Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 09.04.2003 – 28 W (pat) 66/02

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 66/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 399 65 258.2 S 45/01 Lösch

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 9. April 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel

sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold

beschlossen:

Der Beschluss der Markenabteilung 3.4. des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 4. Februar 2002 ist wirkungslos, soweit die Löschung der Marke 399 65 258 angeordnet

worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 4. Februar 2002 hat die Markenabteilung 3.4. des Deutschen

Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 399 65 258 angeordnet. Hiergegen hat die Antragsgegnerin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Antragstellerin hat den Löschungsantrag zurückgenommen. Insoweit ist

gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung

wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus

Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl,

§ 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlass.

Stoppel

Paetzold

Schwarz-Angele

Fa