Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 15.04.2003 – 27 W (pat) 67/02
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 67/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angemeldete Marke 398 70 280.2
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie die Richter Dr. van Raden und Schwarz
am 15. April 2003
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I
Die Wortmarke
soll für
Personal Office System
"Software-Programm; Herstellung und Vertrieb sowie Verkauf von
Datenverarbeitungsprogrammen für das Personalwesen im Gesundheitswesen"
in das Register eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit
zwei Beschlüssen vom 23. Juli 1999 und vom 5. Februar 2002, von denen einer
im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Anmeldung wegen mangelnder Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die angesprochenen Verkehrskreise würden die
Anmeldemarke nur als Sachangabe darauf ansehen, dass die beanspruchte Ware "Software-Programm" ein System beinhalte, das im Personal- und Bürowesen
benötigt werde, und die beanspruchten Dienstleistungen die Erstellung von EDV-
Programmen für den Personal- und Bürobereich im Gesundheitswesen zum Gegenstand hätten. Soweit die Anmelderin sich auch auf eine Verkehrsdurchsetzung
des angemeldeten Zeichens berufen habe, reichten die vorgelegten Unterlagen für
eine Anfangsglaubhaftmachung nicht aus, weil sich ihnen kein bundesweit erheblicher Bekanntheitsgrad der Anmeldemarke entnehmen lasse.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die sie mit
Schriftsatz vom 14. März 2002 begründet hat; darin bezieht sie sich allein auf ihr
Vorbringen im Erinnerungsverfahren, in dem sie geltend gemacht hatte, dass die
Anmeldemarke von ihr bereits seit Jahren zur Kennzeichnung von Personalüberwachungssystemen verwendet werde.
II
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Denn die Markenstelle
hat der Anmeldemarke zu Recht und mit zutreffender Begründung, welche der Senat teilt und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird,
die Eintragung versagt, weil ihr die nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft fehlt.
Das aus einfachen Wörtern des englischen Grundwortschatzes bestehende Kombinationswortzeichen werden die angesprochenen Verkehrskreise, die vor allem
auf dem hier in Rede stehenden Waren- und Dienstleistungssektor über sehr gute
Kenntnisse der englischen Sprache verfügen, ohne weiteres nur im Sinne "Personalbürosystem" verstehen. Bei dem Bestandteil "System" handelt es sich um einen Begriff, der im EDV-Bereich allgemein zur beschreibenden Bezeichnung von
Computerprogrammen üblich ist und synonym für "Computerprogramm" und "Software" verwendet wird. Auch die weiteren Bestandteile "Personal" und "Büro" wird
der Verkehr nur als bloße Inhaltangabe der jeweiligen Ware bzw der jeweiligen
Dienstleistung ansehen, zumal unter dem Gesamtbegriff "Personalbüro" üblicherweise bestimme (Personal-) Verwaltungsaufgaben bei Unternehmen und Behörden verstanden werden und der englische Begriff "Office" zur Beschreibung des
Inhalts bestimmter Anwendungsprogramme, die der Bewältigung von Büroarbeiten
dienen, allgemein gebräuchlich ist.
Auch soweit sich die Anmelderin auf eine Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs 3
MarkenG berufen hat, erweist sich ihre Beschwerde als unbegründet. Im Erinnerungsverfahren hatte sie hierzu lediglich vorgetragen, dass sie unter der angemeldeten Kennzeichnung bestimmte Computerprogramme bereits seit Jahren anbiete, mit deren Verkauf sie zwischen 1996 und 2001 jährlich zwischen … v.H. und
… v.H. ihres Gesamtumsatzes erziele und für die sie jährlich mehr als
… DM an Werbemitteln aufwende, und hierzu neben Werbebroschüren eine
Referenzliste von insgesamt … Abnehmern vorgelegt. Diese Angaben können für
sich allein eine Verkehrsdurchsetzung der Anmeldemarke, wie die Markenstelle
zutreffend festgestellt hat, nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit belegen.
Es ist schon nicht ersichtlich, ob die Anmelderin mit den vertriebenen Waren überhaupt nennenswerte Umsätze erzielt hat, da die bloße Angabe von Prozentsätzen
des Gesamtumsatzes ohne zumindest nähere Präzisierung des letzteren keinerlei
Aussagekraft hat; so sind etwa … v.H. eines Gesamtumsatzes von … Mio. € sicherlich erheblich, von lediglich … € demgegenüber nicht. Wie bereits die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, belegt auch die vorgelegte Referenzliste keine
Präsenz der Anmeldemarke auf dem gesamten Inlandsmarkt, da die dort enthaltenen Unternehmen durchgängig nur im süddeutschen Raum angesiedelt sind; unabhängig davon lässt sich aufgrund einer Liste von lediglich … Unternehmen, welche das von der Anmelderin vertriebene Software-System bislang angeschafft haben, ohnehin nicht auf eine gewisse Marktpräsenz der Anmeldemarke schließen.
Schließlich geben die vorgelegten Unterlagen nicht einmal ansatzweise etwas dafür her, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Anmeldemarke nicht als bloße Produktbeschreibung, sondern als Hinweis auf eine bestimmte betriebliche
Herkunft der Waren und Dienstleistungen ansehen. Anhaltspunkte, die den
Schluss nahelegen, dass sich die Anmeldemarke im Verkehr durchgesetzt habe,
bestehen daher nicht.
Da die Anmelderin im übrigen ihre Beschwerde über die bloße Bezugnahme auf
ihr Vorbringen im Erinnerungsverfahren nicht weiter begründet hat, ist auch nicht
ersichtlich, aus welchen sonstigen Gründen sie die angefochtenen Beschlüsse der
Markenstelle für unzutreffend erachtet.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Dr. Schermer
Dr. van Raden
Schwarz
Pü