Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 07.04.2003 – 30 W (pat) 36/03

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 36/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die angegriffene Marke 397 36 018

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 7. April 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Winter und Hartlieb

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 18. November 2002 ist wirkungslos,

soweit durch

ihn die Löschung der angegriffenen Marke

397 36 018 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 397 22 859

angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 18. November 2002 hat die Markenstelle für Klasse 5 des

Deutschen Patent- und Markenamts wegen Verwechslungsgefahr der angegriffenen Marke 397 36 018 mit der Widerspruchsmarke 397 22 859 die Löschung der

angegriffenen Marke angeordnet.

Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Beschwerdeverfahren hat die Widersprechende ihren Widerspruch aus der og

Marke zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher

auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt

aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO,

60. Aufl, § 269 Rdn 46).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.

Dr. Buchetmann

Winter

Hartlieb

Hu