Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 09.04.2003 – 29 W (pat) 134/01

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 134/01 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 62 501

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 9. April 2003 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin

Grabrucker, sowie des Richters Voit und der Richterin k.A. Fink

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I.

Das Zeichen

siehe Abb. 1 am Ende

soll als Bildmarke für die Waren und Dienstleistungen

"Nachrichtentechnische Geräte zur Übertragung, Aufzeichnung und Wiedergabe von Daten, insbesondere von Ton,

Bild und Sprache über Funk- und Festnetze; Datenträger

aller Art, insbesondere maschinenlesbare in Kartenform, im

wesentlichen Telefonkarten sowie Druckereierzeugnisse für

die Aufnahme und erforderlichenfalls Wiedergabe von telekommunikationsrelevanten Daten; Telekommunikationsdienstleistungen; Betrieb eines Telekommunikationsnetzes,

insbesondere für die Kommunikation in Festnetzen durch

Übermitteln und Weiterleiten von Daten und sonstigen Informationen zwischen Mobilfunkendgeräten und Endgeräten in

Festnetzen, insbesondere Intranetdienste, Internetdienste,

Internet-Café, interaktive Schulungsmaßnahmen; technische

und finanzielle Beratung bei der Projektierung (einschließlich

Planung und Entwicklung) von Geräten, Anlagen und Einrichtungen für die Telekommunikation; Telekommunikationsdienstleistungen im Bereich von Datennetzwerken sowie

Netzwerkkommunikation, insbesondere im Bereich des Internet; transportspezifische Fest- und Mobilfunkdienste sowie

Telematikdienste; Mehrwertdienste bei der Benutzung von

Fest- und Mobilfunknetzwerken, nämlich Datenbankdienste

sowie entgeltliche Informationsdienste für Wetternachrichten,

Verkehrsnachrichten, Auskunftsdienste und Bestellservice;

Beratung über und Vergabe von Nutzungsrechten für die Telekommunikation; Installation, Wartung und Reparatur der

vorgenannten Geräte, insbesondere von Endgeräten in Festnetzen oder von Mobilfunkendgeräten; Entwicklung, Erstellung und Wartung von Datenverarbeitungsprogrammen für

den Betrieb der vorgenannten Netzwerke; Ausgabe von

Identifikationskarten (Servicekarten) zur Zugangsberechtigung und Zahlung von Waren und Dienstleistungen, insbesondere von Telekommunikationsdienstleistungen; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Sammeln, Aufbereiten,

Archivieren, Speichern und Abrufen von Datennachrichten,

im wesentlichen des Abrufens von Rechnungsdaten zur Information der Telekommunikationsteilnehmer durch Anzeige

der Rechnungsdaten auf dem Endgerät oder durch einen Ansagedienst; Abrechnungsdienst, im wesentlichen Erstellen,

Bearbeiten und Versenden von Telekommunikationsrechnungen mittels elektronischer Datenübertragung und/oder in

Papierform; Identifizieren von Teilnehmern bestimmter Gruppen von Netzteilnehmern, Bestimmen von Tarifen, Diensten

und Zuordnung zu diesen Gruppen; Dienstleistungen, die

mittels Telekommunikationsnetz zu erbringen sind, nämlich

Sprachspeicherdienste, Anrufweiterleitung, Auskunftsdienste, Konferenzschaltungen, Hilfs- und Notfalldienste; Verkehrsinformationsdienste, Beratung bei der Organisation und

Führung des Fuhrparks, Buchung von Reisen, Hotels und

sportlichen und kulturellen Aktivitäten, Wettervorhersage;

Vermietung oder Leasing der vorgenannten Geräte, insbesondere von Endgeräten in Festnetze oder Mobilfunkendgeräten".

