Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 09.04.2003 – 2 ZA (pat) 6/03

2. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Akteneinsichtssache 10.99

betreffend das deutsche Patent 43 19 965

hier: Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 2 Ni 19/02

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 9. April 2003

durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt sowie die Gutermuth und

Dipl.-Phys. Dr. Häußler

beschlossen:

Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 2 Ni 19/02 gewährt.

G r ü n d e

Dem in eigenen Namen gestellten Akteneinsichtsantrag der Antragstellerin hat die

Antragsgegnerin I und Nichtigkeitsbeklagte mit der Begründung widersprochen,

ohne Nennung des Auftraggebers bestehe für sie nicht die Möglichkeit zur Beurteilung eines etwaigen schutzwürdigen Interesses. Die Patentinhaberin sei mit

Handlungen mehrerer Wettbewerber konfrontiert, die als patentverletzend anzusehen seien. Eine sinnvolle und die begrenzten materiellen Ressourcen effizient

nutzende Strategie zur Verteidigung der eigenen Schutzrechte der Patentinhaberin, eines kleineren deutschen Unternehmens, erfordere die Kenntnis, welche

der (zumeist wirtschaftlich weit stärkeren) Wettbewerber ein existenzielles Interesse am Bestand der eigenen Schutzrechte und insbesondere des mit der Nichtigkeitsklage angegriffenen Patents hätten und in den Besitz der mit einer Akteneinsicht zu erlangenden Informationen kommen wollten. Unter dem Grundsatz der

Waffengleichheit erscheine es daher geboten, die Akteneinsicht nur im Gegenzug

gegen die Namhaftmachung des tatsächlichen Auftraggebers zu gewähren.

Die Antragsgegnerin II hat ihr Einverständnis mit der Akteneinsicht erklärt.

Die Antragstellerin hat auf die Entscheidung "Akteneinsicht XV" des Bundesgerichtshofes hingewiesen und eine Verpflichtung zur Nennung des Auftraggebers

abgelehnt. Ein schutzwürdiges Interesse der Antragsgegnerin I an der Versagung

der Akteneinsicht sei nicht substantiiert dargelegt.

Die Akteneinsicht war gemäß § 99 iVm § 39 PatG zu gewähren. Danach ist gemäß § 99 Abs 3 PatG die Einsicht in die Akten von Verfahren wegen Erklärung der

Nichtigkeit des Patent (nur) dann nicht zu gewähren, wenn und soweit der Patentinhaber ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dartut. Hierbei kann

er nicht "ohne Vorliegen besonderer Umstände" fordern, daß der Auftraggeber

namhaft gemacht wird, auch wenn dies die Darlegung eines schutzwürdigen Interesses im Einzelfall erleichtern kann. Die von der Antragsgegnerin vorgebrachten

Argumente der Unternehmensgröße, begrenzter Ressourcen und Waffengleichheit können nicht als derartige besondere Umstände im Sinne der Entscheidung

des Bundesgerichtshofes "Akteneinsicht XV" (GRUR 2001, 143) angesehen werden, wie den Ausführungen des Bundesgerichtshofes zur Interessenabwägung

der Beteiligten eines Akteneinsichtsverfahrens zu entnehmen ist.

Daß der Akteneinsichtsantrag nicht durch einen Rechts- oder Patentanwalt gestellt

wurde, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung ausgeführt hat, konnte der Patentanwalt wie "jedermann" Akteneinsicht auch selbst beantragen, dies gilt auch für die Antragstellerin dieses Verfahrens.

Meinhardt

Gutermuth

Dr. Häußler Pr