Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 23.04.2003 – 30 W (pat) 91/02

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 38 155.0

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 23. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Buchetmann und

die Richterinnen Winter und Hartlieb 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 22. Februar 2002 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung SAVER; sie

ist nach einer Einschränkung des Warenverzeichnisses im Beschwerdeverfahren

noch bestimmt für:

Rohre, Stangen, Schienen, Stützen und Profilträger aus Metall;

Kleineisenwaren; Waren aus unedlen Metallen, nämlich Schrauben, Nägel, verdrillte Nägel, Maueranker, Armierungseisen;

motorisch antreibbare Werkzeuge zum Eintreiben von verdrillten

Nägeln und Mauerankern;

Vergussmörtel aus Kunstharzen zum Verfüllen und Abdichten von

Mauerrissen und in Mauern eingearbeiteten Fugen;

Kunststoffdübel.

Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung zurückgewiesen. Begründend ist im Wesentlichen ausgeführt, daß die

Marke lediglich beschreibend auf einen sparsamen Einsatz bzw sparsamen Verbrauch der beanspruchten Waren hinweise.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Mit näheren Ausführungen hält sie

Schutzhindernisse, die die Anmeldung von der Eintragung ausschließen könnten,

nicht für gegeben. Sie bezieht sich ferner auf die Mitteilung des irischen Patentamts, demnach der Eintragung der IR-Marke 790 915 SAVER keine Gründe entgegenstehen.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 6 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten

Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke

stehen die absoluten Eintragungshindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG

nicht entgegen.

An der angemeldeten Marke besteht in Bezug auf die beanspruchten Waren kein

Freihaltebedürfnis iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG; denn es ist nicht ersichtlich, daß

sie als konkrete Angabe über wesentliche Eigenschaften der unter dieser Marke

angebotenen Waren dienen könnte.

"Saver" ist ein Begriff der englischen Sprache und bedeutet im Deutschen "Sparer" (vgl Eichborn, Die Sprache unserer Zeit, Wörterbuch Band II S 588; Duden

Oxford Großwörterbuch Englisch S 1495; Langenscheidts Großwörterbuch Englisch Teil I S 983). Ein "Sparer" ist ein Mensch, der Einkommen zurücklegt statt zu

konsumieren (vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch 4. Aufl S 1476; Wahrig,

Deutsches Wörterbuch S 1173; so zu "saver" auch Webster´s Third New International Dictionary S 2020). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar,

daß ein Wort, das einen speziellen Bezug zu einem Sparer hat, hinsichtlich der

hier noch maßgeblichen Waren wie "Rohre, Stangen, Nägel, Vergußmörtel aus

Kunstharzen, Kunststoffdübel" usw – die in keinem Zusammenhang mit dem

Bank- oder Finanzwesen stehen - eine der in § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG im einzelnen aufgeführten Angaben oder ein sonstiges Merkmal der beanspruchten Waren darstellen kann.

Dies gilt auch, soweit in einigen Wörterbüchern das Wort "saver" übersetzt ist mit

"sparsames Gerät, Einsparungen ermöglichendes Verfahren" (vgl Eichborn aaO

S 588; Langenscheidt aaO S 983); dabei ist allerdings nicht ganz klar, ob sich eine

solche Übersetzung für das Wort "saver" in Alleinstellung begründen läßt; denn in

Wörterbüchern der Technik ist "saver" in Alleinstellung gar nicht und in Zusammensetzungen nur mit dem Wort "saver circuit" (Sparschaltung) verzeichnet (vgl

Ernst, Wörterbuch der industriellen Technik S 1166; Oppermann, Wörterbuch der

modernen Technik S 1512; Seidel, Handwörterbuch Technik S 412). Aber auch

die Wortbedeutung "sparsames Gerät, Einsparungen ermöglichendes Verfahren"

stellt für die hier noch maßgeblichen Waren keine beschreibende Sachangabe

dar. Auch bei den speziellen Werkzeugen treten diese Bedeutungen zurück.

Entsprechendes gilt für die auch angebotenen Übersetzungen "Retter; sparsamer

Mensch" (Eichborn aaO; Langenscheidt aaO); ein "Retter" ist ein "Befreier in der

Not" der im oben genannten Wortsinn auch jemand ist, der jemandem Schaden/Verlust erspart und ein "sparsamer Mensch" vermeidet Verschwendungen

(vgl Duden aaO S 1307; Wahrig aaO S 1049). Auch hieraus ergibt sich aber nach

Einschränkung des Warenverzeichnisses keine beschreibende Sachangabe für

die jetzt noch beanspruchten Waren.

Die Annahme der Markenstelle von sparsamem Einsatz oder sparsamer Verarbeitung geht über die Wortbedeutung des Substantivs SAVER in Alleinstellung hinaus. Solche Deutungen könnten sich ergeben, wenn das Wort "saver" in Verbindung mit weiteren Bestandteilen verwendet wird, wie zum Beispiel in Wortkombinationen wie "labor-saver", "money-saver", "time-saver" (Ersparnis an Zeit, Geld,

Arbeit; vgl Webster aaO S 2020) oder die bereits oben genannte Wortkombination

"saver circuit". Ohne daß bei der Marke weitere Bestandteile vorhanden sind, ist

eine solche Betrachtung jedenfalls analysierend und würde besondere Denkprozesse erfordern, was nicht Platz greift und der Annahme eines Freihaltebedürfnisses entgegensteht (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG 6. Aufl, § 8 Rdn 142 mwN).

Der angemeldeten Marke kann auch nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Wenn SAVER die Waren nicht beschreibt, so gibt es keinen Anhalt dafür, daß dem Zeichen die Eignung fehlt, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (vgl zB BGH GRUR 2001, 1150

- LOOK; GRUR 2002, 64 – INDIVIDUELLE mwN). Es fehlt an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, daß der Verkehr, wenn er die Kennzeichnung auf der Ware erblickt, diese nicht als Kennzeichnungsmittel verstehen wird.

Dr. Buchetmann

Winter

Hartlieb

Hu