Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 09.04.2003 – 32 W (pat) 175/01

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 175/01 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 398 55 110

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

9. April 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Rauch und Richter

Sekretaruk

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die am 25. September 1998 angemeldete und am 2. November 1998 für

Präparate für die Gesundheitspflege, diätetische Nährmittel

für medizinische Zwecke; Vitaminpräparate, Mineralstoffe

und Mineralstoffpräparate; Nahrungsergänzungsmittel

für

nicht-medizinische Zwecke auf der Basis von Eiweiß; Pflanzenstoffe, Ballaststoffe, sekundäre Konzentrate aus Früchten

und/oder Gemüsen oder Beeren oder Trauben; Nahrungsergänzungsmittel für nicht-medizinische Zwecke auf der Basis von Kohlehydraten

eingetragene Wortmarke

DOCVITAL

ist Widerspruch erhoben aus der für

Pharmazeutische Erzeugnisse, ausgenommen Analgetika,

Hypnotika/Seditativa, Tranquilizer, Psychopharmaka und

Muskelrelaxantia, veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie

Präparate für die Gesundheitspflege, diätische Erzeugnisse

für medizinische Zwecke, Babykost, Pflaster, Verbandmaterial, Desinfektionsmittel, Mittel zur Vertilgung von schädlichen

Tieren, Fungizide, Herbizide; Papier, Pappe (Karton) und

Waren aus diesen Materialien (soweit in Klasse 16 enthalten),

Druckereierzeugnisse, Buchbindeartikel, Photographien,

Schreibwaren, Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder

für Haushaltszwecke, Künstlerbedarfsartikel, Pinsel, Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel), Lehr-

und Unterrichtsmittel

(ausgenommen Apparate), Verpackungsmaterial aus Kunststoff, nämlich Hüllen, Beutel und

Folien und soweit in Klasse 16 enthalten, Spielkarten, Drucklettern, Druckstöcke;

Verpflegung, Beherbergung von Gästen, ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege, Dienstleistungen

auf dem Gebiet der Tiermedizin und der Landwirtschaft,

Rechtsberatung und –vertretung, wissenschaftliche und industrielle Forschung, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Aktualisieren

von Computersoftware,

Dienstleistung von Altenheimen, Durchführung chemischer

Analysen, Dienstleistungen eines Arztes, Dienstleistungen

von bakteriologischen Labors, Dienstleistungen einer Blutbank, Dienstleistungen eines Chemikers, Dienstleistungen

von chemischen Labors, Dienstleistungen eines Chiropraktikers, plastische und Schönheits-Chirurgie, Design von Computer-Software, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Entwicklungs- und Recherchedienste bzgl. neuer

Produkte (für Dritte), Dienstleistungen von Erholungsheimen,

Betrieb und Beherbergung von Feriencamps, Vermietung

von Ferienhäusern, physikalische Forschungen, Forschungen auf dem Gebiet der Bakteriologie, Forschungen auf dem

Gebiet der Genealogie, Forschungen auf dem Gebiet der

Chemie, Forschungen auf dem Gebiet der Kosmetik, Forschungen auf dem Gebiet der Technik,

Dienstleistungen von Genesungsheimen, Dienstleistungen

eines Grafikers, Dienstleistungen einer Hebamme, Dienstleistungen von Alten-, Senioren-Heimen, Dienstleistungen

von Erholungs-, Genesungs-Heimen, Betrieb von Hotels,

Dienstleistungen eines Industriedesigners, Dienstleistungen

von Kliniken, Dienstleistungen von Kliniken (Ambulanzen),

Dienstleistungen einer Kinderkrippe, Betrieb von Kinderkrippen; Dienstleistungen eines Krankenhauses, Krankenpflegedienste, Lizenzvergabe von gewerblichen Schutzrechten,