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamtes, besetzt

mit einem Beamten des höheren Dienstes, hat die Anmeldung mit Beschluss vom

4. April 2001 wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen eines entgegenstehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt,

bei dem angemeldeten Adjektiv "mobil" handle es sich um einen Schlüsselbegriff

im Bereich der Informationstechnologie. Einer der Haupttrends der Computermesse CeBIT 2001 habe in der Darstellung der Mobilität im Zusammenhang mit der

Informationstechnologie bestanden. Das angemeldete Zeichen verliere durch die

Voranstellung des Plus-Zeichens auch nicht die beschreibende Qualifikation, da

Plus-Zeichen in Verbindung mit beschreibenden Begriffen keine markenmäßige

Kennzeichnungskraft entfalteten. Der Verkehr sei insoweit weitgehend daran gewöhnt, dass mit steigernden Ausdrücken, die beschreibenden Angaben vorangestellt würden, auf besondere, verbesserte Eigenschaften der Waren und Dienstleistungen hingewiesen werde. Aus diesem Grunde bestehe ein Freihaltebedürfnis. Zusätzlich fehle dem angemeldeten Zeichen auch die erforderliche Unterscheidungskraft.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt, jedoch nicht begründet.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens stehen die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG

und des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen.

Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr insbesondere zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger

Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen oder dienen können. Nach dieser Vorschrift ist die Eintragung auch dann zu versagen, wenn die Benutzung des

angemeldeten Zeichens als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber in Zukunft jederzeit erfolgen kann (vgl BGH GRUR 2002, 64

– INDIVIDUELLE). So liegt es hier, denn nach Auffassung des Senats beschreibt

das angemeldete Zeichen unmittelbar die Bestimmung der so bezeichneten Waren und Dienstleistungen.

"Mobil" wird im Deutschen substantivisch als Kurzform für Fahrzeug oder Auto verwendet, adjektivisch für "beweglich, nicht an einen festen Standort gebunden" (vgl

DUDEN Fremdwörterbuch, 5. Aufl, S 506). Bei "mobil" handelt es sich, worauf die

Markenstelle zu Recht hinwies, um einen Schlüsselbegriff der Informations- bzw

Kommunikationstechnologie. Auch auf der CeBIT 2003 war die Mobilität im Zusammenhang mit der Informations- bzw Kommunikationstechnologie eines der

Schwerpunkthemen (vgl. www.pcwelt.de/cebit/mobile.html). Im Zusammenhang

mit dem Verzeichnis der beanspruchten Waren und Dienstleistungen ergibt sich

daher eine beschreibende Angabe hinsichtlich des Verwendungszwecks dieser

Waren und Dienstleistungen bzw, soweit Druckereierzeugnisse betroffen sind, hinsichtlich deren Inhalts. Insgesamt liegt daher im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine unmittelbar beschreibende Sachangabe der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger, für die angesprochenen

Verkehrskreise bedeutsamer Umstände vor, die freizuhalten ist. Dabei ist insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass Begriffe wie "Mobiltelefon" oder "Mobilfunk" (vgl DUDEN, deutsches Universalwörterbuch, CD-ROM-Version, 2001) und

auch das Schlagwort des "Mobile Computing" = oder das "Mobile Business" (vgl.

Süddeutsche Zeitung vom 8. Februar 2001, S. 25, Süddeutsche Zeitung vom

21. Februar 2001, S. V2/6) in dem hier betroffenen Waren und Dienstleistungsbereich sehr häufig vorkommen und daher gebräuchlich sind.

Hieran ändert auch die Voranstellung des Plus-Zeichens nichts, da es sich um ein

werbeübliches Gestaltungsmittel handelt, an das der Verkehr längst gewöhnt ist.

In der Bedeutung von "plus" bedeutet es dabei nichts anderes als die lobende

Herausstellung zusätzlicher Merkmale oder Vorteile der betreffenden Produkte

oder Dienstleistungen was – je nach Sachlage – eine Verbesserung von früheren,

einfacheren Angeboten, eine Bezugnahme auf höhere Qualität oder auf sonstige,

positive Merkmale darstellen kann (vgl HABM R 387/1999 – 2-ENERGY PLUS,

Amtsblatt 2003, 92 ff).

Da sich die angemeldete Bezeichnung im Hinblick auf die beanspruchten Waren

und Dienstleistungen in einer beschreibenden Sachaussage erschöpft, die für das

angesprochene Publikum ohne weiteres erkennbar ist, erfasst das Publikum das

angemeldete Zeichen auch nur als Sachangabe und nicht als herkunftshinweisendes Unterscheidungsmittel (vgl BGH GRUR 2001, 1151 - marktfrisch). Insoweit

fehlt der Bezeichnung daher auch jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8

Abs 2 Nr 1 MarkenG.

Grabrucker

Voit

Fink

Ko

Abb. 1