Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 15.04.2003 – 17 W (pat) 46/02
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
17 W (pat) 46/02
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
15. April 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 100 49 164.2-53
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 15. April 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Phys. Grimm, der Richter Dr. Schmitt, Dipl.-Ing. Bertl und Dipl.-Ing. Prasch 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Patentanmeldung ist beim Deutschen Patent- und Markenamt
unter der Bezeichnung:
"Verfahren zur gesicherten Durchführung einer Transaktion im elektronischen
Zahlungsverkehr"
eingereicht worden.
Sie wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und
Markenamts durch Beschluss vom 4. Februar 2002 mit der Begründung zurückgewiesen, dass das beanspruchte Verfahren nicht ausreichend offenbart sei.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und stellt den Antrag
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte
Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 – 6 und Beschreibung S 1, beides überreicht in
der mündlichen Verhandlung vom 15. April 2003, Beschreibung
S 2 – 10 sowie 2 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 – 2, beides vom
Anmeldetag.
Außerdem regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
"Verfahren zur gesicherten Durchführung einer Tansaktion im
elektronischen Zahlungsverkehr im Internet, bei dem ein von einem Kunden an einem Computer elektronisch abrufbares Angebot
eines mit dem Computer des Kunden über eine elektronische Datenverbindung verbundenen Computers eines Anbieters zur Ausführung eines Auftrags gelangt, indem in automatisierter Abfolge
folgende Verfahrensschritte durchgeführt werden:
a) durch die Annahme des Angebots durch den Kunden wird mittels Computer (1) des Anbieters ein Identifikationsdatensatz erzeugt, der eine erste Schlüsselinformation enthält und an den
Computer (2) des Kunden übermittelt,
b) unter Verwendung des Identifikationsdatensatzes wird vom
Computer (2) des Kunden ein elektronischer Überweisungsdatensatz unter Verwendung eines an sich bekannten elektronischen Zahlungssystems (electronic banking) erzeugt, welcher
zusammen mit der ersten Schlüsselinformation an den Computer (3) eines Kreditinstituts des Kunden übermittelt wird,
c) der Computer (3) des Kreditinstituts übermittelt die erhaltene
erste Schlüsselinformation an einen zentralen Server (4),
d) der zentrale Server (4) vergleicht die vom Computer des Kreditinstituts erhaltene erste Schlüsselinformation mit einer entsprechend vom Computer (1) des Anbieters an den zentralen
Server (4) übertragenen zweiten Schlüsselinformation,
e) bei Übereinstimmung der enthaltenen Schlüsselinformationen
übermittelt der zentrale Server (4) ein Betätigungssignal an den
Computer (1) des Anbieters zur Freigabe der Durchführung des
Auftrags und ein Ausführungssignal an den Computer (3) des
Kreditinstituts zur Ausführung der Zahlungstransaktion."
Zur Begründung ihrer Beschwerde führt die Anmelderin aus, dass mit dem vorgeschlagenen Verfahren die Sicherheit des Zahlungsverkehrs im Internet erhöht und
eine technische Unzulänglichkeit des Internets beseitigt werde. Das Verfahren
gewährleiste, dass die von einem Anbieter angebotene Ware oder Dienstleistung
sicher bezahlt werde. Dabei gehe es über die im Geschäftsleben bekannte Einschaltung eines Treuhänders hinaus, denn sensible Daten würden nur über eine
gesicherte Verbindung zwischen Kunde und Bank übertragen, wodurch die Manipulation von Daten unterbunden werde.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde sieht die Anmelderin deshalb als geboten
an, weil von der bisherigen Rechtsprechung noch nicht grundsätzlich entschieden
sei, inwieweit nichttechnische Merkmale eines Anspruchs bei der Bewertung der
Technizität zu berücksichtigen seien. Sie weist auf unterschiedliche Bewertungen
in einschlägigen Entscheidungen der Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts und des Bundespatentgerichts hin.
II
Die in rechter Frist und Form erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie konnte jedoch nicht zum Erfolg führen, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 keine
technische Erfindung im Sinne des § 1 Abs 1 PatG ist.
1. Die im Zurückweisungsbeschluss vertretene Auffassung, dass das beanspruchte Verfahren nicht so ausreichend offenbart sei, dass ein Fachmann es
ausführen könne, teilt der Senat nicht.
Nach den Angaben in der Beschreibungseinleitung liegt der Anmeldung die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren zur gesicherten Durchführung einer Transaktion im
elektronischen Zahlungsverkehr im Internet anzugeben, das eine gegen Missbrauch weitestgehend resistente Ausführung eines Zahlungsvorgangs bei Bestellung einer Ware oder Dienstleistung ermöglicht (vgl S 2, Abs 4).
