Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 09.04.2003 – 26 W (pat) 95/02

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 95/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 398 22 492

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 9. April 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert sowie der Richter Kraft und Reker

beschlossen:

1. Der Antrag, der Widersprechenden die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

2. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

… EUR festgesetzt.

3. Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären, ist gegenstandslos.

G r ü n d e

I

Gegen die Eintragung der Marke 398 22 492

K 1

für die Dienstleistungen

"Fahrzeug-Service, nämlich Reinigung, Wartung und Pflege von

Fahrzeugen; Dienstleistungen eines Tankwartes, nämlich Befüllen

von Kraftfahrzeugen mit Treibstoff; Vermietung von Kraftfahrzeugen"

ist Widerspruch erhoben worden aus der für die Waren

"Kraftfahrzeuge und deren Teile (soweit in Klasse 12 enthalten)"

eingetragenen Marke 2 911 270

KA

sowie - von derselben Widersprechenden - aus der für

"Kraftfahrzeuge"

eingetragenen Marke 868 633

siehe Abb. 1 am Ende

Die Markenstelle hat die Widersprüche wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Hiergegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt, sodann aber die Widersprüche zurückgenommen.

Die Markeninhaberin beantragt, den Gegenstandswert festzusetzen, die Kosten

des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Markeninhaberin entstandenen

Kosten der Widersprechenden aufzuerlegen und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen der Markenstelle in dem von der Widersprechenden angefochtenen

Beschluss. Ferner macht sie geltend, die Widersprechende habe im Beschwerdeverfahren keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgetragen.

Die Widersprechende hat sich zu den Anträgen nicht geäußert.

II

Der Antrag, der Widersprechenden die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, ist

zulässig, aber unbegründet.

Gemäß § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG trägt im markenrechtlichen Widerspruchsbeschwerdeverfahren grundsätzlich jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten

selbst. Für ein Abweichen von diesem Grundsatz gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG bedarf es stets besonderer, über die bloße Tatsache des Unterliegens

hinausgehender Umstände (BGH GRUR 1972, 600, 601 – Lewapur). Solche von

der Norm abweichenden Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein

Verhalten eines Verfahrensbeteiligten vorliegt, das mit der prozessualen Sorgfalt

nicht zu vereinbaren ist (BGH GRUR 1996, 399, 401 – Schutzverkleidung). Davon

ist auszugehen, wenn ein Verfahrensbeteiligter in einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg

versprechenden Situation sein Interesse an dem Erhalt oder dem Erlöschen des

Markenschutzes durchzusetzen versucht (BPatG Mitt 1977, 73, 74). Ein solches

Verhalten ist im vorliegenden Fall nicht feststellbar.

Angesichts der Tatsache, dass die Dienstleistungen "Reinigung, Wartung und

Pflege von Fahrzeugen" in Kfz-Vertragswerkstätten in unmittelbarem räumlichen

Zusammenhang mit dem Verkauf von Kraftfahrzeugen von demselben Unternehmen angeboten werden, kann nicht von einer völligen Unähnlichkeit zwischen diesen Waren und Dienstleistungen ausgegangen werden. Die Bezeichnungen "K 1"

und "A-1" können auch zumindest in klanglicher Hinsicht nicht als gänzlich unähnlich bezeichnet werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr war deshalb zumindest diskussionsfähig. Die Beschwerdeeinlegung ist deshalb nicht als von vornherein aussichtslos oder gar mutwillig anzusehen. Damit fehlt es an hinreichenden

tatsächlichen Anhaltspunkten für ein Abgehen vom Grundsatz der eigenen

Kostentragung.

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist zulässig, weil die Markeninhaberin durch Rechtsanwälte vertreten ist.

Die Höhe des Gegenstandswertes bestimmt sich im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren nach dem wirtschaftlichen Interesse des Markeninhabers am

Bestand der angegriffenen Marke, nicht nach dem wirtschaftlichen Wert der Widerspruchsmarke. Der Regelgegenstandswert beträgt in nach dem Jahre 1994

anhängig gewordenen Verfahren bei nicht benutzten Marken … DM und

seit dem 1. Januar 1995 … EURO. Da die Markeninhaberin nichts dazu

vorgetragen hat, ob und ggf. in welchem Umfang die angegriffene Marke benutzt

wurde oder wird, sind keine Umstände ersichtlich, die eine Erhöhung des Regelgegenstandswerts rechtfertigen könnten.

Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären, ist

mit der Zurückweisung des Kostenantrags der Markeninhaberin gegenstandslos,

weil diese Frage nur im Rahmen der Erstattung der dem Gegner entstandenen

Kosten gemäß §§ 82 Abs. 1 MarkenG, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO von Bedeutung ist. Die

Verpflichtung zur Zahlung des eigenen Bevollmächtigten ergibt sich dagegen bereits aus dem mit ihm geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag.

Albert

Kraft

Reker

Bb

Abb. 1