Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 23.04.2003 – 20 W (pat) 20/01

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

23. April 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 198 46 544.0-31

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 23. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter

Dipl.-Phys. Dr. Anders, die Richter Dipl.-Phys. Kalkoff und Dipl.-Phys. Dr. Hartung

sowie die Richterin Martens 6.70

beschlossen:

Der Beschluß des Patentamts vom 26. September 2000 wird aufgehoben und das Patent erteilt.

Bezeichnung:

Telefon

Anmeldetag:

9. Oktober 1998

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1-11,

7 Blatt Beschreibung (Seiten 1-7), jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung,

1 Blatt ursprüngliche Zeichnung (Figuren 1 und 2).

G r ü n d e

I

Das Patentamt - Prüfungsstelle für Klasse H 04 M - hat die Anmeldung durch Beschluß vom 26. September 2000 aus den Gründen des Bescheids vom

22. Juli 1999 zurückgewiesen. In dem Bescheid war dargelegt worden, die seinerzeit geltenden Ansprüche 1 und 12 seien mangels Neuheit ihrer Gegenstände

nicht gewährbar.

Zum Stand der Technik hatte die Prüfungsstelle auf folgende Druckschriften verwiesen:

(1)

DE 195 26 220 A1,

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

DE 297 21 122 U1,

DE 297 13 073 U1,

DE 297 17 512 U1,

DE 297 16 339 U1,

DE 195 42 730 A1,

DE 197 00 337 A1,

DE 298 10 497 U1,

DE 196 23 097 A1,

(10) DE 195 39 899 A1,

(11) EP 0 624 966 A2,

(12) US 5 265 145 A ,

(13) EP 0 432 746 A2,

(14) DE 40 16 188 A1,

(15) DE 44 37 856 A1,

(16) US 4 894 861 A und

(17) US 4 817 133 A.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent auf der

Grundlage der in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen (Patentansprüche 1 bis 11, 7 Seiten Beschreibung, Blatt 1 bis 7)

zu erteilen.

Der Patentanspruch 1 lautet:

"1. Telefon mit einem Baustein zum Speichern mehrerer akustischer

Signale zwecks Wiedergabe als Anrufsignalton, wobei

jedem von mehreren, aufgezeichneten Signalen je ein Parameter zugeordnet ist,

mit einer Auswerteschaltung zur Erkennung der Rufnummer eines Anrufers, und einer Schaltung zur Auswahl eines von mehreren gespeicherten Signalen,

dadurch gekennzeichnet, dass

festgestellt wird, ob die Rufnummer des Anrufers in einem kürzlich zurückliegenden Zeitraum mehrmals angerufen hat, und dass in Abhängigkeit davon unterschiedliche Anrufsignaltöne abgegeben werden."

Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 11 wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die Beschwerde führt zum Erfolg. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist patentfähig.

1. Der Anspruch 1 ist zulässig. Seine Merkmale ergeben sich aus den ursprünglich

eingereichten Ansprüchen 1, 14, 8 und 9, ergänzt durch Merkmale, die als zur Erfindung gehörend aus der ursprünglich eingereichten Beschreibung entnehmbar

sind, vgl S 5 Z 11 bis 22, damit gleichlautend die Offenlegungsschrift

DE 198 46 544 A1, Sp 3 Z 8 bis 22. Die Ansprüche 2 bis 11 beruhen auf Merkmalen der ursprünglich eingereichten Ansprüche 2 bis 7 und 10 bis 13.

2. Der - zweifelsfrei gewerblich anwendbare - Gegenstand des Anspruchs 1 gilt als

neu.

Aus dem Stand der Technik, wie er insbesondere durch die Druckschrift (1), vgl

die Fig 1 und 2, Baustein 2, Sp 2 Z 51 bis Sp 3 Z 17, Sp 3 Z 57 bis 60 iVm Sp 1 Z

40 bis 48 belegt ist, aber auch aus den Druckschriften (7), vgl Sp 1 Z 9 bis 54, und

(11), vgl Fig 7, 8, Sp 12 Z 19 bis 51, Sp 13 Z 2 bis 27, sind jeweils Telefone mit

den Merkmalen im Oberbegriff des Anspruchs 1 als bekannt entnehmbar.

Weder aus den vorgenannten Druckschriften (1), (7) oder (11) noch aus den weiteren Druckschriften (2) bis (6), (8) bis (10), (12) bis (17) sind jedoch die Merkmale

im Kennzeichenteil des Anspruchs 1 als bekannt entnehmbar, nämlich daß festgestellt wird, ob die Rufnummer des Anrufers in einem kürzlich zurückliegenden

Zeitraum mehrmals angerufen hat, und daß in Abhängigkeit davon unterschiedliche Anrufsignaltöne abgegeben werden.

3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.

a) Nach der Lehre des Anspruchs 1 werden gemäß Kennzeichenteil unterschiedliche Anrufsignaltöne abgegeben in Abhängigkeit davon, daß festgestellt wird, ob

die Rufnummer eines Anrufers in einem kürzlich zurückliegenden Zeitraum mehrmals angerufen hat. Nach den Merkmalen im Oberbegriff weist das erfindungsgemäße Telefon einen Baustein zum Speichern mehrerer akustischer Signale

zwecks Wiedergabe als Anrufsignalton auf, wobei jedem von mehreren, aufgezeichneten Signalen je ein Parameter zugeordnet ist. Weiter weist das Telefon

eine Auswerteschaltung zur Erkennung der Rufnummer eines Anrufers und eine

Schaltung zur Auswahl eines von mehreren gespeicherten Signalen auf. Mit der

erfindungsgemäßen Lehre soll der praktische Nutzen unterschiedlicher Anrufsignaltöne erhöht werden.

b) Aus dem Stand der Technik, wie er insbesondere durch die Druckschriften (1),

(7) oder (11) belegt ist, sind jeweils Telefone mit den Merkmalen im Oberbegriff

des Anspruchs 1 als bekannt entnehmbar (siehe unter Punkt 2.).