Den Erläuterungen der Anmelderin nach ist der im Anspruch 1 genannte Begriff
"Transaktion" so zu verstehen, dass er nicht nur eine einzelne Übertragung von
Zahlungsdaten zwischen Kunden und Bank umfasst, sondern im Kontext der Abwicklung eines elektronischen Geschäfts zu sehen ist. Entsprechend geht der Anspruch 1 davon aus, dass ein Kunde an seinem Computer über das Internet ein
Angebot von dem Computer eines Anbieters eingeholt hat und es annimmt.
Gemäß Schritt a) wird auf die (elektronische) Annahme des Angebots durch den
Kunden hin vom Computer des Anbieters ein Identifikationsdatensatz mit einer
Schlüsselinformation erzeugt und an den Computer des Kunden übermittelt.
Nach den Erläuterungen der Anmelderin umfasst dieser Identifikationsdatensatz
die Daten, die für die Ausführung einer (elektronischen) Überweisung erforderlich
sind, also etwa Rechungsbetrag, Kontonummer und Empfänger. Weiterhin umfasst dieser Datensatz eine (erste) Schlüsselinformation, die jedoch nicht – wie die
Bezeichnung nahelegt - der kryptographischen Verschlüsselung dient, sondern zur
Kennzeichnung eines bestimmten Auftrags durch den Anbieter nach Art einer
Auftragsnummer.
Entsprechend Schritt b) erzeugt der Computer des Kunden aus dem vom Anbieter
übertragenen Identifikationsdatensatz einen Überweisungsdatensatz, der etwa
Rechnungsbetrag, Kontonummer, Empfänger und die Schlüsselinformation, dh
Auftragsnummer umfasst. Dieser Überweisungsdatensatz wird unter Verwendung
eines an sich bekannten (gesicherten) elektronischen Zahlungssystems an das
Kreditinstitut des Kunden übermittelt.
Nach Schritt c) übermittelt der Computer des Kreditinstituts die (erste) Schlüsselinformation, dh die Auftragsnummer an einen Server. Den Erläuterungen der Anmelderin nach wird dieselbe Information als (zweite) Schlüsselinformation bzw
Auftragsnummer vom Computer des Anbieters ebenfalls an den Server übermittelt.
Entsprechend den Schritten d) und e) vergleicht der Server die beiden Schlüsselinformationen bzw Auftragsnummern und übermittelt bei Übereinstimmung an den
Computer des Anbieters ein Betätigungssignal und an den Computer des Kreditinstituts ein Ausführungssignal für die Zahlung. Das Betätigungssignal teilt dem Anbieter offenbar die unwiderrufliche Bereitschaft des Kunden zur Ausführung der
Zahlung mit.
Das vorgeschlagene Verfahren beruht sonach darauf, dass ein Kunde nach Annahme des Angebotes vom Anbieter die erforderlichen Zahlungsdaten und eine
Art Auftragsnummer mitgeteilt bekommt. Der Kunde übermittelt diese Daten an
sein Kreditinstitut. Abweichend von üblichen Zahlungsaufträgen führt das Kreditinstitut die Zahlung aber nicht sofort aus, sondern erst dann, wenn ihm ein Server –
nach Vergleich der Auftragsnummer des Kunden mit der vom Anbieter übermittelten - mitteilt, dass der Anbieter auch bereit ist, den Auftrag auszuführen.
Durch diese Vorgehensweise wird der Anbieter zweifellos davor geschützt, dass
ein Kunde eine Ware bestellt, aber keine Zahlung leistet. Insofern wird das angestrebte Ziel, eine gegen Missbrauch resistente Ausführung eines Zahlungsvorgangs im Internet anzugeben, in nachvollziehbarer Weise erreicht.
Die im Zurückweisungsbeschluss vertretene Auffassung, dass zur Lösung der gestellten Aufgabe – nämlich eine gegen Missbrauch gesicherte Ausführung einer
Zahlung anzugeben - eine Offenbarung der an den Programmen vorzunehmenden
Änderungen samt einer Offenbarung des Quellcodes erforderlich sei, verkennt,
dass beim beanspruchten Verfahren die Sicherheit des Zahlungsverkehrs nicht
durch eine besonders sichere Gestaltung der Einzelkomponenten bzw Programme
erreicht wird, sondern durch einen bestimmten Ablauf der Zahlungsschritte unter
Einschaltung eines Servers.
2. Im Vordergrund des Verfahrens gemäß dem Patentanspruch 1 steht jedoch
keine technische Lehre, sondern ein geschäftliches Zahlungsmodell.
