Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 08.04.2003 – 33 W (pat) 354/01

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 354/01 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 398 35 624

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 8. April 2003 unter Mitwirkung des Richters Baumgärtner als

Vorsitzendem, der Richterin Dr. Hock und des Richters k.A. Kätker

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 2. Oktober 2002 ist wirkungslos,

soweit die Teillöschung der angegriffenen Marke 398 35 624

wegen des Widerspruchs aus der Marke 396 49 808 angeordnet

worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 2. Oktober 2001 hat die Markenstelle für Klasse 7 des

Deutschen Patent- und Markenamts die Teillöschung der Marke 398 35 624

wegen des Widerspruchs aus der Marke 396 49 808 angeordnet. Hiergegen hat

die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und

3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß

im Umfang der

Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser

Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des

Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/-

Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und

4 MarkenG) besteht kein Anlaß.

Baumgärtner

Dr. Hock

Kätker

Ju