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BPatG Beschluss vom 16.04.2003 – 26 W (pat) 126/02

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

16. April 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 14 457.9

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 16. April 2003 unter Mitwirkung des Richters Kraft als

Vorsitzendem sowie des Richters Reker und der Richterin Eder 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 25. Februar 2002 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Die Beschwerdeführerin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wort-

Bildmarke

siehe Abb. 1 am Ende

für die Waren

"Waschmaschinen, Geschirrspüler, Schneidemaschinen, Haarschneidemaschinen, Rasierer, Nagelschneidegeräte, Staubsauger, Akku-Sauger, Reinigungsgeräte, Schuhputzmaschinen, Küchenwaagen, elektrische Kaffeemaschinen, Eismaschinen, elektrische Kochgeräte, Hähne, Regelarmaturen, handbetätigte Küchenmaschinen zum Hacken, Mahlen, Pressen und Reiben,

elektrische Zahnbürsten und Kämme, Geräte zur Körper- und

Schönheitspflege, Toaster, Brotbackautomaten, Waffeleisen,

Sandwichmaker, elektronische Tischgrills, Entsafter, Stabmixer,

Handmixer, Fön, Bügeleisen, Bügelmaschinen, elektrische Wasserkocher, Heizlüfter, Lockenstäbe, Aktenvernichter, Babykostwärmer, Babyphone, Dosenöffner, insbesondere elektrischer Dosenöffner, Eierkocher, Elektromesser, Folienschweißgeräte, Friteusen, Fußmassagebäder, Infrarotlampen, Pizzaöfen, Haushaltsöfen, Raclettegeräte, Fonduesets, Standmixer, Ventilatoren,

Zitruspressen, Energiesparlampen, Staubsaugerbeutel, Fußmassagegeräte, elektrische und batteriebetriebene Blutdruckmeßgeräte, Duftspender,

insbesondere elektrische Duftspender,

Duftsticks, Dampfbügeleisen, Woks, insbesondere Elektrowoks,

Saugbesen, Backöfen, elektrische Gesichtsbräuner, Heizlüfter,

alle vorstehend genannten Waren einzeln in Gehäusen oder ohne

Gehäuse sowie Teile der vorgenannten Waren;

digitale Aufzeichnungsgeräte für Audio/Video, Tonaufzeichnungs-

und Wiedergabegeräte einschließlich Lautsprecher, Verstärker,

Plattenspielgeräte, Audio-Tischgeräte, Decodierer, Tonbandgeräte

und Rundfunkgeräte, Videospiele und Computerspiele, alle vorstehenden Waren einzeln, in Gehäusen oder als Anlage mit oder

ohne Gehäuse sowie Teile der vorgenannten Waren;

Uhrenradios, Weltempfänger, Lautsprecher, insbesondere mit

drahtloser Signalübertragung, Autoradios, insbesondere mit Kassetten-, CD-, DAT-, DCC-, und MD-Laufwerken und insbesondere

zur Nutzung von MPEG3-Dateien, CD-Wechsler, Equalizer, Bausätze für Tonaufzeichnungs- und Wiedergabegeräte, Lautsprecher-Einbausätze; Navigationssysteme, insbesondere Auto-Navigationssysteme; Videogeräte; Monitore, insbesondere LCD-Monitore; Kopfhörer und Zubehör zu den Kopfhörern; Mikrophone

und Zubehör zu Mikrophonen; Tonabnehmersysteme; Tonarme;

Mischpulte; Umschalteinrichtungen; Verbindungskabel, Stecker,

Adapter; drahtlose Audio-Übertragungssysteme; drahtlose Video-

Übertragungssysteme; Universal-Fernbedienungen; Software für

Spiele; Camcorder; Video-Nachbearbeitungsgeräte; Speichermedien; Flash-memory; Computer-Hard- und Software für Video-

Nachbearbeitung; Kameras, insbesondere digitale Standbildkameras, PCMCIA-Karten und –Festplatten, insbesondere zur Speicherung digitaler Standbilder; Video-Projektoren; Flachbildanzeigegeräte; Video-Printer; Scanner, insbesondere Dia-Abtaster; Video-Überwachungs- und Steuerungsanlagen; Geräte und Anlagen

der Video-Kommunikation, einschließlich Video-Konferenzanlagen;

Pay-TV/Video-on-Demand-Einrichtungen;

Satellitenempfangsanlagen und Zubehör hierzu; Zimmerantennen; Mobilantennen; Spezialantennen; Personal Digital Assistent (PDA's);