2.1 Bei dem vorliegenden Verfahren wird die Sicherheit des Zahlungsverkehrs
nämlich nicht durch technische Maßnahmen - etwa in Form einer besonderen
Datenübertragung oder Verschlüsselung – erreicht, sondern durch das geschäftliche Modell, das für den Ablauf der Zahlungsschritte gewählt wurde. Denn die Sicherheit der Zahlung wird durch Einschaltung einer gegenüber Kunden und Anbieter neutralen Instanz erzielt, die entsprechend den Merkmalen c), d) und e) erst
die Zahlungsbereitschaft des Kunden für den durch die Schlüsselinformation bzw
Auftragsnummer identifizierbaren Auftrag überprüft und nur bei gegebener Zahlungsbereitschaft sowohl die Zahlung als auch die Ausführung des Auftrags veranlasst. In der vorgeschlagenen Abfolge der Zahlungsschritte und der Ergänzung
einer neutralen Instanz zur Sicherung von Zahlungsvorgängen ist aber vorrangig
ein geschäftliches Modell zu sehen und nicht eine Problemlösung technischer Art.
Diese Auffassung wird dadurch gestützt, dass das vorgeschlagene Zahlungsverfahren unter Einschaltung einer neutralen Instanz im Geschäftsleben auch ohne
Einsatz technischer Hilfsmittel praktiziert wird. Bspw wird bei der Finanzierung von
Bauvorhaben zur Sicherung der Zahlung bzw der Ausführung eines Angebots
häufig ein Treuhänder eingeschaltet, der unbeeinflusst vom Kunden nach zuvor
vereinbarten sachlichen Voraussetzungen Zahlungen an den Anbieter bzw Bauunternehmer für die Ausführung eines Auftrags veranlasst.
2.2 Die Anmelderin wendet hiergegen ein, dass der Anspruch 1 eine technische
Lehre zum Gegenstand habe, da das vorgeschlagene Verfahren mit Datenverarbeitungsmitteln ausgeführt werde und ein Server vorgesehen sei, der die erläuterten Vergleichsschritte ausführe und entsprechende Signale abgebe.
Dieser Auffassung kann nur soweit gefolgt werden, als nach dem Anspruchswortlaut nicht für ein Zahlungsverfahren an sich, dh ohne Einsatz technischer Mittel,
Schutz begehrt wird. Eine solche reine "geschäftliche Tätigkeit" wäre jedenfalls auf
Grund von § 1 Abs 2 Nr 3 u Abs 3 PatG nicht als Erfindung anzusehen.
2.3 Die Implementierung eines geschäftlichen Verfahrens mit Datenverarbeitungsmitteln allein verleiht diesem Verfahren aber noch nicht den für die Patentierbarkeit vorauszusetzenden technischen Charakter.
In der Entscheidung "Suche fehlerhafter Zeichenketten" (GRUR 2002, 143, 144)
führt der Bundesgerichtshof aus, dass eine beanspruchte Lehre nicht schon
deshalb als patentierbar angesehen werden kann, weil sie bestimmungsgemäß
den Einsatz eines Computers (im vorliegenden Fall mehrerer Computer) erfordert.
Die prägenden Anweisungen der beanspruchten Lehre müssten vielmehr der Lösung eines konkreten technischen Problems dienen. Auf dem Gebiet der Datenverarbeitung seien nur Ansprüche, die zur Lösung eines Problems, das auf den
herkömmlichen Gebieten der Technik liege, die Abarbeitung bestimmter Verfahrensschritte durch einen (oder mehrere) Computer vorschlagen, grundsätzlich
patentierbar.
Im vorliegenden Fall liegt weder die Problemstellung noch deren Lösung auf den
herkömmlichen Gebieten der Technik.
Ein "konkretes technisches Problem" im Sinne der og Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann der angegebenen und objektiv zutreffenden Aufgabenstellung –
der Sicherung des Zahlungsverkehrs gegen Missbrauch - nicht entnommen werden. Denn diese Problemstellung ist so allgemein gehalten, dass sie auch ohne
Einsatz technischer Mittel gelöst werden kann. Wie oben erläutert, kann die beabsichtigte Sicherung des Zahlungsverkehrs gleichwirkend auch durch eine Person
erreicht werden, die als neutraler Treuhänder fungiert. In der generellen
Zielsetzung eines "sicheren elektronischen Zahlungsverkehrs" vermag der Senat
deshalb kein konkretes technisches Problem im Sinne der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zu erkennen (vgl hierzu BPatG GRUR 2002, 791, 792
"Elektronischer Zahlungsverkehr").
Auch die mit dem Patentanspruch vorgeschlagene Lösung liegt nicht auf den herkömmlichen Gebieten der Technik, etwa der Ingenieurwissenschaften oder der
Physik. Denn die angestrebte Sicherheit, eine Zahlung zu erhalten, wird im wesentlichen nicht durch technische Überlegungen erreicht, die auf den Einsatz oder
die Verbesserung herkömmlicher technischer Mittel gerichtet sind, sondern durch
das erläuterte geschäftliche Prinzip, nämlich die Einschaltung der Funktion eines
Treuhänders. Dem unter Zuhilfenahme von Datenverarbeitungsmitteln ausgeführten geschäftlichen Verfahren kann daher keine grundsätzlich gegebene Patentierbarkeit zugestanden werden.