Es mag sein, daß der hier zuständige Fachmann, ein Ingenieur mit Hochschul-Abschluß der Fachrichtung Nachrichtentechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung in

der Entwicklung und in der Nutzung von Fernsprechgeräten, in Betracht zieht, die

aus den Druckschriften (1), (7) oder (11) als bekannt entnehmbaren Telefone zu

verbessern, um den praktischen Nutzen unterschiedlicher Anrufsignaltöne zu erhöhen. Insbesondere mag es sich dem Fachmann anbieten, unterschiedliche Anrufsignaltöne nicht nur für verschiedene anrufende Rufnummern, sondern auch für

verschiedene Zeiten oder für verschiedene vermittlungstechnische Zustände eines

Anrufs vorzusehen, wie dies in Druckschrift (1) (vgl Sp 2 Z 61 bis Sp 3 Z 17) und

bzgl einer Zeitabhängigkeit in ähnlicher Weise auch durch (12) (Sp 3 Z 29 bis 62)

oder (15) (Sp 4 Z 3 bis 52) angeregt wird. Dies vor allem auch deshalb, weil bei

Telefonen für digitale Netzwerke mit integrierten Diensten (ISDN) weitere, mit Anrufen verbundene Signalisierungen mit einer ohnehin vorhandenen Auswerteschaltung zur Erkennung der Rufnummer ausgewertet werden können.

Jedoch konnte keine der den Stand der Technik belegenden Druckschriften dem

Fachmann eine Anregung dahingehend vermitteln, daß festgestellt wird, ob die

Rufnummer des Anrufers in einem kürzlich zurückliegenden Zeitraum mehrmals

angerufen hat, und daß in Abhängigkeit davon unterschiedliche Anrufsignaltöne

abgegeben werden. Die vorstehend zitierten Passagen aus den Druckschriften

(1), (12) und (15) beziehen sich jeweils auf nur einen – jeweils für sich betrachteten – Anruf, der sich selbstverständlich über einen gewissen Zeitraum erstreckt,

der auch mehrmals in einem Zeitraum erfolgen kann, aber immer für sich genommen als einmaliges Geschehen betrachtet wird. Für diesen einen Anruf können,

zB je nach der Zeit des Anrufs oder gemäß anderen – vermittlungstechnischen -

Eigenschaften dieses Anrufes (zB Anklopfen), verschiedene Rufsignaltöne zugeordnet werden. Mehrmalige Anrufe einer Rufnummer eines Anrufers in einem

kürzlich zurückliegenden Zeitraum werden dabei jedoch jeweils für sich betrachtet,

also nicht zueinander in Beziehung gesetzt. Den Gedanken, daß festgestellt wird,

ob die Rufnummer des Anrufers in einem kürzlich zurückliegenden Zeitraum

mehrmals angerufen hat, und daß in Abhängigkeit davon unterschiedliche Anrufsignaltöne abgegeben werden, damit also die Dringlichkeit eines mehrfachen Anrufers zu signalisieren, konnte keine der vorstehend zitierten Druckschriften und

auch keine der sonst im Verfahren befindlichen Druckschriften dem Fachmann

vermitteln.

Die aus den Druckschriften (1) bis (17) als bekannt entnehmbaren Vorrichtungen

können somit weder für sich genommen noch in ihrer Zusammenschau dem

Fachmann einen Hinweis geben auf die mit dem Telefon nach dem Patentanspruch 1 beanspruchte Maßnahme, nämlich daß festgestellt wird, ob die Rufnummer des Anrufers in einem kürzlich zurückliegenden Zeitraum mehrmals angerufen hat, und daß in Abhängigkeit davon unterschiedliche Anrufsignaltöne abgegeben werden. Selbst unter Berücksichtigung weiterer, druckschriftlich nicht ausdrücklich belegter, aber dem Fachwissen zuzurechnender Kenntnisse, wie zB von

in Telefonnetzen, resp Telefonapparaten geführten Anruflisten oder von einer Intensivierung von Alarmen mit der Alarmdauer, ist keine Veranlassung für die genannte Maßnahme in der beanspruchten Merkmalsausprägung ersichtlich, weil

eine Anrufliste an sich noch keine Dringlichkeit deutlich werden läßt und weil eine

Alarm-Intensivierung zwar eine gewisse Dringlichkeit signalisieren mag, diese

aber letztlich auch wiederum nur einem Einzel- (Alarm-) Ereignis zugeordnet ist.

4. Die Unteransprüche 2 bis 11 sind gleichfalls gewährbar. Sie beschreiben

besondere Ausführungsarten der Erfindung nach dem Anspruch 1.

5. Die Anmeldung genügt den Anforderungen des § 34 PatG.

Dr. Anders

Richter Kalkoff ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.

Dr. Anders

Dr. Hartung

Martens

Pr