Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 08.04.2003 – 33 W (pat) 354/01
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 354/01 _______________________
(Aktenzeichen)
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B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
…
betreffend die Marke 398 35 624
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 8. April 2003 unter Mitwirkung des Richters Baumgärtner als
Vorsitzendem, der Richterin Dr. Hock und des Richters k.A. Kätker
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 2. Oktober 2002 ist wirkungslos,
soweit die Teillöschung der angegriffenen Marke 398 35 624
wegen des Widerspruchs aus der Marke 396 49 808 angeordnet
worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 2. Oktober 2001 hat die Markenstelle für Klasse 7 des
Deutschen Patent- und Markenamts die Teillöschung der Marke 398 35 624
wegen des Widerspruchs aus der Marke 396 49 808 angeordnet. Hiergegen hat
die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und
3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß
im Umfang der
Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser
Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des
Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/-
Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und
4 MarkenG) besteht kein Anlaß.
Baumgärtner
Dr. Hock
Kätker
Ju