Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 09.04.2003 – 26 W (pat) 95/02
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 95/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 398 22 492
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 9. April 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert sowie der Richter Kraft und Reker
beschlossen:
1. Der Antrag, der Widersprechenden die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.
2. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
… EUR festgesetzt.
3. Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären, ist gegenstandslos.
G r ü n d e
I
Gegen die Eintragung der Marke 398 22 492
K 1
für die Dienstleistungen
"Fahrzeug-Service, nämlich Reinigung, Wartung und Pflege von
Fahrzeugen; Dienstleistungen eines Tankwartes, nämlich Befüllen
von Kraftfahrzeugen mit Treibstoff; Vermietung von Kraftfahrzeugen"
ist Widerspruch erhoben worden aus der für die Waren
"Kraftfahrzeuge und deren Teile (soweit in Klasse 12 enthalten)"
eingetragenen Marke 2 911 270
KA
sowie - von derselben Widersprechenden - aus der für
"Kraftfahrzeuge"
eingetragenen Marke 868 633
siehe Abb. 1 am Ende
Die Markenstelle hat die Widersprüche wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Hiergegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt, sodann aber die Widersprüche zurückgenommen.
Die Markeninhaberin beantragt, den Gegenstandswert festzusetzen, die Kosten
des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Markeninhaberin entstandenen
Kosten der Widersprechenden aufzuerlegen und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen der Markenstelle in dem von der Widersprechenden angefochtenen
Beschluss. Ferner macht sie geltend, die Widersprechende habe im Beschwerdeverfahren keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgetragen.
Die Widersprechende hat sich zu den Anträgen nicht geäußert.
II
Der Antrag, der Widersprechenden die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, ist
zulässig, aber unbegründet.
Gemäß § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG trägt im markenrechtlichen Widerspruchsbeschwerdeverfahren grundsätzlich jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten
selbst. Für ein Abweichen von diesem Grundsatz gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG bedarf es stets besonderer, über die bloße Tatsache des Unterliegens
hinausgehender Umstände (BGH GRUR 1972, 600, 601 – Lewapur). Solche von
der Norm abweichenden Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein
Verhalten eines Verfahrensbeteiligten vorliegt, das mit der prozessualen Sorgfalt
nicht zu vereinbaren ist (BGH GRUR 1996, 399, 401 – Schutzverkleidung). Davon
ist auszugehen, wenn ein Verfahrensbeteiligter in einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg
versprechenden Situation sein Interesse an dem Erhalt oder dem Erlöschen des
Markenschutzes durchzusetzen versucht (BPatG Mitt 1977, 73, 74). Ein solches
Verhalten ist im vorliegenden Fall nicht feststellbar.
Angesichts der Tatsache, dass die Dienstleistungen "Reinigung, Wartung und
Pflege von Fahrzeugen" in Kfz-Vertragswerkstätten in unmittelbarem räumlichen
Zusammenhang mit dem Verkauf von Kraftfahrzeugen von demselben Unternehmen angeboten werden, kann nicht von einer völligen Unähnlichkeit zwischen diesen Waren und Dienstleistungen ausgegangen werden. Die Bezeichnungen "K 1"
und "A-1" können auch zumindest in klanglicher Hinsicht nicht als gänzlich unähnlich bezeichnet werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr war deshalb zumindest diskussionsfähig. Die Beschwerdeeinlegung ist deshalb nicht als von vornherein aussichtslos oder gar mutwillig anzusehen. Damit fehlt es an hinreichenden
tatsächlichen Anhaltspunkten für ein Abgehen vom Grundsatz der eigenen
Kostentragung.
Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist zulässig, weil die Markeninhaberin durch Rechtsanwälte vertreten ist.
Die Höhe des Gegenstandswertes bestimmt sich im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren nach dem wirtschaftlichen Interesse des Markeninhabers am
Bestand der angegriffenen Marke, nicht nach dem wirtschaftlichen Wert der Widerspruchsmarke. Der Regelgegenstandswert beträgt in nach dem Jahre 1994
anhängig gewordenen Verfahren bei nicht benutzten Marken … DM und
seit dem 1. Januar 1995 … EURO. Da die Markeninhaberin nichts dazu
vorgetragen hat, ob und ggf. in welchem Umfang die angegriffene Marke benutzt
wurde oder wird, sind keine Umstände ersichtlich, die eine Erhöhung des Regelgegenstandswerts rechtfertigen könnten.
Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären, ist
mit der Zurückweisung des Kostenantrags der Markeninhaberin gegenstandslos,
weil diese Frage nur im Rahmen der Erstattung der dem Gegner entstandenen
Kosten gemäß §§ 82 Abs. 1 MarkenG, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO von Bedeutung ist. Die
Verpflichtung zur Zahlung des eigenen Bevollmächtigten ergibt sich dagegen bereits aus dem mit ihm geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag.
Albert
Kraft
Reker
Bb
Abb. 1