Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 02.04.2003 – 32 W (pat) 295/01
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 397 39 039
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 2. April 2003 durch den Richter Sekretaruk als
Vorsitzenden, Richter Rauch und Richter Engels
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 16. August 1997 angemeldete und am 15. September 1998 für
Sport-Fan-Artikel, nämlich Bekleidungsstücke, Schuhwaren,
Kopfbedeckungen; Sport-Fan-Artikel, nämlich Spiele, Spielzeug, Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten;
Christbaumschmuck; Vermittlung von Lizenzen
eingetragene Wortmarke
CHAMPIONS' CORNERS
ist Widerspruch erhoben aus der seit 6. Februar 1995 für
Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen
eingetragenen Marke 2 901 317
siehe Abb. 1 am Ende
Die Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
angegriffene Marke wegen eines anderen Widerspruchs bezüglich Christbaumschmucks gelöscht und den Widerspruch aus der hier gegenständlichen Widerspruchsmarke zurückgewiesen. Zur Begründung wurde angeführt, dass keine Verwechslungsgefahr bestehe, weil die Marken nicht ähnlich seien. CHAMPION sei
kennzeichnungsschwach und CHAMPIONS' CORNERS damit ein Gesamtbegriff.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.
Sie weist darauf hin, dass die Waren teilweise identisch und teilweise ähnlich
seien. Daneben sei zu berücksichtigen, dass die Widerspruchsmarke eine hohe
Kennzeichnungskraft habe.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Nach § 9 Absatz 1 Nr 2, § 42 Absatz 2 Nr 1 MarkenG ist die Eintragung einer
Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit
einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die
beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die
Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken
gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der
mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der
Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen
werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl BGH, GRUR 2002, 626, 627 - IMS).
a) Soweit sich auf Seiten der angegriffenen Marke Sport-Fan-Artikel, nämlich
Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Waren der Widerspruchsmarke, Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen gegenüberstehen,
besteht Warenidentität. Auch Sport-Fan-Artikel in Form von Bekleidungsstücken,
Schuhwaren und Kopfbedeckungen sind nichts anderes als dieselben Waren in
der üblichen Verwendung. Ob und in welchem Grad die übrigen angegriffenen
Waren und Dienstleistungen den Waren der Widerspruchsmarke ähnlich sind,
kann für diese Entscheidung dahinstehen.
b) Zugunsten der Widersprechenden wird eine überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke unterstellt.
c) Die Marken sind nur gering ähnlich. Unmittelbare Ähnlichkeiten bestehen
weder im visuellen Eindruck der Marken, noch in ihrer klanglichen Benennung.
Champion und CHAMPIONS' CORNERS sind schon aufgrund ihrer Wortlänge so
deutlich verschieden, dass ausgeschlossen werden kann, dass die eine Marke für
die andere gehalten wird. Eine Verkürzung der Widerspruchsmarke auf
CHAMPIONS' kann nicht festgestellt werden. Zwar ist es auch bei Wortzeichen,
die aus mehreren Bestandteilen bestehen, möglich, dass sie in ihrem Gesamteindruck durch einzelne Bestandteile geprägt werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass hinreichende Anhaltspunkte aus der allgemeinen Lebenserfahrung
vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, der Verkehr werde andere Wortbestandteile bei der Wahrnehmung einer Marke vernachlässigen. In diesem Zusammenhang gilt der Erfahrungssatz, dass der Verkehr dazu neigt, eine Marke auf eine
aussprechbare Länge zu verkürzen. Dies gilt jedoch nicht schon bei einer Marke,
die, wie die angegriffene Marke, aus zwei Wörtern mit insgesamt fünf Wortsilben
besteht. Auch ist "CORNERS" für die hier gegenständlichen Waren Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen nicht in irgendeiner Weise beschreibend,
so dass auch aus diesem Grund kein Anlass besteht, diesen Markenbestandteil
wegzulassen. Für das Vorliegen eines Gesamtbegriffs spricht vielmehr die grammatikalische Anordnung: Der erste Teil der Marke "CHAMPIONS" steht im Genitiv.
Damit ist der zweite Markenteil "CORNERS" sozusagen der Bezugspunkt, den
man nicht weglassen kann, ohne die Marke in ihrem Sinn zu entstellen. Dies
unterscheidet diesen Fall von den von der Widersprechenden vorgelegten Beispielen "Joop Corner", "Boss-Corner" und "NoBoys-Corner", wo der kennzeichenmäßige Schwerpunkt jeweils am ersten Teil der Marken liegt.
Es besteht auch nicht die Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Marken stimmen lediglich darin überein, dass die
Widerspruchsmarke "Champion" sich in der Marke "CHAMPIONS' CORNERS"
wiederfindet. Es ist auch durchaus anerkannt, dass ein mit gesteigerter Kennzeichnungskraft ausgestatteter Markenbestandteil eine Zuordnung einer Marke,
die diesen Bestandteil ebenfalls aufweist, in den Verantwortungsbereich des
bekannten Kennzeichens einreiht. Dies muss aber im Einzelfall nicht so sein. Bei
der hier vorliegenden konkreten Markenbildung kann der Hinweischarakter auf das
Unternehmen der Widersprechenden nicht festgestellt werden. "CHAMPIONS'
CORNERS" ist – wie oben dargestellt - durch die Verwendung des Genitivs zu
einem Gesamtbegriff verschmolzen. Ein Bezug zur Widersprechenden ergibt sich
aus diesem nicht.
Die Gefahr von Verwechslungen kann demnach nicht festgestellt werden.
Für eine Auferlegung von Kosten (§ 71 Abs. 1 MarkenG) besteht kein Anlass.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst. Weder ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 83 Abs. 2 MarkenG). Die für den Rechtsstreit maßgeblichen Probleme liegen vielmehr auf tatsächlichem Gebiet, insbesondere bei der Frage, ob der angesprochene Verkehr der angegriffenen Marke
einen Hinweis auf die Widersprechende entnimmt.
Sekretaruk
Rauch
Engels
Abb. 1
br/Fa