Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 09.04.2003 – 32 W (pat) 256/01
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
9. April 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 399 61 070 6.70
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 9. April 2003 durch die Vorsitzende Richterin
Winkler, Richter Viereck und Richter Sekretaruk
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die
Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 11 – vom 20. Dezember 2000 und vom
29. Juni 2001 aufgehoben.
Die Marke 399 61 070 wird für "Elektrogeräte für den Haushalt, nämlich Trockner, Kühlschränke, Gefrierschränke und
Klimageräte" gelöscht.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 1. Oktober 1999 angemeldete und am 23. Februar 2000 für
Elektrogeräte für den Haushalt, nämlich Waschmaschinen,
Trockner, Kühlschränke, Gefrierschränke, Herde, Öfen, Geschirrspüler und Klimageräte
eingetragene Bildmarke
siehe Abb. 1 am Ende
ist Widerspruch erhoben aus der seit 19. August 1999 angemeldeten und am
10. März 2000 eingetragenen Wortmarke 399 50 386
AEREX.
Die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren
ergangen ist, wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen, da keine
Markenähnlichkeit bestehe. Gegen diese Entscheidung
richtet sich die
Beschwerde der Widersprechenden, die ihren Widerspruch auf die im Tenor
genannten Waren beschränkt hat. Sie weist darauf hin, dass insoweit Warenidentität bestehe und bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft und klanglichen Ähnlichkeiten der Marken die Gefahr von Verwechslungen bestehe. Dies gelte insbesondere deshalb, weil der Verkehr die angegriffene Marke am Wortanfang mit "Ä"
aussprechen werde, da er in einem erheblichen Teil ähnliche Worte wie "Aerobic"
und "Aerodynamik" kenne und die dort angewendeten Ausspracheregeln auf die
angegriffene Marke übertragen werde.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die angegriffene Marke ist wegen Verwechslungsgefahr mit der Widerspruchsmarke im angegriffenen Umfang zu
löschen.
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke
im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer
eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen
besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich mit einander in
Verbindung gebracht werden. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine
Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere
der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten
Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringer
Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der
Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und auch umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2002, 626,
627 – IMS).
Die sich gegenüberstehenden Waren sind identisch. Die von der angegriffenen
Marke beanspruchten Kühlschränke und Gefrierschränke fallen unter den Oberbegriff der von der Widerspruchsmarke geschützten Kühlgeräte. Trockner sind
Trockengeräte und Lüftungsgeräte fallen unter den Oberbegriff der Klimageräte.
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist mangels entgegenstehender
Anhaltspunkte durchschnittlich.
Die sich gegenüberstehenden Marken sind einander klanglich ähnlich, wenn auch
in etwas unterdurchschnittlicher Intensität. Die angegriffene Marke wird vom Verkehr mit "EUREX" benannt werden, da der Bildbestandteil der Marke keinen
Anhaltspunkt für eine anderweitige Benennung bietet. Erhebliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise werden die Widerspruchsmarke mit "ÄREX" benennen. Zutreffend hat die Widersprechende darauf hingewiesen, dass es eine erhebliche Anzahl von am Wortanfang gleich geschriebener und mit "Ä" gesprochener
Worte, wie aerob, Aerobic und Aerodynamik gibt, die die Annahme rechtfertigen,
dass auch die Widerspruchsmarke "ÄREX" ausgesprochen wird. EUREX und
AEREX (gesprochen: "ÄREX") unterscheiden sich zwar am erfahrungsgemäß
stärker beachteten Wortanfang, stimmen jedoch im übrigen im Bestandteil "REX"
überein, der als in beiden Worten durchaus hervortretender Bestandteil erhebliches Gewicht hat.
Bei Warenidentität, durchschnittlicher Kennzeichnungskraft ist auch bei unterdurchschnittlicher Markenähnlichkeit die Gefahr von Verwechslungen festzustellen.
Für eine Auferlegung von Kosten (§ 71 Abs. 1 MarkenG) besteht kein Anlass.
Winkler
Viereck
Sekretaruk
Abb. 1
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