Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 11.04.2003 – 33 W (pat) 250/02

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 250/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 300 35 753

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 11. April 2003 unter Mitwirkung des Richters Baumgärtner als

Vorsitzenden, der Richterin Dr. Hock und des Richters k.A. Kätker

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 27. März 2002 ist wirkungslos,

soweit die Teillöschung der angegriffenen Marke 300 35 753

wegen des Widerspruchs aus der Marke 996 888 angeordnet

worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 27. März 2002 hat die Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen

Patent- und Markenamts die Teillöschung der Marke 300 35 753 wegen des

Widerspruchs aus der Marke 996 888 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3

ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang der Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch

erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO,

60. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlaß.

Baumgärtner

Dr. Hock

Richter k.A. Kätker ist urlaubsbedingt verhindert, zu unterschreiben

Baumgärtner

Fa