Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 02.04.2003 – 32 W (pat) 8/02
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
2. April 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 394 07 616
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 2. April 2003 durch die Richter Sekretaruk, Rauch
und die Richterin Bayer
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 19. Dezember 1994 für
Heiz- und Trockenanlagen sowie Heiz- und Trockengeräte;
Lüftungs- und Klimaanlagen sowie Lüftungs- und Klimageräte; Zentralheiz(ungs)anlagen; Zentralheizungsradiatoren;
Teile und wasserführende Armaturen für alle die zuvor
genannten Waren; alle vorgenannten Waren soweit in Klasse 11 enthalten
angemeldete und am 29. September 1995 eingetragene farbige (königsblau,
nachtblau) Bildmarke
siehe Abb. 1 am Ende
ist Widerspruch erhoben aus der seit 4. März 1993 für
Heizungs-, Dampferzeugungs-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs-,
Wasserleitungs- und sanitäre Anlagen, einschließlich Teile
vorgenannter Waren, insbesondere Waschbecken, Klosetts,
Bidets, Badewannen, Duschapparate (nicht medizinisch),
Armaturen für obige Anlagen sowie Radiatoren aus Stahl
und Gußeisen und Heizkessel
eingetragenen Wortmarke 2 031 742
IDEAL-STANDARD.
Die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in
zwei Beschlüssen, wovon einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, den Widerspruch mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Im Erstbeschluss wurde
darauf abgestellt, dass die Marken nur gering ähnlich seien; der Erinnerungsbeschluss führt zur Begründung aus, dass die Marken nur im nicht schutzfähigen
Bestandteil "IDEAL" übereinstimmen und deshalb schon aus Rechtsgründen keine
Verwechslungsgefahr bestehe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.
Sie trägt vor, die Marke werde seit Jahrzehnten als Unternehmenskennzeichen
verwendet. Im Bereich der Sanitärartikel verfüge sie über durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Es bestehe die Gefahr des gedanklichen miteinander Inverbindungbringens. Die angegriffene Marke werde zum Anderen mit "IDEAL" benannt
werden. In der Widerspruchsmarke sei "IDEAL" stärker als "STANDARD". Es
gebe auf dem entsprechenden Warengebiet "STANDARD"-Armaturen und
"STANDARD"-Heizungen. Dagegen spreche man nicht von "idealen" Armaturen
o.ä..
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke
im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer
eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit durch die beiden
Marken erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen
besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine
Wechselwirkung zwischen den zum Anderen zu ziehenden Faktoren,
insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen
gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft
der älteren Marke, so dass ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder
Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch
eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann
und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2002, 626, 627 – IMS). Die sich
gegenüberstehenden Waren sind nach der Registerlage
identisch bzw.
hochgradig ähnlich. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist mangels
entgegenstehender Anhaltspunkte insgesamt durchschnittlich.
Die sich gegenüberstehenden Marken sind bildlich nicht ähnlich. Schon aufgrund
der unterschiedlichen Zeichenlänge wird ein ganz unterschiedlicher optischer Eindruck vermittelt. In klanglicher Hinsicht bietet sich nach der Lebenserfahrung bei
der angegriffenen Marke ausschließlich der Markenbestandteil "Ideal" zur Benennung an. Das Bildelement am Zeichenanfang könnte zwar als stilisiertes "I" gelten,
ist aber ohne Analyse nicht als solches erkennbar und bietet sich deshalb zur
spontanen Benennung nicht an. Der Wortbestandteil "BOILERS" tritt durch seine
ganz geringe Schriftgröße in den Hintergrund und wird nicht zur Benennung der
Widerspruchsmarke herangezogen werden. Die Widerspruchsmarke wird mit
IDEAL-STANDARD benannt werden. Beide Bestandteile sind für sich genommen
kennzeichnungsschwach. Zutreffend hat die Widersprechende ausgeführt, dass
es auf dem entsprechenden Warengebiet "STANDARD"-Heizungen und –Armaturen gibt. Der Begriff "IDEAL" wird zwar im entsprechenden Warengebiet nicht als
zusammengesetztes beschreibendes Substantiv verwendet, jedoch spielt "ideal"
als beschreibendes bzw. anpreisendes Adjektiv auch in diesem Warengebiet eine
Rolle. Es stehen sich deshalb "IDEAL" und "IDEAL-STANDARD" in klanglicher
Hinsicht gegenüber. Diese decken sich im Markenbestandteil "IDEAL". Die Ähnlichkeit zwischen den Marken ist zwar vorhanden aber zu gering, um die Gefahr,
dass der Verkehr die eine Marke fälschlich für die andere hält, bejahen zu können
(vgl. BGH GRUR 2002, 542, 543 – BIG).
Es besteht auch nicht die Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Für die Frage der Ähnlichkeit zweier Marken kommt es
nicht auf die bloße durch Übereinstimmung eines Bestandteils verursachte Assoziation zur älteren Marke an, sondern darauf, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen der älteren und jüngeren Marke gegeben sein muss. Nichts anderes besagt
die gesetzliche Formulierung des gedanklichen Inverbindungbringens, die nach
der Rechtsprechung des EuGH keinen eigenen Rechtsverletzungstatbestand
kennzeichnet, sondern nur den Umfang des Begriffs der Verwechslungsgefahr
näher bestimmen soll (vgl. BGH GRUR 2002, 542, 543 – BIG). Dies bedeutet,
dass dem übereinstimmenden Bestandteil ein Hinweischarakter auf den Inhaber
der älteren Marke zukommen muss. Hierzu hat die Widersprechende vorgetragen,
dass der Markenbestandteil "IDEAL" seit Jahrzehnten als Firmenbestandteil verwendet wird. Dies führt jedoch nicht dazu, dass sämtliche Marken mit dem
Bestandteil IDEAL der Widersprechenden zugeordnet werden. Zum einen ist zu
berücksichtigen, dass auch die Firma der Inhaberin der angegriffenen Marke den
Bestandteil "IDEAL" aufweist. Zum Anderen hat sie lediglich vorgetragen, dass
"IDEAL-STANDARD" im Sanitärbereich umfangreich benutzt werde. Soweit es
Heizungen angeht, hat sie eingeräumt, dass seit 1976 entsprechende Waren von
der Widersprechenden nicht mehr produziert werden. Sämtliche Waren der angegriffenen Marke sind jedoch dem Heizungsbereich zuzuordnen, so dass - selbst
wenn man "IDEAL-STANDARD" aufspalten und in Ideal allein einen kennzeichnungskräftigen Firmenbestandteil sehen würde - sich kein Hinweischarakter auf
die Widersprechende außerhalb des Sanitärbereichs ergeben könnte. Auch ein
Hinweischarakter aufgrund der konkreten Markenbildung ist nicht anzunehmen.
Wegen der Kennzeichnungsschwäche der Bestandteile IDEAL und STANDARD
besteht kein Grund, bei der Widerspruchsmarke ausschließlich "IDEAL" als kennzeichnend anzusehen.
Für die Auferlegung von Kosten (§ 71 Abs. 1 MarkenG) besteht kein Anlass.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Weder ist eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden, noch erfordert die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
des Bundesgerichtshofs. Die zu entscheidenden Fragen liegen vielmehr auf tatrichterlichem Gebiet in der Problematik der Benennung der Widerspruchsmarke
durch die angesprochenen Verkehrskreise und der Frage, ob der übereinstimmende Markenteil Hinweischarakter auf die Widersprechende entfaltet.
Sekretaruk
Rauch
Abb. 1
Bayer
Fa