Eingabegeräte, insbesondere Tastaturen, Mäuse und graphische

Eingabegeräte; Ausgabegeräte, insbesondere Drucker, Plotter

und Monitore; Software für Multimedia-Anwendungen; Software

für Computer- und Videospiele; Lernsoftware und Trainingssoftware; Telefone; Anrufbeantworter; Faxgeräte und Zusatzgeräte für

Telefone; Telefon-Nebenstellenanlagen; Systeme der Sprachkommunikation; Funkempfänger; Bildtelefone, Autotelefone und

Mobiltelefone;

Primärzellen und Sekundärzellen; Fernsehgeräte, wissenschaftliche, Schiffahrts-, Vermessungs-, elektrische, fotografische, Film-,

optische Wäge-, Meß-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und Instrumente für die Starkstromtechnik, nämlich

für die Leitung, Umwandlung, Speicherung, Regelung und Steuerung und für die Schwachstromtechnik, nämlich für die Nachrichten-, Hochfrequenz-, und Regelungstechnik;

Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten, DC-Roms, Videobänder, optische Aufzeichnungsträger, Kompaktkassetten, CD's,

CDi's, CDR's (einmal bespielbar und mehrfach bespielbar), MD's,

DCC's, DAT-Kassetten, DVD-Video- und Audiokassetten, insbesondere einmal oder mehrfach bespielbar, DVD-Roms, D-RAMs,

Video-Kassetten;

Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate,

Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte

und Computer"

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet.

Die Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie im wesentlichen ausgeführt, bei

dem Wortbestandteil "Weltstar" der angemeldeten Marke handele es sich um einen lexikalisch nachweisbaren Begriff, mit dem auf eine weltweit bekannte und

führende Position nicht nur von Personen sondern auch von Waren hingewiesen

werde, denn der Wortbestandteil "Star" werde in verschiedensten Zusammensetzungen vor allem in der Werbesprache seit langem sachbezogen verwendet

und verweise ganz allgemein auf eine zB qualitative Spitzenstellung eines Produkts. Der Begriff "Weltstar" stelle lediglich eine Steigerung des Begriffs "Star" in

dem Sinne dar, daß die damit gekennzeichnete Ware ein weltweites Spitzenprodukt darstelle. In diesem Sinne sei der Begriff dem inländischen Verkehr ohne

weiteres verständlich. In Verbindung mit den beanspruchten Waren stelle die angemeldete Marke daher einen schlagwortartigen Hinweis darauf dar, daß diese

eine weltweite Spitzenposition einnehmen würden und

in Bezug zu den

Konkurrenzprodukten auf dem Markt qualitativ weitweit führend seien. Die

zusätzliche graphische Darstellung einer Weltkugel ohne gestalterische

Besonderheiten wiederhole lediglich den Sinngehalt des Wortbestandteils und

könne deshalb die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke nicht begründen. Die

leichte Abänderung des Anfangsbuchstabens "W"

falle kaum auf, zumal

Schriftbilder in der Werbung oftmals abgeändert würden, um gefälliger zu wirken.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Ihrer Ansicht nach handelt

es sich bei der angemeldeten Marke weder um einen unmittelbaren Hinweis auf

die von ihr beanspruchten, rein technischen Produkte selbst noch um ein gebräuchliches Wort der Alltagssprache, das stets nur als solches aufgenommen

werde. Mithin sei die Marke geeignet, die erforderliche Herkunftsfunktion zu

erfüllen. Der Wortbestandteil "Weltstar" weise zwar auf eine weltweit bekannte und

führende Position von Personen hin, dies gelte aber nicht für Waren. Ebenso

wenig sei eine Verwendung von "Weltstar" als sachbezogene Angabe für die

beanspruchten Waren nachgewiesen. Eine (vermeintlich) weltweit bekannte

Stellung einer Ware bedeute nicht gleichzeitig und zwangsläufig, daß diese Ware

auch ein Spitzenprodukt sei. Mithin basiere die Auffassung der Markenstelle auf

Spekulationen. Da die angemeldete Marke keinen unmittelbar auf die Waren

bezogenen beschreibenden Begriffsinhalt aufweise, sei die Marke auch nicht

freihaltebedürftig.

Demgemäß beantragt die Anmelderin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

II.

Die zulässige Beschwerde erweist sich als begründet, denn der Eintragung der

angemeldeten Wort-Bild-Marke in das Markenregister stehen die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 MarkenG nicht entgegen.

