völlig unterschiedliche Bedeutungsgehalte auf.
II.
Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet.
1. Die angegriffene Marke ist in dem im Tenor ausgesprochenen Umfang wegen
Verwechslungsgefahr mit der Widerspruchsmarke zu löschen. Nach § 9 Abs. 1
Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke im Falle eines
Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen
Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfaßten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung
gebracht werden. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren
oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass
ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen
höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.;
vgl. BGH GRUR 2002, 626, 627 - IMS). Die im Tenor genannten Waren sind identisch im Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke enthalten. Soweit diese Waren
betroffen sind, hat die Widerspruchsmarke Winterabend durchschnittliche Kennzeichnungskraft. "Winterabend" hat für diese Waren keinen naheliegenden Bedeutungsgehalt. Insbesondere handelt es sich insoweit nicht um Speisen oder
Getränke, die einen Bezug zu einem Winterabend (etwa als besonders naheliegende Verbrauchszeit) aufweisen. Auch ist weder vorgetragen, noch ersichtlich,
daß Winterabend durch andere ähnlich gebildete Marken in der Kennzeichnungskraft geschwächt wird.
Die Marken Winterabend und Winternacht sind einander ähnlich, wenn auch in
etwas unterdurchschnittlicher Intensität. Beide Marken bestehen aus zusammengesetzten Substantiven, wobei sie im jeweiligen ersten Bestandteil, mit dem Wort
"Winter" übereinstimmen. Daneben sind die jeweiligen zweiten Bestandteile der
Marken, "Abend" und "Nacht" zwar - wie die Markeninhaberin zu Recht vorträgt -
in ihrem Bedeutungsgehalt nicht identisch, jedoch durchaus ähnlich, da es im allgemeinen Sprachgebrauch durchaus Überschneidungen zwischen "Abend" und
"Nacht" gibt insbesondere in der Winterzeit, auf die die Marken durch ihren übereinstimmenden Bestandteil Bezug nehmen. Diese beiden Faktoren zusammen
führen zu einer gewissen Ähnlichkeit der Marken, die im unterdurchschnittlichen
Bereich anzusetzen ist.
Bei identischen Waren und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist auch bei unterdurchschnittlicher Markenähnlichkeit die Gefahr
von Verwechslungen festzustellen.
2. Soweit von der Marke "WINTERNACHT" Tee, Kräutertees (nichtmedizinische)
und Glühwein beansprucht werden, besteht keine Verwechslungsgefahr mit der
Widerspruchsmarke.
Glühwein ist ein alkoholisches Getränk und damit identisch im Warenverzeichnis
der Widerspruchsmarke enthalten. Tee und Kräutertee (nichtmedizinisch) sind
zwar nicht im Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke enthalten. Sie sind jedoch infolge ihres identischen Verwendungszwecks beispielsweise mit Kaffee
mindestens durchschnittlich ähnlich, wobei es hier auf den genauen Grad der
Ähnlichkeit nicht ankommt.
Die Widerspruchsmarke "Winterabend" ist für diese Waren kennzeichnungsschwach. Glühwein, Tee und Kräutertee werden erfahrungsgemäß als typische
wärmende Heißgetränke an (kalten) Winterabenden vorzugsweise getrunken.
Winterabend enthält dementsprechend einen ohne weiteres verständlichen beschreibenden Anklang.
Wie vorher dargestellt, sind die Marken einander ähnlich, allerdings in unterdurchschnittlicher Intensität.
Bei Warenidentität, unterdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft und unterdurchschnittlicher Markenähnlichkeit kann keine Verwechslungsgefahr festgestellt werden.
Für eine Auferlegung von Kosten (§ 71 Abs. 1 MarkenG) besteht kein Anlaß.
Sekretaruk
Rauch
Engels
Hu