Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 07.04.2003 – 30 W (pat) 36/03
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 36/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die angegriffene Marke 397 36 018
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 7. April 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Winter und Hartlieb
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 18. November 2002 ist wirkungslos,
soweit durch
ihn die Löschung der angegriffenen Marke
397 36 018 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 397 22 859
angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 18. November 2002 hat die Markenstelle für Klasse 5 des
Deutschen Patent- und Markenamts wegen Verwechslungsgefahr der angegriffenen Marke 397 36 018 mit der Widerspruchsmarke 397 22 859 die Löschung der
angegriffenen Marke angeordnet.
Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Im Beschwerdeverfahren hat die Widersprechende ihren Widerspruch aus der og
Marke zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher
auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt
aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO,
60. Aufl, § 269 Rdn 46).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.
Dr. Buchetmann
Winter
Hartlieb
Hu