1. Die angemeldete Marke besteht nicht ausschließlich aus einer Angabe, die im

Verkehr zur Beschreibung von Eigenschaften der beanspruchten Waren dienen

Zwar ist mit der Markenstelle davon auszugehen, daß das in der Marke enthaltene

Wort "Weltstar" geeignet ist, als Hinweis auf die weltweite Spitzenstellung der beanspruchten, überwiegend technischen Geräte verwendet zu werden. Der Begriff

"Star" wird bereits seit langem als bloße Anpreisung der Spitzenstellung einer

Ware verwendet (vgl BPatG Mitt 1987, 55 – PaperStar). Der Annahme eines im

Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalts von "Star" steht nicht entgegen, daß das Wort mehrere Bedeutungen besitzt. Entgegen der von der Anmelderin vertretenen Auffassung gilt diese Wertung auch für die Wortzusammensetzung "Weltstar", denn hierbei handelt es sich lediglich um eine weitere Steigerung vergleichbarer Begriffe wie "Superstar" oder "Megastar", mit der der angesprochene Verkehr auf die hier weltweite Spitzenstellung der betreffenden Produkte hingewiesen werden kann. Ein in diesem Sinne beschreibender Begriff ist

für die Mitbewerber der Anmelderin freizuhalten und demgemäß als reine Wortmarke einer Markeneintragung für ein einzelnes Unternehmen nicht zugänglich.

Maßgeblich für die Beurteilung einer Marke ist jedoch deren Gesamteindruck. Ob

eine Kombinationsmarke "ausschließlich" aus beschreibenden Angaben besteht,

hängt davon ab, inwieweit sie neben den schutzunfähigen Bestandteilen (hier:

Weltstar) einen hinreichend schutzfähigen Überschuß aufweist, auf den der

Schutz der eingetragenen Marke bezogen werden kann. Hierbei ist von der Möglichkeit einer sehr starken Einschränkung des Schutzumfangs zusammengesetzter

Marken auszugehen, der keineswegs stets auf den hervorgehobenen Markenteil

bezogen sein muß. Vielmehr gilt der Grundsatz, daß der Gesamteindruck einer

Kombinationsmarke nicht von kennzeichnungsschwachen oder gar schutzunfähigen Elementen geprägt wird, auch wenn diese stark herausgestellt sind. Insoweit können auch relativ zurücktretende schutzfähige Bestandteile neben dominanten schutzunfähigen Elementen die Eintragungsfähigkeit begründen. Die den

schutzunfähigen Charakter der übrigen Markenteile aufhebende Verfremdung im

Gesamteindruck der Marke kann auch durch häufig verwendete Bildmotive erzielt

werden, soweit sie durch ihre Größe und graphische Gestaltung hinreichend hervortreten (vgl dazu Althammer/Ströbele, Markengesetz 6. Aufl, § 8 Rdn 145

mwNachw).

Hiervon ausgehend kann der angemeldeten Marke nicht die Eintragung gemäß

§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG versagt werden. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die

für eine gegenwärtige oder zukünftige beschreibende Verwendung der angemeldeten Wort-Bildmarke in ihrer konkreten Gestaltung sprechen könnten. Der zusätzliche Bildbestandteil "Erdkugel" und das sie umspannende Band (sogenannte

"Schärpe") sind vielmehr geeignet, das Freihaltebedürfnis an der angemeldeten

Marke zu beseitigen. Allerdings schränkt sie den Schutzbereich der Marke auf

diese besondere bildliche Ausgestaltung ein (vgl BGH GRUR 1991, 136 – NEW

MAN).

2. Der angemeldeten Marke kann auch nicht jegliche Unterscheidungskraft im

Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden.

Auch für die Prüfung der Unterscheidungskraft ist die angemeldete Marke in ihrer

konkret beanspruchten Kombination maßgeblich (BGH aaO – NEW MAN). Dabei

reicht jedoch jede noch so geringe Unterscheidungskraft aus, um das Schutzhindernis dieser Bestimmung zu überwinden (vgl BGH GRUR 2001, 239 – Zahnpastastrang).

Hiervon ausgehend reichen die vorstehend genannten graphischen Motive der

angemeldeten Marke, mögen sie auch einzeln betrachtet als nicht besonders auffällig erscheinen, in ihrer Gesamtheit noch aus, um – bei der zu unterstellenden

markenmäßigen Benutzung, von einem bloßen Verständnis als warenbeschreibende Angabe wegzuführen und als Hinweis auf den Geschäftsbetrieb der Anmelderin zu dienen. Soweit die Markenstelle die Darstellung der "Weltkugel" lediglich als werbeüblich beschreibenden Hinweis auf die weltweite Verbreitung eines

Produkts wertet, der den Sinngehalt des Wortbestandteils nur wiederhole, rechtfertigt dies nach Ansicht des Senats nicht, der angemeldeten Marke in der Gesamtheit ihrer Bestandteile jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen.

Der Beschwerde der Anmelderin war mithin stattzugeben.

Kraft

Reker

Eder

Bb

Abb. 1