Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 09.04.2003 – 32 W (pat) 175/01
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 175/01 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 398 55 110
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
9. April 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Rauch und Richter
Sekretaruk
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 25. September 1998 angemeldete und am 2. November 1998 für
Präparate für die Gesundheitspflege, diätetische Nährmittel
für medizinische Zwecke; Vitaminpräparate, Mineralstoffe
und Mineralstoffpräparate; Nahrungsergänzungsmittel
für
nicht-medizinische Zwecke auf der Basis von Eiweiß; Pflanzenstoffe, Ballaststoffe, sekundäre Konzentrate aus Früchten
und/oder Gemüsen oder Beeren oder Trauben; Nahrungsergänzungsmittel für nicht-medizinische Zwecke auf der Basis von Kohlehydraten
eingetragene Wortmarke
DOCVITAL
ist Widerspruch erhoben aus der für
Pharmazeutische Erzeugnisse, ausgenommen Analgetika,
Hypnotika/Seditativa, Tranquilizer, Psychopharmaka und
Muskelrelaxantia, veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie
Präparate für die Gesundheitspflege, diätische Erzeugnisse
für medizinische Zwecke, Babykost, Pflaster, Verbandmaterial, Desinfektionsmittel, Mittel zur Vertilgung von schädlichen
Tieren, Fungizide, Herbizide; Papier, Pappe (Karton) und
Waren aus diesen Materialien (soweit in Klasse 16 enthalten),
Druckereierzeugnisse, Buchbindeartikel, Photographien,
Schreibwaren, Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder
für Haushaltszwecke, Künstlerbedarfsartikel, Pinsel, Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel), Lehr-
und Unterrichtsmittel
(ausgenommen Apparate), Verpackungsmaterial aus Kunststoff, nämlich Hüllen, Beutel und
Folien und soweit in Klasse 16 enthalten, Spielkarten, Drucklettern, Druckstöcke;
Verpflegung, Beherbergung von Gästen, ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege, Dienstleistungen
auf dem Gebiet der Tiermedizin und der Landwirtschaft,
Rechtsberatung und –vertretung, wissenschaftliche und industrielle Forschung, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Aktualisieren
von Computersoftware,
Dienstleistung von Altenheimen, Durchführung chemischer
Analysen, Dienstleistungen eines Arztes, Dienstleistungen
von bakteriologischen Labors, Dienstleistungen einer Blutbank, Dienstleistungen eines Chemikers, Dienstleistungen
von chemischen Labors, Dienstleistungen eines Chiropraktikers, plastische und Schönheits-Chirurgie, Design von Computer-Software, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Entwicklungs- und Recherchedienste bzgl. neuer
Produkte (für Dritte), Dienstleistungen von Erholungsheimen,
Betrieb und Beherbergung von Feriencamps, Vermietung
von Ferienhäusern, physikalische Forschungen, Forschungen auf dem Gebiet der Bakteriologie, Forschungen auf dem
Gebiet der Genealogie, Forschungen auf dem Gebiet der
Chemie, Forschungen auf dem Gebiet der Kosmetik, Forschungen auf dem Gebiet der Technik,
Dienstleistungen von Genesungsheimen, Dienstleistungen
eines Grafikers, Dienstleistungen einer Hebamme, Dienstleistungen von Alten-, Senioren-Heimen, Dienstleistungen
von Erholungs-, Genesungs-Heimen, Betrieb von Hotels,
Dienstleistungen eines Industriedesigners, Dienstleistungen
von Kliniken, Dienstleistungen von Kliniken (Ambulanzen),
Dienstleistungen einer Kinderkrippe, Betrieb von Kinderkrippen; Dienstleistungen eines Krankenhauses, Krankenpflegedienste, Lizenzvergabe von gewerblichen Schutzrechten,
Durchführung von Massagen, Offsetdruckarbeiten, Dienstleistung von Pensionen, Betrieb von Pflegeheimen, Beratung
in der Pharmazie, physikalische Forschungen, Dienstleistungen eines Physikers, physiotherapeutische Behandlungen,
plastische und Schönheitschirurgie, Dienstleistungen von Polikliniken (Ambulanzen), technische Projektplanung, Qualitätsprüfung, Dienstleistung von Sanatorien, Dienstleistungen
eines Sanitäters, Dienstleistungen von Schönheitssalons,
Beratung auf dem Gebiet der Sicherheit, Dienstleistung eines
Tierarztes, Tierpflege, Betrieb von Tierpflegeheimen, Betrieb
von Tiersalons, Tierzucht, Betrieb von türkischen Bädern,
Vermietung von Computer-Software, Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten, Vermietung
von Gästezimmern,
Dienstleistungen eines Verpackungsdesigners, Verwaltung
von Ausstellungsgelände, Verwaltung von Urheberrechten,
Verwertung von Patenten, Aufzeichnung von Videobändern,
Dienstleistungen eines Zahnarztes; Biere; Mineralwasser
und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere
Präparate für die Zubereitung von Getränken; sämtliche vorstehenden Waren und Dienstleistungen nicht im Zusammenhang mit Börsen- und Finanzdienstleistungen
seit 5. September 1997 eingetragenen Wortmarke 397 17 647
DAAX VITAL.
Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch in zwei Beschlüssen, wovon einer im Erinnerungsverfahren ergangen
ist, mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen, da die gegenüberstehenden
Marken nicht ähnlich seien.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.
Sie ist der Auffassung, dass bei teilweiser Warenidentität bzw. hoher Ähnlichkeit
der Waren und einer großen klanglichen Ähnlichkeit der Marken die Gefahr von
Verwechslungen bestehe.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke
im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer
eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen
besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine
Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere
der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten
Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke,
so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad
der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR
2002, 626, 627 - IMS).
Die sich gegenüberstehenden Waren sind teilweise identisch. In diesem Zusammenhang stehen den von der angegriffenen Marke beanspruchten "Präparaten für
die Gesundheitspflege, diätetischen Lebensmittel für medizinische Zwecke, Vitaminpräparaten, Mineral- und Mineralstoffpräparaten" auf Seiten der Widerspruchsmarke "pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate
für die Gesundheitspflege, diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke" gegenüber. Die weiteren sich gegenüberstehenden Waren sind mehr oder weniger
ähnlich, teilweise auch nicht ähnlich.
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist insgesamt mangels entgegenstehender Anhaltspunkte durchschnittlich.
Die sich gegenüberstehenden Marken sind jedoch nicht ähnlich. Eine bildliche
Ähnlichkeit scheidet schon wegen der unterschiedlichen Länge der Zeichen aus,
die dadurch verstärkt wird, dass die angegriffene Marke aus einem Wort und die
Widerspruchsmarke aus zwei Wörtern besteht. Auch klanglich sind die gegenüberstehenden Marken nicht ähnlich. Sie stimmen nur im Bestandteil "VITAL" überein,
der jedoch keine der Marken in ihrer Gesamtheit prägt. Die angegriffene Marke
besteht aus einem Gesamtbegriff und die Widerspruchsmarke aus dem kennzeichnungskräftigen Wort DAAX und "VITAL". Dabei wird "VITAL" vom Verkehr
deutlich weniger kennzeichnend empfunden werden, da im hier gegenständlichen
Warengebiet die Vitalität ein wichtiges Ziel bei der Einnahme der gegenständlichen Präparate sein kann. Die Übereinstimmung in diesem Bestandteil verursacht
allenfalls eine marginale Ähnlichkeit der Zeichen, die eine Verwechslungsgefahr
nicht begründen kann (vgl. BGH Mitt. 2002, 363, 364 - Festspielhaus). Die übrigen
Markenbestandteile "DOC" und "DAAX" weisen in ihrem Klangbild keinerlei Ähnlichkeiten auf, da nicht nur die Vokale O/A, sondern auch die klangstarken Endungen k/ks gut unterscheidbar sind.
Die Gefahr von Verwechslungen kann demnach nicht festgestellt werden.
Für eine Auferlegung von Kosten (§ 71 Abs. 1 MarkenG) besteht kein Anlass.
Winkler
Rauch
Sekretaruk
Fa/Ko