Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 09.04.2003 – 32 W (pat) 185/01
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
9. April 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 397 37 834
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 9. April 2003 durch die Vorsitzende Richterin
Winkler, Richter Rauch und Richter Sekretaruk
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 8. August 1997 angemeldete und am 24. Juni 1998 für
Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von
Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten;
Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit in Klasse 14 enthalten; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren
und Zeitmeßinstrumente; Papier, Pappe (Karton) und Waren
aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Photographien; Schreibwaren; Künstlerbedarfsartikel; Spielkarten; Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit
in Klasse 18 enthalten; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen,
Pferdegeschirre und Sattlerwaren; Bekleidungsstücke,
Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Unterhaltung; sportliche
und kulturelle Aktivitäten
eingetragene farbige (rot, weiß, schwarz) Bildmarke
siehe Abb. 1 am Ende
ist Widerspruch erhoben aus der für
Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen, Schuhwaren
am 26. Februar 1996 eingetragenen Wortmarke 396 088 244
DISTRICT.
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Marken seien sich nicht ähnlich, da der Wortbestandteil der angegriffenen Marke einen einheitlichen Gesamtbegriff ergebe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit
dem Antrag,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes
vom 15. Februar 2001 aufzuheben und die Marke
397 37 834 zu löschen.
Sie macht geltend, dass der Verkehr die angegriffene Marke zumindest klanglich
auf den hervorstechenden Markenteil "District" reduzieren werde, wodurch sich die
Gefahr von Verwechslungen ergebe.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke
im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer
eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen
besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine
Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere
der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten
Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke,
so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren einen höheren Grad der
Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren
Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR
2002, 626, 627 - IMS).
Die sich gegenüberstehenden Waren sind teilweise identisch. Bekleidungsstücke,
Kopfbedeckungen und Schuhwaren werden sowohl von der angegriffenen Marke
beansprucht, als auch durch die Widerspruchsmarke geschützt.
Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist die Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke durchschnittlich.
Die sich gegenüberstehenden Marken sind jedoch einander nicht ähnlich. Eine
bildliche Ähnlichkeit scheidet schon wegen der auffälligen Graphik der angegriffenen Marke aus. Bei der klanglichen Ähnlichkeit ist zu berücksichtigen, dass bei
normaler Kennzeichnungskraft des Wortbestandteils vom Erfahrungssatz auszugehen ist, dass sich der Verkehr eher an dem Wort als an dem Bildbestandteil
orientiert, weil das Kennwort in der Regel die einfachste Form ist, die Ware zu
bezeichnen (vgl. BGH, GRUR 2000, 506, 509 - ATTACHÉ/TISSERAND). Die
angegriffene Marke besteht aus den Wortbestandteilen "Redlight District" und
"Romantisches Musical". Auch bei Zeichen, die aus mehreren Wortbestandteilen
bestehen, ist es möglich, dass sie in ihrem Gesamteindruck durch einzelne Wortbestandteile geprägt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass hinreichende
Anhaltspunkte aus der allgemeinen Lebenserfahrung vorliegen, die die Annahme
rechtfertigen, der Verkehr werde andere Wortbestandteile bei der Wahrnehmung
einer Marke vernachlässigen. In diesem Zusammenhang gilt der Erfahrungssatz,
dass der Verkehr dazu neigt, eine Marke auf eine aussprechbare Länge zu verkürzen. Die graphische Gestaltung drängt die Worte Redlight District in den Vordergrund. Der Markenbestandteil "Redlight" sticht hervor durch eine breite, rote
Strichführung vor schwarzem, schattigem Hintergrund, der Markenbestandteil
"District" durch schlanke Buchstaben, die in weiß mit dunklen Flecken gestaltet
sind. Der Markenbestandteil "Romantisches Musical" dagegen ist deutlich kleiner
und optisch an den Rand gedrängt, so dass wegen der auffälligen Gestaltung von
"Redlight District" davon auszugehen ist, dass die Marke auch so benannt werden
wird. Für eine weitere Verkürzung auf District fehlen jegliche Anhaltspunkte. Die
graphische Ausgestaltung räumt dem Wort "District" keine Vorrangstellung ein. Ein
beachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise erkennt in "Redlight District"
("Rotlichtviertel") auch einen Gesamtbegriff, ein weiterer Umstand, der einer Verkürzung der angegriffenen Marke auf "District" entgegensteht. Stellt man somit
Redlight District und DISTRICT gegenüber, so besteht schon wegen der unterschiedlichen Wortlängen kein Grund dafür, dass man die eine Marke für die
andere halten könnte.
Es besteht auch nicht die Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Marken stimmen lediglich darin überein, dass beide
den Bestandteil "District" aufweisen. Dies kann nicht die Gefahr von Verwechslungen verursachen (vgl. BGH, GRUR 2002, 542, 543 – BIG), da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der übereinstimmende Markenbestandteil Hinweischarakter auf die Widersprechende hat und dieser in der angegriffenen Marke
eigenständig kennzeichnend hervortritt, da "Redlight District" ein Gesamtbegriff ist.
Aber selbst wenn dies nicht erkannt wird sind "Redlight" und "District" beide in
ihrer Kennzeichnungskraft gleichwertig anzusehen, so dass ein unter Kennzeichnungsaspekten sich ergebender Schwerpunkt der Marke im Markenteil "District"
nicht festgestellt werden kann. Damit besteht auch für diejenigen Teile des angesprochenen Verkehrs, die den Gesamtbegriff "Redlight District" (Rotlichtbezirk)
nicht erkennen, kein Anlass beide "District"-Marken irrtümlich einem Unternehmen
zuzuordnen, auch wenn sie deren Zeichen kennen.
Für eine Auferlegung von Kosten (§ 71 Abs. 1 MarkenG) besteht kein Anlass.
Winkler
Rauch
Sekretaruk
Abb. 1
Fa