Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 22.04.2003 – 33 W (pat) 83/01
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
…
betreffend die Marke 396 14 950
hat der 33. Senat des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 22. April 2003
durch den Vorsitzenden Richter Winkler, den Richter Baumgärtner und die
Richterin Dr. Hock
beschlossen:
1. Der Widersprechenden werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Kosten der Markeninhaberin auferlegt.
2. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für
das Verfahren vor dem Bundespatentgericht auf 10.300,-- €
festgesetzt.
G r ü n d e
I.
Gegen die Eintragung der für die Dienstleistungen „Unternehmensverwaltung,
Immobilienwesen
und Bauwesen“
farbig
registrierten Wort-Bildmarke
Nr. 396 14 950
siehe Abb. 1 am Ende
ist u.a. Widerspruch eingelegt worden aus der prioritätsälteren Bildmarke
395 29 531
siehe Abb. 2 am Ende
die für diverse Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 14, 16, 18, 25, 28, 36,
37, 38, 41 und 42, u.a. für „Immobilienwesen, Bauwesen“, eingetragen ist.
Die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch mit Beschluss vom 26. August 1998 durch einen Beamten des gehobenen Dienstes zurückgewiesen, weil mangels Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen keine Verwechslungsgefahr bestehe, und der Widersprechenden die Kosten auferlegt, die durch ihren Widerspruch entstanden sind, da
die Aussichtslosigkeit des Widerspruchs von Anfang an erkennbar gewesen sei.
Die gegen diesen Beschluss gerichtete Erinnerung ist erfolglos geblieben. Mit ihrer
Beschwerde hat die Widersprechende zunächst ihr Löschungsbegehren weiterverfolgt und die Kostenauferlegung angegriffen, die Beschwerde dann aber zurückgenommen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
der Widersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen und den Streitwert festzusetzen.
Die Widersprechende widersetzt sich diesem Antrag mit der Begründung, dass für
eine Auferlegung der Kosten aus Billigkeitsgesichtspunkten kein Raum sei. Es sei
anerkannt, dass für den Fall, dass ein Widersprechender seinen Widerspruch in
angemessener Zeit vor einer mündlichen Verhandlung über die Beschwerde zurück nimmt, allein die Rücknahme die Kostenauferlegung nicht rechtfertige.
II.
1.
Der Antrag, der Widersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens
aufzuerlegen, ist begründet.
Grundsätzlich hat zwar jeder Beteiligte die Kosten, die ihm durch das Beschwerdeverfahren entstanden sind, selbst zu tragen (BGH GRUR 1972,
600 - Lewapur). Nur ausnahmsweise kann von dieser Regel abgewichen
werden.
Maßgeblich dafür, ob eine Kostenentscheidung zu treffen ist und wie über
die Kosten zu entscheiden ist, ist - anders als im zivilprozessualen
Verfahren (§§ 91 ff. ZPO) - nicht der Verfahrensausgang. Daher sind die
Ausführungen der Widersprechenden grundsätzlich richtig, dass eine
Rücknahme des Widerspruchs (bzw. hier der Beschwerde) alleine eine
Kostenauferlegung nicht rechtfertigt (vgl. auch BPatG Mitt 1963, 39
- Kostenauferlegung). Auch muss der Widersprechenden die Möglichkeit
eingeräumt werden, eine ihr ungünstige Entscheidung des Deutschen
Patent- und Markenamts durch den Senat überprüfen zu lassen (vgl BPatG
Mitt 1963, 93 - Kostenerstattung), so dass auch die Beschwerdeeinlegung
als solche eine Kostenauferlegung nicht rechtfertigt.
Vielmehr kann das Patentgericht einem Beteiligten nur dann die Kosten des
Verfahrens ganz oder teilweise gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG
auferlegen, wenn dies der Billigkeit entspricht, was sich an den Umständen
des jeweiligen Einzelfalls bestimmt. Solche besonderen Umstände liegen
dann vor, wenn die Kosten durch ein Verhalten eines Beteiligten entstanden
sind, das mit der Sorgfalt, die bei der Wahrnehmung von Rechten zu
fordern ist, nicht im Einklang steht. Dies ist hier der Fall. Bereits der Antrag
der Widersprechenden auf Löschung der jüngeren Marke war auf Grund
der ersichtlich unähnlichen Marken erkennbar aussichtslos. Insoweit wird
auf die zutreffende Begründung der Markenstelle Bezug genommen.
Gleichwohl hat die Widersprechende ihr Begehren bei unveränderter
Sachlage im Beschwerdeverfahren weiterverfolgt, was angesichts der
offensichtlichen und erkennbaren Aussichtslosigkeit einen weiteren Verstoß
gegen die prozessuale Sorgfaltspflicht darstellte. An dieser Beurteilung
ändert sich hier nichts dadurch, dass man einem Beteiligten grundsätzlich
die Möglichkeit einräumen muss, zu überlegen, ob es sinnvoll ist, ein
Rechtsmittelverfahren durchzuführen. Denn dies hätte hier bedeutet, dass
die Widersprechende auf Grund der Aussichtslosigkeit ihre Beschwerde
alsbald nach deren Einlegung hätte zurücknehmen müssen, um der
Kostenauferlegung zu entgehen. Sie hat es hier aber nicht bei einer bloßen
Formalbeschwerde bewenden lassen, sondern die Beschwerde begründet,
was zudem eine schriftsätzliche Erwiderung der Markeninhaberin
erforderlich machte. Daher kommt es nicht darauf an, dass die Rücknahme
erfolgte, bevor eine mündliche Verhandlung anberaumt worden ist.
2. Die Markeninhaberin hat keine näheren Umstände für die Bemessung des
Gegenstandswerts vorgetragen, so dass der Regelwert anzusetzen ist, der
früher 20.000,-- DM betrug (vgl. Althammer/Ströbele Rn 29 zu § 71), was
nunmehr gerundet einem Betrag von 10.300,-- € entspricht.
Winkler
Baumgärtner
Dr. Hock
Abb. 1
Cl
Abb. 2