Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 10.04.2003 – 25 W (pat) 255/01

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

10. April 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 14 252.8

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 10. April 2003 unter Mitwirkung der Richterin Sredl

als Vorsitzende sowie des Richters Engels und der Richterin Bayer 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 vom 27. Juli 2001 aufgehoben, soweit die

Anmeldung für die Dienstleistungen "Verpflegung; Verpflegung

von Gästen in Restaurants oder Cafés, Beherbergung von Gästen; Catering; alle Dienstleistungen ausgenommen solche Dienstleistungen, die sich im Wesentlichen mit dem Leben und Werk des

Schriftstellers Franz Kafka befassen", versagt worden ist.

G r ü n d e

I.

Die Bezeichnung

ist am 21. Februar 2000 für die Dienstleistungen "Organisation und Durchführung

von Live-Veranstaltungen, insbesondere Literaturlesungen; Betrieb einer Diskothek; Betrieb eines Clubs; Betrieb eines Varietétheaters; Produktion von Shows;

Theateraufführungen; Verpflegung; Verpflegung von Gästen in Restaurants oder

Cafés, Beherbergung von Gästen; Catering" zur Eintragung in das Markenregister

angemeldet worden.

Die Markenstelle hat mit Beschluss vom 27. Juli 2001 durch eine Beamtin des höheren Dienstes die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2

Nr 1 MarkenG) zurückgewiesen. Die angemeldete Marke bestehe erkennbar aus

dem Schriftzug "Kafka". Zwar seien Namen von berühmten und bekannten Personen als solche nicht generell von der Eintragung als Marke ausgeschlossen, doch

sei vorliegend wegen des unmittelbar beschreibenden Bezugs des Namens Kafka,

der Person Kafka selbst bzw des Werks Kafkas zu den beanspruchten Dienstleistungen vom Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft auszugehen. Hinsichtlich der

Dienstleistungen der Klasse 41 biete sich Kafka als Inhaltsangabe an. Da im Rahmen von Literatur-, Show- und Varietéveranstaltungen, bei denen Kafka und sein

Werk Thema sein könnten, die Gäste gleichzeitig auch bewirtet würden, sei der

Schriftzug Kafka auch für die Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen lediglich ein Sachhinweis. Begegneten die angesprochenen Verkehrskreise der Marke

im Zusammenhang mit "Beherbergung von Gästen", entnähmen sie daraus lediglich die Sachangabe, dass die Dienstleistungen in einem Gebäude, in dem der

Schriftsteller Franz Kafka gewohnt oder genächtigt habe, erbracht würden, jedoch

keinen betrieblichen Herkunftshinweis. Auch der Hinweis der Anmelderin, dass es

sich vorliegend nicht um die originalgetreue Unterschrift des Schriftstellers handele, könne die Schutzfähigkeit der Marke nicht begründen, da allein maßgebend

sei, wie das Zeichen auf die angesprochenen Verkehrskreise wirke.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die im Beschwerdeverfahren das Dienstleistungsverzeichnis auf "Verpflegung; Verpflegung von Gästen in

Restaurants oder Cafés, Beherbergung von Gästen; Catering; alle Dienstleistungen ausgenommen solche Dienstleistungen, die sich im Wesentlichen mit dem Leben und Werk des Schriftstellers Franz Kafka befassen" eingeschränkt hat, mit

dem Antrag, insoweit

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 vom 27. Juli 2001

aufzuheben.

Das in Frage stehende Zeichen genüge den geringen Anforderungen, die an die

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zu stellen seien. In

Verbindung mit Gaststätten werde der Verkehr in "Kafka" keine beschreibende Angabe sehen, sondern die Marke sei genau so schutzfähig wie die Namen anderer

berühmter Künstler.

Außerdem verleihe der Schriftzug mit der grafischen Ausgestaltung dem angemeldeten Zeichen eine ausreichende Unterscheidungskraft.

Im Übrigen zeige die vorgelegte Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses, dass sich die beanspruchten Dienstleistungen gerade nicht auf das Werk

oder das Leben Franz Kafkas bezögen.

An der Bildmarke "Kafka" bestehe auch kein Freihaltungsbedürfnis im Sinne von

§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, zumal es sich bei dem Zeichen nicht um die Originalunterschrift des Dichters Franz Kafka handele.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Nach Auffassung des Senats stehen der Eintragung für die nach Einschränkung

des Dienstleistungsverzeichnisses noch beanspruchten Dienstleistungen absolute

Schutzhindernisse, insbesondere das der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8

Abs 2 Nr 1 MarkenG), nicht entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die

von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden.

Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren bzw Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt

es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr

die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft

fehlt (st Rspr; vgl BGH GRUR 1999, 1089, 1091 - YES, GRUR 2001, 1151 -

marktfrisch).

Für die Dienstleistungen "Verpflegung; Verpflegung von Gästen in Restaurants

oder Cafés, Beherbergung von Gästen; Catering; alle Dienstleistungen ausgenommen solche Dienstleistungen, die sich im Wesentlichen mit dem Leben und Werk

des Schriftstellers Franz Kafka befassen" ist "Kafka" keine Angabe, die der Verkehr lediglich als Sachangabe auffassen würde. Ein unmittelbarer Bezug zwischen

dem Schriftsteller Kafka und den Dienstleistungen "Verpflegung; Verpflegung von

Gästen in Restaurants oder Cafés, Beherbergung von Gästen; Catering" oder deren Gegenstand (vgl BGH, WRP 2003, 519,520 - Winnetou) ist nicht gegeben.

Wer diese Dienstleistungen unter der Bezeichnung "Kafka" in Anspruch nimmt,

geht nicht davon aus, dass der Name des Schriftstellers für diese Dienstleistungen

wesensbestimmend sein könnte oder einen sonstigen engen Sachbezug herstellen soll. Insoweit spielt es keine Rolle, wenn in bestimmten Lokalitäten neben der

Verpflegung auch Literatur- und Theater-Veranstaltungen angeboten werden, oder

Schriftsteller selbst in bestimmten Gaststätten gespeist oder übernachtet haben.

Ohne weitere sinntragende Wörter entnimmt der Verkehr aus der Angabe "Kafka"

allein keinen Sachhinweis. Eine solche Annahme beruhte auf reiner Spekulation,

zumal Gaststätten häufig nach bekannten Persönlichkeiten benannt werden und

der Verkehr insoweit an bekannte Namen als Bezeichnungen für Gaststätten gewöhnt ist. Im Münchner Telefonbuch sind zB die Namen "Rossini", "Sokrates" oder

"Verdi" als Gaststättenbezeichnungen aufgeführt. Die angemeldete Marke ist daher geeignet, als Betriebshinweis zu wirken.

Da die angemeldete Marke nach den obigen Ausführungen für die noch verbliebenen Dienstleistungen keine unmittelbar beschreibende Angabe darstellt, steht

auch das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG einer Eintragung nicht entgegen.

Der Beschluss der Markenstelle war daher insoweit aufzuheben, als die Marke für

die Dienstleistungen "Verpflegung; Verpflegung von Gästen in Restaurants oder

Cafés, Beherbergung von Gästen; Catering; alle Dienstleistungen ausgenommen

solche Dienstleistungen, die sich im Wesentlichen mit dem Leben und dem Werk

des Schriftstellers Franz Kafka befassen" zurückgewiesen worden ist.

Sredl

Engels

Bayer