Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 22.04.2003 – 33 W (pat) 83/01

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 396 14 950

hat der 33. Senat des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 22. April 2003

durch den Vorsitzenden Richter Winkler, den Richter Baumgärtner und die

Richterin Dr. Hock

beschlossen:

1. Der Widersprechenden werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Kosten der Markeninhaberin auferlegt.

2. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für

das Verfahren vor dem Bundespatentgericht auf 10.300,-- €

festgesetzt.

G r ü n d e

I.

Gegen die Eintragung der für die Dienstleistungen „Unternehmensverwaltung,

Immobilienwesen

und Bauwesen“

farbig

registrierten Wort-Bildmarke

Nr. 396 14 950

siehe Abb. 1 am Ende

ist u.a. Widerspruch eingelegt worden aus der prioritätsälteren Bildmarke

395 29 531

siehe Abb. 2 am Ende

die für diverse Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 14, 16, 18, 25, 28, 36,

37, 38, 41 und 42, u.a. für „Immobilienwesen, Bauwesen“, eingetragen ist.

Die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den

Widerspruch mit Beschluss vom 26. August 1998 durch einen Beamten des gehobenen Dienstes zurückgewiesen, weil mangels Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen keine Verwechslungsgefahr bestehe, und der Widersprechenden die Kosten auferlegt, die durch ihren Widerspruch entstanden sind, da

die Aussichtslosigkeit des Widerspruchs von Anfang an erkennbar gewesen sei.

Die gegen diesen Beschluss gerichtete Erinnerung ist erfolglos geblieben. Mit ihrer

Beschwerde hat die Widersprechende zunächst ihr Löschungsbegehren weiterverfolgt und die Kostenauferlegung angegriffen, die Beschwerde dann aber zurückgenommen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,

der Widersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen und den Streitwert festzusetzen.

Die Widersprechende widersetzt sich diesem Antrag mit der Begründung, dass für

eine Auferlegung der Kosten aus Billigkeitsgesichtspunkten kein Raum sei. Es sei

anerkannt, dass für den Fall, dass ein Widersprechender seinen Widerspruch in

angemessener Zeit vor einer mündlichen Verhandlung über die Beschwerde zurück nimmt, allein die Rücknahme die Kostenauferlegung nicht rechtfertige.

II.

1.

Der Antrag, der Widersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens

aufzuerlegen, ist begründet.

Grundsätzlich hat zwar jeder Beteiligte die Kosten, die ihm durch das Beschwerdeverfahren entstanden sind, selbst zu tragen (BGH GRUR 1972,

600 - Lewapur). Nur ausnahmsweise kann von dieser Regel abgewichen

werden.

Maßgeblich dafür, ob eine Kostenentscheidung zu treffen ist und wie über

die Kosten zu entscheiden ist, ist - anders als im zivilprozessualen

Verfahren (§§ 91 ff. ZPO) - nicht der Verfahrensausgang. Daher sind die

Ausführungen der Widersprechenden grundsätzlich richtig, dass eine

Rücknahme des Widerspruchs (bzw. hier der Beschwerde) alleine eine

Kostenauferlegung nicht rechtfertigt (vgl. auch BPatG Mitt 1963, 39

- Kostenauferlegung). Auch muss der Widersprechenden die Möglichkeit

eingeräumt werden, eine ihr ungünstige Entscheidung des Deutschen

Patent- und Markenamts durch den Senat überprüfen zu lassen (vgl BPatG

Mitt 1963, 93 - Kostenerstattung), so dass auch die Beschwerdeeinlegung

als solche eine Kostenauferlegung nicht rechtfertigt.

Vielmehr kann das Patentgericht einem Beteiligten nur dann die Kosten des

Verfahrens ganz oder teilweise gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG

auferlegen, wenn dies der Billigkeit entspricht, was sich an den Umständen

des jeweiligen Einzelfalls bestimmt. Solche besonderen Umstände liegen

dann vor, wenn die Kosten durch ein Verhalten eines Beteiligten entstanden

sind, das mit der Sorgfalt, die bei der Wahrnehmung von Rechten zu

fordern ist, nicht im Einklang steht. Dies ist hier der Fall. Bereits der Antrag

der Widersprechenden auf Löschung der jüngeren Marke war auf Grund

der ersichtlich unähnlichen Marken erkennbar aussichtslos. Insoweit wird

auf die zutreffende Begründung der Markenstelle Bezug genommen.

Gleichwohl hat die Widersprechende ihr Begehren bei unveränderter

Sachlage im Beschwerdeverfahren weiterverfolgt, was angesichts der

offensichtlichen und erkennbaren Aussichtslosigkeit einen weiteren Verstoß

gegen die prozessuale Sorgfaltspflicht darstellte. An dieser Beurteilung

ändert sich hier nichts dadurch, dass man einem Beteiligten grundsätzlich

die Möglichkeit einräumen muss, zu überlegen, ob es sinnvoll ist, ein

Rechtsmittelverfahren durchzuführen. Denn dies hätte hier bedeutet, dass

die Widersprechende auf Grund der Aussichtslosigkeit ihre Beschwerde

alsbald nach deren Einlegung hätte zurücknehmen müssen, um der

Kostenauferlegung zu entgehen. Sie hat es hier aber nicht bei einer bloßen

Formalbeschwerde bewenden lassen, sondern die Beschwerde begründet,

was zudem eine schriftsätzliche Erwiderung der Markeninhaberin

erforderlich machte. Daher kommt es nicht darauf an, dass die Rücknahme

erfolgte, bevor eine mündliche Verhandlung anberaumt worden ist.

2. Die Markeninhaberin hat keine näheren Umstände für die Bemessung des

Gegenstandswerts vorgetragen, so dass der Regelwert anzusetzen ist, der

früher 20.000,-- DM betrug (vgl. Althammer/Ströbele Rn 29 zu § 71), was

nunmehr gerundet einem Betrag von 10.300,-- € entspricht.

Winkler

Baumgärtner

Dr. Hock

Abb. 1

Cl

Abb. 2