Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 07.04.2003 – 30 W (pat) 74/02
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 74/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angegriffene Marke 398 65 324 10.99
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 7. April 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann und der Richterinnen Winter und Hartlieb
beschlossen:
Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wird
zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Marke Iscar ist unter der Nummer 398 65 324 am 22. Februar 1999 für
"Präparate gegen bösartige und gutartige Geschwulstkrankheiten
sowie bösartige Erkrankungen und begleitende Störungen der blutbildenden Organge; Präparate zur Anregung der Knochenmarkstätigkeit; Vorbeugung gegen Geschwulstrezidive; definierte Präkancerosen; chronische, grenzüberschreitende Erkrankungen, z.B.
Morbus Crohn, chronische Gelenkerkrankungen"
in das Register eingetragen worden. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte
am 25. März 1999.
Widerspruch erhoben hat am 4. Mai 1999 ua die Inhaberin der seit dem
27. August 1997 für "Pharmazeutische Erzeugnisse, nämlich Präparate wirksam
im zentralen und/oder peripheren Nervensystem, Immunstimulanzia, Herz-Kreislaufpräparate" eingetragenen Marke 397 26 881 ZISCA.
Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat
wegen des Widerspruchs aus der Marke 397 26 881 die Eintragung der angegriffenen Marke gelöscht. Begründend ist ausgeführt: angesichts hochgradig ähnlicher Waren, einer normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und
zu berücksichtigender allgemeiner Verkehrskreise seien strenge Anforderungen
an den Markenabstand zu stellen; der erforderliche Markenabstand sei in klanglicher Hinsicht nicht gewahrt; das Klangbild werde im Hinblick auf die identische
Lautfolge "isca" durch den zusätzlichen Anfangs- und Endkonsonanten in der angegriffenen Marke nicht entscheidend beeinflußt.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat Beschwerde eingelegt. Sie hält die
klanglichen Unterschiede für ausreichend und Verwechslungsgefahr der Marken
nicht für gegeben.
Die Markeninhaberin beantragt,
den angefochtenen Beschluß des Deutschen Patentamts vom
2. Januar 2002 aufzuheben und den Widerspruch zurückzuweisen.
Erklärungen der Widersprechenden sind im Beschwerdeverfahren nicht zur Akte
gelangt.
II.
Die Beschwerde der Markeninhaberin ist zulässig, aber nicht begründet; denn zwischen den Vergleichsmarken Iscar und ZISCA besteht Verwechslungsgefahr iSv
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt durch Gewichtung von in Wechselbeziehung zueinanderstehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der
Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, so daß ein geringer Grad der Ähnlichkeit
der Waren durch einen hohen Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr zB BGH GRUR 2001, 507, 508 - EVIAN/RE-
VIAN; GRUR 2000, 506, 508 - ATTACHÉ/TISSERAND jew mwN).
Der Senat geht mangels anderweitiger Anhaltspunkte von einer durchschnittlichen
Kennzeichnungskraft und damit einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke aus.
Nach der Registerlage können die Marken angesichts des im Warenverzeichnis
der Widerspruchsmarke enthaltenen Oberbegriffs "Immunstimulanzia" zur Kennzeichnung eng ähnlicher Waren verwendet werden. Verwechslungsfördernd
kommt hinzu, daß bei den vorliegenden Arzneimitteln eine Rezeptpflicht in den
Warenverzeichnissen nicht festgeschrieben ist und auch in tatsächlicher Hinsicht
der Fachverkehr nicht im Vordergrund steht; denn Geschwulstkrankheiten können
der Selbstmedikation zB im Bereich pflanzlicher Produkte wie Mistelpräparaten
unterliegen und auch als leichteres Krankheitsbild auftreten, wie im Warenverzeichnis aus dem Hinweis "gutartig" ersichtlich; daher sind allgemeine Verkehrskreise uneingeschränkt zu berücksichtigen. Andererseits ist auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher abzustellen
(vgl EuGH WRP 1999, 806, 809 Tz 26-Lloyd/Loint's; BGH aaO - ATTACHÉ/-
TISSERAND; BGH GRUR 1998, 942, 943 li Spalte - ALKA-SELTZER), der zudem
erfahrungsgemäß gerade bei Waren, die den Gesundheitssektor betreffen, eine
gesteigerte Aufmerksamkeit aufzubringen pflegt (vgl dazu BGH GRUR 1995, 50,
53 - Indorektal/Indohexal).
Unter diesen Umständen muß die angegriffene Marke einen deutlichen Abstand
zur Widerspruchsmarke einhalten, um Verwechslungen auszuschließen. Dieser
Abstand wird nicht gewahrt. Die Markenwörter sind so ähnlich; daß klangliche
Verwechslungsgefahr zu befürchten ist. Die Vergleichsmarken sind beide zweisilbig strukturiert und im markanten Lautbestand "isca" – und damit in der Mehrzahl
ihrer Buchstaben – identisch; dabei ist auch die Abfolge der Vokale "i-a" identisch;
der Endkonsonant "r" der angegriffenen Marke tritt im Anschluß an den Vokal "a"
im Klangbild kaum hervor. Zwar wird die Widerspruchsmarke mit dem zusätzlichen
Anfangskonsonanten "Z" eingeleitet; das führt aber nicht zu einem zur Verneinung
der Verwechslungsgefahr ausreichend verschiedenen Klangbild der Marken, zumal dieser zusätzliche Buchstabe auch nicht bewirkt, daß der klangstarke Lautbestand "isca" etwa unbetont gesprochen wird. Im Vergleich zu diesem einzigen
klanglichen Unterschied zwischen den Vergleichsmarken überwiegen die Übereinstimmungen deutlich. Im Gesamteindruck führt dies nicht zu einem zur Verneinung
der Verwechslungsgefahr ausreichend verschiedenen Klangbild der Marken.
Soweit die Inhaberin der angegriffenen Marke die Aussetzung des Verfahrens bis
zur Entscheidung über einen Widerspruch aus einer Marke CITCA beantragt hat
bedarf dies keiner Entscheidung; ein Widerspruch aus der angeführten Marke liegt
weder in diesem Verfahren noch in einem gegen die Widerspruchsmarke
gerichteten Verfahren vor.
Zu einer Auferlegung von Kosten aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen
Anlaß, § 71 Absatz 1 MarkenG.
Dr. Buchetmann
Winter
Hartlieb
Hu