2.4 Eine auf Datenverarbeitung gerichtete Lehre, die im Sinne des herkömmlichen
Technikverständnisses nicht als technisch anzuerkennen ist, kann nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs nur unter der Voraussetzung patentiert werden, dass sich die auf Datenverarbeitung gerichtete Lehre gerade durch eine Eigenheit auszeichnet, die unter Berücksichtigung der Zielsetzung patentrechtlichen
Schutzes eine Patentierbarkeit rechtfertigt (vgl aaO, 144). Eine solche auf (nicht
herkömmlichem) technischem Gebiet liegende Eigenheit kann dem beanspruchten
Verfahren aber nicht entnommen werden.
Die Anmelderin führt diesbezüglich an, dass das beanspruchte Verfahren über die
Einschaltung eines Treuhänders hinausgehe und technische Unzulänglichkeiten
des Internets beseitige. Sensible Daten würden nur auf der gesicherten Verbindung zwischen Kunde und Kreditinstitut übertragen, auf den anderen Internetverbindungen würden keine sensiblen Daten übertragen.
Dem ist entgegenzusetzen, dass durch die mit dem Patentanspruch 1 vorgeschlagenen Maßnahmen die Sicherheit der Übertragungswege des Internets an sich
nicht verändert wird. Eine Ausspähung und ein Missbrauch dieser Wege ist nach
wie vor möglich. Bspw könnte auf den ungesicherten Übertragungswegen durch
irreguläre Eingriffe die Schlüsselinformation bzw Auftragsnummer abgehört und
die Aussendung eines Betätigungssignals veranlasst werden, das dem Anbieter
unzutreffend die unwiderrufliche Zahlungsbereitschaft des Kunden signalisiert,
was zu einer Auftragsausführung ohne entsprechende Zahlung führen würde.
Die mit dem Anspruch 1 vorgeschlagene Implementierung des Ablaufs der Zahlungsschritte durch Computer, die über das Internet in Verbindung stehen, lässt
auch keine andere Eigenheit erkennen, die eine Patentierbarkeit rechtfertigen
könnte.
Eine besondere technische Leistung bei der Umsetzung der Schritte des geschäftlichen Zahlungsmodells in computerausführbare Anweisungen ist nicht ersichtlich
und wird auch nicht geltend gemacht. Eine über die (platte) Implementierung des
Zahlungsmodells mit Datenverarbeitungsmitteln hinausgehende Eigenheit ist auch
in der im Anspruch angegebenen Konfiguration mit mehreren Computern nicht zu
erkennen. Denn die Computer und auch der Server (-Computer) nehmen lediglich
die im vorgeschlagenen geschäftlichen Zahlungsmodell den einzelnen Teilnehmern zugewiesenen Funktionen wahr. Dies ist auch für den Server zutreffend, der
nur die Funktionen ausübt, die sonst von der Person des Treuhänders ausgeführt
werden.
Das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 ist daher mangels einer auf technischem Gebiet liegenden Erfindung nicht gewährbar.
Dem Antrag der Anmelderin auf Erteilung mit den Patentansprüchen 1 bis 6 war
daher nicht zu folgen.
3. Die Anmelderin regt die Zulassung der Rechtsbeschwerde an. Sie führt hierzu
an, dass einem ähnlichen Zahlungsverfahren vom Bundespatentgericht technischer Charakter zugestanden worden sei (vgl aaO "Elektronischer Zahlungsverkehr"). Es sei auch grundsätzlich zu klären, wie technische und nichttechnische
Merkmale eines Patentanspruchs bei der Bewertung des technischen Charakters
und bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit zu gewichten seien. Hier würden in
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, des Bundespatentgerichts und der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts unterschiedliche Methoden angewandt.
Der Senat sieht sich mit der vorliegenden Entscheidung im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts (GRUR INT 2002, 87" Steuerung eines Pensionssystems/PBS PARTNERSHIP").
Es ist der Anmelderin jedoch zuzugestehen, dass die Frage, wann eine ausreichend konkrete und technische Problemstellung vorliegt, noch nicht abschließend
geklärt ist. Da dieser Frage grundsätzliche Bedeutung für die Bewertung des technischen Charakters einer Lehre zukommt, sieht sich der Senat gehalten, die
Rechtsbeschwerde nach § 100 Abs 2 Nr 1 PatG zuzulassen.
Grimm
Dr. Schmitt
Bertl
Prasch
Bb