Durchführung von Massagen, Offsetdruckarbeiten, Dienstleistung von Pensionen, Betrieb von Pflegeheimen, Beratung

in der Pharmazie, physikalische Forschungen, Dienstleistungen eines Physikers, physiotherapeutische Behandlungen,

plastische und Schönheitschirurgie, Dienstleistungen von Polikliniken (Ambulanzen), technische Projektplanung, Qualitätsprüfung, Dienstleistung von Sanatorien, Dienstleistungen

eines Sanitäters, Dienstleistungen von Schönheitssalons,

Beratung auf dem Gebiet der Sicherheit, Dienstleistung eines

Tierarztes, Tierpflege, Betrieb von Tierpflegeheimen, Betrieb

von Tiersalons, Tierzucht, Betrieb von türkischen Bädern,

Vermietung von Computer-Software, Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten, Vermietung

von Gästezimmern,

Dienstleistungen eines Verpackungsdesigners, Verwaltung

von Ausstellungsgelände, Verwaltung von Urheberrechten,

Verwertung von Patenten, Aufzeichnung von Videobändern,

Dienstleistungen eines Zahnarztes; Biere; Mineralwasser

und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere

Präparate für die Zubereitung von Getränken; sämtliche vorstehenden Waren und Dienstleistungen nicht im Zusammenhang mit Börsen- und Finanzdienstleistungen

seit 5. September 1997 eingetragenen Wortmarke 397 17 647

DAAX VITAL.

Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den

Widerspruch in zwei Beschlüssen, wovon einer im Erinnerungsverfahren ergangen

ist, mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen, da die gegenüberstehenden

Marken nicht ähnlich seien.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.

Sie ist der Auffassung, dass bei teilweiser Warenidentität bzw. hoher Ähnlichkeit

der Waren und einer großen klanglichen Ähnlichkeit der Marken die Gefahr von

Verwechslungen bestehe.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke

im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer

eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen

besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine

Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere

der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten

Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke,

so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad

der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR

2002, 626, 627 - IMS).

Die sich gegenüberstehenden Waren sind teilweise identisch. In diesem Zusammenhang stehen den von der angegriffenen Marke beanspruchten "Präparaten für

die Gesundheitspflege, diätetischen Lebensmittel für medizinische Zwecke, Vitaminpräparaten, Mineral- und Mineralstoffpräparaten" auf Seiten der Widerspruchsmarke "pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate

für die Gesundheitspflege, diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke" gegenüber. Die weiteren sich gegenüberstehenden Waren sind mehr oder weniger

ähnlich, teilweise auch nicht ähnlich.

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist insgesamt mangels entgegenstehender Anhaltspunkte durchschnittlich.

Die sich gegenüberstehenden Marken sind jedoch nicht ähnlich. Eine bildliche

Ähnlichkeit scheidet schon wegen der unterschiedlichen Länge der Zeichen aus,

die dadurch verstärkt wird, dass die angegriffene Marke aus einem Wort und die

Widerspruchsmarke aus zwei Wörtern besteht. Auch klanglich sind die gegenüberstehenden Marken nicht ähnlich. Sie stimmen nur im Bestandteil "VITAL" überein,

der jedoch keine der Marken in ihrer Gesamtheit prägt. Die angegriffene Marke

besteht aus einem Gesamtbegriff und die Widerspruchsmarke aus dem kennzeichnungskräftigen Wort DAAX und "VITAL". Dabei wird "VITAL" vom Verkehr

deutlich weniger kennzeichnend empfunden werden, da im hier gegenständlichen

Warengebiet die Vitalität ein wichtiges Ziel bei der Einnahme der gegenständlichen Präparate sein kann. Die Übereinstimmung in diesem Bestandteil verursacht

allenfalls eine marginale Ähnlichkeit der Zeichen, die eine Verwechslungsgefahr

nicht begründen kann (vgl. BGH Mitt. 2002, 363, 364 - Festspielhaus). Die übrigen

Markenbestandteile "DOC" und "DAAX" weisen in ihrem Klangbild keinerlei Ähnlichkeiten auf, da nicht nur die Vokale O/A, sondern auch die klangstarken Endungen k/ks gut unterscheidbar sind.

Die Gefahr von Verwechslungen kann demnach nicht festgestellt werden.

Für eine Auferlegung von Kosten (§ 71 Abs. 1 MarkenG) besteht kein Anlass.

Winkler

Rauch

Sekretaruk

Fa/Ko