Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 09.04.2003 – 32 W (pat) 256/01

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

9. April 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 399 61 070 6.70

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 9. April 2003 durch die Vorsitzende Richterin

Winkler, Richter Viereck und Richter Sekretaruk

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die

Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 11 – vom 20. Dezember 2000 und vom

29. Juni 2001 aufgehoben.

Die Marke 399 61 070 wird für "Elektrogeräte für den Haushalt, nämlich Trockner, Kühlschränke, Gefrierschränke und

Klimageräte" gelöscht.

G r ü n d e

I.

Gegen die am 1. Oktober 1999 angemeldete und am 23. Februar 2000 für

Elektrogeräte für den Haushalt, nämlich Waschmaschinen,

Trockner, Kühlschränke, Gefrierschränke, Herde, Öfen, Geschirrspüler und Klimageräte

eingetragene Bildmarke

siehe Abb. 1 am Ende

ist Widerspruch erhoben aus der seit 19. August 1999 angemeldeten und am

10. März 2000 eingetragenen Wortmarke 399 50 386

AEREX.

Die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den

Widerspruch in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren

ergangen ist, wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen, da keine

Markenähnlichkeit bestehe. Gegen diese Entscheidung

richtet sich die

Beschwerde der Widersprechenden, die ihren Widerspruch auf die im Tenor

genannten Waren beschränkt hat. Sie weist darauf hin, dass insoweit Warenidentität bestehe und bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft und klanglichen Ähnlichkeiten der Marken die Gefahr von Verwechslungen bestehe. Dies gelte insbesondere deshalb, weil der Verkehr die angegriffene Marke am Wortanfang mit "Ä"

aussprechen werde, da er in einem erheblichen Teil ähnliche Worte wie "Aerobic"

und "Aerodynamik" kenne und die dort angewendeten Ausspracheregeln auf die

angegriffene Marke übertragen werde.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die angegriffene Marke ist wegen Verwechslungsgefahr mit der Widerspruchsmarke im angegriffenen Umfang zu

löschen.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke

im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer

eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen

besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich mit einander in

Verbindung gebracht werden. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter

Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine

Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere

der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten

Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringer

Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der

Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und auch umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2002, 626,

627 – IMS).

Die sich gegenüberstehenden Waren sind identisch. Die von der angegriffenen

Marke beanspruchten Kühlschränke und Gefrierschränke fallen unter den Oberbegriff der von der Widerspruchsmarke geschützten Kühlgeräte. Trockner sind

Trockengeräte und Lüftungsgeräte fallen unter den Oberbegriff der Klimageräte.

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist mangels entgegenstehender

Anhaltspunkte durchschnittlich.

Die sich gegenüberstehenden Marken sind einander klanglich ähnlich, wenn auch

in etwas unterdurchschnittlicher Intensität. Die angegriffene Marke wird vom Verkehr mit "EUREX" benannt werden, da der Bildbestandteil der Marke keinen

Anhaltspunkt für eine anderweitige Benennung bietet. Erhebliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise werden die Widerspruchsmarke mit "ÄREX" benennen. Zutreffend hat die Widersprechende darauf hingewiesen, dass es eine erhebliche Anzahl von am Wortanfang gleich geschriebener und mit "Ä" gesprochener

Worte, wie aerob, Aerobic und Aerodynamik gibt, die die Annahme rechtfertigen,

dass auch die Widerspruchsmarke "ÄREX" ausgesprochen wird. EUREX und

AEREX (gesprochen: "ÄREX") unterscheiden sich zwar am erfahrungsgemäß

stärker beachteten Wortanfang, stimmen jedoch im übrigen im Bestandteil "REX"

überein, der als in beiden Worten durchaus hervortretender Bestandteil erhebliches Gewicht hat.

Bei Warenidentität, durchschnittlicher Kennzeichnungskraft ist auch bei unterdurchschnittlicher Markenähnlichkeit die Gefahr von Verwechslungen festzustellen.

Für eine Auferlegung von Kosten (§ 71 Abs. 1 MarkenG) besteht kein Anlass.

Winkler

Viereck

Sekretaruk

Abb. 1

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