Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 11.04.2003 – 33 W (pat) 250/02
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 250/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 300 35 753
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 11. April 2003 unter Mitwirkung des Richters Baumgärtner als
Vorsitzenden, der Richterin Dr. Hock und des Richters k.A. Kätker
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 27. März 2002 ist wirkungslos,
soweit die Teillöschung der angegriffenen Marke 300 35 753
wegen des Widerspruchs aus der Marke 996 888 angeordnet
worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 27. März 2002 hat die Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen
Patent- und Markenamts die Teillöschung der Marke 300 35 753 wegen des
Widerspruchs aus der Marke 996 888 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3
ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang der Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch
erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO,
60. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Baumgärtner
Dr. Hock
Richter k.A. Kätker ist urlaubsbedingt verhindert, zu unterschreiben
Baumgärtner
Fa