Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 09.04.2003 – 29 W (pat) 54/01
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 54/01 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 398 32 244
hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der
Sitzung vom 9. April 2003 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den
Richter Voit und die Richterin k. A. Fink 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist das Zeichen
Schlemmer Atlas
mit dem Waren- bzw Dienstleistungsverzeichnis
"Wissenschaftliche, Schiffahrts-, Vermessungs-, elektrische,
photographische, Film-, optische, Wäge-, Meß-, Signal-,
Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und –instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten; Geräte zur Aufzeichnung,
Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen und Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte;
Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien,
soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Buchbindeartikel; Photographien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel
(ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Spielkarten; Drucklettern; Druckstöcke;
Herausgabe und Produktion von Druckschriften und Büchern; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung".
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts, besetzt
mit einer Beamtin des höheren Dienstes, hat die Anmeldung nach vorangegangenem Beanstandungsbescheid wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses
teilweise zurückgewiesen, nämlich für die Waren und Dienstleistungen "Druckereierzeugnisse, Herausgabe und Produktion von Druckschriften und Büchern". Zur
Begründung ist ausgeführt, die angemeldete Bezeichnung verstünden die allgemeinen Verkehrskreise, an die sie gerichtet sei, als eine Sammlung von Tipps bzw
Adressen in Buchform, unter der man Schlemmer-Restaurants finden könne. Bei
der Bezeichnung handele es sich daher um einen inhaltsbeschreibenden Titel von
Druckerzeugnissen bzw das Ziel der Dienstleistung der Herausgabe und Produktion von Büchern.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, ein Freihaltebedürfnis bestehe nicht, da sich die von der Markenstelle angenommene Bedeutung des
angemeldeten Zeichens nicht aufdränge, sondern allenfalls mittelbar und auf gedanklichen Umwegen ergebe. Die Wortverbindung als solche sei vieldeutig und
lasse keine Schlüsse auf den Inhalt der so bezeichneten Druckschrift zu. Ebensowenig sei ein unmittelbar beschreibender Bezug mit der Dienstleistung Herausgabe und Produktion von Büchern gegeben.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluß der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen
Patent- und Markenamtes vom 24. November 2000 aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung steht im Umfang der Zurückweisung
durch die Markenstelle ein Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr 2
MarkenG entgegen. Darüber hinaus fehlt der angemeldeten Bezeichnung in diesem Umfang die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Absatz 2
Nr 1 MarkenG.
Gemäß § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung ua der Art, der Beschaffenheit und der Bestimmung der Waren oder
Dienstleistungen dienen können. Die angemeldete Bezeichnung "Schlemmer
Atlas" ist in ihrer Gesamtheit im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren
und Dienstleistungen, soweit die Eintragung von der Markenstelle verweigert wurde, eine unmittelbar beschreibende Angabe und muß daher den Mitbewerbern
zum freien Gebrauch erhalten bleiben.
Wie bereits von der Markenstelle angeführt, bedeutet das deutsche Verb "schlemmen" besonders gut und reichlich essen und trinken. Als "Schlemmer" bezeichnet
man dementsprechend eine Person, die gerne schlemmt.
"Atlas" wiederum wird verstanden als Sammlung gleichartig bearbeiteter geographischer Karten oder als Sammlung von Bildtafeln aus einem Wissensgebiet,
jeweils in Buchform. Inzwischen hat sich die erste Bedeutung als Sammlung von
geographischen Karten in Buchform so durchgesetzt, daß die hier angesprochenen - allgemeinen - Verkehrskreise den Begriff in diesem Sinne verstehen werden.
Insoweit sei nur auf die sogenannten Autoatlanten wie etwa "Der große ADAC-Jubiläums-Atlas", den "ADAC-Profi-Atlas Deutschland", "Der große Polyglott-Autoatlas 2003/2004",
"Der große Falk-Atlas 2003/2004", den
"ADAC-Autoatlas
Deutschland/Europa 2003, 2004" und "Der große Schell-Atlas 2003/2004" verwiesen, die geographische Kartenwerke darstellen und nicht etwa Bildtafeln über Autos, obwohl sie insgesamt als Autoatlanten bezeichnet werden. Zusätzlich enthalten diese Kartenwerke etwa Aufstellungen von Beherbergungsbetrieben.
Die sprachüblich gebildete und allgemein verständliche angemeldete Bezeichnung
bedeutet daher ein geographisches Kartenwerk mit Hinweisen auf bestimmte Orte,
die das Schlemmen ermöglichen.
Selbst wenn man die angemeldete Bezeichnung im vorliegenden Fall als Sammlung von Bildtafeln aus dem Bereich des "Schlemmens" verstehen würde, ergäbe
sich eine das Werk unmittelbar beschreibende Sachangabe. Eine derartige
Bedeutung ergibt sich aus dem Vergleich mit ähnlichen Druckwerken, wie zB dem
"Freiberufler-Atlas", dem "Jobber-Atlas", dem "Wels Atlas 2" und dem "Kynos Atlas
Hunderassen der Welt", deren Titel dem Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin mit Schreiben vom 11. Februar 2003 übermittelt wurden. Denn obwohl kein
echtes Homonym vorliegt, ist dennoch bei beiden denkbaren Möglichkeiten ein
eindeutig inhaltsbeschreibender Bezug gegeben (vgl BGH GRUR 1997, 627 - A la
Carte, GRUR 2002, 816 - BONUS II). Eine in einem Wort liegende Doppeldeutigkeit vermag nicht zur Überwindung des Schutzhindernisses zu führen.
Die angemeldete Bezeichnung stellt sich somit lediglich als Inhaltsangabe dar und
ist somit für die Waren der Klasse 16 unmittelbar beschreibend. Gleiches gilt für
die Dienstleistungen "Herausgabe und Produktion von Druckschriften und Büchern", weil die inländischen Verkehrskreise in der angemeldeten Wortfolge einen
im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt für die eingangs genannten Dienstleistungen sehen werden (vgl BGH GRUR 2001, 1042 - REICH
UND SCHOEN). Der beschreibende Begriffsinhalt betrifft nämlich nicht nur die
Werke als solche, sondern auch die Dienstleistungen, mittels derer die Werke entstehen (vgl BGH WRP 2003, 519 – Winnetou). Steht die Eignung, den Gegenstand der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen zu beschreiben, wie hier außer
Zweifel, ist dem Zeichen das Eintragungshindernis eines Freihaltebedürfnisses
entgegenzuhalten.
Die Annahme eines (aktuellen) Freihaltebedürfnisses ist auch nicht davon abhängig, ob die angemeldete Bezeichnung als solche bereits für den hier einschlägigen
Waren-/Dienstleistungsbereich lexikalisch nachweisbar ist. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG, der lediglich voraussetzt, daß die
fragliche Bezeichnung zur Beschreibung "dienen können" muß, ergibt sich, daß
auch die erstmalige Verwendung einer Zeichenzusammensetzung nicht schutzbegründend ist (vgl BGH GRUR 1996, 770 - MEGA).
Der angemeldeten Bezeichnung fehlt - im Rahmen der Zurückweisung durch die
Markenstelle - auch
jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Absatz 2 Nr 1
MarkenG. Wegen des beschreibenden Inhalts der Bezeichnung wird der Verkehr
darin eine Sachangabe, nicht jedoch einen Hinweis auf die Herkunft der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb sehen.
Grabrucker
Voit
Fink
br/Ko