Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 02.04.2003 – 32 W (pat) 8/02

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

2. April 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 394 07 616

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 2. April 2003 durch die Richter Sekretaruk, Rauch

und die Richterin Bayer

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die am 19. Dezember 1994 für

Heiz- und Trockenanlagen sowie Heiz- und Trockengeräte;

Lüftungs- und Klimaanlagen sowie Lüftungs- und Klimageräte; Zentralheiz(ungs)anlagen; Zentralheizungsradiatoren;

Teile und wasserführende Armaturen für alle die zuvor

genannten Waren; alle vorgenannten Waren soweit in Klasse 11 enthalten

angemeldete und am 29. September 1995 eingetragene farbige (königsblau,

nachtblau) Bildmarke

siehe Abb. 1 am Ende

ist Widerspruch erhoben aus der seit 4. März 1993 für

Heizungs-, Dampferzeugungs-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs-,

Wasserleitungs- und sanitäre Anlagen, einschließlich Teile

vorgenannter Waren, insbesondere Waschbecken, Klosetts,

Bidets, Badewannen, Duschapparate (nicht medizinisch),

Armaturen für obige Anlagen sowie Radiatoren aus Stahl

und Gußeisen und Heizkessel

eingetragenen Wortmarke 2 031 742

IDEAL-STANDARD.

Die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in

zwei Beschlüssen, wovon einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, den Widerspruch mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Im Erstbeschluss wurde

darauf abgestellt, dass die Marken nur gering ähnlich seien; der Erinnerungsbeschluss führt zur Begründung aus, dass die Marken nur im nicht schutzfähigen

Bestandteil "IDEAL" übereinstimmen und deshalb schon aus Rechtsgründen keine

Verwechslungsgefahr bestehe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.

Sie trägt vor, die Marke werde seit Jahrzehnten als Unternehmenskennzeichen

verwendet. Im Bereich der Sanitärartikel verfüge sie über durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Es bestehe die Gefahr des gedanklichen miteinander Inverbindungbringens. Die angegriffene Marke werde zum Anderen mit "IDEAL" benannt

werden. In der Widerspruchsmarke sei "IDEAL" stärker als "STANDARD". Es

gebe auf dem entsprechenden Warengebiet "STANDARD"-Armaturen und

"STANDARD"-Heizungen. Dagegen spreche man nicht von "idealen" Armaturen

o.ä..

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke

im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer

eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit durch die beiden

Marken erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen

besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter

Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine

Wechselwirkung zwischen den zum Anderen zu ziehenden Faktoren,

insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen

gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft

der älteren Marke, so dass ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder

Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch

eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann

und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2002, 626, 627 – IMS). Die sich

gegenüberstehenden Waren sind nach der Registerlage

identisch bzw.

hochgradig ähnlich. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist mangels

entgegenstehender Anhaltspunkte insgesamt durchschnittlich.

Die sich gegenüberstehenden Marken sind bildlich nicht ähnlich. Schon aufgrund

der unterschiedlichen Zeichenlänge wird ein ganz unterschiedlicher optischer Eindruck vermittelt. In klanglicher Hinsicht bietet sich nach der Lebenserfahrung bei

der angegriffenen Marke ausschließlich der Markenbestandteil "Ideal" zur Benennung an. Das Bildelement am Zeichenanfang könnte zwar als stilisiertes "I" gelten,

ist aber ohne Analyse nicht als solches erkennbar und bietet sich deshalb zur

spontanen Benennung nicht an. Der Wortbestandteil "BOILERS" tritt durch seine

ganz geringe Schriftgröße in den Hintergrund und wird nicht zur Benennung der

Widerspruchsmarke herangezogen werden. Die Widerspruchsmarke wird mit

IDEAL-STANDARD benannt werden. Beide Bestandteile sind für sich genommen

kennzeichnungsschwach. Zutreffend hat die Widersprechende ausgeführt, dass

es auf dem entsprechenden Warengebiet "STANDARD"-Heizungen und –Armaturen gibt. Der Begriff "IDEAL" wird zwar im entsprechenden Warengebiet nicht als

zusammengesetztes beschreibendes Substantiv verwendet, jedoch spielt "ideal"

als beschreibendes bzw. anpreisendes Adjektiv auch in diesem Warengebiet eine

Rolle. Es stehen sich deshalb "IDEAL" und "IDEAL-STANDARD" in klanglicher

Hinsicht gegenüber. Diese decken sich im Markenbestandteil "IDEAL". Die Ähnlichkeit zwischen den Marken ist zwar vorhanden aber zu gering, um die Gefahr,

dass der Verkehr die eine Marke fälschlich für die andere hält, bejahen zu können

(vgl. BGH GRUR 2002, 542, 543 – BIG).

Es besteht auch nicht die Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Für die Frage der Ähnlichkeit zweier Marken kommt es

nicht auf die bloße durch Übereinstimmung eines Bestandteils verursachte Assoziation zur älteren Marke an, sondern darauf, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen der älteren und jüngeren Marke gegeben sein muss. Nichts anderes besagt

die gesetzliche Formulierung des gedanklichen Inverbindungbringens, die nach

der Rechtsprechung des EuGH keinen eigenen Rechtsverletzungstatbestand

kennzeichnet, sondern nur den Umfang des Begriffs der Verwechslungsgefahr

näher bestimmen soll (vgl. BGH GRUR 2002, 542, 543 – BIG). Dies bedeutet,

dass dem übereinstimmenden Bestandteil ein Hinweischarakter auf den Inhaber

der älteren Marke zukommen muss. Hierzu hat die Widersprechende vorgetragen,

dass der Markenbestandteil "IDEAL" seit Jahrzehnten als Firmenbestandteil verwendet wird. Dies führt jedoch nicht dazu, dass sämtliche Marken mit dem

Bestandteil IDEAL der Widersprechenden zugeordnet werden. Zum einen ist zu

berücksichtigen, dass auch die Firma der Inhaberin der angegriffenen Marke den

Bestandteil "IDEAL" aufweist. Zum Anderen hat sie lediglich vorgetragen, dass

"IDEAL-STANDARD" im Sanitärbereich umfangreich benutzt werde. Soweit es

Heizungen angeht, hat sie eingeräumt, dass seit 1976 entsprechende Waren von

der Widersprechenden nicht mehr produziert werden. Sämtliche Waren der angegriffenen Marke sind jedoch dem Heizungsbereich zuzuordnen, so dass - selbst

wenn man "IDEAL-STANDARD" aufspalten und in Ideal allein einen kennzeichnungskräftigen Firmenbestandteil sehen würde - sich kein Hinweischarakter auf

die Widersprechende außerhalb des Sanitärbereichs ergeben könnte. Auch ein

Hinweischarakter aufgrund der konkreten Markenbildung ist nicht anzunehmen.

Wegen der Kennzeichnungsschwäche der Bestandteile IDEAL und STANDARD

besteht kein Grund, bei der Widerspruchsmarke ausschließlich "IDEAL" als kennzeichnend anzusehen.

Für die Auferlegung von Kosten (§ 71 Abs. 1 MarkenG) besteht kein Anlass.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Weder ist eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden, noch erfordert die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung

des Bundesgerichtshofs. Die zu entscheidenden Fragen liegen vielmehr auf tatrichterlichem Gebiet in der Problematik der Benennung der Widerspruchsmarke

durch die angesprochenen Verkehrskreise und der Frage, ob der übereinstimmende Markenteil Hinweischarakter auf die Widersprechende entfaltet.

Sekretaruk

Rauch

Abb. 1

Bayer

Fa